wettkampfbestimmung


        WETTKAMPFBESTIMMUNGEN

des

Deutschen Boxsport-Verbandes

(DBV)

 


 

(gültig ab 01.02.2011)

Einleitung

Die Satzung und die Ordnungen (Wettkampfbestimmungen (WB)) des DBV sind für

die Landesverbände (LV) sowie deren Vereine und ihre Mitglieder rechtsverbindlich.

Die Auslegung und Änderung der WB ist Aufgabe des Wettkampfausschusses im

engen Zusammenwirken mit dem Leistungssportausschuss und liegt in besonderer

Verantwortung des Kampfrichterausschusses und des Technischen Ausschusses

des DBV.

Änderungen der WB sind durch den Kongress zu bestätigen.

Änderungen und Ergänzungen, die durch Beschlüsse der AIBA notwendig werden,

sind vom Kampfrichterausschuss durch Veröffentlichung umzusetzen und dem

darauf folgenden Kongress zur Beschlussfassung vorzulegen.

In den Wettkampfbestimmungen wird grundsätzlich das generische Maskulinum

verwendet. Wenn es sich eindeutig um eine oder mehrere männliche oder weibliche

Personen handelt, wird hingegen das spezifische Genus verwendet.

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§1 Allgemeines

1. Alle vom DBV, seinen Landesverbänden (Untergliederungen) und ihren

Vereinen veranstalteten Wettkämpfe des olympischen Boxsportes sind nach den

vom DBV anerkannten Regeln der AIBA und den Vorschriften dieser

Wettkampfbestimmungen durchzuführen.

2. Der DBV und alle Vereine in seinem Bereich sind verpflichtet, Ihren

Mitgliedern die WB zur Verfügung zu stellen.

3. Bestandteil der WB sind die aktuelle Anti-Doping-Ordnung (ADO) des DBV,

der WADA-Code und der NADA-Code, die Missed-Test-Policy sowie die zugehörigen

Ausführungsbestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§2 Art der Veranstaltungen

1. Veranstaltungen können lokaler, nationaler oder internationaler Art sein.

a) Lokale Veranstaltungen sind solche, an denen Mitglieder von zwei oder

mehreren Vereinen desselben LV teilnehmen.

b) Nationale Veranstaltungen sind solche, an denen Teilnehmer aus

verschiedenen LV starten.

c) Internationale Veranstaltungen sind solche, an denen Vereine oder

Verbände verschiedener Nationen teilnehmen.

§3 Start- und Veranstaltungsgenehmigungen

1. Veranstaltungen dürfen nur durch den DBV, die LV, ihre Untergliederungen

(Kreise, Bezirke) und ihre Vereine durchgeführt werden.

2. Die Versicherungspflicht von Veranstaltungen obliegt demjenigen, der die

Veranstaltung ausrichtet. Verletzungen bezüglich der Verkehrssicherungspflicht einer

Veranstaltung können mit einer Strafe von 100.00 € bis 1000.00 € und/oder einer

Sperre bis zu 6 Monaten geahndet werden. Die Geltendmachung von weiteren

Schadensersatzansprüchen der Betroffenen bleibt davon unberührt.

3. Sämtliche Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung des zuständigen LV.

Das Gleiche gilt für alle Starts außerhalb des Landesverbandsbereiches. Die

Genehmigung ist für Veranstaltungen im eigenen LV mindestens 14 Tage vorher, für

Veranstaltungen mit Vereinen fremder LV und für Starts außerhalb des eigenen LV

mindestens 21 Tage vor der Veranstaltung oder dem Start schriftlich zu beantragen.

Etwaige interne Regelungen der LV bleiben hiervon unberührt.

4. Anträge auf Genehmigung internationaler Veranstaltungen und Starts sind

unter Beachtung der geltenden Richtlinien für den internationalen Sportverkehr

ebenfalls 21 Tage vorher durch den LV schriftlich dem DBV vorzulegen. Der

beabsichtigte Einsatz von AIBA-Kampfrichtern des DBV zu solchen internationalen

Veranstaltungen und Starts der LV obliegt ausschließlich dem Kampfrichter-Obmann

des DBV (KO DBV).

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5. Von jedem Auslandsstart ist über den LV ein schriftlicher Ergebnisbericht

innerhalb von 21 Tagen nach Rückkehr an die Geschäftsstelle des DBV zu senden.

Wird der Bericht nicht angefertigt, ist eine weitere Veranstaltung oder ein Start nicht

zu genehmigen.

6. Für die Genehmigung von Veranstaltungen werden die vom LV und dem DBV

festgelegten Gebühren erhoben. Diese Gebühren sind mit Antragstellung zu

überweisen.

7. Werden genehmigte Veranstaltungen und Starts verlegt, so bedürfen sie einer

erneuten Genehmigung. Die bereits gezahlten Gebühren werden in Anrechnung

gebracht. Erfolgt die Verlegung nicht innerhalb von sechs Monaten, dann verfallen

die gezahlten Gebühren.

8. Mit der Veranstaltungsmeldung gilt zugleich das Kampfgericht als angefordert,

der zuständige KO nominiert die Kampfrichter.

9. Um das Interesse der Öffentlichkeit am olympischen Boxsport zu fördern, kann

der DBV bei von ihm benannten Veranstaltungen Profikämpfe unter bestimmten

Bedingungen zulassen. Das Gleiche gilt für Wettkämpfe von Sportlern des DBV im

Rahmen von Berufsboxveranstaltungen.

Bei Wettkämpfen von Sportlern des DBV wird nach den Regeln der WB geboxt. Das

Kampfgericht wird durch den KO des DBV nominiert. Kämpfe oder Schaukämpfe, bei

denen der Gegner ein Berufsboxer ist, sind verboten.

10. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass jederzeit Dopingkontrollen

vor, während und nach der Veranstaltung durchgeführt werden können. Er hat dafür

die notwendigen Räumlichkeiten vorzuhalten.

§4 Meisterschaften und Turniere

1. Meisterschaftskämpfe werden von den LV, ihren Untergliederungen und dem

DBV ausgeschrieben. Die Ausschreibung der Deutschen Einzelmeisterschaften hat

mindestens drei Monate vor Beginn der Kämpfe zu erfolgen.

2. Turniere dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen LV (national) oder des

DBV (international) veranstaltet werden. Mit dem Antrag auf Genehmigung sind die

Durchführungsbestimmungen vorzulegen, die mindestens vier Wochen vor dem

ersten Kampftag bekannt zu geben sind (Ausschreibung).

3. Die Ausschreibungen und Vereinbarungen bei Meisterschaften und Turniere

müssen enthalten:

a) Ort und Zeitpunkt der Kämpfe

b) Wiegetermin

c) Die Gewichtsklassen

d) Art der Kämpfe ( gemäß § 2 der WB) und die

e) Klasseneinteilung der Teilnehmer

f) Festlegung der Teilnahmeberechtigung

g) Meldeschluss und Meldestelle

4. Bei Turnieren und Meisterschaften können Medaillen, Schärpen und Urkunden

vergeben werden. Wanderpreise bedürfen der Genehmigung des DBV bzw. des LV.

Die Austragungsbedingungen sind schriftlich einzureichen.

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5. Bei nationalen Vergleichskämpfen und Pokalturnieren wird die

Mannschaftswertung aus den Einzelergebnissen ermittelt. Jeder Sieg zählt

zwei Punkte, jedes Unentschieden einen Punkt, jede Niederlage null Punkte.

6. Zugelassene Einlagekämpfe sind solche Kämpfe, die den Vorgaben dieser

WB entsprechen, jedoch nicht in die Mannschaftswertung aufgenommen

werden.

7. Die Heimmannschaft startet bei Vergleichskämpfen immer aus der blauen

Ecke.

§5 Deutsche Einzelmeisterschaften

1. Als Einzelwettbewerbe können jährlich vom DBV Deutsche Meisterschaften

und internationale Deutsche Meisterschaften in allen Altersklassen durchgeführt

werden. Der Deutsche Meistertitel kann ohne Kampf bei den Deutschen

Einzelmeisterschaften nicht vergeben werden. Die Teilnahmeberechtigung wird

durch die Ausschreibung geregelt.

2. Die Gruppenkämpfe stellen eine Vorrunde der Deutschen

Einzelmeisterschaften dar. Auch hier darf keine Titelvergabe ohne Kampf erfolgen,

wobei Meisterschaftskämpfe der LV-Untergliederungen mitgerechnet werden.

3. Nach Abschluss eines jeden Meisterschaftsabschnittes darf die

Gewichtsklasse gewechselt werden.

4. Bei allen Meisterschaftsveranstaltungen dürfen am gleichen Ort und in der

nächsten Umgebung keine weiteren Box-Veranstaltungen im olympischen Boxsport

stattfinden. Ausnahmen entscheidet der DBV oder der LV.

5. Vom DBV zugelassene Startkarten haben - außer bei den Deutschen

Hochschulmeisterschaften des Allgemeinen Deutschen Hochschulverbandes - bei

Deutschen Mannschaftsmeisterschaften oder Einzelmeisterschaften keine Gültigkeit.

6. Ehrenwörtliche Erklärungen sind bei allen Deutschen Einzelmeisterschaften

und bei Deutschen Mannschaftsmeisterschaften nicht gestattet. Der Kämpfer darf in

so einem Fall nicht starten.

7. Jede Kämpferin hat bei den Einzelmeisterschaften der Mädchen und Frauen

eine aktuelle Erklärung zu unterschreiben, in der sie versichert, nicht schwanger zu

sein. Diese Erklärung ist dem Delegierten vor Beginn der Wettkämpfe zu übergeben.

8. Der KO des DBV nominiert die Kampfrichter für Deutsche Meisterschaften.

§6 Georg-Dietrich-Gedächtnis-Pokal

1. Zur Erinnerung an den ersten Präsidenten des DBV wird jährlich bei den

deutschen Einzelmeisterschaften der Männer der erfolgreichste LV ermittelt und mit

dem Georg-Dietrich-Gedächtnis-Pokal ausgezeichnet.

2. Gewinner des Georg-Dietrich-Gedächtnis-Pokals ist der LV, der die meisten

Deutschen Meister stellt. Dabei wird die Medaillenwertung zugrunde gelegt. Der LV

ist verpflichtet, seinen Namenszug mit der Jahreszahl in den Pokal eingravieren zu

lassen.

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3. Bei Gleichheit der errungenen Meistertitel entscheidet die höhere Anzahl der

Vizemeister. Ergibt dies wiederum Gleichstand, entscheidet die höhere Anzahl der 3.

Plätze. Bei erneutem Gleichstand entscheidet das Los.

4. Gelingt es einem LV, dreimal hintereinander den Pokal zu erringen, verbleibt

er im ständigen Besitz des LV. Der DBV ist verpflichtet, einen neuen Pokal zu stiften.

§7 Pokal für den erfolgreichsten LV bei den Deutschen Einzelmeisterschaften

der Jugendklassen

1. Bei allen Deutschen Einzelmeisterschaften, die die DBV-Jugend (DBVJ)

veranstaltet, erhält der erfolgreichste LV einen Pokal vom Ausrichter der jeweiligen

Meisterschaft der DBVJ. Der Pokalgewinner wird in jedem Jahr ermittelt.

2. Der LV als Gewinner wird wie im § 6 Abs. 3 ermittelt.

§8 Deutsche Mannschaftsmeisterschaften

1. Die Durchführung der Deutschen Mannschaftsmeisterschaften erfolgt in

Bundesligawettbewerben und wird durch die Ausschreibung und das Ligastatut

geregelt.

Der Liga-Ausschuss des DBV ist berechtigt, Änderungen, Gebühren und

Ergänzungen jener Vorschriften des Ligastatuts zu beschließen und in Kraft zu

setzen, die den administrativen Bereich des Statuts betreffen. Diese müssen

unverzüglich mit der Ausschreibung der folgenden Ligasaison bekannt gegeben

werden. Sie sind für alle teilnehmenden Mannschaften verbindlich und sind vom

folgenden Kongress zu bestätigen.

§9 Länderkämpfe

1. Nur der DBV ist berechtigt, Länderkämpfe mit ausländischen Verbänden

abzuschließen.

2. Der KO des DBV nominiert die Kampfrichter für diese Länderkämpfe.

3. Der DBV ist berechtigt, Boxer aus dem gesamten Verbandsgebiet zu

Vergleichskämpfen heranzuziehen. In diesem Fall gilt der Vorrang des

Spitzenverbandes gegenüber dem Landesverband und seinen Vereinen. Vor den

jeweiligen Terminen kann eine Startsperre für diese Boxer ausgesprochen werden.

4. Bei Nichtantreten eines startberechtigten Boxers oder der Verweigerung der

Abstellung eines Boxers durch den Box-Verein oder den zuständigen LV erfolgt

durch den Rechtswart des LV oder der Gerichtsbarkeit des DBV gemäß der Rechtsund

Verfahrensordnung (RVO) des DBV oder des Buß- und Strafkatalog eine

Bestrafung des Boxers und/oder der Verantwortlichen.

