(Rechtsanwalt Jochen Fahlenkamp, Berlin, Tel. 030/ 313 29 00)

Nebenklage

- das Recht des Opfers-

Der Gesetzgeber hat schon vor einiger Zeit die Voraussetzungen dafür geschaffen, daß Personen, die Opfer von Gewalttaten z.B.von Sexualdelikten, werden, sich bei Anklageerhebung als Nebenkläger dem Strafprozess anschließen können und sich auf Kosten des Staates einen Anwalt nehmen können, der sie durch das Strafverfahren begleitet.

Hiervon machen viel zu wenige Betroffene Gebrauch, obwohl es oftmals, besonders für Kinder und Frauen extrem unangenehm ist, wenn sie als Zeugen in der Hauptverhandlung all die erlittenen Qualen nocheinmal schildern müssen und sich bohrenden Fragen der Verteidigung ausgesetzt sehen. Schon die Vorstellung, in der Hauptverhandlung als Zeuge aussagen zu müssen, ist für viele eine große Belastung und es kann helfen, wenn man sich einerseits therapeutische Hilfe holt, z.B. bei Einrichtungen wie Kind im Zentrum ( Berlin) ; aber es ist genauso wichtig, einen Rechtsbeistand zu haben, damit man seine Rechte als Tatopfer  im Strafverfahren auch effizient wahrnehmen kann. Das gilt besonders dann, wenn Kinder die Tatopfer sind. Die Eltern sind mit der Situation des Strafverfahrens oft überfordert und es besteht die Gefahr, daß der Täter nur deshalb ungeschoren bleibt, weil niemand die Eltern darüber informiert, wie man sich korrekt im Mißbrauchsprozess verhält, damit keine Beweismittel verloren gehen oder entwertet werden. Es macht nach meiner Überzeugung allerdings nur Sinn, sich einen Anwalt als Nebenklagevertreter beiordnen zu lassen, wenn der Anwalt auch bereit ist, sich zumindest genauso engagiert am Strafverfahren zu beteiligen, wie dies der Staatsanwalt tut.

Vorteile und Voraussetzungen der Nebenklage

 

Die Geschädigten sind die ganze Zeit am Prozeßgeschehen beteiligt und bekommen auch die Vernehmung des Angeklagten mit, während sie ansonsten draußen auf ihre Vernehmung warten müssen.

Die Geschädigten haben ein eigenes Fragerecht und können Anträge stellen und Erklärungen abgeben.

Die Nebenklage verstärkt, wenn sie vernünftig betrieben wird, die Position der Staatsanwaltschaft.

Die Nebenkläger können sich durch einen Anwalt vertreten lassen. Meist wird der Anwalt auf Staatskosten beigeordnet.

Es ist grundsätzlich  möglich, dem Nebenkläger schon im Strafverfahren ( Adhäsionsverfahren) Schmerzendgeld zuzuerkennen, auch wenn die Gerichte hiervon nur äußerst selten Gebrauch machen und oft davon abzuraten ist, Schmerzensgeld schon im Strafprozess zu beanspruchen, damit es nicht heißt, die, bzw. der angeblich Geschädigte  will ja nur Geld herausschinden!

Allerdings wird nicht immer die Nebenklage zugelassen. Dies ergibt sich aus der Straf-prozeßordnung, insbesondere § 395. Die Nebenklage ist sinnvoll und zulässig bei Straftaten, die sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit (insbesondere sexuelle Selbstbe-stimmung) und die persönliche Freiheit richten. Notfalls kann auch im Falle einer Beleidigung Nebenklagezulassung beantragt werden. Zum Beispiel dann, wenn sexuelle Handlungen nicht nachweisbar sind, aber jedenfalls verbale Ausfälle nachgewiesen werden können.Dementsprechend sollte bei einer Anzeige auch immer darauf bestanden werden, daß ein Strafantrag mit in die Anzeige aufgenommen wird, und dieser Strafantrag sich auf die Verfolgung aller in Frage kommenden Delikte einschließlich Beleidigung erstreckt.

Sinnvoll ist es durchaus, sich bereits vor Erstattung der Anzeige durch einen auf Nebenklage spezialisierten Anwalt beraten zu lassen. Dies sollten aus meiner Sicht Strafverteidiger sein, die im Bereich des Sexualstrafrechts, bzw. sonstiger Gewaltkriminalität über Jahre hinweg als Verteidiger tätig sind, und  ihre berufliche Erfahrung aus dem Umgang mit derartigen Strafsachen als Nebenklägervertreter auch für die Opfer zur Verfügung stellen. Schließlich ist der Anwalt ja unabhängiges Organ der Rechtspflege und sollte deshalb grundsätzlich auch im Strafrecht allen Rechtssuchenden zur Verfügung stehen, egal, ob diese auf der Anklagebank sitzen, oder selbst Ankläger sind!!!

