Das Fasten


Vorwort

 

Gepriesen sei Allâh, der über alles Erhabene, der Herr und Schöpfer der Himmel und Erden und dessen, was sich in ihnen, auf ihnen und zwischen ihnen befindet und wir bitten Ihn, dem Propheten Muhammad, der Krone der Schöpfung einen höheren Rang zu geben und dass Er die Gemeinschaft des Propheten vor dem schütze, was der Prophet für sie befürchtet.

Ramadân ist der neunte Monat der arabischen Zeitrechnung. Für die Muslime ist Ramadân ein gesegneter Monat mit besonderen Ereignissen.

Allâh, der über alles Erhabene, sagt:

 In Deutscher Bedeutung

Im Monat Ramadân wurde der gesamte Qur'ân in den ersten Himmel, an einen Ort namens "Baytu l-^Izzah", herabgesandt.

- Sure Al-Baqarah, Vers 185 -

Der Prophet Muhammad, möge Allâh ihm einen höheren Rang geben, sagte:

 In Deutscher Bedeutung

Wenn der Monat Ramadân beginnt, werden die Tore des Paradieses geöffnet, die Tore der Hölle geschlossen und die großen Teufel festgebunden.

Von Imâm Al-Bukhârî und Imâm Muslim überliefert.

Das Fasten des Monats Ramadân ist eines der fünf höchsten Gebote des Islam. In diesem gesegneten Monat obliegt den Muslimen die Pflicht, sich von Essen und Trinken und ähnlichem, zu enthalten.

 

Die Voraussetzungen des Fasten

Jeder verantwortliche Muslim ist verpflichtet, soweit er dazu körperlich in der Lage ist, den Monat Ramadân zu fasten. Frauen ist das Fasten während der Menstruation und des Wochenflusses nicht erlaubt. Für das Kind besteht keine Verpflichtung zum Fasten, jedoch sind die Eltern verpflichtet, ihr Kind, wenn es das zehnte Lebensjahr erreicht hat und köörperlich fähig ist, durch Erziehungsmaßnahmen, zum Fasten aufzufordern. Das Kind ist nicht verpflichtet, die nichtgefasteten Tage nachzuholen.

Die Pflicht, den Monat Ramadân zu fasten, betrifft nicht denjenigen, der nicht im Besitz seines Verstandes ist und er muß die versäumten Tage nicht nachholen. Kranke Menschen, denen das Fasten schadet, sind nicht zum Fasten verpflichtet.

Der Reisende, welcher während seiner Reise nicht gefastet hat, ist zum Nachholen der versäumten Tage verpflichtet. Derjenige, der beabsichtigt, während seiner Reise nicht zu fasten, sollte vor der Morgendämmerung seine Ortschaft, mit dem Vorsatz zu Reisen, verlassen.

Für den gebrächlichen Greis, der die Befürchtung hat, durch das Fasten geschädigt zu werden oder zu sterben, besteht ebenfalls keine Verpflichtung zum Fasten. Das Fasten eines Ungläubigen hat keine Gültigkeit

 

Die Pflichbestandteile des Fasten

1. Die Absicht: Die Absicht wird im Herzen gefasst und bedarf keiner mündlichen Formulierung. Nach der schâfi^îtischen Rechtsschule ist es Pflicht, die Absicht für jeden Tag von Ramadân in der vorangehenden Nacht zu fassen. Das Fasten ist ohne die Absicht nicht gültig. Die Absicht wird folgendermaßen im Herzen gefasst:

,,Ich beabsichtige, den folgenden Tag des Monats Ramadân zu fasten.”

Nach der Aussage einiger Gelehrter genügt es, die Absicht in der ersten Nacht von Ramadân für den gesamten Monat zu fassen. Dementsprechend lautet die Absicht:

,,Ich beabsichtige, 30 Tage von Ramadân in diesem Jahr zu fasten.''

Kommt die Menstruation oder der Wochenfluss einer Frau in der Nacht zum Stillstand, formuliert sie die Absicht des Fastens für den folgenden Tag, auch wenn die große Waschung noch nicht durchgeführt wurde. Die Waschung ist eine Voraussetzung für die Gültigkeit des Gebetes, jedoch nicht für das Fasten. Das Essen, Schlafen und der Geschlechtsverkehr haben nach Sonnenuntergang und vor Morgendämmerung keine Auswirkungen auf das Fasten des darauffolgenden Tages, auch wenn dies nach Formulierung der Absicht stattfindet. Sollte jemand nach der Morgendämmerung aufwachen und feststellen, die Absicht für das Fasten in der vorangegangenen Nacht nicht gefasst zu haben, ist er verpflichtet, sich von Dingen, die das Fasten ungültig machen, zu enthalten und diesen Tag nach Ramadân nachholen.