5. Das Mannschaftsergebnis ergibt sich aus den Artikeln und Regeln der AIBA.

6. Bei internationalen Begegnungen, gleich welcher Wettbewerbsart, gelten die

Regeln der AIBA.

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§10 Teilnahme an Wettkämpfen

1. Startberechtigt ist jedes zahlende Mitglied eines Boxsport-Vereines des DBV,

das die erforderliche Befähigung für das olympische Boxen besitzt und mindestens

das 10. Lebensjahr vollendet hat, Stichtag ist der Geburtstag.

Dieses ist als nachgewiesen anzusehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) Der Boxer hat eine regelmäßige sechsmonatige Grundausbildung mit

mindestens 50 Trainingseinheiten absolviert.

b) Besonders befähigte Boxer können nach einer Grundausbildung von

mindestens drei Monaten mit mindestens 25 Trainingseinheiten auf

gesonderten schriftlichen Antrag des lizenzierten Übungsleiters die

Startberechtigung erhalten. Die vorzeitig erteilte Startberechtigung ist in

Startausweis oder Startkarte durch den Sportwart des LV mit Stempel und

Unterschrift zu bestätigen.

c) Der Besitz eines DBV-Startausweises oder einer vom DBV zugelassenen

Startkarte mit aktuellem Lichtbild und der ärztlichen

Boxtauglichkeitsbescheinigung des laufenden Kalenderjahres in den

Startunterlagen.

2. Der Startausweis ist Eigentum des Boxers und wird während seiner aktiven

Zeit vom Box-Verein verwahrt. Nach Beendigung der aktiven Laufbahn ist der

Startausweis vor Aushändigung an den Boxer mit einem Aufdruck „Ungültig“ zu

versehen.

3. Für die Teilnahme an internationalen Wettbewerben ist der kombinierte

nationale und internationale DBV (AIBA)-Startausweis erforderlich. Dabei ist zu

beachten, dass die Seiten 2 bis 6 vom Arzt ausgefüllt, gestempelt und mit der

Datumsangabe versehen unterschrieben sind. Jeder Boxer darf nur einen gültigen

DBV (AIBA) - Startausweis besitzen.

4. Zur erstmaligen Ausstellung eines Startausweises oder einer Startkarte ist

dem zuständigen LV eine amtliche Geburts-/Abstammungsurkunde oder der gültige

Personalausweis vorzulegen. Ersatzweise kann auch eine Kopie vorgelegt werden,

wenn sie vom Vertretungsberechtigten des Vereins bzw. der Abteilung bestätigt ist.

5. Der Startausweis bzw. die Startkarte ist vor jedem Start vorzulegen.

Schutzsperren anderer Sportarten gelten auch für den Bereich des DBV und müssen

unaufgefordert vom Boxer angegeben werden.

6. Beim Fehlen des Startausweises bzw. der Startkarte genügt eine auf dem

DBV-Vordruck abgegebene ehrenwörtliche Erklärung. Die Begründung des Fehlens

der Startunterlagen muss wahrheitsgemäß erfolgen. Zusätzlich ist eine Gebühr zu

entrichten.

7. Ab dem 30. Lebensjahr ist eine weitere Wettkampftätigkeit nur mit schriftlicher

Zustimmung von einem Mitglied der Ärztekommission des DBV in den gültigen

Startunterlagen mit Stempel und Unterschrift sowie Datumsangabe erlaubt.

Maßgebend ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 30. Lebensjahr vollendet

wird. Ab dem 30. Lebensjahr (maßgebend ist der Geburtstag) sind Erstkämpfe nicht

zugelassen.

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8. Ab dem 34. Lebensjahr ist jede Wettkampftätigkeit bei Deutschen

Einzelmeisterschaften des DBV untersagt. Maßgebend ist der Ablauf des

Kalenderjahres, in dem das 34. Lebensjahr vollendet wird.

Für die Durchführung der Ligawettbewerbe des DBV regelt das Ligastatut die

Altersgrenze.

Bei Veranstaltungen in den Landesverbänden des DBV entscheidet ein Mitglied der

Ärztekommission des DBV über den Einsatz von Boxern bis zur Vollendung des 37.

Lebensjahres.

9. Wer nicht zum Wiegen antritt, scheidet aus und darf nicht boxen.

10. Die Boxer sind im Sinne eines dopingfreien Sports zu erziehen. Dazu sind die

aktuellsten Anti-Doping-Bestimmungen den Vereinen durch den zuständigen LV und

den DBV-Antidoping-Beauftragen zur Verfügung zu stellen.

11. Ein Boxer ist von allen Wettkämpfen ausgeschlossen, wenn er wegen

Verletzung der Dopingregelungen suspendiert oder gesperrt ist.

§11 Vereinswechsel

1. Wechselt ein Boxer den Verein, ohne seinen Wohnsitz zu ändern, unterliegt er

einer Startsperre von sechs Monaten. Diese kann auf ein sofortiges Startrecht

verringert werden, wenn eine schriftliche Freigabe durch den bisherigen Verein beim

zuständigen LV vorgelegt wird. Bei zeitlicher Aneinanderkettung von Einzel- und

Mannschaftswettbewerben des DBV kann auf Antrag des Boxers der Jugendsportoder

der Sportwart des LV eine Freigabe der Startsperre festlegen.

2. Wechselt ein Boxer den Verein und den ständigen Wohnsitz (muss durch

amtliche Bescheinigungen belegt werden), so kann er einer Startsperre von einem

Monat unterliegen, wenn der bisherige Verein keine sofortige Freigabe schriftlich

verfügt.

3. Bei Nichtfreigabe durch den Verein ist der zuständige LV berechtigt, nach

Prüfung des Falles die sofortige Starterlaubnis zu erteilen. Ein Vereinswechsel von

einem LV in einen anderen LV kann nur mit Zustimmung des abgebenden LV

erfolgen. Fehlende Zustimmung verhindert eine Freigabe. Erfolgt von Seiten eines

abgebenden LV innerhalb von vier Wochen auf die Anforderung eines gültigen

Startausweises keine Stellungnahme oder Übergabe, so ist der aufnehmende LV

berechtigt, einen neuen Startausweis auszustellen.

4. Die Freigabeerklärung muss von dem Zeichnungsberechtigten des

abgebenden Vereins unterschrieben sein. Eine Freigabeverweigerung ist schriftlich

zu begründen. Diese Begründung ist dem Boxer auf Verlagen auszuhändigen.

5. Die Sperrfrist beginnt mit der schriftlichen Anforderung des gültigen

Startausweises beim zuständigen LV durch den neuen Verein. Dieser hat gleichzeitig

die Mitgliedschaft des Boxers nachzuweisen.

6. Die Rückkehr in den alten Verein gilt als Vereinswechsel, wenn der gültige

Startausweis bereits umgeschrieben war.

7. Die Austrittserklärung aus einem Verein muss auf Verlangen nachgewiesen

werden.

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8. Schließen sich mehrere Vereine oder Boxabteilungen zusammen, so

unterliegt ein austretendes Mitglied nur dann nicht den allgemeinen Sperrfristen der

Ziffern 1 und 2 dieser Vorschrift, wenn sein Austritt spätestens innerhalb von 4

Wochen nach der Veröffentlichung des Zusammenschlusses durch den zuständigen

LV erfolgt. Bei der Auflösung von Vereinen und Boxabteilungen treten keine Sperren

ein.

9. Der DBV und die LV sind berechtigt, die durch Vereinswechsel gesperrten

Boxer zu Länder- bzw. Repräsentativkämpfen heranzuziehen. Für LV gilt diese

Regelung nur bei einem Vereinswechsel innerhalb ihres LV-Bereiches.

10. Zum Wechsel eines Boxers für die Zeitdauer einer Bundesligasaison ist der

Vollzug eines offiziellen Vereinswechsels gemäß dieser Paragraphen nicht

erforderlich, sofern die Zustimmung des Vereins und des LV, für den der Boxer

startberechtigt ist, dem Liga-Obmann des DBV vorgelegt werden können. Der Boxer

wird vereinsmäßig nicht umgeschrieben, sondern erhält für die jeweilige

Bundesligasaison den Startberechtigungsvermerk des Liga-Obmannes des DBV für

den Verein, für den er starten will. Eine Sperre ist damit nicht verbunden.

§12 Ausländer und Staatenlose

1. Ausländische Boxer und Funktionäre bedürfen einer Genehmigung ihres

Nationalverbandes, wenn sie in den Vereinen der LV tätig werden wollen. Die

Freigabe ist durch den DBV bei dem ausländischen Verband zu beantragen. Mit dem

Antrag auf Starterlaubnis hat der LV dem DBV-Sportwart einen Startausweis zu

senden, in dem dieser die Starterlaubnis einträgt, sobald die Freigabe erteilt worden

ist.

2. Sollte der ausländische Verband innerhalb einer angemessenen Frist

(maximal acht Wochen) nicht reagieren können oder wollen, so entscheidet der DBV

über die Startberechtigung der Boxer und über die Tätigkeit der Funktionäre in den

Vereinen der LV.

3. Staatenlose und Ausländer, die noch nicht im olympischen Boxsport tätig

waren, bedürfen für eine Tätigkeit in den Vereinen der LV keiner weiteren

Genehmigungen.

4. Angehörige der alliierten Streitkräfte der NATO, die nicht in der Boxsport

treibenden Organisation ihres jeweiligen Heimatlandes registriert sind, benötigen die

schriftliche Genehmigung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten. Der Boxer hat

eine eidesstattliche Erklärung abzugeben, dass er noch keine Profikämpfe

ausgetragen hat.

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§13 Altersklassen

1. Die Boxer werden in folgende Altersklassen eingeteilt: Schüler (U13),

Kadetten (U15), Junioren (U17), Jugend (U19) Frauen und Männer.

2. Stichtag ist jeweils das Kalenderjahr (31. Dezember des Vorjahres)

3. Ein Boxer kann einen offiziellen Wettkampf ab dem 10. Geburtstag

absolvieren. Schüler (U13) sind Boxer, die das 10. Lebensjahr überschritten,

aber am Stichtag das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

4. Kadetten (U15) sind Boxer, die am Stichtag das 12. Lebensjahr überschritten,

aber das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

5. Junioren (U17) sind Boxer, die am Stichtag das 14. Lebensjahr überschritten,

aber das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

6. Jugend (U19) sind Boxer, die am Stichtag das 16. Lebensjahr überschritten,

aber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

7. Männer und Frauen sind Boxer, die am Stichtag das 18. Lebensjahr

überschritten haben.

8. Die Altersklasse ist im Startausweis durch den Sportwart der LV zu

vermerken. Diese Altersklassenregelung gilt hauptsächlich für die Durchführung von

Einzelmeisterschaften. Der DBV kann in Abweichung zu Ziffer 1 bis 8 und Ziffer 10

die Durchführung von Einzelmeisterschaften durch Ausschreibung, analog der

aktuellen internationalen Vorgaben durch die AIBA und/oder EUBC, regeln.

9. Bei allen anderen Kämpfen der Jugendklassen U 13, U 15, U 17 und U 19 gilt,

dass der Altersunterschied maximal 24 Monate betragen darf.

10. Jugendliche dürfen in der Männerklasse starten, wenn sie 17 Jahre (Stichtag

ist der Geburtstag) alt sind. Eine entsprechende Genehmigung ist durch den Verein

zu beantragen und bedarf der Zustimmung des Jugendsportwartes im LV. Dem

Antrag ist weiterhin eine sportärztliche Zustimmung sowie die schriftliche

Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters beizufügen, sofern der Boxer

noch nicht 18 Jahre alt ist. Die Startberechtigung in der Jugendklasse bleibt in

diesem Fall erhalten. Diese kann freiwillig aufgegeben werden.

§14 Leistungsklassen

1. Hat ein Boxer weniger als sieben Siege errungen, so zählt er zur

Leistungsklasse C.

2. Hat ein Boxer bis zu 14 Siege, so zählt er zur Leistungsklasse B.

3. Hat ein Boxer über 14 Siege, so zählt er zur Leistungsklasse A.

4. Boxer, die den DBV international vertreten, gehören zur Elite.

5. Boxer, die auch Kickboxen oder andere dem Boxsport artverwandte

Kampfsportarten betreiben oder betrieben haben, sind verpflichtet, diese sportlichen

Aktivitäten nachzuweisen und dem Sportwart des LV anzuzeigen. Dieser entscheidet

über die Einstufung. Bei Nichtbeachtung verlieren sie das Startrecht.

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§15 Amateureigenschaft

1. Amateur ist, wer den olympischen Boxsport als zahlendes Mitglied eines dem

DBV bzw. seiner LV angeschlossenen Vereines nach den Regeln dieser WB

ausübt.

2. Die Eigenschaft als Boxer im olympischen Boxsport verliert, wer einen Kampf

als Berufsboxer bestreitet.

3. Wer sich als Rummelboxer betätigt, wird mit einer Sperre von allen

Wettkämpfen von mindestens 1 Jahr belegt. Die Sperre wird durch den zuständigen

LV festgelegt. Wird der zuständige LV nicht tätig, kann der DBV eine Sperre

festlegen.

