wegen Regelung des Umgangs
ergeht durch den unterzeichnenden Richter folgender
Beschluss
1. Der Umgang des Kindsvaters Gxxxxxx Mxxxx mit seinen beiden Töchtern
xxxxxa, geb. xxxxx1997 und
xxxxe, geb. xxxxxx 1999
wird wie folgt geregelt:
a) Der Kindsvater hat jeweils in den ungeraden
Wochen von Freitag um 14.00 Uhr bis am darauffol
genden Montag zum Schulbeginn Umgang mit seinen
beiden Töchtern, wobei er diese am Freitag vom
Kindergarten bzw. der Mittagsbetreuung der Schule
abholt und am Montag zur Schule bringt.
b) Die Herbstferien und die Pfingstferien mit unge
rader Jahreszahl und drei Wochen in den Sommerfe
rien jedes Jahres verbringen die Kinder bei ihrem
Vater.
c) Darüber hinausgehender persönlicher Umgang des Vaters mit seinen Kindern bedarf der Absprache zwischen den Elternteilen.
2. Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Parteien jeweils selbst.
3. Der Gegenstandswert wird auf Euro 3.000,00 festgesetzt, für das einstweilige Anordnungsverfahren zusätzlich auf Euro 500,00, §§ 94 II, 30 II KostO, 24 RVG.
Gründe
Zum Wohl der Kinder erscheint die getroffene Umgangsregelung, die der Vereinbarung der Parteien im Scheidungstermin vom 2004 entspricht,notwendig. Für den entscheidenden Richter nach Durchlesen des schriftlich geäußerten Streitstoffes positiv überraschend und anerkennenswert ist dabei der Umstand, dass beide Elternteile trotz ihrer massiven Auseinandersetzungen es offensichtlich verstehen, die Streitigkeiten von den Kindern weitestgehend fernzuhalten und vor den Kindern unter Wahrung der Formen zu agieren. Aufgrund dieses Umstandes hält das Gericht die Hoffnung, dass nach einer Zeit der gerichtlichen Regelung des Umgangs die Elternteile selbst wieder im Interesse ihrer Kinder zu einverständlichen Regelungen zurückfinden könnten, noch nicht für ganz illusorisch. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch vermochte das Gericht auch trotz mehrstündiger Gespräche mit den Parteien eine einverständliche Regelung ebensowenig herbeizuführen wie dies außergerichtlich den Bemühungen auch der Antragstellervertreterin gelungen ist. Vorliegend hält nämlich der Antragsteller in Fortsetzung seines ursprünglichen Vorwurfs gegenüber der Kindsmutter, diese sei aufgrund einer Schwangerschaftspsychose zur Erziehung der Kinder ungeeignet, nur die Fortsetzung der früher gehandhabten Wochenwechselregelung für im Kindesinteresse geeignet, die angeblich von der Kindsmutter "auf den Rücken der Kinder" ausgetragenen Eigeninteressen auszugleichen. Er sieht bei der ursprünglich auch von ihm vereinbarten Umgangsregelung "wie meine Kinder seelisch und körperlich kaputtgehen und der nachweisliche Entfremdungsprozess von der Mutter weiterbetrieben wird". Er ist deshalb auch kompromisslos, wenn ihm zur Ausweitung des Kontakts mit seinen Töchtern ein zusätzlicher Wochentag zum Umgang angeboten wird.
Bei der daher notwendigen gerichtlichen Regelung hat das Gericht das Interesse der Kinder an einem für ihre Entwicklung notwendigen stabilen Aufenthaltsort berücksichtigt, an dem grundsätzlich sich das tägliche Leben einschließlich der Beziehungen zu Freunden und Nachbarskindern abspielen soll. Ein stabiler Aufenthaltsort erscheint dabei auch im Interesse einer kontinuierlichen Erziehung und Betreuung in schulischen Angelegenheiten sowie im Rahmen des sozialen Umgangs mit Nachbarschaft, Freunden, Vereinen usw. notwendig. Dieser Mittelpunkt des Lebens der Kinder liegt angesichts deren Alters, Geschlechts und ihrer Bindungen bei der Mutter, wobei auch die Kinder spontan und mit Nachdruck äußern, auf jeden Fall bei der Mutter bleiben zu wollen. Demgegenüber empfinden sie den Aufenthalt beim Vater als eine verwöhnende Umgebung, in der ihnen konkrete Pflichten und Aufgaben nicht gestellt werden.
Es erscheint dem Gericht, nachdem tatsächlich Bemühungen der Kinds-mutter, die Kinder dem Vater zu entwöhnen in keiner Weise erkennbar sind, sinnvoll, dass klare Grenzen zwischen Wohnaufenthalt und Umgang mit dem anderen Elternteil gesetzt werden, auch um teilweise nachvollziehbar zermürbende Auseinandersetzungen zwischen den Elternteilen, die sich langfristig sicher auch auf die Kinder auswirken werden, soweit möglich zu vermeiden.