2. Die Enthaltsamkeit: In der Zeit zwischen Morgendämmerung und Sonnenuntergang darf keine Nahrung und Flüssigkeit zu sich genommen werden.

Ebenso ist das Einführen von Dingen in den Kopf, Bauch oder Magen, durch eine der natürlichen Öffnungen, wie Mund, Nase, After oder das Geschlechtsteil nicht erlaubt. Dies gilt auch für Dinge mit einem sehr kleinen Volumen. Ebenso ist das Einnehmen und Einführen von Medikamenten verboten.

Das Essen und Trinken aus Vergesslichkeit, sei es auch in gröößeren Mengen, führt nicht zur Ungültigkeit des Pflicht- und Sunnahfastens. Der Beweis hierfür ist folgende Aussage des Propheten Muhammad, welche von Imâm Al-Bukhârî überliefert wurde:

 Das Essen und Trinken aus Vergesslichkeit führt nicht zur Ungültigkeit des Fastens.

Erbrechen, das man selbst herbeiführt, z.B. durch Einführen der Finger in den Hals, führt zur Nichtigkeit des Fastens, auch dann, wenn nichts vom Erbrochenen in den Magen zurückgelangt.

Der Gesandte Gottes, Muhammad, möge Allâh ihm einen hööheren Rang geben, sagte in einem Hadîth, welches von Al-Hâkim überliefert wurde:

Das ungewollte Erbrechen führt nicht zur Ungültigkeit des Fastens. Das Erbrechen, welches absichtlich herbeigeführt wird, macht das Fasten ungültig.

Desweiteren sind der Geschlechtsverkehr und die Herbeiführung von Samenerguss, z.B. durch Selbstbefriedigung oder Köörperkontakt, verboten, da diese zur Ungültigkeit des Fastens führen. Dies trifft jedoch nicht zu, wenn der Samenerguss während des Schlafes erfolgt. Der Geschlechtsverkehr am Tage führt zur Ungültigkeit des Fastens, selbst wenn kein Samenerguss erfolgt. Der Geschlechtsverkehr aus Vergesslichkeit verpflichtet nicht zum Nachfasten.

Wichtiger Hinweis:

Straßenstaub und Staub, der beim Mehlsieben entsteht, haben keine Auswirkung auf das Fasten, da die Fernhaltung von diesem sehr erschwerlich ist. Durch das Abschmecken des Essens wird das Fasten nicht ungültig, soweit nichts dabei verschluckt wird. Das Verschlucken von Wasser, welches bei übertriebener Mund- und Nasenspülung in den Magen gelangt, führt zur Nichtigkeit des Fastens. Der eigene Speichel, der außerhalb des Mundes gelangt und wieder zurückgeführt und heruntergeschluckt wird, führt zur Unterbrechung des Fastens. Bleibt der eigene Speichel jedoch in Verbindung mit der Zunge, hat das Herunterschlucken des Speichels keine Auswirkung auf das Fasten.

Das Verschlucken des Auswurfs, welcher in den Mund gelangt war, macht das Fasten nichtig. Nach hanafîtischer Rechtsschule ist dies jedoch nicht der Fall.

Schluckt jemand seinen Speichel nach ungewolltem Erbrechen, bevor man den Mund ausspült, ist das Fasten ungültig geworden, da es sich bei Erbrochenem um Unreinheit handelt.

Durch das Passivrauchen wird das Fasten nicht ungültig. Das Einatmen des Rauches von Räuchermitteln, sowie das Riechen von Parfümdüften führen nicht zur Ungültigkeit des Fastens.

Das Einträufeln von Medikamenten in Nase und Ohr, sowie das Einführen von Zäpfchen, führen zur Ungültigkeit des Fastens.

Ist eine Person ab der Morgendämmerung bis zum Sonnenuntergang ohnmächtig, ist das Fasten ungültig. Handelt es sich jedoch hierbei nicht um den ganzen Tag, so ist das Fasten nicht unterbrochen.

