FAQs zum Thema Zwangsbehandlung

1. Eine ambulante Zwangsbehandlung ist nicht erlaubt.[1] Wie kann ich mich am besten gegen eine stationäre Zwangsbehandlung schützen?

Am besten eine Patientenverfügung verfassen, in der steht wie im Krankheitsfall behandelt oder nicht behandelt werden soll. Zudem ist zu empfehlen per Vorsorgevollmacht auch einen Bevollmächtigten einzusetzen, der wie Ärzte und Betreuer an eine Patientenverfügung gebunden ist (siehe dazu auch Punkt 7). Entwürfe finden sich z.B. unter diesem Link

 

2. Was ist, wenn ich noch keine Patientenverfügung habe. Ist eine drohende Verfestigung einer Erkrankung oder Krankheitstuneinsichtigkeit ein Grund zur Zwangsbehandlung?

Betroffene haben ein weitgehendes „Recht auf Freiheit zur Krankheit“. [2] Weder eine drohende Chronifizierung noch Krankheitstuneinsichtigkeit erlauben allein schon die zwangsweise Behandlung von Patienten.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Fall eines krankheitsuneinsichtigen Patienten, der nach Betreuungsrecht und nach dem Unterbringungsrecht (PsychKG) zwangsweise behandelt werden sollte, entschieden:

„Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, daß sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf (vgl. BVerfGE 45, 187 [223]). Die Einschränkung dieser Freiheit ist daher stets der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen. (...) Die von den behandelnden Ärzten des Klinikums Magdeburg geäußerte Einschätzung, das Wahnsystem des Beschwerdeführers drohe sich zu verfestigen, rechtfertigt demgegenüber allein die Annahme einer Gefahr, die keinen Aufschub duldet, nicht. Das gilt vor allem auch darum, weil die Ärzte eine Selbst- oder Fremdgefährdung nicht feststellen konnten."  -  BVerfG Beschluss 2 BvR 2270/96

 
3. Ist eine zwangsweise Unterbringung auch gleich die Erlaubnis zur Zwangsbehandlung?
 
Nein, ein Betroffener kann sich immer direkt auf seine in der Verfassung verankerten Grundrechte berufen.[3] Patienten die entscheidungsfähig (einwilligungsfähig) sind, dürfen nur bei Fremdgefährdung zwangsweise behandelt werden. Auch ein nicht-entscheidungsfähiger Patient, der niemand in der Klinik gefährdet, darf nur zwangsweise behandelt werden, wenn seine Gesundheit erheblich (lebensbedrohlich [4]) gefährdet ist oder wenn sicher ist, dass der Patient im Nachhinein der Behandlung zustimmen wird, wenn er wieder entscheidungsfähig ist. Alle anderen Regelungen sind nicht verfassungskonform, da sie gegen das in Artikel 2 des Grundgesetz garantierte Recht des Patienten auf Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit in unverhältnismäßiger Weise verstoßen. Wenn wirklich unbedingt zwangsweise behandelt werden muss, dürfen auch nur die mildesten Mittel angewendet werden, also z.B. nur die Medikamente mit den geringsten Risiken und Nebenwirkungen. Sonst ist die Behandlung rechtswidrig.

4. Was kann gegen eine zwangsweise Unterbringung unternommen werden?

 Beim zuständigen Landgericht kann Sofortige Beschwerde eingelegt werden. Ein Kernsatz einer Beschwerde lauten:
 
„Gegen meine Unterbringung lege ich hiermit sofortige Beschwerde ein, da keine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung besteht." 
.
Das unter Punkt 2 zu findende Zitat des Bundesverfassungsgerichts sollte in der Beschwerde erwähnt werden. Auch sollte der vollständige Beschluss BVerfG 2 BvR 2270/96 des Bundesverfassungsgerichts der Beschwerde als Anlage beigefügt werden.  Generell ist einem Betroffenen von einer Begründung, dass er nicht krank sei, eher abzuraten.  

5. Kann mir jemand bei der Beschwerde helfen?

Betroffene sind in Unterbringungs- und Betreuungsverfahren immer selbst verfahrensfähig, können also immer auch selbst Rechtsmittel einlegen (§ 70a FGG bzw. § 66 FGG). Sie können sich in Unterbringungs- bzw. Betreuungsverfahren aber auch vertreten lassen. Nach § 70b Absatz 3 FGG bzw. § 67 Absatz 1 Satz 7 FGG kann zum Beispiel ein Freund als Verfahrensbevollmächtigter eingesetzt werden, der Beschwerden und andere Rechtsmittel einlegen kann. Ferner kann ein Betroffener auch immer einen Anwalt mit seiner Vertretung beauftragen, der ggf. über Beratungs- und Prozesskostenhilfe bezahlt werden kann. Beratungs- und Prozesskostenhilfe muss bei Gericht beantragt werden. Auch nahe Verwandte, z.B. auch Onkel/Tante und Neffe/Nichte, sind nach § 69g I FGG berechtigt Beschwerden einzulegen.