4. Ein Training mit Berufsboxern außerhalb von Veranstaltungen ist nur gestattet,

wenn es unter Aufsicht und mit Genehmigung des Vereins, dem der Amateur

angehört, des zuständigen LV oder des DBV erfolgt. Der DBV-Sportwart ist immer

vorher in Kenntnis zu setzen.

5. Die Aberkennung der Amateureigenschaft erfolgt durch den zuständigen LV.

Sie ist in auf der Homepage des DBV unter „Amtliche Nachrichten“ bekannt zu

geben. Wird der zuständige LV nicht tätig, kann der Vorstand des DBV ein

Aberkennungsverfahren einleiten.

6. Trainer von Berufsboxern und ehemalige Berufsboxer, die Mitglieder eines

dem DBV angehörenden Verein oder Boxabteilung geworden sind, können mit

Zustimmung des DBV-Vorstandes und der zuständigen LV die Trainerlizenzen des

DBV erwerben und sekundieren.

§16 Kämpferziehung

1. Wer einen Boxer durch Versprechen oder Gewähren materieller Vorteile zu

einem Vereinswechsel veranlasst oder zu veranlassen versucht, wird bestraft.

2. Die Vereine haften auch für die Verstöße ihrer Mitglieder und Gönner gegen

diese Vorschrift, wenn sie nicht alles Zumutbare unternommen haben, diese zu

verhindern.

§17 Scheinname und Werbung

1. Aus wichtigen Gründen kann ein Boxer mit Genehmigung seines LV und der

Zustimmung durch den DBV-Sport- bzw. Sportjugendwart unter einem Scheinnamen

starten.

2. Wenn ein Boxer unter falschem Namen und/oder falschem Geburtsdatum

startet, werden der Boxer, sein Verein und der Veranstalter, sofern sie mitschuldig

sind, bestraft.

3. Für die Zulassung der Werbung im olympischen Boxsport gelten die

Festlegungen des DBV, die Bestimmungen des DOSB und der AIBA / EUBC mit

Ausführungsbestimmungen und Zulassungsregeln des IOC. Zusätzlich sind die im

Ausrüstervertrag des DBV mit Firmen verbindlichen Bedingungen zu beachten. Diese

müssen auf der Homepage des DBV veröffentlicht werden.

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§18 Der Ring

1. Alle Wettkämpfe sind in einem Ring auszutragen, dessen Seilviereck

mindestens 4.90 m und höchstens 6.10 m im Quadrat sein muss. Zusätzliche

Flächen für Medienvertreter dürfen vorhanden sein, die Gesamtfläche des Ringes

darf jedoch 7.80m im Quadrat nicht übersteigen. Hochringe dürfen höchstens 1.22 m

hoch sein. Bodenringe sind für Gruppen- und Deutsche Meisterschaften nicht

gestattet.

2. Der Ringboden muss eben, sicher befestigt und ohne behindernde Federung

sein. Der Ringboden muss vollständig mit einem elastischen Belag von mindestens

1.5 und höchstens 2.0 cm Stärke bedeckt sein. Der Rand des Ringbodens muss

mindestens 50 cm auf jeder Seite über die Seile hinausragen, um Verletzungen der

Boxer zu minimieren.

3. Die Seile des Ringes müssen aus Hanf bestehen. Insbesondere sind

Drahtseile als Begrenzung verboten, sofern ihre Umwicklung eine erhöhte

Gefährdung der Boxer nicht ausschließt.

4. Ringwerbung ist erlaubt. Sie muss sich jedoch außerhalb des Seilvierecks

befinden und darf keine Behinderung für Boxer oder Kampfgericht darstellen.

Ringwerbung ist an den Eckpolster und Seilverbindungen gestattet.

5. Der Ring wird durch drei oder vier mit Stoff oder gleichwertigen Material

umwickelte Seile begrenzt. Hierdurch darf keine Sichtbehinderung für die

Kampfrichter entstehen. Die Seile werden durch Verspannstücke an den Eckpfählen

befestigt und dürfen keine Verletzungsgefahr darstellen. Sie müssen mindestens drei

und höchstens fünf cm stark und straff gespannt sein.

6. Werden drei Seile verwendet, müssen diese 40, 80 und 130 cm vom

Ringboden entfernt sein. Bei einem Boxring mit vier Seilen betragen diese Abstände

40, 75, 105 und 135 cm. Der Abstand zwischen den Eckpfählen und den Seilen

muss mindestens 50 cm betragen.

7. In den Seilecken sind zum Schutz der Boxer gegen Verletzungen Polster

anzubringen. Die Seile sind auf jeder Ringseite mit mindestens zwei

Segeltuchstreifen von drei bis vier cm Breite gegen Verschiebungen zu sichern.

8. Die beiden Sitze für die Boxer können in der roten und blauen Ecke an den

Pfosten ausschwenkbar angebracht sein. Zur Ringausstattung gehören zwei Eimer

und Trinkgefäße, die während des Kampfes ebenso wie Handtücher usw. von

Ringpodium und Treppe zu entfernen sind. In den Ecken der Boxer außerhalb des

Boxrings sind für die Sekundanten zwei Sitzgelegenheiten vorzuhalten. In den

neutralen Ecken ist außerhalb des Boxrings je ein Plastikbeutel für Abfälle

anzubringen. In der neutralen Ecke sollte eine dritte Treppe für den Ringrichter und

den Ringarzt vorhanden sein.

9. Es ist verboten, in Ringen zu kämpfen, die den vorstehenden, dem Schutz der

Boxer dienenden Bestimmungen, nicht entsprechen. Der Delegierte und/oder der

verantwortliche Ringrichter haben vor jeder Veranstaltung den Ring und alle

erforderlichen Geräte eingehend zu prüfen. Kommen die genannten Personen dieser

Verpflichtung der Prüfung nicht nach, so können diese Personen für Unfälle

verantwortlich gemacht werden. Beanstandungen sind sofort dem Veranstalter und

Organisatoren mitzuteilen und die Beseitigungen sind zu kontrollieren. In einem

Boxring mit Beanstandungen darf nicht geboxt werden.

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10. Am Boxring dürfen nur die Punktrichter, ein oder zwei Zeitnehmer, der

Delegierte, der Protokollführer, ein oder zwei Ärzte, der Sprecher und der Bediener

des Box-Pointers sitzen. Die Punktrichter müssen voneinander getrennt auf

verschiedenen Seiten des Ringes ihre Plätze erhalten. Bei Meisterschaften sind die

Punktrichter 3 und 4 gegenüber dem Delegiertentisch zu platzieren. Während des

Kampfes darf außer den Boxern nur der Ringrichter im Ring sein.

11. Der Ring ist so aufzubauen, dass sich die rote Ecke links vom Delegiertentisch

befindet.

Die folgende Abbildung zeigt die ideale Anordnung der Offiziellen am Ring:

O

f

f

i

z

i

e

l

l

e

PR 1

PR 2

PR 3

PR 4

PR 5

Arzt

weitere

PR & RR

Rote Ecke

Blaue Ecke

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§19 Kampfbekleidung - Handschuhe - Bandagen - Mundschutz – Kopfschutz

1. Die Boxer müssen mit leichten Sportschuhen/Boxerschuhen, mit einer

Sporthose und einem ärmellosen Trikot bekleidet sein. Weibliche Boxer können auch

Kurzarmtrikots tragen. Weibliche Boxer können einen passenden Brustschutz tragen.

Ein BH ohne feste Stützteile kann zusätzlich getragen werden. Hose und Trikots

müssen sich nicht nur von der Kampfbekleidung des Gegners, sondern auch

untereinander in ihrer Farbe so unterscheiden, dass die Gürtellinie deutlich sichtbar

ist. Vereins- oder Verbandsabzeichen an der Kampfkleidung sind erlaubt. Der

Veranstalter hat in der roten und blauen Ecke entsprechende Schärpen

bereitzuhalten. Diese müssen mindestens 8 cm breit und 150 cm lang sein.

2. Die Boxer müssen einen Tiefschutz tragen. Muss der Tiefschutz während des

Kampfes repariert werden, muss diese Reparatur außerhalb der Wettkampfstätte

erfolgen. Für weibliche Boxer ist das Tagen eines Tiefschutzes dringend empfohlen.

3. Boxer dürfen nichts tragen, was Verletzungen verursachen könnte. Ringe,

Halsketten, Ohrenstecker und ähnliche Gegenstände sowie Piercings jeglicher Art

sind zu entfernen und dürfen nicht überklebt werden. Es darf weder Kinn,- Backennoch

Vollbart getragen werden. Boxer dürfen nicht mit Bandagen bzw. Verbänden

einschließlich der Tapes oder auch Pflaster an Kopf und Armen kämpfen.

4. Die Verwendung eines Mundschutzes in den Runden eines Wettkampfes ist

Pflicht. Er darf keine roten oder rötlichen Farbmarkierungen haben. Festsitzende

Zahnspangen dürfen getragen werden. Bei einer doppelten Zahnspange ist ein

doppelter Mundschutz zu empfehlen.

5. Jeder Athlet muss beim Wettkampf einen vom DBV zugelassen Kopfschutz

tragen. Dieser muss mit einem DBV- Prüfstempel versehen sein. Das Tragen von

Haarnetzen, Schweißbändern oder Kopftüchern unter dem Kopfschutz ist erlaubt,

darf aber die Sicht in keiner Weise beeinträchtigen. Die Haare dürfen nicht im

Trefferbereich sein, lange Haare sind unter dem Kopfschutz zu verstauen. Weibliche

Boxer dürfen einen Zopf tragen, der aber nicht in den Trefferbereich kommen darf.

6. Die Kampfhandschuhe (Paar) müssen für alle Alters- und Gewichtsklassen auf

je zehn Unzen (284 g) geeicht sein, wobei der Lederanteil nicht mehr als die Hälfte

des Gesamtgewichts ausmachen darf. Beide Handschuhe müssen ab dem

01.01.2012 mit einer Prüfmarke des DBV versehen und die Polsterung

funktionstüchtig sein. Bis zum 31.12.2012 können im Bereich des DBV 10-Unzen-

Boxhandschuhe mit weißer Trefferfläche noch verwendet werden. Bei internationalen

Wettkämpfen des DBV oder der LV mit mehr als zwei Nationen müssen

Boxhandschuhe ohne Trefferfläche verwendet werden. Die Boxhandschuhe und

Kopfschützer, die von mehreren Boxern getragen werden müssen, sind jeweils nach

jedem Einsatz zu desinfizieren und dürfen erst danach wieder von einem anderen

Boxer benutzt werden.

7. Bei allen Meisterschaften und Turnieren sind die benötigten Boxhandschuhe

und Kopfschützer vom Veranstalter (Ausrichter) zu stellen. Dabei tragen die Boxer

rote oder blaue Ausrüstungen, gemäß den Farben ihrer Ecke. Es wird empfohlen,

sich auch bei allen anderen Veranstaltungen dieser Regelung anzugleichen. Die

Handschuhe und der Kopfschutz müssen vor der Urteilsverkündung ausgezogen

werden.

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8. Die Boxer haben weiche und saubere Stoffbandagen zu tragen, die höchstens

4,5 m und mindestens aber 2,5 m lang und 5 cm breit sein dürfen. Sie dürfen nicht

über die Boxhandschuhe hinaus reichen. Die Bandagen dürfen auch um die Finger

gewickelt werden.

§20 Ärztliche Untersuchung und Betreuung

1. Die Boxtauglichkeit muss durch einen ausgewiesenen Arzt festgestellt

werden, und alle Eintragungen in Startausweis oder Startkarte müssen vollständig

auf dem neuesten Stand sein. Ab 01.01.2012 ist die ärztliche Untersuchung im

laufenden Kalenderjahr rechtzeitig vor dem ersten Boxkampf vom untersuchenden

Arzt in den Startunterlagen mit Stempel, Datum und Unterschrift zu dokumentieren.

Der Vermerk, dass die Untersuchungsbescheinigung beim zuständigen

Landesverband vorliegt, ist ungültig. Die Jahresuntersuchung eines Boxers darf nicht

an dem Tag erfolgen, an dem der Boxer einen Wettkampf bestreitet.

Ärztliche Untersuchungen mit Datum vom Dezember 2010 sind von dieser Regelung

nicht betroffen und gelten für das Jahr 2011.

2 Vor jedem Kampf muss der Boxer auf seine Boxtauglichkeit hin ärztlich

untersucht werden. Stellt der Arzt fest, dass der Boxer nicht boxtauglich ist, so darf er

nicht boxen, und es erfolgt eine Sperre für diesen Tag. Die Boxuntauglichkeit muss

umgehend durch den Delegierten in das Kampfprotokoll eingetragen werden. Gegen

diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

3. Der Ringarzt muss vom Ausrichter gestellt werden. Ohne Arzt dürfen keine

Boxwettkämpfe durchgeführt werden. Während der Abwesenheit des Ringarztes ist

die Veranstaltung bis zu seiner Rückkehr durch den Delegierten zu unterbrechen.

