AGB


AGB

1.         Vertragsabschluss

alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

 

2.         Preise und Zahlung

Unsere Rechnungen sind bei Abholung oder Lieferung sofort zur Zahlung ohne Abzug fällig. Falls  die Ware per Paketdienst zugestellt wird, erfolgt die Lieferung grundsätzlich per Nachnahme.Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen, insbesondere aufgrund von Materialpreissteigerungen oder Tarifverträgen zu erhöhen.

Beträgt die Erhöhung mehr als 8% des vereinbarten Preises, steht dem Käufer ein Kündigungsrecht zu.

 

3.         Zahlungsverzug:

kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank pro Jahr zu fördern.

a)         Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

b)         Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

c)         Außerdem ist er zur Ausübung seines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

 

4.         Lieferverzug:

Geraten wir in Verzug, so ist unsere Schadensersatzpflicht im Fall leichter Fahrlässigkeit auf einen Betrag von 50% des vorhersehbaren Schadens begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche setzen voraus, dass die Ursache des Verzugs auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

Die Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn ein absolutes Fixgeschäft vereinbart wurde;

Gleiches gilt, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung fortgefallen ist.

Die Einhaltung der Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

 

5.         Annahmeverzug:

a)         kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaigem Mehraufwand, ersetzt zu verlangen.

b)         In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät.

c)         Soweit wir berechtigt sind, Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages zu verlangen, sind wir berechtigt, 20% des Kaufpreises ohne Nachweis als Entschädigung zu fordern.

 

 

       6.         Befreiung von der Leistungspflicht

Wir sind von unserer Lieferverpflichtung befreit, wenn der Hersteller die Produktion der Ware eingestellt hat, nachdem wir sie bei Ihm bestellt haben, oder Fälle höherer Gewalt vorliegen.

 

Gleiches gilt, wenn unserer Leistung nicht vorhersehbare, durch zumutbare Aufwendungen nicht zu überwindende Hindernisse entgegenstehen. Diese Leistungsbefreiung gilt nicht, soweit wir die Hindernisse zu vertreten haben.

 

7.         Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz der Verkäuferfirma.

Der Versand erfolgt zuzüglich Versand- und Nachnahmekosten.

 

8.         Untersuchungspflicht bei Versand

Der Besteller hat die versandte Ware bei Ablieferung auf offensichtliche Transportschäden zu untersuchen. Erkennt der Besteller bei Erhalt der versandten Ware Mängel oder Schäden, so hat er sich diese schriftlich durch den Überbringer bestätigen zu lassen.

 

9.         Mängelgewährleistung

Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt.

 

a)         im falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zu Zweck der Beseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort gebracht wurde.

b)         Sind wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage,

      insbesondere verzögert sich diese über eine angemessene Frist hinaus aus Gründen,

      die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung

      oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl vom

      Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu

       verlangen.

c)         Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

d)         Verarbeitet der Besteller die Ware selbst, haften wir nicht weiter als für die generelle Brauchbarkeit.

e)         Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gem. § 463, 480 II BGB geltend macht.

f)         Soweit wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.  

g)         Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

h)         Offensichtliche Mängel der Kaufsache sind bis spätestens zwei Wochen nach Erhalt oder Verarbeitung anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Zeit sind Ansprüche wegen offensichtlicher Mängel der Kaufsache verjährt.

10.       Gesamthaftung

Eine weitergehende Haftung, als in den vorstehenden Absätzen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs – ausgeschlossen. Diese Regelung gilt nicht bei Ansprüchen gem. §1, 4 ProdHaftG. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

11. Eigentumsvorbehalt

a) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

b) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.

In der Zurücknahme oder Pfändung der unter Vorbehalt gelieferten Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.

c)Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum neuwert zu versichern.

d)         Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können.

e)         Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns der Besteller für den entstandenen Ausfall.

f)         Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verkauften Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

g)         Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als die Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller anteilsmäßig das Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.

 

12.Unwirksamkeit von Klauseln

 

Sollte eine der vorstehenden Klauseln ganz oder zum Teil nicht wirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Teile und Klauseln nicht.

 

 

 

(t)raum-concept. Ausstellung Schulstr. 9, 90513 Zirndorf, Inh. , Dipl. Ing (FH) A. Sossna ,

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