Der Betroffene kann dem Gericht auch vorschlagen einen bestimmten Anwalt oder Sachkundigen zum Verfahrenspfleger zu bestellen. Rechtlich nicht geklärt ist allerdings, was passiert, wenn das Gericht nicht dem Vorschlag des Betroffenen folgt. Unseres Erachtens ist das rechtlich nicht möglich, da jeder Rechtsanwalt geeignet ist, dem Anliegen des Betroffenen rechtliches Gehör zu verschaffen.

Generell ist davon auszugehen, dass das Gericht fast immer einen Verfahrenspfleger eingesetzt werden muss, da jeder ein Grundrecht auf rechtliches Gehör hat (Artikel 103 GG). Wenn ein Richter der Auffassung ist, dass ein Betroffener sich selbst rechtlich vertreten kann, wird wohl nur selten noch ein Grund für eine zwangsweise Unterbringung gegeben sein.

6. Mit welchen Kosten ist zu rechnen?

Beschwerdeverfahren sind in Betreuungsrechts- und Unterbringungsangelegenheiten i.d.R. kostenfrei. Nur der Vermögende hat, falls die Beschwerde kein Erfolg haben sollte, den evtl. bestellten Verfahrenspfleger und die ggf. anfallenden Auslagen des Gerichts zu bezahlen. Im Erfolgsfall kann auch der Vermögende die Übernahme seiner Auslagen (z.B. Anwaltskosten) beantragen.

7. Ich habe gehört, dass Patientenverfügungen nicht verbindlich sein sollen?

Eine Patientenverfügung ist unabhängig davon in welchem Stadium sich die Krankheit befindet gültig (BVerfG 1 BvR 618/93).

Eine gegen den z.B. in einer Patientenverfügung erklärten Willen des Patienten durchgeführte Behandlung ist eine rechtswidrige Handlung, deren Unterlassung der Patient analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB verlangen kann. Dies gilt auch dann, wenn die begehrte Unterlassung zum Tode des Patienten führen würde. Das Recht des Patienten zur Bestimmung über seinen Körper macht Zwangsbehandlungen, auch wenn sie lebenserhaltend wirken, unzulässig (BGH Beschluss XII ZR 177/03 mit Verweis auf Senatsbeschluß aaO 751).

Hat das Gericht Kenntnis von einer Bevollmächtigung, darf es selbst dann keinen Betreuer bestellen, wenn der Betroffene mittels Patientenverfügung lebensrettende Behandlungen ausschließt (BVerfG 1 BvR 618/93).

Patientenverfügungen als Schutz vor Zwangsbehandlungen sind gerade in der Psychiatrie rechtlich und ethisch völlig unproblematisch. Der Verfügende kennt in der Regel die Situation und die Entscheidungen haben keine lebensbedrohliche Wirkung. Es gibt zahlreiche Gerichtsbeschlüsse, die eine Verbindlichkeit von Willenserklärungen in Form von Vorausverfügung bestätigen.[6] 

Patientenverfügungen sind verbindlich, wenn

1. der Patient bei der Ausstellung einwilligungsfähig ist, also weiß was er da verfügt und welche Konsequenzen das hat,

2. die konkrete Behandlungssituation benannt wird, und

3. der Patient nicht erkennbar von der Verfügung abrückt und sich die Sachlage nicht erheblich geändert hat, etwa in der Form, dass es neue erfolgversprechende Therapien gibt.

Zur besseren Akzeptanz von Patientenverfügungen empfiehlt sich die Broschüre des Bundesjustizministeriums zur Patientenverfügung beizufügen. Link (pdf-Datei 532 kb)http://www.bmj.de/media/archive/1184.pdf  

Aus der Broschüre des Bundesjustizministerium:

"Wenn in einer Patientenverfügung Festlegungen für ärztliche Maßnahmen in bestimmten Situationen enthalten sind, sind diese Verbindlich, wenn durch diese Festlegungen ihr Wille für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Die Ärztin oder der Arzt muss eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten. Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein. Der XII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 17. März 2003 betont, dass es die Würde des Menschen gebietet, ein im einwilligungsfähigen Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht - etwa in Form einer Patientenverfügung - auch dann noch zu respektieren, wenn die Verfasserin oder der Verfasser der Patientenverfügung zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung nicht mehr in der Lage ist. Das betont auch die Bundesärztekammer in ihren Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung, in denen es heißt: "Patientenverfügungen sind verbindlich, sofern sie sich auf die konkrete Behandlungssituation beziehen und keine Umstände erkennbar sind, dass der Patient sie nicht mehr gelten lassen würde"."