Haben beide Boxer oder Mannschaften einen eigenen Ringarzt mitgebracht, so ist

für die ärztliche Untersuchung sowie auch für die Tätigkeit am Boxring jeder Arzt für

seine eigenen Boxer verantwortlich.

4. Stellt der Delegierte fest, dass beim Veranstaltungsbeginn der Ringarzt fehlt,

ist er verpflichtet, vom Veranstalter(Ausrichter) auf dessen Kosten zu verlangen, dass

sofort ein befähigter Arzt herbeigerufen wird.

5. Der Ausrichter hat einen Verbandskasten bereitzustellen.

6. Alle Ausrichter sind verpflichtet, für den Ringarzt die aktuelle Broschüre „Der

Ringarzt im olympischen Boxsport“ bereitzuhalten.

15

§21 Gewichtsklassen

1. Die 10 Gewichtsklassen für Männer und Jugend:

Halbfliegengewicht: 46 bis 49 kg

Fliegengewicht: bis 52 kg

Bantamgewicht: bis 56 kg

Leichtgewicht: bis 60 kg

Halbweltergewicht: bis 64 kg

Weltergewicht: bis 69 kg

Mittelgewicht: bis 75 kg

Halbschwergewicht: bis 81 kg

Schwergewicht: bis 91 kg

Superschwergewicht: über 91 kg

2. Die 10 Gewichtsklassen für Frauen und weibliche Jugend:

Halbfliegengewicht: 45 bis 48 kg

Fliegengewicht: bis 51 kg

Bantamgewicht: bis 54 kg

Federgewicht: bis 57 kg

Leichtgewicht: bis 60 kg

Halbweltergewicht: bis 64 kg

Weltergewicht: bis 69 kg

Mittelgewicht: bis 75 kg

Halbschwergewicht: bis 81 kg

Schwergewicht: über 81 kg

3. Die 16 Gewichtsklassen der Altersklasse Junioren:

Papiergewicht: bis 42 kg

Papiergewicht: bis 44 kg

Papiergewicht: bis 46 kg

Halbfliegengewicht: bis 48 kg

Fliegengewicht: bis 50 kg

Bantamgewicht: bis 52 kg

Federgewicht: bis 54 kg

Leichtgewicht: bis 57 kg

Halbweltergewicht: bis 60 kg

Weltergewicht: bis 63 kg

Halbmittelgewicht: bis 66 kg

Mittelgewicht: bis 70 kg

Halbschwergewicht: bis 75 kg

Schwergewicht: bis 80 kg

Superschwergewicht: bis 86 kg

Superschwerplusgewicht: über 86 kg

16

4. Die 15 Gewichtsklassen der weiblichen Altersklasse Junioren:

Papiergewicht: bis 38 kg

Papiergewicht: bis 40 kg

Papiergewicht: bis 42 kg

Halbfliegengewicht: bis 45 kg

Fliegengewicht: bis 48 kg

Bantamgewicht: bis 51 kg

Federgewicht: bis 54 kg

Leichtgewicht: bis 57 kg

Halbweltergewicht: bis 60 kg

Weltergewicht: bis 63 kg

Halbmittelgewicht: bis 66 kg

Mittelgewicht: bis 69 kg

Halbschwergewicht: bis 73 kg

Schwergewicht: bis 77 kg

Superschwergewicht: über 77 kg

5. Die 20 Gewichtsklassen der Altersklassen Kadetten und Schüler:

Papiergewicht: bis 32 kg

Papiergewicht: bis 34 kg

Papiergewicht: bis 36 kg

Papiergewicht: bis 38 kg

Papiergewicht: bis 40 kg

Papiergewicht: bis 42 kg

Papiergewicht: bis 44 kg

Papiergewicht: bis 46 kg

Halbfliegengewicht: bis 48 kg

Fliegengewicht: bis 50 kg

Bantamgewicht: bis 52 kg

Federgewicht: bis 54 kg

Leichtgewicht: bis 57 kg

Halbweltergewicht: bis 60 kg

Weltergewicht: bis 63 kg

Halbmittelgewicht: bis 66 kg

Mittelgewicht: bis 70 kg

Halbschwergewicht: bis 75 kg

Schwergewicht: bis 80 kg

Superschwergewicht: über 80 kg

6. Die 20 Gewichtsklassen der weiblichen Altersklassen Kadetten und Schüler:

Papiergewicht: bis 28 kg

Papiergewicht: bis 30 kg

Papiergewicht: bis 32 kg

Papiergewicht: bis 34 kg

Papiergewicht: bis 36 kg

Papiergewicht: bis 38 kg

Papiergewicht: bis 40 kg

Papiergewicht: bis 42 kg

Halbfliegengewicht: bis 45 kg

Fliegengewicht: bis 48 kg

Bantamgewicht: bis 51 kg

17

Federgewicht: bis 54 kg

Leichtgewicht: bis 57 kg

Halbweltergewicht: bis 60 kg

Weltergewicht: bis 63 kg

Halbmittelgewicht: bis 66 kg

Mittelgewicht: bis 69 kg

Halbschwergewicht: bis 73 kg

Schwergewicht: bis 77 kg

Superschwergewicht: über 77 kg

7. Die Gewichtsklasseneinteilungen gelten bei allen Einzelmeisterschaften,

Turnieren und Mannschaftskämpfen. Bei Freundschafts- und Vergleichskämpfen

kann von der genauen Gewichtsklasseneinteilung abgesehen werden. Bei Kämpfen

mit Boxern aus zwei verschiedenen Gewichtsklassen gilt als erlaubte

Gewichtsdifferenz die der jeweiligen Gewichtsklasse des leichteren Boxers.

Dies gilt auch bei Kämpfen zwischen Boxern unterschiedlicher Altersklassen.

Kämpfe zwischen weiblichen und männlichen Boxern sind verboten.

§22 Gewichtskontrolle

1. Zum Wiegen sind nur gültig geeichte Waagen zu verwenden. Das Wiegen

muss innerhalb von 30 Minuten stattfinden und spätestens eine halbe Stunde vor

Veranstaltungsbeginn beendet sein, sofern in begründeten Fällen die Ausschreibung

keine andere Wiegezeit vorsieht.

Wenn bei einem Boxer innerhalb der festgesetzten Wiegezeit das entsprechende

Gewicht nicht festgestellt werden kann, hat er den Kampf verloren. Diese Regelung

gilt für Meisterschaftskämpfe

Bei Mannschaftsmeisterschaften sind die Boxer bei Unter- oder Übergewicht des

Gegners zu einem Einlagekampf verpflichtet, soweit die festgelegten

Gewichtsdifferenzen eingehalten werden. Verweigert der Boxer diesen Einlagekampf

unbegründet, muss durch den Delegierten ein Disziplinarverfahren eröffnet werden.

2. Boxerinnen dürfen sich in Trikot und Hose wiegen lassen. Um das tatsächliche

Körpergewicht zu ermitteln, werden dann bei jeder Teilnehmerin beim Wiegen für die

Kampfkleidung 200 g vom festgestellten Gewicht abgezogen. Das Wiegen der

weiblichen Boxer muss von einer Frau beaufsichtigt werden. Ist dies nicht möglich,

haben neben dem Arzt nur der Delegierte und ein Kampfrichter im Wiegeraum zu

verbleiben, alle anderen Personen haben den Wiegeraum vorher zu verlassen.

3. Jeder Boxer hat das Recht, sich innerhalb der Wiegezeit auf der offiziellen

Waage vorzuwiegen. Das offizielle Wiegen muss aber innerhalb der festgesetzten

Wiegezeit durchgeführt werden.

4. Bei mehrtätigen Turnieren und Einzelmeisterschaften, bei denen mehrere

Kämpfe an aufeinander folgenden Tagen notwendig sind, wird jeweils nur am ersten

Kampftag die obere bzw. untere Grenze in der Gewichtsklasse von allen Kämpfern

festgestellt. An den folgenden Tagen ist nur die obere Grenze der Gewichtsklasse

maßgebend.

18

§23 Auslosung

1. Bei einem Wettbewerb in Turnierform werden die Kämpfer ausgelost. Die

Auslosung erfolgt nach der ersten offiziellen Gewichtskontrolle und nach der

ärztlichen Untersuchung der Wettkämpfer. In begründeten Ausnahmefällen kann die

Auslosung vor Abschluss des ersten offiziellen Wiegens durchgeführt werden. Das

amtliche Wiegeprotokoll, verbunden mit der ärztlichen Entscheidung, bildet die

Grundlage für das Auslosen, das für jede Gewichtsklasse getrennt durchgeführt wird.

2. Sind drei Teilnehmer in einer Gewichtsklasse am Start, muss der Athlet

ausgelost werden, der in der ersten Serie nicht boxen muss. Weitere Regelungen

(Kämpfe) ergeben sich aus der Ausschreibung. Bei Turnierwettbewerben mit mehr

als vier Startern muss eine ausreichende Anzahl an Freilosen für den ersten

Wettkampfabschnitt gezogen werden, um die Anzahl für die zweite Serie auf vier,

acht oder sechzehn Boxer zu reduzieren. Die erforderliche Zahl der Kämpfe für die

jeweils erste Serie ergibt sich aus der Differenz aller startberechtigten Athleten einer

Gewichtsklasse und der für die zweite Serie erforderlichen Zahl an Kämpfern.

3. Der Ablauf der Kämpfe erfolgt in der Reihenfolge, in der die Lose für die

Kämpfer gezogen werden. Es ist erlaubt, die Freilose zuerst zu ziehen. Erfolgt die

Auslosung mit natürlichen Zahlen, trifft der Kämpfer mit der Losnummer 1 auf 2,

Nummer 3 auf 4 usw.

4. Freilosinhaber mit den jeweils höchsten Ziffern boxen in der ersten Serie nicht.

Dagegen müssen sie in der zweiten Serie vor den Startern kämpfen, die bereits in

der ersten Serie im Kampf gestanden haben.

Beispiel einer Auslosung für sechs Teilnehmer.

Erforderliche Kämpfe in der ersten Serie (siehe Ziff. 2): 6 – 4 = 2 Kämpfe, d.h. zwei

Athleten haben Freilos (Nr. 5 und Nr. 6, siehe Ziff. 4).

1

2

3

4

5

6

19

§24 Kampfrunden

1. Die Kämpfe der Männer und der männlichen Jugend werden über drei Runden

zu je drei Minuten, die der Frauen und der weiblichen Jugend über vier Runden zu je

zwei Minuten mit je einer Minute Pause zwischen den Runden ausgetragen.

2. Nach vorheriger Vereinbarung können die Männer und die männliche Jugend

Kämpfe über eine Distanz von drei, vier, fünf oder sechs Runden zu je zwei Minuten

austragen.

3. Die Kämpfe der weiblichen und männlichen Altersklasse Junioren und

Kadetten gehen über eine Distanz von drei Runden zu je zwei Minuten mit jeweils

einer Minute Pause zwischen den Runden. Die Kämpfe der weiblichen und

männlichen Altersklasse Schüler gehen über eine Distanz von drei Runden zu einer

Minute mit jeweils einer Minute Pause zwischen den Runden.

§25 Sekundanten

1. Jeder Boxer wird am Ring immer von zwei Sekundanten betreut, von denen

mindestens einer im Besitz einer gültigen C-Trainerlizenz (Leistungssport) sein muss.

Bei allen Veranstaltungen des DBV muss ein Sekundant mindestens im Besitz der

gültigen B-Trainerlizenz (Leistungssport) sein. Die Lizenzen sind auf Verlangen dem

Delegierten oder verantwortlichem Kampfrichter vorzulegen, ansonsten kann der

Sekundant nicht am Ring amtieren.

2. Während der Rundenpausen darf nur ein Sekundant den Ring betreten. Der

zweite Sekundant darf das Ringpodium betreten. Die Sekundanten müssen

sportliche Oberbekleidung, lange Trainingshose und Trainingsschuhe tragen. Ohne

diese Sportbekleidung ist ein Sekundieren nicht erlaubt.

3. Die Sekundanten sind berechtigt, durch Werfen des Handtuches, sichtbar für

den Ringrichter, für ihren Boxer den Kampf aufzugeben, jedoch nicht, wenn der

Ringrichter zum Anzählen den Kampf unterbricht oder eine Verwarnung bzw.

Disqualifikation ausspricht. Die Sekundanten dürfen erst dann das Ringpodium

betreten, wenn der Gong oder der Ringrichter den Kampf beendet haben.

4. Es ist den Sekundanten oder beauftragten Zuschauern nicht gestattet, den

Boxer während des Kampfes auf irgendeine Art, wie durch Zurufe, Weisungen,

Klatschen oder Schlagen auf den Ringboden, zu unterstützen. Die Sekundanten

müssen in der zugewiesenen roten oder blauen Ecke eine Sitzgelegenheit haben

und diese benutzen. Sie dürfen weder auf der Ringtreppe sitzen noch im Stehen die

Rundenzeiten verbringen oder die Ecken zum Zwecke der Unterstützung des

kämpfenden Boxers verlassen.

