Anmerkungen von Rechtsanwalt Jochen Fahlenkamp, Rechtsanwalt,
Leibnizstrasse 55, 10629 Berlin, Stand Februar 2012

Tel.
030/313 29 00 www.strafrecht-berlin.com, mail anwalt-fahlenkamp@t-online.de
Hilfe beim Vorwurf von Sexualdelikten und Kinderpornografie/Jugendpornografie (weitere Links hierzu : Exhibitionismus, Kinderpornografie, Therapie)
Sie verteidigen auch "Sexualverbrecher"?... , wird man als Strafverteidiger immer wieder gefragt, wobei ein vorwurfsvoller Unterton mitschwingt, so als gäbe es bei denjenigen, die Straftaten, z.B. im Sexualstrafrecht ( Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Kindesmißbrauch, etc.) begehen, Kategorien von solchen, denen ein Anwalt zusteht und solchen, die nicht einmal verdienen, durch einen Anwalt verteidigt zu werden. Rechtsanwalt Jochen Fahlenkamp ist seit 1991 als Strafverteidiger in Berlin tätig. Besonders bedauerlich , wenn einem eine solche Frage mitunter sogar von einem Anwalt oder – häufiger - einer Anwältin gestellt wird!
Wer eine solche Einstellung hat, hat die wichtige Aufgabe, die dem Rechtsanwalt als unabhängigem Organ der Rechtspflege gerade zum Schutz derjenigen zukommt, die Alle gegen sich haben, weil sie durch die Presse und Öffentliche Meinung vorverurteilt sind, nicht verstanden. – Würde der Gesetzgeber wollen, dass der Gewaltverbrecher ohne ordentliche Verteidigung abgeurteilt und aufgeknüpft wird, würde das Gesetz nicht vorsehen, dass gerade solche Straftäter einen Pflichtverteidiger beanspruchen können, wenn sich kein Anwalt findet, der bereit ist, sie zu verteidigen.
Außerdem ist im Sexualstrafprozess in mindestens genauso vielen Fällen, wie im sonstigen Strafrecht ein Freispruch realisierbar und es ist nicht plausibel, weshalb gerade derjenige, dem bei Verurteilung eine besonders hohe Strafe droht, nicht einen ebenso guten Anwalt verdient, wie der, bei dem die Verurteilung mit harmloseren Konsequenzen verbunden wäre.
Doppelmoral ist hier das Schlagwort. Keine Probleme damit zu haben, mutmaßliche Betrüger zu verteidigen, zum Beispiel Bauunternehmer, die Anderen die gesamten Ersparnisse für ein Einfamilienhaus abgenommen haben, obwohl sie nie die Absicht hatten, das Haus zu bauen, oder zum Beispiel Rauschmittelgroßhändler, die ganze Generationen von Kindern in die Drogenabhängigkeit leiten; - andererseits aber die Verteidigung von denjenigen abzulehnen, die – oftmals aufgrund schwerer psychischer Probleme – Gewaltstraftaten, wie sexuelle Nötigung etc. begingen, ist für mich unter dem moralischen Aspekt nicht nachvollziehbar.
Dies umso weniger, als gerade der Sexualstraftäter oftmals sein Verhalten reuevoll betrachtet und willens ist, therapeutische Angebote anzunehmen, was man von anderen Tätergruppen, zum Beispiel den aus Geldgier handelnden Betrügern oder den Köpfen von Rauschgifthändlerringen selten behaupten kann.
Akzeptieren muss man dagegen, wenn ein Anwalt aufgrund von nicht überwindbarer menschlicher Abneigung gegenüber einem mutmaßlichen Straftäter und seiner Tat sich einfach außerstande sieht, die Verteidigung zu übernehmen. Denn Anwälte sind auch nur Menschen, und das gilt auch für Strafverteidiger. - Wenn der Anwalt z.B. nach Akteneinsicht vom Anblick der zerfetzten Leiche des Tatopfers so angewidert ist, dass er nicht mehr den nötigen emotionalen Abstand zu der Sache gewinnen kann, um mit dem Angeklagten ein sachliches Gespräch zu führen, oder den Fall objektiv unter Berücksichtigung der Frage der prozessualen Nachweisbarkeit der Tat als Tat des Angeklagten zu würdigen, kann er ihn unmöglich verteidigen; Es besteht bei solcher subjektiven Betroffenheit des Anwalts auch die große Gefahr, dass der Verteidiger unbewusst beginnt, gegen die rechtlichen Interessen des Mandanten zu arbeiten, eine unbedingt zu vermeidende Fehlentwicklung des Mandatsverhältnisses! Es bedarf besonderer seelischer und sittlicher Festigkeit, um als Anwalt jede Strafverteidigung übernehmen und bis zum Ende des Verfahrens durchführen zu können. Die psychischen Belastungen, unter denen der Verteidiger als einzige Vertrauensperson des Angeklagten zuweilen steht, können enorm sein. Der Mandant sollte immer darauf achten, wie sich der Anwalt ihm gegenüber verhält, und es offen ansprechen, wenn er das Gefühl hat, dass der Anwalt ihn nicht unterstützt. Entscheidend ist hierbei aber nicht, ob der Anwalt einem glaubt, auch wenn das für ein vertrauensvolles Mandatsverhältnis wünschenswert ist. Wenn der Anwalt einem nicht glaubt, kann dies im Einzelfall sogar besser für den Mandanten sein, weil der Anwalt sich dann viel leichter in die Denkweise des Anklägers vesetzen und die Verteidigungstaktik hierauf einstellen kann.
Der Anwalt sollte dem Mandanten aber immer ganz deutlich sagen, ob dessen Einlassung glaubhaft klingt, oder unplausibel wirkt. Gerade in Sexualstrafsachen, bei denen ja die Tat meist unter vier Augen passiert, führt eine unplausible Einlassung oft direkt in die Veruteilung.
Dem kann man nur vorbeugen, indem man von vorneherein die Einlassung des Mandanten auf ihre Plausibilität untersucht und ihm Gelegenheit gibt, seine Darstellung mit geeigneten Beweismitteln zu unterfüttern, die geeignet sind nachzuweisen, daß die Belastungszeugin, bzw. der Belastungszeuge nicht glaubwürdig ist, bzw. die belastenden Angaben nicht glaubhaft sind.
Freispruch ! (Bericht in Stern.de:"..."Das Messer hat sich in Luft aufgelöst", sagt der Verteidiger. "Der es am Hals gehabt haben will, hat es nie gesehen. Und der, der es gesehen haben soll, kann sich daran nicht erinnern.") ! Hier klicken:
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