Wenig Sinn macht es dagegen, sich als Nebenkläger  durch Anwälte oder Anwältinnen vertreten zu lassen, die man zufällig kennt, weil sie einen zum Beispiel in einer Familienrechtssache vertreten haben, oder die aus ideologischen Gründen etwas gegen Straftäter haben, aber über keine tiefe Erfahrung mit dem prozessualen Ablauf von Strafsachen haben, weil sie sich wegen ihrer grundsätzlichen Abneigung gegen Straftäter garnicht mit Strafrecht befassen. So ein/e Anwalt/Anwältin  kann zwar für das Tatopfer eine emotionale Hilfe ein, er/sie  wird aber mangels eigener Erfahrung mit Strafprozessen selten eine Hilfe in dem Sinne sein, daß durch seine/ihre  Mitwirkung etwa eine Verurteilung wahrscheinlicher würde! Da in Sexualstrafsachen und sonstigen Gewaltstrafsachen  oft mit sehr harten Bandagen gekämpft wird und der erfahrene Verteidiger, der an die  Unschuld seines Mandanten glaubt, nach allen Regeln der Kunst versuchen wird, eine Verurteilung zu verhindern, macht die Nebenklage juristisch nur Sinn, wenn auch der Anwalt der Nebenklage genug Erfahrung im Strafrecht hat, um mit eigenen Beweisanträgen, Erklärungen und sonstigen prozessualen Werkzeugen auf den Verfahrensverlauf Einfluß zu nehmen. 

Wem es als Opfer dagegen nur darum geht, eine Vertrauensperson an seiner Seite zu haben, an die man sich anlehnen kann und die einen tröstet, während man aussagen muß, bzw. im Gerichtssaal mit dem Täter konfrontiert wird, der braucht hierzu nicht die öffentliche Hand mit den Kosten eines Anwalts zu belasten, sondern kann sich eine persönliche  Vertrauensperson als Zeugenbeistand auswählen.

Man sollte also immer erst für sich entscheiden, worum es einem geht:

Will man unbedingt eine Verurteilung des Täters? - Dann ist die Nebenklage unter Beiordnung eines Rechtsanwalts als Nebenklagevertreter der richtige Weg.

Will man in erster Linie seine Ruhe - egal, ob der Täter verurteilt wird - und in erster Linie verhindern, daß man emotional von neuem aufgewühlt wird, indem man in das Strafverfahren mithineingezogen wird? - Dann ist es sicherlich besser, auf die Nebenklage zu verzichten und sich einen Zeugenbeistand zu suchen, der nicht unbedingt ein Anwalt sein muß, sondern auch ein Angehöriger, ein Psychotherapeut oder ein Sozialarbeiter sein kann.    

Nachdem seit dem September des Jahres 2004 das Opferrechtsreformgesetz in Kraft getreten ist, sind die Tatbestände, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigen, noch erweitert worden. Insbesondere ist die Nebenklage jetzt auch denkbar bei Verstößen gegen das Gewaltschutzgesetz. Um sich diesbezüglich weitergehend zu informieren, können Sie einen Blick in das online verfügbare Bundesgesetzblatt werfen, siehe dort unter § 395 StPO. Danach berechtigt zur Nebenklage eine Verletzung nach den §§ 174 bis 174 c, 176 bis 181 a, 182, 185 bis 189, 221, 223 bis 226 und 340, §§ 234, 235 und 239 Abs. 3 und §§ 239 a und 239 b StGB sowie § 4 des Gewaltschutzgesetzes; ferner eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211, 212 StGB; außerdem können diejenigen, die gegen den Willen der Staats-anwaltschaft einen Gerichtsbeschluß auf Erhebung einer öffentlichen Anklage durchgesetzt haben, nach § 395 Abs. 1 Nr. 3 StGB ebenfalls Zulassung als Nebenkläger beanspruchen.

Ich bin seit über einem Jahrzehnt schwerpunktmäßig im Bereich des Sexualstrafrechts tätig und  übernehme auch  Nebenklagevertretungen für die Opfer von derartigen und sonstigen Gewaltstraftaten.

Kontakt: siehe Homepage www.anwaltfahlenkamp.de

gez. RA Fahlenkamp, Berlin, Tel 030/ 313 29 00

 

 

 

 http://www.google.com/search?q=cache:VKSt6TjpsEIJ:www.wortschatz.uni-leipzig.de/wort-des-tages/2005/05/12/Lea%2BRosh.html+lea+rosh+backenzahn&hl=de

Gratis Homepage von Beepworld
 
Verantwortlich für den Inhalt dieser Seite ist ausschließlich der
Autor dieser Homepage, kontaktierbar über dieses Formular!