Verliert eine Person während des Fastens den Verstand, sei es auch nur für einen Augenblick, ist das Fasten nichtig.

Menstruation und Wochenfluss führen zur Ungültigkeit des Fastens, auch wenn diese kurz vor Sonnenuntergang einsetzen.

Für die Gültigkeit des Fastens ist es keine Voraussetzung, die große Waschung, nach dem nächtlichen Geschlechtsverkehr, vor Beginn des nächsten Tages, zu vollziehen. Das heißt, wacht eine Person, die in der Nacht Geschlechtsverkehr hatte, am nächsten Tag auf, ohne jedoch die große Waschung verrichtet zu haben, fastet sie den Tag und verrichtet die große Waschung, um beten zu können. Die Verrichtung der großen Waschung ist eine Voraussetzung für die Gültigkeit des Gebetes , nicht aber für die Gültigkeit des Fastens, was aus einer überlieferung von ^Âischah, der Ehefrau des Propheten Muhammad, mööge Allâh ihm einen höheren Rang geben, hervorgeht.

 

Unglaube führt zur Ungültigkeit des Fasten

Der Austritt aus dem Islam (Abtrünnigkeit), sei es mit Absicht, aus Spaß oder aus Wut, auch wenn man sich des Fastens bewußt oder unbewußt ist, führt zur Ungültigkeit des Fastens.

Der Muslim ist verpflichtet, sich vom Unglauben zu schützen, weil das Fasten und die anderen guten Taten von einem Ungläubigen nicht akzeptiert werden.

Die Arten des Unglaubens

Es gibt drei Arten des Unglaubens, welche folgend sind:

Aussagen: Wenn jemand z.B. Gott oder den Islam beschimpft.

Handlungen: Wenn jemand z.B. den Qur'ân in den Abfall wirft oder sich vor einer Götze niederwirft.

Glaubensweisen: Wenn jemand z.B. glaubt, dass Gott ein Körper, Licht oder eine Seele ist.

 

Der Glaube der Muslime

Als Muslim glaubt man daran, dass Allâh vollkommene Eigenschaften hat, welche zu Ihm passen. Das bedeutet, dass Allâh existiert, Seine Existenz keinen Anfang und kein Ende hat.

Er ist Einzig und hat keinen Teilhaber, Er braucht nichts und niemanden und ähnelt Seinen Geschöpfen nicht.

Allâh ist Allmächtig, Er macht was Er will und niemand kann Ihn daran hindern. Was Er will geschieht und was Er nicht will, geschieht nicht. Allâh höört und sieht alles, ohne Organe und ohne Hilfsmittel.

Allâh hat die Eigenschaft „das Leben”, aber Sein Leben ähnelt nicht dem Leben der Geschöpfe, es ist nicht an Blut, Fleisch oder Seele gebunden.

Allâh spricht, aber Sein Sprechen ähnelt nicht dem Sprechen der Geschöpfe. Allâh spricht ohne Organe. Sein Sprechen ist weder Deutsch, Arabisch, noch irgend eine andere Sprache.

Die Unterbrechung des Fastens führt je nach Fall zu folgender Verpflichtung:

  • 1. Nachholen.
  • 2. Nachholen und Abgabe der “Fidyah”.
  • 3. Abgabe der “Fidyah” ohne Nachholen.
  • 4. Nachholen und Ausführung der “Kaffârah”.
  •  
  • Zu 1) Wer ist nur zum Nachholen verpflichtet ?

    Derjenige, der aus vorübergehenden Krankheitsgründen nicht gefastet hat.

    Derjenige, der auf seiner langen Reise das Fasten unterbrochen hat.

    Menstruierende und Wöchnerinnen.

    Derjenige, der das Fasten ohne Grund unterbrochen hat, nicht aber durch Geschlechtsverkehr.

    Stillende und schwangere Frauen, die aus Angst um die eigene Gesundheit nicht gefastet haben.

    Zu 2) Wer ist zum Nachholen und zur Abgabe der “Fidyah” verpflichtet?

