Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell

 

  • Wiedereingliederung nach dem fünften Sozialgesetzbuch §74. Es regelt eine stufenweise Wiedereingliederung arbeitsunfähiger Arbeitnehmer in den Arbeitsprozess. Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben. Wenn erforderlich kann er dazu die Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einholen.
  • Genehmigt der behandelnde Arzt die allmähliche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess, so muss der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung treffen, in der im Rahmen der ärztlichen Vorschläge verbindliche Abmachungen über die stufenweise Wiederaufnahme der Arbeit getroffen werden. Die Anpassungsphase wird immer unterschiedlich sein und kann sich über mehrere Monate erstrecken.
  • Im arbeitsrechtlichen Sinne ist der Arbeitnehmer, auch wenn ihm vom Arzt eine stufenweise Wiederaufnahme seiner Tätigkeit erlaubt worden ist, weiter arbeitsunfähig. Er erhält für die Zeit der Tätigkeit daher keinen Lohn, sondern hat weiterhin Anspruch auf Versicherungsleistungen, also auf das Krankengeld.
  • In der Regel beginnt die wöchentliche Arbeitszeit mit wenigen Stunden und steigert sich - immer die ärztliche Zustimmung vorausgesetzt - bis sie allmählich in die betriebliche Arbeitszeit mündet. Auf keinen Fall darf eine Überforderung des Arbeitnehmers erfolgen und der Genesungsprozess gefährdet werden.

  • Der Anspruch auf Krankengeld erlischt erst, wenn die Wiedereingliederung erfolgreich abgeschlossen worden ist. An die Stelle des Krankengeldes tritt dann die Vergütung aus dem Arbeitsverhältnis.
  • Aus der Tatsache der weitergeltenden Arbeitsunfähigkeit ergibt sich der Grundsatz der Freiwilligkeit. Weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber sind verpflichtet, eine entsprechende Vereinbarung zu treffen, auch wenn dies vom Arzt vorgeschlagen wird. Die schrittweise Wiederaufnahme der Tätigkeit mindert jedoch in jedem Fall die negativen Folgen, die sich aus einer langfristigen Abwesenheit des erkrankten Arbeitnehmers für ihn selbst sowie für den Betrieb ergeben können.

 

 

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