Satzung Grashüpfer e.V. Gustavsburg
“Die Grashüpfer“ - Kindertreff in Gustavsburg
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “Grashüpfer“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach
der Eintragung führt er den Zusatz “e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Gustavsburg.
Das Geschäftsjahr des Vereins geht vom 1. September eines Jahres bis zum 31. August des
Folgejahres.
§2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist
•
die Zusammenführung von Eltern mit Kleinkindern
•
die Einrichtung eines Kindertreffs
•
die Gegenseitige Hilfe bei Betreuung und Erziehung von Kindern
•
die Elternberatung und -entlastung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
“Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die
Kindergärten der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluß über die Änderung der
Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt
(§2).
Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet
•
durch freiwilligen Austritt
•
durch Streichung von der Mitgliedsliste
•
durch Ausschluß aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er
ist nur zum Schluß eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
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Satzung
Grashüpfer e.V. Gustavsburg
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliedsliste gestrichen werden, wenn es
trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung
ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch einstimmigen
Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem
Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem
Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
§ 4 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Monatsbeitrags und die Fälligkeit werden
von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
•
der Vorstand
•
die Mitgliederversammlung
§6 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und
dem Schatzmeister.
Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der
Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten.
§ 7 Die Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben :
•
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
•
Einberufung der Mitgliederversammlung
•
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
•
Aufstellung eines Haushaltspanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines
Jahresberichts.
•
Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen
•
Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern.
•
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus genehmigen.
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§ 8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt
jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt im Regelfall durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt
die Wahl einzelner oder aller Vorstandsmitglieder geheim.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so wählt der Vorstand ein
Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 9 Beschlußfassung des Vorstandes
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, schriftlich, mündlich oder telefonisch
einberufen wird. In jedem Fall ist eine Frist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der
Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder, darunter der
Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei Beschlußfassung entscheidet
die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. In Übereinstimmung mit § 37 BGB ist eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn zwei-fünftel der Mitglieder dies
verlangen.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung faßt ihre
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nicht anders bestimmt.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig :
•
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
•
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
•
Entlastung des Vorstandes
•
Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
•
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
•
Benennung von Ehrenmitgliedern
• Satzungsänderungen
• Auflösung
•
Beteiligung an Gesellschaften
•
Anträge zu den Aufgaben des Vereins
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die
Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Der Versammlungleiter kann Gäste zulassen.
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§ 11 Protokolle
Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu
unterschreiben.
§ 12 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Für den Beschluß, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen ist eine drei-viertel-Mehrheit der
in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
Alle Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung sind vor
Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
Die Vorstehende Satzung wurde von der Gründerversammlung vom 4. Februar 1998 errichtet.
Gustavsburg, den 4. Februar 1998
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