    Stillende und schwangere Frauen, die aus Angst um die Gesundheit ihrer Kinder nicht gefastet haben. Sie sind verpflichtet, jeden versäumten Tag nachzufasten und zusätzlich die “Fidyah” zu entrichten. Die “Fidyah” beträgt für jeden nichtgefasteten Tag einen “Mudd” vom Grundnahrungsmittel des Landes. Ein “Mudd” entspricht der Menge, die beide Handflächen mittelgroßer Hände füllt. Nach hanafîtischer Rechtsschule ist es stattdessen möglich, einem bedürftigen Menschen den Wert eines Mittag- und Abendessens auszuzahlen.

    Zu 3) Wer ist nur zur Abgabe der “Fidyah” verpflichtet ?

    Der gebrächliche Greis, der nicht in der Lage ist, zu fasten, oder dem das Fasten sehr schwer fällt. Dieser ist verpflichtet, für jeden nichtgefasteten Tag die “Fidyah” zu entrichten. Für die Person, die an einer chronischen Krankheit leidet, deren Genesung nicht zu erwarten ist, besteht weder die Verpflichtung den Monat Ramadân zu fasten, noch diese Tage nachzuholen, jedoch besteht die Pflicht, die “Fidyah” zu entrichten.

    Zu 4) Wer ist zum Nachholen und zur Ausführung der “Kaffârah” verpflichtet ?

    Demjenigen, der tagsüber im Ramadân absichtlichen Geschlechtsverkehr, auch ohne Samenerguss hatte, obliegt die Pflicht, diesen Tag nachzuholen und die “Kaffârah” auszuführen.

     

    Die Ausführung der "Kaffarah" geschieht in folgender Reihenfolge:

    Einem gläubigen Sklaven die Freiheit geben.

    Wenn er dazu nicht in der Lage ist, fastet er zwei Mondmonate hintereinander und muß  zusätzlich den Tag, an dem das Fasten im Ramadân unterbrochen wurde, nachholen.

    Wenn er auch dazu nicht in der Lage ist, zahlt er nach hanafitischer Rechtsschule 60 bedürftigen Menschen den Wert eines Mittag- und Abendessens aus. Wenn er nicht in der Lage ist, die “Kaffârah” wie genannt zu entrichten, gibt es keinen Ersatz dafür und sie bleibt auf ihm lasten.

    Die Tage, an denen das Fasten verboten ist:

    “^3du l-Fitr” (Fest des Fastenbrechens). Dies ist der 1. Tag des Mondmonats Schawwâl.

    “^3du l-Adhâ” (das Opferfest). Dies ist der 10. des Monats Thul-Hidjdjah.

    “Ayyâmu t-Taschrîq”, die drei Tage, die dem Tag des Opferfestes folgen.

    “Die zweite Hälfte des Monats Scha^bân”. In der zweiten Hälfte dieses Monats ist es erlaubt zu fasten, wenn man bereits in der ersten Hälfte mit dem Fasten begonnen hat oder aber aus dem Grund des Nachholens oder der Gelübde.

    “Yawmu sch-Schak” (Tag des Zweifelns). Dies ist der 30. des Monats Scha^bân.

    Wenn die Mondsichel am 29. von Scha^bân nicht zu sehen ist, wird der Monat Scha^bân zu 30 Tagen vervollständigt. Berichten an diesem Tag diejenigen, deren Aussage für die Festlegung des Beginns von Ramadân nicht akzeptiert wird, die Mondsichel gesehen zu haben, darf man ihre Aussage hierfür nicht nehmen. Der Prophet Muhammad hat verboten, diesen Tag zu fasten.

    Der Gesandte Gottes, Muhammad, möge Allâh ihm einen höheren Rang geben, sagte

    Der Beginn des Monats Ramadân wird durch das Sehen der Mondsichel festgestellt. Wenn die Mondsichel nicht zu sehen ist, wird der Monat Scha^bân zu 30 Tagen vervollständigt.

    Von Imâm Al-Bukhârî überliefert.

    Es ist verboten, das Fasten im Ramadân oder aus dem Grund des Nachholens oder der Gelübde, zu unterbrechen.

    Die Unterbrechung des empfohlenen Fastens ist nach der Aussage des Imâm Asch-Schâfi^î erlaubt.

    Empfohlenes Fasten

    Es wird empfohlen, sechs Tage vom Monat Schawwâl, gleich nach dem Festtag, hintereinander zu fasten. Auch wenn man diese Tage auf den Monat verteilt, ist die “Sunnah” erbracht.

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