5. Den Sekundanten ist es bei der Betreuung des Boxers untersagt, die

Mitglieder des Kampfgerichtes oder den Delegierten der Veranstaltung und/oder die

Zuschauer in irgendeiner Art und Weise zu beleidigen oder zu belästigen. Bei

Vorkommnissen dieser Art hat der zuständige LV oder der DBV auf Antrag des

Delegierten ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der Sekundant darf während der

Veranstaltung nicht mehr am Ring amtieren und hat die Veranstaltungsstätte zu

verlassen.

20

§26 Kampfgericht

1. Das Kampfgericht besteht aus dem Ringrichter, den Punktrichtern, dem/den

Zeitnehmer(n), den Mitgliedern des Schiedsgerichts (Delegierter). Ringrichter und

Punktrichter können Frauen und Männer sein, wenn die erforderliche Qualifikation

nachweislich vorliegt.

Bei Meisterschaftskämpfen oder größeren Wettbewerben sollten die Mitglieder des

Kampfgerichts wechseln. Die amtierenden Kampfrichter und das Schiedsgericht

(Delegierter) müssen im Besitz einer gültigen DBV-Kampfrichterlizenz sein. Sie

sollen bei Meisterschaften möglichst nicht den Vereinen der im jeweiligen Kampf

kämpfenden Boxer angehören.

Alle Kampfrichter sind mindestens im Vierjahresturnus durch den zuständigen LV

(nachweislich im Kampfrichterausweis) zu überprüfen.

2. Alle Kampfrichter bedürfen einer ärztlichen Bescheinigung, dass gegen ihre

Verwendung keine Bedenken bestehen. Ohne ärztliche Untersuchung darf ein

Kampfrichter nicht amtieren. Die Bescheinigung muss im laufenden Kalenderjahr

rechtzeitig vor der ersten Amtierung vom untersuchenden Arzt im DBVKampfrichterausweis,

bei AIBA-Kampfrichtern in das AIBA-Rekordbuch, durch

Stempel, Unterschrift und Datum eingetragen werden. Der Vermerk, dass die

Untersuchungsbescheinigung beim zuständigen Landesverband vorliegt, ist ungültig.

Ab dem 60. Lebensjahr (Stichtag ist der 31.12. des Kalenderjahres) ist die schriftliche

Bestätigung von einem Mitglied der Ärztekommission des DBV im DBVKampfrichterausweis

nachzuweisen durch den Eintrag: „Ü60 fit“ mit Stempel, Datum

und Unterschrift. Zusätzlich muss die Auskunft eingetragen werden, ob die Sehstärke

ausreichend ist. Bei DBV-Einzelmeisterschaften und Turnieren werden die

nominierten Kampfrichter vor Beginn der Kämpfe ärztlich untersucht.

3. Die Nominierung des Kampfgerichtes erfolgt durch den zuständigen KO. Der

KO bestimmt den Ringrichter und auch die Zahl der Punktrichter. Die Mitglieder des

KG sind verpflichtet, den Kämpfen mit größter Aufmerksamkeit zu folgen und alles zu

unterlassen, was sie von ihrer Aufgabe ablenken kann.

4. Die Kampfrichter müssen zahlendes Mitglied eines LV-Vereins sein. Sie sind

verpflichtet, jährlich an den Fort- und Weiterbildungslehrgängen teilzunehmen und

sich über neue Wettkampfbestimmungen und die Auslegung von Zweifelsfragen

eingehend zu informieren. Diese Lehrgänge sind im DBV-Kampfrichterausweis durch

den zuständigen KO einzutragen.

5. Kampfrichter des DBV dürfen nicht gleichzeitig auch im Berufsboxsport tätig

sein, ansonsten sind sie sofort im Bereich des DBV zu sperren.

6. Kampfrichter, die vom zuständigen KO des LV für die Nominierung für DBVMeisterschaften

und Turniere vorgeschlagen werden, müssen ausreichend

qualifiziert sein, zwei Jahre erfolgreich im zuständigen LV amtiert und mindestens die

nationale Lizenz des DBV erworben haben.

7. Kampfrichter dürfen vor oder während Veranstaltungen keinen Alkohol trinken

oder sonstige berauschende Mittel einnehmen.

21

§27 Schiedsgericht und Delegierter

1. Für Meisterschaften und Turniere beruft der DBV oder der zuständige LV ein

dreiköpfiges Schiedsgericht aus den Mitgliedern des TA oder des JA des DBV bzw.

aus dem Sportausschuss des LV. Die Zusammensetzung des Schiedsgerichts soll

eine objektive Tätigkeit gewährleisten. Die Mitglieder müssen die DBVKampfrichterlizenz

besitzen. In Zweifelsfällen, auch bei Ringrichterentscheidungen,

beraten sie den Delegierten.

2. Bei allen Veranstaltungen wird einem Delegierten die Veranstaltungsaufsicht

auferlegt. Er muss im Besitz einer gültigen DBV-Kampfrichterlizenz sein. Bei

Meisterschaftsturnieren des DBV oder der LV obliegt dieses Amt dem zuständigen

Sportwart oder Sportjugendwart, in dessen Abwesenheit dem zuständigen KO.

Diesem obliegt bei Beginn der Wettkämpfe zusätzlich die Verantwortung für die

technische Durchführung, indem er die Aufsicht über das Kampfgericht führt, die

Punkttabellen prüft und engen Kontakt mit dem Ringarzt hält.

Bei allen anderen Veranstaltungen (auch Bundesligawettbewerbe) wird der

Delegierte durch den zuständigen KO nominiert.

3. Der Delegierte prüft vor der Bekanntgabe des Urteils, ob die Punkttabellen

vollständig und vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und keine Fehler enthalten. Bei

unkorrekt ausgefüllter Punkttabelle muss der verursachende Punktrichter vor der

Urteilsverkündung eine Korrektur vornehmen.

4. Proteste gemäß §36 dieser WB werden vom Schiedsgericht (Delegierten)

und/oder dem amtierenden Kampfgericht in 1. Instanz entschieden. Gegen seine

Entscheidung ist die Berufung an den zuständigen LV zulässig. Bei Veranstaltungen

des DBV ist gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts die Berufung an den DBVWettkampfausschuss

zu richten, der in diesen Fällen entscheidet oder an das

Sportgericht des DBV weiterleitet.

5. Der KO des DBV hat während Veranstaltungen, bei denen er zugegen ist, das

Recht, den Delegierten in Zweifelsfragen zu beraten. Gleiches gilt für die Mitglieder

des Kampfrichterausschusses des DBV.

§28 Ringrichter

1. Die Ringrichterbekleidung besteht aus sauberer weißer, langer Hose und

weißem Hemd sowie weißen Sportschuhen ohne erhöhte Absätze. Das Tragen von

Gegenständen, die bei den Boxern oder dem Ringrichter zu Verletzungen führen

können (Ringe, Halsketten, Ohrenschmuck, Metallgürtelschnallen, Uhren, Piercing

usw.) ist untersagt. Bei allen Turnieren und Meisterschaften des DBV ist das Tragen

einer schwarzen Fliege Pflicht, Ausnahmen entscheidet nur der Delegierte oder der

zuständige KO. Das Kampfrichtersymbol des DBV ist auf der linken Brustseite des

Hemdes oder bei Frauen der Bluse zu tragen. Bei internationalen Veranstaltungen

des DBV oder der AIBA oder EUBC tragen die AIBA-Kampfrichter die

Qualifizierungssymbole der AIBA.

2. Der Schutz der Boxer ist das Hauptanliegen des Ringrichters. Er überwacht

die strikte Einhaltung der Bestimmungen dieser WB und des Fair Play. Er hat die

Leitung des Kampfes in allen Phasen.

22

3. Vor dem Wettkampf kontrolliert er die Sportbekleidung und die

Wettkampfausrüstung beider Boxer und sollte jedes unnötige Anfassen der Boxer

vermeiden. Nach der Vorstellung der Boxer begeben sich diese in die Ringmitte und

geben sich als Ausdruck der sportlichen Auffassung vor dem Gongschlag zur ersten

Runde einen Handschlag. Ein weiterer Handschlag erfolgt erst nach Verkündung des

Urteils.

4. Der Ringrichter hat zu prüfen, ob alle Punktrichter bereit sind, der Arzt an

seinem Platz ist, das Schiedsgericht oder der Delegierte ihre Plätze eingenommen

haben und gibt danach dem Zeitnehmer die Aufforderung, den Kampf durch das

Gongzeichen zu beginnen. Nach dem Gong zur ersten Runde muss der Ringrichter

das Kommando: „Box“ laut und deutlich sprechen. Danach wird das Kommando:

„Box“ beim Beginn der nächsten Runden nicht gesprochen, wenn vorher der Kampf

nicht gestoppt wurde.

5. Der Ringrichter benutzt drei Kommandos:

a) „Stopp“ um das Boxen sofort einzustellen.

b) „Box“ um weiterboxen zu lassen.

c) „Break“ um eine Umklammerung zu unterbrechen. Das Kommando „Break“

darf durch den Ringrichter nicht gegeben werden, wenn ein Boxer mit dem

Rücken direkt am Seil steht. Auf das Kommando „Break“ müssen beide Boxer

einen Schritt zurücktreten und haben danach ohne weitere Kommandos des

Ringrichters den Kampf wieder aufzunehmen.

6. Eine Unterbrechung des Kampfes wegen schadhafter Kampfkleidung,

Nichtaufnahme des Kampfes nach unverschuldetem Verlassen des Boxrings oder

durch Verletzung darf eine Minute nicht überschreiten. In zwingenden Fällen kann

der Delegierte die Unterbrechung auf zwei Minuten verlängern, besonders wenn der

Ringarzt eine längere Zeitspanne zur Begutachtung benötigt. Der Ringarzt darf den

Boxer während des Kampfes nicht behandeln. Es ist lediglich die Entscheidung zu

treffen, ob der Kampf bei Verletzung fortgesetzt werden kann.

7. Will ein Boxer während eines Kampfes einen ihn behindernden

Kleiderschaden bzw. Verlust des Zahnschutzes oder eine Verletzung dem

Ringrichter anzeigen, so geht er auf ein Knie nieder und meldet durch Heben eines

Armes den Vorfall. Der Ringrichter muss den Boxer anhören. Er hat darauf zu

achten, dass es sich um einen sachgemäßen Hinweis handelt. Sollte dies nicht so

sein, handelt es sich um eine unsportliche Handlung und kann im Ermessen des

Ringrichters mit einer Ermahnung oder Verwarnung geahndet werden.

8. Der Ringrichter muss einem Boxer Regelverstöße durch angemessene,

erklärende Zeichen anzeigen. Er kann einen oder beide Boxer ermahnen, verwarnen

oder disqualifizieren, je nach Schwere des Regelverstoßes.

9. Wenn der Ringrichter verwarnt, muss er dem Boxer den Regelverstoß durch

deutliche Zeichen anzeigen, danach zuerst dem Schiedsgericht und/oder Delegierten

und im weiteren Verlauf den Punktrichtern. Der nicht verwarnte Boxer befindet sich in

dieser Zeit in der neutralen Ecke.

10. Wenn der Ringrichter einen Boxer wegen eines Regelverstoßes verwarnt hat,

darf er ihn wegen des gleichen Regelverstoßes im Laufe des Kampfes nicht mehr

ermahnen, sondern muss ihn erneut verwarnen.

23

11. Vor Weitergabe an den Delegierten überprüft der Ringrichter die von den

Punktrichtern übernommenen Punkttabellen, ob sie vollständig ausgefüllt sind und

keine Rechenfehler enthalten. Der Ringrichter darf den Gewinner durch Heben der

Hand des Boxers erst dann verkünden, wenn die offizielle Ansage erfolgt ist. Dabei

hat die Siegerernennung immer in Blickrichtung zum Delegierten zu erfolgen, es sei

denn, dieser entscheidet eine andere Festlegung.

12. Der Ringrichter kann jederzeit einen Kampf beenden, wenn er diesen als zu

einseitig einschätzt oder den Eindruck hat, dass die Boxer nicht ernsthaft kämpfen. In

diesem Fall kann er einen oder auch beide Boxer disqualifizieren. Wenn ein Boxer

eine Verletzung erlitten hat, sollte immer der Ringarzt konsultiert werden. Dessen

Entscheidung ist verbindlich. Der Ringrichter kann aber auch den Kampf selbst

beenden, wenn die Verletzung ein Weiterboxen nicht mehr ermöglicht. Er muss einen

Boxer disqualifizieren, wenn dieser seinen Anweisungen nicht folgt und ihm in

beleidigender oder aggressiver Art und Weise gegenübertritt.

13. Der Ringrichter muss einen Boxer verwarnen, wenn dieser den Mundschutz im

Verlauf des Kampfes zweimal verliert. Beim dritten Verlust muss er erneut

verwarnen, und bei einem weiteren Verlust muss die Disqualifikation ausgesprochen

werden. Hat der Boxer den Mundschutz absichtlich ausgespuckt, muss er sofort

verwarnt und beim dritten Verlust disqualifiziert werden.

