Meine Stellungnahme zur der Beschwerde des Amtgerichtsurteils vom 20.09.2004 beim Oberlandesgericht. Hier sollten die Kinder zur Mutter, mit 14 -tägigen Umgangsrecht nach der Empfehlung des Gutachtens.
Stand 04.12.2005
1. Einleitung
Nachfolgend werde ich aufzeigen, wie der tatsächliche Verlauf der Trennungsphase und der Auseinandersetzung zwischen meiner Frau und mir im Bezug auf die gemeinsamen Kinder war und meine Beweggründe für mein Handeln und Vorgehen darstellen. Insbesondere meine Beweggründe, allerdings auch die Unstimmigkeiten zwischen den Eltern wurden von der, aus meiner Sicht befangenen Gutachterin, teilweise vollkommen diametral zu den Tatsachen und auch zur Aktenlage ausgelegt, interpretiert und umgestaltet, offensichtlich damit die Gutachterin zu dem von ihr gewünschten Ergebnis kommen konnte. Meines Erachtens ist, allein aus diesem Grund, der Schriftsatz der Gutachterin (genannt Gutachten), sowie im noch massiveren Maße das sog. „Ergänzungsgutachten“ unverwertbar. Leider kann man dies nicht in ein paar Sätzen abtun, um sich eine umfassendes Bild von der Lage und den Umständen machen kann muss ich hier etwas ausholen, was im nachfolgenden beschrieben wird.
Während der gesamten Zeit der Auseinandersetzung habe ich mich für die Beibehaltung des, für die Kinder erfolgreich praktizierten und positiv wirkenden „Wechselmodells“ ausgesprochen. Aufgrund der massiven Bindungsintoleranz und Kommunikationsunwilligkeit der Mutter in Belangen, welche die gemeinsamen Kinder betreffen, konnte aus meiner Sicht nur ein Aufenthalt beider Kinder bei mir bestimmt werden, um den Kontakt zu beiden Elternteilen zu gewährleisten und sicherzustellen. Dabei habe ich nie einen Zweifel daran gelassen, der Mutter ein umfangreiches Umgangsrecht zu gewähren, wobei die gemeinsamen Kinder die Mutter innerhalb meiner Betreuungszeit bereits zum jetzigen Zeitpunkt auf Wunsch jederzeit besuchen können und dürfen ohne mit Repressalien rechnen zu müssen. (Anders allerdings während der Betreuungszeit der Mutter)
Diesbezüglich hat und wird es meinerseits auch keinen Vorbehalt geben, da für die gemeinsamen Kinder beide Elternteile wichtig sind.
Im weiteren wird auch beschrieben wie der tatsächliche Verlauf war, was mich dazu bewegt hat und ich werde ebenso die Gründe darstellen, warum es das Beste für die Kinder ist, die jetzige Situation so beizubehalten oder das Aufenthaltbestimmungsrecht zu mir zu verlegen und ich hier, wie bereits in der Vergangenheit, der Mutter ein uneingeschränktes Umgangrecht gewähren. Hier wird es meinerseits nie und hat es auch nachweisbar in der Vergangenheit keinen Vorbehalt gegeben, dieses einzuschränken. Die Mutter kann jederzeit in meiner Woche die Kinder besuchen, sehen, abholen und einen Nachmittag mit Ihnen verbringen.
Ich sehe die Mutter als einen genauso wichtigen Teil der Kinder, wie es der Vater ist. Ich kann hier nur versichern, dass ich ab der Geburt meiner ersten Tochter, für unser Kind, im späteren Verlauf für unsere beiden Kinder immer da war. Dies hat mir seit Beginn meiner Vaterschaft viel Freude und Spaß bereitet, beide Kinder wesentlich mit zu versorgen, zu erziehen, die Kinder in ihrer Entwicklung zu begleiten und zu erleben.
Das mir dies von der Mutter der Kinder, entgegen der belegbaren Tatsachen, abgesprochen wird, spricht für die allgemeine Sichtweise und Handhabung der „Elternproblematik“ ausgehend von meiner Frau.
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