8. Kann auch nach Entlassung die Unrechtmäßigkeit einer Zwangseinweisung bzw. - behandlung gerichtlich festgestellt werden?

Ja. Die Bejahung eines fortbestehenden Rechtsschutzinteresses trotz Eintritts der Erledigung in der Hauptsache beruht auf dem mit der Freiheitsentziehung verbundenen tiefgreifenden Eingriff in die Grundrechte (vergl. BVerfG NJW 2002, 2456; wistra 2006, 59; std. Rspr. des Senats).

Schadensersatzansprüche (Schmerzensgelder), die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen (§ 253 II BGB), verjähren zudem ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis erst in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (§ 199 II BGB). Es ist also bis zu 30 Jahren nach dem Aufenthalt noch möglich Schadensersatzansprüche wegen unrechtmäßiger Zwangseinweisung und/oder Zwangsbehandlung zu stellen. Bei Gericht kann ggf. Betratungs- oder Prozesskostenhilfe beantragt werden. Geeignete Anwälte finden in den Gelben Seiten unter den Suchwörtern "Rechtsanwalt" und " Arzthaftungsrecht (Schwerpunkt)" am besten in der Kombination mit "Unterbringungsrecht" oder "Betreuungsrecht". Hintergrundinformationen finden sich hier.

Während strafrechtlich der Nachweis der Schuld erbracht werden muss, reicht zivilrechtlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit aus. Die Unschuld muss dann durch die/den Beklagten erwiesen werden (BGH VI ZR 158/06 / OLG Koblenz 5 U 1711/05).

Zudem ist es auch möglich nach § 406 StPO, dass in einem Strafverfahren dem Geschädigten Schmerzensgeld zugesprochen wird. Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Das Delikt der Köperverletzung verjährt nach 5 Jahren, das der Schweren Körperverletzungen (§ 226 StGB) nach 10 Jahren und das der Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB) nach 10 Jahren. Bei Straftaten gegen die Sexuelle Selbstbestimmung setzt die Verjährung zudem erst mit Eintritt der Volljährigkeit ein. Strafverfahren werden in der Regel von der Staatsanwaltschaft, also für den Geschädigten kostenfrei, geführt. Eine Anzeige wegen Körperverletzung gegen einen Arzt dürfte bei vorhandenem Unterbringungsbeschluss in der Regel aber nicht verfolgt werden. Nach § 380 StGB besteht aber die Möglichkeit einer Privatklage. Soweit kein Anspruch auf Schmerzensgeld zuerkannt wird, kann er in einem anderen Verfahren geltend gemacht werden. Ist nur über den Grund des Anspruchs aber nicht über die Höhe rechtskräftig entschieden, so findet die Verhandlung über den Betrag nach § 304 Abs. 2 der Zivilprozessordnung vor dem zuständigen Zivilgericht statt.
 
9. Ist der Betreuer auch verantwortlich?

Für sein Handeln ist auch der Betreuer gegenüber dem Betreuten verantwortlich ( §§ 1833, 1908i BGB). Eine etwaige Schadensersatzverpflichtung des Betreuers gegenüber dem Betreuten wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Vormundschaftsgericht etwas genehmigt hat (BGH Urteile vom 15. Januar 1964 - IV ZR 106/ 63 - FamRZ 1964, 199 und vom 5. Mai 1983 - III ZR 57/ 82 - FamRZ 1983, 1220 und vom 18. 9. 2003 - XII ZR 13/ 01).

- Entwurf einer Patientenverfügung zum Schutz vor Zwangsbehandlungen

- Entwurf einer Vorsorgevollmacht und Informationen dazu

- Weitere Informationen zum Betreuungsrecht 

 

- Ausführliche Darstellung der Rechtslage zur Zwangsbehandlung

 


 

[1] BGH Beschluss XII ZB 69/ 00

[2] BVerfG Beschluss 2 BvR 2270/ 96 i.V.m BVerfGE Beschluss 58, 208 [224 ff.]

[3] BGH Beschluss XII ZB 69/ 00;  BGH Beschluss II ZB 236/ 05

[4] BayObLG FamRZ 2002, 909; BayObLG 3Z BR 7/93; OLG Düsseldorf, 3 Wx 406/94

[5] Hoffmann, B; Klie, T: Freiheitsentziehende Maßnahmen; Heidelberg (2004)

[6] z.B.: BGH Beschluss XII ZR 177/03; OLG Celle Beschluss 17 W 37/05  i.V.m. BGH Beschluss XII ZB 236/ 05; BGH, Beschluss XII ZB 2/ 03

 

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