14. Der Ringrichter hat sich im Ring während des Kampfes so zu bewegen, dass

er die Boxer und die Sekundanten in den Ecken jederzeit beobachten kann und den

Punktrichtern nicht unnötig die Sicht nimmt. In der Rundenpause steht der

Ringrichter in der neutralen Ecke gegenüber dem Delegierten und überwacht die

Arbeit der Sekundanten in den Ecken.

15. Er kann einen Sekundanten ermahnen, verwarnen oder disqualifizieren, wenn

er sich unsportlich verhält. Wird der Sekundant disqualifiziert, muss er den

Wettkampfraum verlassen und darf an diesem Tag nicht mehr sekundieren. Sollte

der zweite Sekundant sich auch weiterhin unsportlich verhalten, so darf dieser nicht

disqualifiziert werden, sondern sein Boxer kann für das unsportliche Verhalten des

Sekundanten verwarnt werden.

16. Der Ringrichter muss bei einem Niederschlag den getroffenen Boxer

anzählen. Er zählt bis 8 und entscheidet, ob der Boxer weiterboxen darf. Nur im Falle

eines K.O.(oder auch einer Disqualifikation nach einem Foul) muss er bis 10 zählen.

Bei einem schweren Niederschlag muss er sofort auf K.O. entscheiden und sofort

den Ringarzt in den Ring rufen. Trifft für beide Boxer der Begriff „zu Boden“ zu,

werden entsprechend den Regeln beide Boxer im Wechsel angezählt. Der Boxer,

welcher bei 8 wieder kampffähig ist, wird zum Sieger erklärt, allerdings muss der

andere Boxer dann ausgezählt werden, um eine Schutzsperre zu prüfen. Sind beide

Boxer bis 10 nicht kampffähig, handelt es sich um einen Doppel-KO In diesem Fall

wird die Punktwertung zur Anwendung gebracht und der Boxer, der punktemäßig im

Vorteil war, zum Sieger erklärt, auch wenn er selbst eine Schutzsperre erhält. Nur

der Ringarzt darf den Boxer im Ring betreuen, die Sekundanten oder andere

Personen haben sich nicht im Ring aufzuhalten.

17. Nach dem Kampf ist dem Ringrichter jede Unterhaltung über den Kampf oder

die Urteile mit anderen Personen als den Mitgliedern des Schiedsgerichts, dem

Delegierten oder dem Ringarzt untersagt.

24

18. Wenn ein Boxer (Frauen und Männer und die weiblichen und männlichen

Jugendklassen U 19) in einer Runde dreimal oder im gesamten Kampfverlauf viermal

angezählt wird, muss der Ringrichter den Kampf sofort beenden. Bei den weiblichen

und männlichen Schülern, Kadetten und Junioren gilt, dass der Kampf durch den

Ringrichter abgebrochen werden muss, wenn im gesamten Kampfverlauf ein Boxer

dreimal angezählt wird. Muss ein Boxer auf Grund eines Fouls angezählt werden

und kann weiterboxen, so muss der Gegner verwarnt werden. Der Niederschlag wird

nicht als „angezählt“ gewertet.

19. Der Ringrichter darf im Ring keine Brille tragen, Kontaktlinsen sind erlaubt. Zur

Prüfung der Punkttabellen vor der Urteilsverkündung kann er eine Brille benutzen.

Fehlt ein Kampfrichter, kann der Ringrichter mitpunkten. Wenn der Ringrichter wegen

eines Fouls einen Boxer ermahnt oder verwarnt, darf er diese Entscheidung

nachträglich nicht mehr verändern. Der Ringrichter soll die WB so auslegen, wie sie

anwendbar und relevant für den gegenwärtigen Kampf sind. Im Übrigen soll er über

jede Angelegenheit, die nicht durch eine Bestimmung abgedeckt ist, im Sinne des

olympischen Boxsports entscheiden.

20. Für die Tätigkeit als Ringrichter muss das 18. Lebensjahr (Geburtstag)

vollendet sein. Eine obere Altersgrenze wird ausdrücklich nicht vorgeschrieben, der

zuständige Kampfrichterobmann hat jedoch zu gewährleisten, dass die von ihm

eingesetzten Ringrichter die körperlichen Voraussetzungen für eine einwandfreie

Leitung des Kampfes erfüllen.

§29 Punktrichter

1. Die Punktrichter bewerten eigenständig die Leistungen der zwei Boxer und

bestimmen den Sieger gemäß den Bestimmungen der WB. Die Ergebnisse ihrer

Bewertung haben sie nach jeder Runde unverzüglich in die Punkttabellen

einzutragen, wobei Verwarnungen und Niederschläge besonders zu vermerken sind.

Nach Errechnen des Gesamtresultats sind die Punkttabellen dem Ringrichter zu

übergeben. Wertungspunkte können auf der Rückseite des Punktzettels vermerkt

werden. Der Punktrichter hat jeden Niederschlag in der Punkttabellenrubrik des

niedergeschlagenen Boxers festzuhalten. Erfolgt der Niederschlag durch einen

Kopftreffer, ist dem Vermerk „KD“ ein H (Head) hinzuzufügen (KD-H).

2. Der Punktrichter darf während des Wettkampfes nicht sprechen und darf keine

Zeichen in Richtung der Boxer, der anderen Punktrichter oder des Publikums geben.

An seinem Tisch dürfen keine anderen Personen Platz nehmen. Allerdings kann der

Punktrichter dem Ringrichter, falls es notwendig ist, am Ende einer Runde Vorfälle

mitteilen, die der Ringrichter scheinbar nicht bemerkt hat, wie Beschädigungen am

Ring oder ein Fehlverhalten der Sekundanten oder der Zuschauer usw. Der

Punktrichter darf seinen zugewiesenen Platz erst dann verlassen, wenn das Urteil

dem Publikum offiziell verkündet wurde.

3. Bei Veranstaltungen werten drei oder fünf Punktrichter. Bei Meisterschaften

müssen fünf Punktrichter amtieren, wobei der Ringrichter nicht mitpunkten darf. Die

Punkttabellen dürfen nur von den zuständigen Verbandsorganen (auf LV-Ebene

Präsident, KO, Sportwart und Sportjugendwart, auf DBV-Ebene Vizepräsident

Leistungssport, Sportwart und die Mitglieder des Kampfrichterausschusses)

eingesehen werden. Im Bereich der Bundesliga hat der DBV-Ligaobmann zusätzlich

das Recht der Einsicht in die Punkttabellen.

25

4. Die Punktrichterbekleidung richtet sich nach der Bekleidung der Ringrichter

gemäß § 28 Abs. 1.

§30 Zeitnehmer

1. Die Hauptaufgabe des Zeitnehmers besteht darin, die Anzahl und die Länge

der Runden und Intervalle zwischen den Runden zu regulieren. Die Länge der

Intervalle zwischen den Runden beträgt eine ganze Minute.

2. Er muss bei Meisterschaften im Besitz einer Kampfrichterlizenz des DBV sein.

3. Zehn Sekunden vor Beginn der Runde räumt der Zeitnehmer den Ring, in dem

er die Order “Ring frei“ (clear the ring oder seconds out) gibt. Der Zeitnehmer beginnt

und beendet jede Runde durch Schlagen des Gongs oder der Glocke. Er verkündet

die Nummer jeder Runde direkt vor Beginn dieser Runde. Der Zeitnehmer stoppt

oder setzt die Uhr wie vom Ringrichter angewiesen fort.

4. Der Zeitnehmer misst alle Zeiträume und Anzählungen mit einer Uhr oder

Stoppuhr. Bei einem Niederschlag läuft die offizielle Zeitmessung weiter. Bei

Unterbrechungen der Runde stellt der Zeitnehmer genau die Dauer der

Unterbrechungszeiten fest, um die Runde entsprechend zeitlich zu verlängern. Die

Uhren werden erst nach der Vorstellung des folgenden Kampfes wieder

zurückgestellt. Die Uhren sind vom Ausrichter zur Verfügung zu stellen.

5. Sollte am Ende einer Runde ein Boxer „zu Boden“ und der Ringrichter beim

Anzählen sein, wird der Gong, welcher das Ende der Runde signalisiert, nicht

betätigt. Der Gong wird erst dann betätigt, wenn der Ringrichter das Kommando

„box“ gibt, welches die Fortsetzung des Kampfes angibt. Wenn der Ringrichter

anzählt, ist die Rundenzeit nicht zu Ende. Die Ruhepausen dürfen durch das Zählen

des Ringrichters nicht verkürzt werden.

Der Zeitnehmer sitzt direkt am Ring neben dem Sprecher und dem Delegierten. Ein

zweiter Zeitnehmer kann zur Kontrolle eingesetzt werden, wenn er die

entsprechenden Voraussetzungen besitzt.

§31 Protokollführer und Ringsprecher

1. Bei Wettkämpfen dürfen nur die vom DBV vorgeschriebenen

Kampfprotokollvordrucke und Punkttabellen verwendet werden. Ausnahmen sind

nicht gestattet. Bei Wettkämpfen der AIBA oder EUBC können andere

vorgeschriebene Dokumente benutzt werden. Der Protokollführer ist vom Ausrichter

zu stellen. Er muss schreibgewandt und mit Fragen des Boxsports vertraut sein.

Neben den Startausweisen hat er das Protokoll vollständig auszufüllen. Hierzu gehört

auch die Eintragung der Uhrzeit am Ende der einzelnen Kämpfe. Seine Eintragungen

in die Startausweise sind von dem Delegierten gegenzuzeichnen. Ebenso ist das

Kampfprotokoll nach Schluss der Veranstaltung vom Delegierten zu prüfen, zu

unterschreiben und dafür Sorge zu tragen, dass der Arzt die notwendigen

Eintragungen vornimmt. Danach sind den zuständigen LV oder dem DBV das

Protokoll und die Punktetabellen zur Verfügung zu stellen.

2. Bei nationalen und internationalen Veranstaltungen erhält die Gastmannschaft

eine Zweitschrift (oder Kopie) des Kampfprotokolls zur Weiterleitung an den eigenen

Verband, die innerhalb von 48 Stunden einzusenden ist.

26

3. Der Ringsprecher wird ebenfalls vom Ausrichter gestellt und sollte ein

Verständnis für die Wettkampfbestimmungen des DBV besitzen. Er gibt nur im

Auftrag des Delegierten die erforderlichen Mitteilungen an die Zuschauer und

Teilnehmer bekannt (z.B. Vorstellung der Boxer, Bekanntgabe der Urteile und/oder

Verwarnungen des Ringrichters an Boxer in der jeweils folgenden Pause,

Unterbrechungen der Veranstaltung usw.).

§32 Entscheidungen

Die Entscheidungen können auf neun Arten herbeigeführt werden:

a) Sieg durch Niederschlag (K.O.)

b) Sieg durch Aufgabe des Kampfes (AB)

c) Sieg durch Abbruch des Kampfes wegen Kampf- oder

Verteidigungsunfähigkeit (RSC)

d) Sieg durch Verletzung des Boxers (RSC-I.)

e) Sieg durch Punktwertung (n.P.)

f) Unentschieden

g) Sieg durch Disqualifikation des Boxers (Disq.)

h) Sieg durch Nichtantreten (W.O)

i) Abbruch ohne Entscheidung (N.C.)

zu a) Sieg durch Niederschlag wird verkündet, wenn ein Boxer mehr als 8

Sekunden kampfunfähig und mit einem anderen Körperteil als den Füßen den

Ringboden berührt, in den Seilen hängt, sich außerhalb des Ringes befindet

(regelgerecht) oder verteidigungsunfähig ist. Diese Entscheidung erfolgt auch bei

einem schweren Niederschlag, wenn der Ringrichter das „AUS“ sofort verkündet

nach dem er Stopp 1 gesagt hat.

In allen diesen Fällen erfolgt eine Schutzsperre durch den Delegierten. Bei

Niederschlag durch Körpertreffer entscheidet der Ringarzt, ob eine Schutzsperre

notwendig ist.

zu b) Der Kampf kann nur durch den Boxer selbst oder seinen Sekundanten

aufgegeben werden. Sein Gegner wird Sieger durch Aufgabe.

zu c) Sieg durch Abbruch wegen Kampf- oder Verteidigungsunfähigkeit oder wegen

sportlicher Unterlegenheit wird allein durch den Ringrichter bestimmt. Der Ringarzt ist

berechtigt, dem Delegierten den Abbruch des Kampfes durch sichtbare Zeichen zu

empfehlen, wenn er die Weiterführung aus ärztlicher Sicht nicht für vertretbar hält.

Der Ringarzt besitzt nicht das Recht, selber den Kampf zu stoppen. Nach Möglichkeit

sollte die Pause genutzt werden, um den Delegierten aufmerksam zu machen. Der

Ringarzt hat außerdem das Recht, den Kampf bis zu einer Minute durch den

Ringrichter unterbrechen zu lassen, um die Kampffähigkeit festzustellen. In dieser

Zeit haben nur der Ringrichter, der Ringarzt und die Boxer den Boxring zu betreten,

allen anderen Personen ist der Zutritt untersagt. Der vom Arzt nicht untersuchte

Boxer hat die andere neutrale Ecke aufzusuchen und sich sportlich zu verhalten.

