Letztlich weiß jeder Volljurist, der während der Referendarzeit die Gelegenheit genutzt hat, sich in einer gerichtlichen Abteilung, bzw. Strafkammer für Wirtschaftsstrafsachen ( § 74c GVG) ausbilden zu lassen, daß auch in diesem Gebiet des Strafrechts nur „mit Wasser gekocht“ wird. 
Konkursverschleppung, Nichtabführung von Renten- und Sozialversicherungsbeiträgen, Umsatzsteuerhinterziehung und - früher häufig: Verstöße gegen die Zweckentfremdungsverbotsverordnungen und Erschleichen von Sozialhilfeleistungen etc. . Das ist im Wesentlichen das prickelnde Spektrum der Deliktstatbestände, durch die so manches wirtschaftsstrafrechtliches Gerichtsdezernat ausgelastet ist.
Kein Wunder, daß, wenn das Gericht zweihundert Anklagen wegen Umsatzsteuerhinterziehung pro Jahr auf den Tisch bekommt, die Betrachtung des Einzelfalles mitunter etwas schablonenhaft wird, und die Hauptverhandlung oft mit der an den Verteidiger gerichteten Frage beginnt, ob er nicht den Einspruch gegen den Strafbefehl zurücknehmen, oder wenigstens eine Verfahrenseinstellung gegen Geldbuße akzeptieren wolle. – Denn schließlich will das Gericht, das pro Sitzungstag bis zu 10 Fälle abhandelt, und damit bei 2 Sitzungstagen wöchentlich im Monat insgesamt ca. 80 Fälle zu erledigen hat, nicht in jedem einzelnen Fall ein Urteil schreiben. Sogar wenn die Gerichte die mitunter öde Arbeit der Urteilsabfassung vollständig auf Stationsreferendare abwälzten, wäre das nicht zu bewältigen.
Nach inzischen 17 Jahren Tätigkeit als Strafverteidiger habe ich mitunter den Eindruck, daß diverse Richter, die inzwischen 10 bis 15 Jahre jünger als ich selbst sind, wie eh und je dazu neigen, die Wahrnehmung der komplexen wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalte zu verkürzen. Das macht Prozesse schwierig und führt dazu, daß unsauber getroffene Urteilssprüche vom BGH aufgehoben werden.
- So hob der Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren ein Urteil des Landgerichtes Bad Kreuznach auf, das aufgrund eines Sachverständigengutachtens, das eine lediglich eine formale Überschuldung festgestellt hatte, schablonenhaft eine faktische Zahlungsunfähgkeit unterstellte und den Mandanten zu Unrecht des Betruges schuldig gesprochen hatte.
- Auch bedeutet z. B. die Nichtdeklarierung einfuhrumsatzsteuerpflichtiger Güter, die man nachweislich im Ausland erworben hat ( z. B. bei einem Urlaub), nicht automatisch, d.h. ohne Hinzutreten weiterer tatsächlicher Anhaltspunkte, daß man diese Güter auch ins Inland eingeführt hätte, nur weil man sich inzwischen wieder selbst im Inland aufhält. Wenn dann eine Hausdurchsuchung stattfindet, die nichts zutage fördert, ist es schon befremdlich, wenn anschließend dennoch Anklage erhoben wird, bzw. ein Strafbefehl ergeht.
Die Aufgabe des Strafverteidigers in Wirtschaftsstrafsachen besteht daher sehr häufig darin, den von diffusen Anschuldigungen und Verdächtigungen durchsetzten Aktensachverhalt aufzuklären, und die Vorwürfe auf ihre tatsächlich begründete Substanz zu reduzieren.
Dis ist nur bei disziplinierter systematischer Arbeit möglich. Der nächste Schritt ist dann, die im Zuge der Sachverhaltsaufklärung gewonnenen Erkenntnisse dem Gericht, bzw. der StA zu vermitteln, da die Grundvoraussetzung für eine gedeihliche Verfahrensentwicklung ist, daß ein Konsens über die Faktenlage zwischen den Verfahrensbeteiligten erreicht werden kann.
Jochen Fahlenkamp,
Rechtsanwalt
- Kanzlei für Strafrecht -
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