Das letzte Urteil

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Im März haben wir wieder einen Brief vom Amtsgericht bekommen. Da steht drinne, das sie mich aus der Wohnung holen wollen.

 

Antrag auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme und Leistung eines Kostenvorschusses gemäss § 887 ZPO

 

XYZ

-Gläubigerin-

 

gegen

 

Ilona J......., Im .................. , .............. Frankfurt am Main

-Schuldnerin-

 

Die Gläubigerin beantragt:

 

1.      Die Gläubigerin wird ermächtigt, die nach dem vollstreckbaren Urteil des

 Amtsgericht Frankfurt am Main Abt. Höchst vom 8.5.2001 –301 C 172/01(42) der Schuldnerin obliegende Entfernung des Pitbull-Terriers aus der Wohnung der Schuldnerin in Frankfurt am Main, Im ............... , EG/.2, durch einen von der    Gläubigerin zu beauftragenden Tierfänger vornehmen zu lassen.

 

2.      Die Schuldnerin ist verpflichtet, zu diesem Zweck das Betreten und die Durchsuchung ihrer Wohnung durch den beauftragten Tierfänger zu dulden   Und diesem Zugang zu verschaffen. Dies gilt zugleich als Durchsuchungsanordnung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG.

 

Die Schuldnerin ist verpflichtet, die für die Entfernung des Hundes und die vorläufige Unterbringung im Tierheim entstehenden voraussichtlichen Kosten in Höhe von € 500,00 an die Gläubigerin im voraus zuzahlen.

 

Begründung:

 

Die Schuldnerin ist der Verpflichtung aus dem im Antrag genannten Urteil, dessen vollstreckbaren Ausfertigung anliegt, bis heute nicht nachgekommen. Daher ist Vollstreckung durch Ersatzvornahme geboten.

 

Der zu entfernende Hund wird von einem von der Gläubigerin zu beauftragenden Tierfänger in das Tierheim in Fechenheim verbracht werden. Der derzeitige Tagessatz für die Unterbringung beläuft sich auf € 10,00, so dass sich für die Unterbringung von zunächst zwei Wochen ein Betrag in Höhe von € 140,00 ergibt.

 

Die Kosten für die Entfernung des Hundes werden zwischen € 250,00 und € 500,00 liegen. Entscheidend hierbei ist, ob und in welcher Form die Schuldnerin die Entfernung des Hundes verweigert, so dass hier neben der zu erwartenden Wohnungsöffnung durch einen Schlosser auch ein Polizeieinsatz erforderlich sein wird.

 

Da nach dem bisherigen Verhalten der Schuldnerin zu befürchten ist, dass sie den Zutritt zu ihrer Wohnung verweigert, ist ihr insoweit Duldung aufzugeben.

 

XYZ



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