Empfiehlt der Ringarzt begründet einen Abbruch, so muss der Delegierte dieser

Empfehlung folgen und in diesem Fall auf RSC-I entscheiden. Die Begründung ist

schriftlich vom Ringarzt festzuhalten.

27

zu d) Entsteht die Kampfunfähigkeit durch einen Unfall eines Boxers oder durch

korrekt erlittenen Treffer oder anderen physischen Gründen, wird der Kampf durch

den Ringrichter abgebrochen. Verletzen sich beide Boxer gleichzeitig, so wird der

Boxer mit der zu diesem Zeitpunkt höheren Punktzahl zum Sieger erklärt.

Grundsätzlich sollte der Ringrichter den Ringarzt vor einer Entscheidung

konsultieren.

zu e) Als Sieger wird der Boxer verkündet, für den sich die Mehrheit der Punktrichter

entscheidet. Nach Kampfende wird der Sieger auf Grundlage der im Kampf korrekt

erzielten Treffer ermittelt. Der Boxer mit den meisten Treffern wird zum Sieger erklärt.

Sind beide Boxer verletzt, so dass ein Weiterkämpfen unmöglich ist, gelten die von

den Punktrichtern den Boxern zuerkannten Punkte zum Zeitpunkt des

Kampfabbruches. In diesem Fall wird der Boxer zum Sieger erklärt, der zum

Zeitpunkt des Kampfabbruches die meisten Punkte erzielt hat. Sollte der Punktstand

gleich sein, wird der Boxer zum Sieger erklärt, der die beste Technik und Taktik

oder/und Verteidigungshandlungen demonstriert hat.

zu f) Unentschieden wird verkündet, wenn sich die Mehrheit der Punktrichter für

dieses Urteil entscheiden oder drei unterschiedliche Urteile abgegeben werden. Bei

Einzelmeisterschaften gibt es kein Unentschieden. Ansonsten wird dann ein

Unentschieden ermittelt, wenn bei 5 Punktrichtern 3 Punktrichter Unentschieden

ermittelt haben, wenn jeweils 2 Punktrichter die beiden unterschiedlichen Ecken als

Sieger errechneten und der 5. Punktrichter ein Unentschieden ermittelt. Haben von

den 5 Punktrichtern 2 Punktrichter ein Unentschieden errechnet, wird der Boxer zum

Sieger erklärt, für den sich die Mehrheit der restlichen Punktrichter entscheidet.

zu g) Nach dreimaliger Verwarnung eines Boxers ist der Kampf durch den

Ringrichter sofort zu beenden. Der andere Boxer wird zum Sieger durch

„Disqualifikation“ erklärt. Werden beide Boxer disqualifiziert, wird das Urteil

dementsprechend verkündet. Der Ringrichter kann einen Boxer in schwerwiegenden

Fällen eines Regelverstoßes sofort disqualifizieren.

Verlässt ein Boxer durch Fahrlässigkeit oder mit Vorsatz während der Zeit des

Kampfes den Boxring und ist nicht innerhalb von 10 Sekunden wieder kampfbereit,

kann der Ringrichter nach eigenem Ermessen den Boxer ermahnen, verwarnen oder

sofort disqualifizieren.

zu h) Ist ein Boxer in kompletter Wettkampfkleidung im Boxring angetreten, die

Sekundanten auf ihren Plätzen, und sein Gegner erscheint nicht nach dem letzten

offiziellen Ausrufen (bestimmt der Delegierte) über Lautsprecher, dem Glockensignal

und maximal einer Minute Wartezeit zum Kampfbeginn, erklärt der Ringrichter

ersteren Boxer zum „kampflosen“ Sieger durch W.O. Diese Entscheidung wird durch

den Ringrichter vorher dem Delegierten mitgeteilt, danach ruft er den Boxer in die

Ringmitte und hebt nach der Urteilsverkündung dessen Hand zum Zeichen des

Sieges.

zu i) Ein Kampf kann während seiner Durchführung vom Ringrichter abgebrochen

werden, wenn nicht in der Macht der Boxer oder des Ringrichters stehende

grundlegende Vorfälle wie Schäden am Boxring, Lichtausfall, außergewöhnliche

Wetterbedingungen oder auch sehr störendes Verhalten der Zuschauer usw. Anlass

waren. Unter diesen Umständen wird der Kampf als „kein Kampf (N.C.)“ deklariert.

Bei Meisterschaften entscheidet der Delegierte über die weitere Vorgehensweise. Bei

Vorfällen wie z.B. Stromausfall, die ein Weiterkämpfen innerhalb einer Minute nach

Glockensignal in der ersten, zweiten oder dritten Runde ( bei insgesamt vier Runden)

unmöglich machen, wird der Kampf abgebrochen und der Kampf als letzter dieser

28

Wettkampfrunde durchgeführt. Passiert derartiges in der letzten Runde eines

Kampfes, so wird dieser abgebrochen und die Punktrichter geben ihr Urteil zum

Sieger ab. Kann der Kampf nicht als letzter dieser Wettkampfrunde durchgeführt

werden, so wird er bei Turnieren und Meisterschaften zu Beginn der nächsten

offiziellen Wettkampfrunde angesetzt. Findet diese am Folgetag statt, werden die

Boxer für diesen Kampf noch einmal ärztlich untersucht und gewogen.

§33 Punktwertungen

1. Bei der Punktwertung werden berücksichtigt:

a) Jeder Treffer, der vorschriftsmäßig landet, wird mit einem Trefferpunkt

bewertet. Ein Treffer gilt als vorschriftsmäßig, wenn er mit demjenigen gepolsterten

Teil des Handschuhes trifft, der bei ungeschützter Faust den ersten Ansatzgliedern

der vier Finger jeder Hand oder deren Ansatz- oder Endknöchel dieser Finger

entspricht. Treffer müssen gegen die vordere Hälfte von Kopf oder Körper oberhalb

der Gürtellinie unbehindert mit dem Gewicht des Körpers oder der Schulter gelandet

werden.

b) Jede Verwarnung an den Boxer zählt für den Gegner zwei Treffer.

Verwarnungen, die der Punktrichter anerkennt, sind mit einem „W“ in die Spalte

„Bemerkungen“ des Verwarnten einzutragen mit dem Kürzel des Regelverstoßes

(z.B. IH = Innenhand usw.). Erkennt der Punktrichter die Verwarnung nicht an, so hat

er in der gleichen Spalte ein „X“ einzutragen, und es werden keine Hilfspunkte

vergeben. Regelverstöße, die der Ringrichter nicht ahndet oder nicht feststellt,

können jedoch vom Punktrichter durch ein „J“ in der Spalte des Boxer eingetragen

und bestraft werden. Auch hier ist durch ein Kürzel des Regelverstoßes zu

begründen (z.B. KS = Kopfstoß, TS = Tiefschlag, FH = Festhalten usw.)

c) Gewertet wird jede Runde mit der Anzahl der Treffer. Nach Beendigung

jeder Runde werden die ermittelten Treffer für jeden Boxer eingetragen. Jede Runde

ist in sich geschlossen zu bewerten. Um Fehlentscheidungen zu vermeiden, ist

bereits die erste und auch zweite Runde mit der gebotenen Sorgfalt und Strenge zu

beurteilen. Es wird empfohlen, Punktuhren („Hand Tally Counter“) oder den „Box

Points Calculator“ zu verwenden. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, auch

einen Punkt für die bessere Technik und Taktik zu vergeben. Der Sieg wird dem

Boxer zugesprochen, der am Schluss des Kampfes die höhere Zahl an

Wertungspunkten hat. Haben beide Boxer die gleiche Anzahl von Wertungspunkten,

so lautet das Urteil „Unentschieden“.

d) Falls ein Unentschieden errechnet wurde und ein Sieger ermittelt werden

muss, werden für Technik, Verteidigung, sauberes Boxen und genaues Treffen sowie

bessere Taktik am Ende des Kampfes dem besseren, geschickteren Boxer der

Siegpunkt zuerkannt.

2. Der Einsatz eines Box-Pointers (Boxcomputer) ist Standard und soll gefördert

werden. Dabei ist die aktuelle Software der AIBA und/oder der EUBC zu verwenden.

Ansonsten ist die Verwendung der Software mit Rundenwertung ebenso möglich wie

mit der üblichen Trefferwertung. Wenn der Box-Pointer benutzt wird, sind folgende

Bedingungen zu beachten:

a) Bei dem Box-Pointer ergibt sich die Punktentscheidung aus den korrekten

Treffern und allen anderen Informationen, die jeder Punktrichter in den

Computer über eine Tastatur eingibt, in dem er die jeweiligen Knöpfe drückt.

29

Der Boxer, der am Schluss des Wettkampfes die meisten Treffer erzielen

konnte, wird zum Sieger erklärt. Erhält ein Boxer eine Verwarnung, bekommt

sein Gegner 2 Wertungspunkte zusätzlich.

b) Wenn ein Box-Pointer benutzt wird, dürfen zusätzlich keine Punkttabellen

geführt werden. Jegliche für die Entscheidung notwendige Information wird

vom Computer verzeichnet und am Ende des Kampfes automatisch

ausgedruckt. Da durch die AIBA der Box-Pointer ständig optimiert wird und

sich die Software entsprechend verändert, ist eine Anpassung an die aktuellen

Bedingungen der AIBA als dynamischer Prozess zu betrachten.

c) Bei einem Ausfall des Box-Pointers ist die Bewertung sofort mit der

Punkttabelle fortzusetzen, die Anweisung wird durch den Delegierten

gegeben. Das protokollarisch festgehaltene Ergebnis durch den Bediener des

Box-Pointers der kombinierten Trefferwertung aus den abgeschlossenen

Runden muss bei der Ermittlung der Kampfbewertung berücksichtigt werden.

Wenn der Schaden behoben ist, kann der darauf folgende Kampf wieder mit

dem Box-Pointer bewertet werden.

§34 Verbotene Handlungen und unsportliches Benehmen

1. Wer die Anordnungen des Ringrichters nicht befolgt, gegen die Kampfregeln

verstößt, unsportlich kämpft oder verbotene Handlungen begeht, kann nach

sorgfältigem Ermessen des Ringrichters ermahnt, verwarnt oder auch ohne vorherige

Verwarnung disqualifiziert werden.

Verboten sind:

a) Jeder Angriff unterhalb der Gürtellinie, jede Umklammerung, Beinstellen,

Treten und Stoßen mit Fuß oder Knie

b) Stoßen oder Schlagen mit Kopf, Schulter, Unterarm, Ellbogen, Würgen des

Gegners, Drücken mit Arm oder Ellbogen, Zurückdrücken des Kopfes über die

Seile

c) Jeder Schlag mit offenem Handschuh, innerer Handfläche, Handgelenk,

Handkante und Rückhandschläge

d) Jeder Schlag, der auf dem Rücken des Gegners landet, insbesondere

Schläge auf den Hinterkopf, Genickschläge und Schläge in die Nierenpartie

e) Zurechtstellen des Gegners für eine Schlagfolge

f) Festhalten am Seil zum Angriff oder Verteidigung oder Ausnutzung der Seile

zum Angriff

g) Ringen und Schleudern in der Umklammerung sowie das Aufstützen auf

den Gegner

h) Angreifen des "zu Boden" gegangenen Gegners

i) Festhalten oder Einklemmen des gegnerischen Kopfes oder Armes,

Durchstecken der Arme unter die des Gegners

j) Halten und gleichzeitiges Schlagen oder Hineinreißen in den Schlag

k) Niederdrücken des Gegners und Abducken unterhalb der gegnerischen

Gürtellinie

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l) vollständig passive Abwehr in Doppeldeckung oder Zubodengehen, ohne

einen Schlag erhalten zu haben

m) Sprechen während des Kampfes

n) alle Schläge nach den Kommandoworten "break" oder "stop" durch den

Ringrichter

o) Abstoßen des Gegners nach dem "break"-Kommando des Ringrichters

p) Gebrauch von Kaugummi usw. während des Kampfes

q) absichtliches Herbeiführen eines verbotenen Schlages (Nieren-, Genickund

Tiefschlag usw.) durch Hineindrehen oder Abwärtsschlagen des

gegnerischen Schlages

r) schlechte Handschuhverschnürung oder deren Lockerung

s) das Zuwenden der vorderen Hälfte von Kopf und Körper zum eigenen

Eckpolster während der Rundenpausen

t) Bedrohung oder aggressives Verhalten

u) Handschlag während des Kampfes

v) Vortäuschen einer Kampfunfähigkeit

w) Nichtaufnahme eines Kampfes bei Zubodengehen ohne Schlagwirkung

x) Ausspucken des Mundschutzes.

