satzung
Kameradschaftsverein
Hellefeld-Visbeck
SATZUNG
in der Fassung vom 11. Januar 1998 und der
1. Änderung lt. Generalversammlungsbeschluss vom 08. Januar 2012
§ 1 Zweck und Aufgabe der Kameradschaft
Zweck und Aufgabe der religiös und politisch neutralen Kameradschaft ist die Förderung
der Verbundenheit und die Kontaktpflege zu Einheiten der deutschen Bundeswehr, dem Verband
der Reservisten der deutschen Bundeswehr e.V. und dessen Kameradschaften, die Betreuung
ehemaliger Soldaten sowie Kameradschaftshilfe für alle Mitglieder.
Des weiteren hat die Kameradschaft gemeinnützige Aufgaben zu erfüllen; das heißt u.a.:
Schaffung, Pflege und Erhalt von Ehrenmalen für Kriegsopfer, Förderung der Denkmalpflege;
Förderung der Fürsorge für Kriegsopfer, Hinterbliebene und Körperbeschädigte, jährliche
Sammlung für den "Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V.", Pflege von kirchlichem,
volkstümlichem und staatlichem Brauchtum und andere mildtätige Zwecke.
§ 2 Mitgliedschaft
Die Kameradschaft bekennt sich zu der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nach dem
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
Mitglied des Kameradschaftsverein Hellefeld - Visbeck kann jeder männliche, volljährige
deutsche Staatsbürger unter Anerkennung dieser Satzung werden.
Dies gilt unabhängig von seinem Wohnort, seinem Glauben und seiner politischen Meinung.
Zur Aufnahme reicht der einfache schriftliche Antrag an den Hauptvorstand; dieser kann den
Aufnahmeantrag ablehnen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Verwendung der Mittel
Finanzmittel der Kameradschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Kameradschaft.
§ 5 Begünstigung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kameradschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus :
a.) dem geschäftsführendem Vorstand:
Erster Vorsitzender (Hauptmann)
Zweiter Vorsitzender und Adjutant
Kassenwart
Schriftführer
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gegenseitig vertretungsberechtigt.
b.) dem erweiterten Vorstand:
zwei Fähnriche
vier Fahnenoffiziere
zwei Beisitzer
§ 7 Wahlen
a.) Alle Wahlen des Vorstandes, wie unter § 6, Abs. a.) und Abs. b.) genannt, werden mit einfacher Mehrheit gewählt; auf Antrag geheim.
b.) Die Amtszeit des Vorstandes wie unter § 6, Abs. a.) und Abs. b.) genannt, beträgt
jeweils fünf Jahre.
c.) Wiederwahl ist in allen Ämtern zulässig.
§ 8 Generalversammlung
a.) Eine Generalversammlung muß mindestens einmal im Jahr im ersten Quartal stattfinden.
b.) Die Tagesordnungspunkte werden vom Vorstand festgesetzt und zusammen mit der
Einladung zur Generalversammlung mindestens zehn Tage vorher öffentlich bekannt-
gemacht.
c.) Eine außerordentliche Generalversammlung muß einberufen werden, wenn sie von 3/4 der Vorstandsmitglieder (wie unter § 6, Abs. a.) und Abs. b.) genannt) oder der Hälfte aller Kameradschaftsmitglieder mittels Unterschriftenliste beantragt wird.
§ 9 Finanzen
Der Kassenwart muß auf der ersten im Jahr stattfindenden Generalversammlung einen Bericht
über das vergangene Geschäftsjahr und den Kassenstand vortragen. Vorher muß die Kasse von
zwei gewählten Kameradschaftsmitgliedern geprüft und den Mitgliedern in der Generalver-
sammlung Bericht erstattet werden.
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand nach § 6, Abs. a.) und Abs. b.) angehören.
Das Geld der Kameradschaftskasse darf nur für Zwecke verwendet werden, die in § 3
(Gemeinnützigkeit) und in § 16 (Auflösung) erläutert sind.
§ 10 Protokoll
Der Schriftführer oder dessen Stellvertreter muß von jeder Generalversammlung ein Protokoll (Niederschrift) anfertigen und unterzeichnen. Dieses Protokoll muß auch vom Ersten
Vorsitzenden oder dessen Vertreter und dem Kassenwart unterzeichnet werden.
Auf der ersten im Jahr stattfindenden Generalversammlung muß das Protokoll der im Vorjahr
statt gefundenen Generalversammlung verlesen und von der Versammlung anerkannt werden.
§ 11 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Generalversammlung mit mindestens 2/3-Mehrheit festgelegt. Er beläuft sich zur Zeit auf DM 15,00 jährlich.
Eine Beitragsfreistellung erfolgt für Mitglieder, welche ihren 80. Geburtstag vollendet haben.
§ 12 Veranstaltungen
Die Organisation von Veranstaltungen bleibt dem Vorstand überlassen. Dieser kann ent-
sprechende Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen.
§ 13 Satzungsänderungen
Für Satzungsänderungen ist immer die Zustimmung von mindestens 3/4 der Mitglieder einer Generalversammlung notwendig. Anträge hierfür müssen auf der Tagesordnung stehen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt und muß vorher öffentlich bekannt gemacht
werden.
Anträge von Mitgliedern für die Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens vierzehn Tage
vor einer Generalversammlung schriftlich vorgelegt werden.
§ 14 Ehrungen
Geehrt werden alle Mitglieder zum 70., 75., 80., 85. und 90. Geburtstag, danach jährlich. Auch
zu den nachfolgend aufgeführten Jubelhochzeiten eines Mitgliedes (50 Jahre: Goldene Hochzeit,
60 Jahre: Diamantene Hochzeit, 65 Jahre: Eisenhochzeit, 70 Jahre: Gnadenhochzeit, 75 Jahre: Kronjuwelhochzeit usw.) erfolgt eine Ehrung.
Zu Beerdigungen verstorbener Mitglieder geben wir das letzte Geleit mit einer Fahnenabordnung.
§ 15 Sterbegeld
Beim Tod eines Kameradschaftsmitgliedes erhalten dessen nächsten Angehörige einen Betrag als Beihilfe aus der Kameradschaftskasse. Die Höhe dieses Betrages beläuft sich zur Zeit auf
200,00 DM, kann aber durch Vorstandsbeschluß entsprechend angepaßt werden.
§ 16 Auflösung
Die Kameradschaft kann nur aufgelöst werden, wenn nur noch 10 Mitglieder vorhanden sind.
Eine Auflösung kann aber auch jede Generalversammlung beschließen, wenn mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder dafür sind. Das Guthaben aus der Kameradschaftskasse muß in diesem
Fall gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.
Sundern-Hellefeld, den 11. Januar 1998
gez.: Siegbert Paffrath gez.: Max Gülcher gez.: Rainer Thiele
1. Vorsitzender/Hauptmann 2.Vorsitzender/Adjutant Kassenwart
gez.: Albrecht Bienstein gez.: Werner Heinemann
Schriftführer stellv. Schriftführer

