Das erste Urteil

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Im Namen des Volkes

 

 

 

In dem Rechtsstreit

 

Der Firma  XYZ

vert. d.d. GF xyz u.a., .................... , ................. Frankfurt/M.,

Geschäftszeichen: M+...............

 

-Klägerin-

 

gegen

 

Frau Ilona J, Im ........ ,  ......... Frankfurt/M (meine Mutter)

-Beklagte-

 

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Dr. .......... u. ...... ., ............. .. , ......... Frankfurt/M., Gerichtsfach Nr. 4.., Geschäftszeichen: Ko......

 

Hat das Amtsgericht Frankfurt am Main Abteilung ......

Durch die Richterin am Amtsgericht Heil

Im schriftlichen Verfahren gemäß §495 a ZPO, nach Schriftsatzfirst bis zum 17.4.2001,

für Recht erkannt:

           

Die Beklagte wird verurteil, den in der Wohnung Nr.2 im EG des Hauses Im .............. in ......... Frankfurt am Main gehaltenen Hund der Rasse Pitbull-Terrier zu entfernen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechsstreites tragen die Parteien je zur Hälfte.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

 

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a I Satz 1 ZPO verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist teilweise begründet.

 

Die Beklagte hat substantiiert bestritten, Halterin des streitgegenständlichen Hundes zu sein. Der Klägerin oblag es daher, zu beweisen, dass die Beklagte die in Anspruch genommene Hundehalterin ist. Diesen beweis hat die Klägerin nicht erbracht. Das von der Klägerin dazu vorgelegte Schreiben der Beklagten vom Nobember 2000 ist kein ausreichender Beweis, denn in ihm heißt es u.a. : „... da wir sehr große Probleme haben...“ und „... wir sind trotzdem bemüht...“. Dies bedeutet, dass die Beklagte in diesem Schreiben zum Ausdruck gebracht hat, dass sie nicht allein für die Entscheidung über die Entfernung des Hundes verantwortlich ist. Demzufolge ist die Haltereigenschaft der Beklagten durch dieses Schreiben nicht hinreichend eindeutig belegt. Somit kommen hier eine Verletzung der mietvertraglichen Pflichten der Beklagten durch ungenehmigte Hundehaltung nicht in Betracht.

 

Die klage war daher hinsichtlich des Antrags zu 2.) abzuweisen, denn ein Anspruch auf Untersagung künftiger Hundehaltung setzt voraus, dass eine solche bereits stattgefunden hat und bzw. oder für die Zukunft anzunehmen ist ( 250 ZPO ) . Davon kann nach den vorangegangenen Feststellungen nicht ausgegangen werden.

 

Die Klage ist aber gemäß § 1004 I BGB hinsichtlich des Antrags zu 1.) begründet, denn der Hund wird unstreitig von der Tochter der Beklagten in der von der Beklagten angemieteten Wohnung gehalten und die Beklagten ist als alleinige Mieterin und Besitzerin berechtigt und in der Lage, für die Entfernung des Tieres zu sorgen.

 

Der streitgegenständliche Hund gehört gemäß § 21 Nr. 1a der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden zu den als gefährlich einzustufenden Tieren.

 

In der von der Beklagten bewohnten Wohnanlage befindet sich eine Vielzahl von Wohnungen mit einer entsprechenden Anzahl von Mietern, und daher ist die Klägerin berechtigt, den Aufenthalt eines Hundes zu unterbinden, der aufgrund des Zuchtziels und damit rassebedingter Eigenschaften nach der o. g. Gefahrenabwehrverordnung als ein solcher mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit und somit als sog. Kampfhund gilt.

 

Die Klägerin ist als Vermieterin anderer Mitmietern gegenüber verpflichtet, für möglichst gefahrlose Wohnverhältnisse in ihren Häusern zu sorgen. Die Einhaltung dieser Pflicht darf für sie den Vorrang haben vor dem Interesse des einzelnen Mieters an der Beherbergung von gefährlichen Tieren, die Familienmitgliedern gehören, die die angemietete Wohnung mit bewohnen, ohne selbst Mieter zu sein. Die Klägerin trägt insoweit gegenüber den Bewohnern ihrer Häuser ein hohes Maß an Verantwortung. Denn es hängt weitgehend von ihr ab, ob der Aufenthalt von gefährlichen Tieren in ihren Häusern für die Zukunft verhindert wird. Den einzelnen Mitmietern stehen dafür kaum wirksame Maßnahmen zur Verfügung. Die Klägerin muss sich zudem nicht der Gefahr des Vorwurfs aussetzen, den Aufenthalt eines sog. Kampfhundes in ihren Häusern geduldet zu haben, wenn es trotz gegenteiliger Annahme zu Gefährdungen und Verletzungen von Mitbewohnern oder deren Besuchern kommt.

Zum Schutz der Mitbewohnern und zur Wahrung eines ungestörten Zusammenlebens muss der Klägerin als Vermieterin die Möglichkeit zustehen, den Aufenthalt eines seiner Rasse nach grundsätzlich von Kampf- und extremer Bisstätigkeit geprägten Hundes untersagen zu können.

 

Es kommt dabei nicht drauf an, dass sich der Hund bisher friedlich verhalten hat und von sachverständiger Seite bestätigt wird, dass der Hund nicht als gefährlich oder aggressiv einzustufen ist. Es muss bereits als streitig gelten, ob ein solches Sachverständigengutachten als Beweis für die generelle Ungefährlichkeit eines Hundes der hier in Rede stehenden Rasse gelten kann. Das erkennende Gericht geht jedenfalls davon aus, dass aufgrund eines solchen Gutachtens nicht zuverlässig auszuschließen ist, das der Hund in einer besonderen und möglicherweise nicht vorhergesehenen Situation seiner rassebedingte Gefährlichkeit zeigt. Aber auch vor solchen Gefährdungen hat die Klägerin die Bewohner ihrer Häuser zu schützen. Dies um so mehr, als die räumlichen Verhältnisse in denen sich der Hund bewegt – insbesondere im Treppenhaus – keine Gewähr dafür bieten, das ´s es zu keine gefährlichen Begegnungen kommt, in denen wenig Traum für Ausweichmanöver ist.

 

Der hiermit festgestellte Anspruch der Klägerin auf Entfernung des streitgegenständlichen Hundes aus der Wohnung der Beklagten entfällt auch nicht deshalb, weil die Klägerin den Aufenthalt des Tieres, wie sie in ihrem Schreiben vom 11.09.2000 selbst eingeräumt hat, über einen längeren Zeitraum duldete. Die allseits bekannten Vorfälle mit sog. Kampfhunden in der Vergangenheit sowie die Reaktion des Gesetzgebers rechtfertigen das nunmehrige Begehren der Klägerin, ohne dass ihr deshalb aufgrund der vorherigen Duldung ein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann. Selbst eine dem Mieterin genehmigte Hundehaltung könnte nach Auffassung des Gerichts aus den vorgenannten Gründen widerrufen werden.

 

Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass die Beklagte von der Klägerin unter allen rechtlichen Gesichtspunkten als sog. – zumindest mittelbare – Störerin gemäß § 1004 I BGB auf Entfernung des Hundes in Anspruch genommen werden kann. Die Beklagte ist als Mieterin alleinige Besitzerin der Wohnung und hat es somit sozusagen in der Hand, die von dieser ausgehenden Störungen zu verhindern, d.h. im vorliegenden Fall für die Entfernung eines gefährlichen Tieres aus ihrer Wohnung zu sorgen.

 

Die Beklagte war daher insoweit antraggemäß zu verurteilen.

 

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 I, 708 Nr. 11, 713 ZPO.



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