Für den entscheidenden Richter liegt es auch nicht im Interesse der Kinder, diese ggf. bis zur Volljährigkeit immer neuen Sach-verständigengutachten zu unterziehen, die, bis sie zu Gericht und den Parteien gelangt sind, durch tatsächliche oder angebliche neue Entwicklungen wieder in Frage gestellt werden.
Da der Antragsteller das Verfahren im Ergebnis gegenüber dem vorher vereinbarten Umgang erfolglos führte, erscheint es angemessen, dass dieser die gerichtlichen Kosten trägt.
Richter am Amtsgericht
Aktenvermerk
xxxxxxa, geb. xxxxx.1997 und xxxxxe, geb. xxxx1999.
Die beiden betroffenen Kinder kommen gemeinsam mit beiden Elternteilen pünktlich zum Anhörungstermin. Ich ziehe mich dann mit den Kindern nach Absprache mit den Elternteilen ohne diese in eine Eisdiele zurück, wo ich mit den beiden Kindern spreche. Sie berichten mir vom Urlaub in den Pfingstferien mit dem Vater, dessen Freundin und deren 15-jährigen Sohn in der Türkei xxxxxxxx. Xxxxxxa erzählt von ihrer ersten Ziffernnote, bei der sie in Deutsch in der Schule eine Eins bekommen hat. Die Belohnung durch den Vater stehe noch aus, ihre Mutter habe ihr für 1,00 Euro eine von ihr ausgesuchte chinesische Vase als Belohnung gekauft.
Xxxxxxa freut sich auf den Schulwechsel nach SXXX. Sie erzählt, dass sie in der neuen Schule schon verschiedene Kinder kenne, auch die Lehrerin der neuen Klasse, in die sie komme. Dort sei auch ihre Freundin und sie könne dann zusammen mit dieser in die Schule gehen.
Auf Nachfrage erklärt sie, dass sie diesbezüglich schon mit ihrem Vater gesprochen habe. Dieser sei aber gegen einen Schulwechsel. Auf Nachfrage gibt sie als Begründung an, dass ihr Vater ihr erklärt habe, dass er selbst früher in seiner Jugend bei Schulwechseln Schwierigkeiten gehabt habe. Für ihren Schulwechsel brauche sie aber die Zustimmung ihres Vaters.
Xxxxxxe geht noch in der Kindergarten und erklärt, dass sie in der neuen Schule in Sxxx schon angemeldet sei.
Die Kinder berichten mir auch vom Kuraufenthalt mit ihrer Mutter, bei dem für die Mutter und jedes Kind ein Tagesplan bestanden habe, bestehend aus verschiedenen Kuranwendungen, bei Xxxxxxe Betreuungsstunden und bei Xxxxxxa Schulstunden, die entsprechend der von ihrer Lehrerin mitgegebenen Anweisungen durchgeführt worden seien.
Angesprochen auf den Umgang mit dem Vater erklärt Xxxxxxa, dass der wochenweise Wechsel ihr besser gefallen habe. Beim Papa sei es nämlich beim Aufstehen viel schöner, weil sie bei diesem erst später aufstehen müssten, dann mit der Bettdecke zum Frühstückstisch getragen würden und dort ein reichhaltiges vorbereitetes Frühstück bereitstehe. Bei der Mama müssten sie pünktlich aufstehen, dann selbst ihre Zähne putzen, sich anziehen und dann frühstücken.
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Angesprochen auf Schwierigkeiten mit der Schule erklärt dann Xxxxxxa, dass sie diese schon einsehe. Im Zusammenhang mit der Schule wäre es wohl problematisch, wochenweise bei Mama oder Papa zu wohnen. Ganz zum Vater ziehen wollen beide Mädchen auf keinen Fall, sondern wollen bei der Mutter bleiben. Xxxxxxe erklärt dabei, dass sie auf jeden Fall auch bei ihrer Schwester bleiben wolle.
Ob die Mutter arbeitet, wissen die Kinder nicht genau, wenn die Mutter arbeitet, dann würde sie nur ganz selten arbeiten.
Angesprochen auf die Sommerferien und diesbezügliche Pläne erklärt Xxxxxxa, dass sie mit der Mutter zu Verwandten in die .... fliegen würden.
Als wir dann zurückgehen, laufen beide Kinder ihren Elternteilen entgegen und fallen diesen in die Arme.
Den Elternteilen wird erläutert, dass das Gericht im Interesse der Kinder alsbald zu entscheiden gedenkt.
03.06.2005.