2. Hat ein Kämpfer einen verbotenen Wirkungstreffer durch Verschulden seines

Gegners erhalten, hat der Ringrichter den Kampf sofort zu unterbrechen und

während des Zählens die Kampffähigkeit festzustellen.

a) Hat der Ringrichter den verbotenen Treffer gesehen und zählt den

getroffenen Kämpfer aus, muss er den Gegner disqualifizieren. Kann der

getroffene Kämpfer den Kampf fortsetzen, muss der Ringrichter seinen

Gegner verwarnen. Der Punktrichter ist verpflichtet, diese Entscheidung

anzuerkennen. Die Verwarnungspflicht (J) gilt auch für den Punktrichter (PR),

sofern der Ringrichter von einer Verwarnung absieht, aber der Punktrichter

deutlich den Regelverstoß feststellen kann.

b) Geht ein Boxer auf einen Wirkungstreffer "zu Boden" und wird ausgezählt,

ohne dass der Ringrichter den Schlag genau beobachten konnte, muss dieser

bei Vermutung einer Unkorrektheit die Punktrichter nach einem Regelverstoß

befragen. Die Entscheidung erfolgt dann durch Mehrheitsbeschluss der

Punktrichter. Kann ein solcher nicht ermittelt werden, wird auf alle Fälle der

Kämpfer zum Sieger erklärt, der den Schlag ausgeführt hat. Kommt es zu

einem verbotenen Treffer aufgrund einer groben Fahrlässigkeit durch den

Getroffenen, hat der Ringrichter bei einem so herbeigeführten Kampfende den

kampfunfähigen Boxer zu disqualifizieren.

31

§35 Schutzbestimmungen

1. Wenn ein Boxer ausgezählt ist, muss er vom Ringarzt untersucht werden.

Dieser hat über weitere ärztliche Folgemaßnahmen zu entscheiden. Die ärztliche

Betreuung hat den Zweck, Schädigungsfolgen abzuwenden und nicht, die

Kampffähigkeit nachzuweisen. Alle Boxer, die bei „zu Boden“ ausgezählt werden,

unterliegen automatisch der Schutzsperre, gleichgültig, ob die Kampfunfähigkeit

durch reguläre Treffer oder durch Regelwidrigkeiten entstanden ist. Die Eintragung

der Schutzsperre in die Startunterlagen wird grundsätzlich vom Delegierten mit

Unterschrift und Rotstift vorgenommen. Dabei ist der terminliche Ablauf der

Schutzsperre einzutragen.

2. Eine Schutzsperre erfolgt auch für einen Boxer nach einer Abbruchniederlage

infolge sportlicher Überlegenheit (RSC), sofern der Ringarzt eine ärztliche

Entscheidung trifft oder der Boxer dreimal hintereinander durch RSC verliert. Auch

bei einem schweren Körpertreffer kann der Ringarzt eine Schutzsperre aussprechen.

3. Eine Schutzsperre wird ausgesprochen bei Abbruch (RSC) in den Schüler-,

Kadetten- und Juniorenklassen, bedingt durch dreimaliges "Zubodengehen" oder in

der Jugendklasse für RSC bedingt durch viermaliges „Zubodengehen“

4. In Sonderfällen kann auf der Basis einer ärztlichen Entscheidung ebenfalls

einem Boxer eine Schutzsperre auferlegt werden, wobei die Frist der Schutzsperre

gleichzeitig festgelegt werden kann.

5. Die Zeitdauer der Schutzsperre wird wie folgt festgelegt:

a) Bei Anordnung einer Schutzsperre nach KO- und RSC-Niederlagen nach

1.-3. 28 Kalendertage.

b) Bei zwei KO-Niederlagen (wie unter a) aufgeführt) innerhalb von drei

Monaten eine Schutzsperre von einem Vierteljahr;

c) ein Kämpfer, der drei aufeinander folgende KO-Niederlagen (wie unter a) zu

verzeichnen hat, erhält eine Schutzsperre von einem Jahr;

d) alle oben genannten Schutzsperren beginnen am Tag nach einer solchen

Niederlage

6. Schutzsperren im Sinne dieser Bestimmung werden im Protokoll vermerkt. Der

Startausweis ist einzuziehen. Er wird zusammen mit einer offiziellen KO-Meldung

(DBV-Formulare sind zu verwenden) an den zuständigen Sportwart übersandt.

7. Der Startausweis eines Boxers ist nach Ablauf der Schutzsperre wieder

anzufordern. Der Boxer hat anschließend mit dem Startausweis einen Arzt

aufzusuchen, um die erforderlichen Untersuchungen und ärztlichen Befunde nach

einer KO-Sperre vornehmen zu lassen, die Kampftauglichkeit nachweisen und im

Startausweis eintragen zu lassen.

8. Eine Regenerationspause von sieben Kalendertagen wird einem Boxer in der

Altersklasse Junioren oder jünger auferlegt, wenn er bei einem Turnierwettbewerb,

der an aufeinander folgenden Tagen abgewickelt wird, mehr als zwei Kämpfe

bestreitet.

9. Während der Schutzsperre oder Regenerationspause ist eine rein

boxsportliche Betätigung (Sparring u.ä.) nicht gestattet.

32

10. Ein Boxer darf nur bei Meisterschaften ausnahmsweise zweimal am selben

Tag starten. Ein zweimaliger Start bei Turnieren ist nur dann zulässig, wenn sich das

Turnier über mehr als einen Tag erstreckt. Boxer der Schüler-, Kadetten, und

Juniorenklasse dürfen am selben Tag nur einen Kampf bestreiten.

11. Die Pause zwischen den einzelnen Kämpfen der Schüler-, Kadetten- und

Juniorenklasse muss mindestens sieben Tage betragen, die der Jugend mindestens

vier Tage. Diese Regelung entfällt bei Einzelmeisterschaften und Turnieren des DBV

oder der LV sowie Vergleichskämpfen der Verbands- oder Nationalmannschaften.

12. Die Zahl der Kämpfe, die ein Boxer der Schüler- und Kadettenklasse in einem

Jahr bestreiten darf, ist begrenzt. Es gelten dafür folgende Bestimmungen:

a) Boxer der Altersklasse Schüler (U13) dürfen innerhalb eines Jahres

höchstens 20 Kämpfe austragen.

b) Boxer der Altersklasse Kadetten(U15) dürfen innerhalb eines Jahres

höchstens 25 Kämpfe austragen.

13. Öffentliche Sparringskämpfe, die ohne ein vom zuständigen KO eingeteiltes

Kampfgericht und ohne einen Ringarzt stattfinden, sind verboten.

14. Mit Ausnahme der Augenbrauenpartien ist das Einfetten des Gesichts

verboten. Dies gilt auch für Oberkörper und Arme.

15. Boxer dürfen vor oder während Veranstaltungen keinen Alkohol trinken oder

sonstige berauschende Mittel einnehmen.

16. Jeder Verein ist verpflichtet, seinen Übungsbetrieb durch einen lizenzierten

Trainer durchführen zu lassen. Maßgebend sind die Ausbildungsrichtlinien des

Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB).

17. Bevor einem Boxer das Startrecht erteilt wird, muss vom zuständigen

Landesverband (Sportwart) jährlich zur Überprüfung der Einhaltung der

Schutzbestimmungen ein Kontrollvermerk in den gültigen Startunterlagen

vorgenommen werden. Dieser Eintrag muss das Datum des laufenden

Kalenderjahres aufweisen.

18. In dem Startbuch von Boxerinnen muss eine Erklärung ständig beigefügt

werden, in der die Boxerin – bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten –

erklärt, dass bei einer bestehenden Schwangerschaft Boxkämpfe und

spezielles Training nicht durchgeführt werden dürfen.

19. Bei Verstößen gegen die Schutzbestimmungen innerhalb des Bereiches eines

LV ist der betreffende LV verpflichtet, nach Bekannt werden derartiger

Vorfälle, dies von seinen Rechtsorganen untersuchen und ahnden zu lassen.

Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann der DBV ein Verfahren

einleiten.

33

§36 Proteste

1. Die sachlichen Entscheidungen des Kampfgerichtes sind unanfechtbar.

2. Proteste gegen die Urteile des Kampfgerichts können nur damit begründet

werden, dass ein Verstoß gegen die Wettkampfbestimmungen vorliegt.

3. Proteste müssen rechtzeitig an die zuständige Instanz eingereicht werden.

Unter „rechtzeitig“ werden folgende Fristen angesetzt:

a) Für Vorkommnisse allgemeiner Art (z.B. Widerspruch gegen eine

Startberechtigung) spätestens drei Tage nach Bekanntwerden.

b) Für Vorkommnisse vor einer Veranstaltung bis spätestens 15 Minuten vor

Beginn derselben.

c) Gegen Vorkommnisse während einer Veranstaltung, worunter auch

Einsprüche gegen Urteile des Kampfgerichts zu verstehen sind, bis spätestens 15

Minuten nach bekannt werden (z.B. Urteilsverkündung).

4. Das amtierende Kampfgericht bildet grundsätzlich die erste Instanz bei

Protesten. Vorsitzender ist der Delegierte im engen Zusammenwirken mit dem

Schiedsgericht und dem zuständigen KO.

5. Ein Einspruch hat grundsätzlich schriftlich mit Angabe des Grundes unter

gleichzeitiger Zahlung der hierfür festgesetzten Protestgebühr zu erfolgen. Er ist

während der Veranstaltung dem zuständigen Delegierten zu übergeben, sonst an die

Geschäftsstelle des zuständigen Verbandes einzureichen. Zur Einhaltung der

vorgegebenen Frist für das Einlegen eines Protestes zählt auch der Zeitpunkt der

Zahlung der Protestgebühr; denn ohne Hinterlegung der Protestgebühr wird ein

Einspruch nicht angenommen

6. Wird dem Einspruch stattgegeben, wird dem Antragsteller die Gebühr

zurückgezahlt, andernfalls verfällt diese zugunsten des Verbandes, der die

Veranstaltung überwacht oder der die zuständige Spruchinstanz stellt

7. Proteste von Seiten eines Boxers oder dessen Sekundanten während eines

Kampfes sind nicht zulässig.

§37 Zweifelhafte Fälle

Ergeben sich zweifelhafte Fälle, die nicht in den Wettkampfbestimmungen geregelt

sind, sollen diese Bestimmungen sinngemäß angewendet oder ausgelegt werden.

Andernfalls soll eine Entscheidung nach freiem Ermessen und in sportlicher Fairness

getroffen werden. Bei der Entscheidung soll nicht nach dem Buchstaben der

Vorschrift, sondern nach sportlichem Empfinden geurteilt werden. Die Entscheidung

wird durch den Delegierten getroffen.

§38 Verstöße gegen die WB

Verstöße gegen die Wettkampfbestimmungen (WB) werden nach der Rechts- und

Verfahrensordnung des DBV (RVO) unter Berücksichtigung des Strafkatalogs

bestraft.

34

Inhaltsverzeichnis:

Sachthema: Seite

Einleitung 1

§ 1 Allgemeines 2

§ 2 Art der Veranstaltung 2

§ 3 Start und Veranstaltungsgenehmigungen 2 – 3

§ 4 Meisterschaften und Turniere 3 – 4

§ 5 Deutsche Einzelmeisterschaften 4

§ 6 Georg-Dietrich-Gedächnis-Pokal 4 – 5

§ 7 Pokal für den erfolgreichsten LV bei den Deutschen 5

Einzelmeisterschaften der Jugendklassen

§ 8 Deutsche Mannschaftsmeisterschaften 5

§ 9 Länderkämpfe 5

§ 10 Teilnahme an Wettkämpfen 6 – 7

§ 11 Vereinswechsel 7 – 8

§ 12 Ausländer und Staatenlose 8 – 9

§ 13 Altersklassen 9

§ 14 Leistungsklassen 9 – 10

§ 15 Amateureigenschaften 10

§ 16 Kämpferziehung 10

§ 17 Scheinname und Werbung 10 – 11

§ 18 Der Ring 11 – 12

§ 19 Kampfbekleidung - Handschuhe - Bandagen - 13 – 14

Mundschutz - Kopfschutz

§ 20 Ärztliche Untersuchung und Betreuung 14 – 15

§ 21 Gewichtsklassen 15 – 17

§ 22 Gewichtskontrolle 17 – 18

§ 23 Auslosung 18 – 19

§ 24 Kampfrunden 19

§ 25 Sekundanten 19 – 20

§ 26 Kampfgericht 20 – 21

§ 27 Schiedsgericht und Delegierter 21

§ 28 Ringrichter 21 – 24

§ 29 Punktrichter 24 – 25

§ 30 Zeitnehmer 25

35

§ 31 Protokollführer und Ringsprecher 25 – 26

§ 32 Entscheidungen 26 – 28

§ 33 Punktwertungen 28 – 29

§ 34 Verbotene Handlungen und unsportliches Benehmen 29 – 30

§ 35 Schutzbestimmungen 31 – 33

§ 36 Proteste 33

§ 37 Zweifelhafte Fälle 33

§ 38 Verstöße gegen die WB 33

Wettkampfbestimmungen des

Deutschen Boxsport-Verbandes

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