Stand Februar 2012
- Rechtliche Hinweise von RA Fahlenkamp zu Kinderpornografie und Jugendpornografie -
In diesem Gebiet liegt seit Jahren eine der Hauptschwerpunkte der Kanzlei für Strafrecht. Hier kann enorm viel für den Beschuldigten erreicht werden, wenn er schnellstmöglich nach Bekanntwerden der Vorwürfe einen erfahrenen Anwalt einschaltet, und nicht den Kopf in den Sand steckt.
Meist erfährt der Beschuldigte, der Suchtools wie E-Donkey, oder E-Mule zum Finden verbotener Bilder verwendet hat (Filesharing), oder bei unerlaubten Chats mitgemacht hat, vom Strafverfahren erst durch eine Hausdurchsuchung.
Video von "anwaltfahlenkamp" hierzu:
Die meisten Anwälte empfehlen: Bei der Hausdurchsuchung keine Aussage machen!
Die Durchsuchung schafft eine ungünstige Ausgangslage. Denn egal, ob man sich etwas vorzuerfen hat, oder nicht. Wenn die Kripo z. B. sämtliche Computer mitnimmt, ist das zunächt einmal sehr einschneidend und versetzt den Betroffenen in der Regel in einen Schockzustand. In diesem Gebiet lehrt die jahrelange Erfahrung, daß eine unverzügliche Einschaltung des Rechtsanwaltes das A und O ist, um einen glimpflichen Verfahrensverlauf zu gewährleisten. Wenn sich eine Verfahrenseinstellung nicht realisieren lässt, so sind das meist die Fälle, in denen der Beschuldigte nicht, oder zu spät einen erfahrenen Strafverteidiger hinzugezogen hat. Der Anwalt kennt in der Regel Denkweise und "Preisvorstellungen" der Staatsanwaltschaft und kann, wenn er rechtzeitig eingeschaltet wird, das Verfahren moderieren, das heißt den Mandanten unter optimaler Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen durch das Verfahren lotsen.
Nur der Anwalt hat die Möglichkeit, bei den Ermittlungsbehörden zu sondieren, den Sachverhalt für den Mandanten vorab zu klären, und für die Aufklärung von Mißverständnissen zu sorgen.
Versäumt der Beschuldigte die Einschaltung eines Anwaltes werden diese Verfahren zu "Selbstläufern" mit unüberschaubaren Folgen.
Bedenken Sie, daß allein die Kosten der Auswertung beschlagnahmter Computer in die Tausende gehen kann und die Bereitschaft der Staatsanwaltschaft zum Entgegenkommen umso geringer ist, je mehr Beweismittel sie findet, besonders, wenn dazu monatelange Auwertungsarbeiten nötig waren.
Seit November 2008 auch strafbar: DER BESITZ VON JUGENDPORNOGRAFIE !!!
Eigentlich handelt es sich bei Kinder-/Jugendpornografie ursprünglich um ein "Pressedelikt". - Jedoch stehen Besitz und Verbreitung sowie - erst recht - die Herstellung derartigen Materials in nicht abstreitbarem Zusammenhang mit Mißbrauchshandlungen da zur Herstellung lebensnahen Bildmaterials Kinder/Jugendliche sexuell ausgebeutet werden. Der Gesetzgeber hat dies erkannt und entsprechend durch Erweiterung bzw. Verschärfung der strafrechtlichen Verfolgbarkeit reagiert:
§ 184b StGB ( Verbreitung kinderpornographischer Schriften), einer der unübersichtlichsten Paragraphen des Strafrechts, sieht in Abs. 4 vor, daß bereits derjenige, der Abbildungen von Kindesmißbrauch besitzt, ohne sie Dritten zugänglich zu machen, mit bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe rechnen muß. Hieran sieht man, daß es alles Andere als ein Kavaliersdelikt ist, derartiges Schmuddelmaterial, und sei es auch nur ein Bild oder eine Bilddatei, zu besitzen. Bei Weiterleitung solcher Bilder an Dritte droht Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu fünf Jahren, und bei Gewerbsmäßigkeit sogar noch höhere Strafe.
Mit ähnlichen Strafandrohungen wird nun in § 184 c StGB seit November 2008 auch Besitz/Verbreitung von Jugendpornografie belegt.
Meist geht es heutzutage um Bilder aus dem Internet, die auf Computern gefunden werden. Der Nachweis, daß sich jemand derartige Bilder beschafft hat, ist oft auch nach langer Zeit noch möglich und die Auswertung der Computer fördert oft mehr zutage, als die User erwartet haben, denn das "Gedächtnis" der heutigen Festplatten ist enorm.
Also Finger weg auch von Schmuddel-Hompages !
Die Erfahrung zeigt, daß Personen aus allen gesellschaftlichen Schichten und allen Berufsgruppen in diesem Bereich strafbar werden. Da eine Verurteilung schwerwiegende Auswirkungen für das soziale und berufliche Leben haben kann, z.B. bei Beamten den Verlust von Beamtenverhältnis und Pensionsansprüchen !
RA J.Fahlenkamp, home: www.strafrecht-berlin.com
Aktuell:Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Strafbarkeit von Jugendpornografie
Die Experten hatten es schon vorhergesagt: Die Strafbarkeit der Jugendpornografie, die ab November 2008 greift, ist zwar eine gesetzgeberische Entscheidung, die das Bundesverfassungsgericht nicht zu beanstanden hat, aber letztlich bleibt auch in der alltäglichen Rechtspraxis die Frage offen: Wann sind die abgebildeten Personen als Jugendliche im Sinne der Regelung des §184c StGB anzusehen?
Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2008 ist jetzt klar, daß die Behörden wohl nur dann gegen den Konsumenten oder Anbieter von Bildmaterial junger Sexakteure ermitteln dürfen, wenn eindeutig erkennbar ist, daß jugendliche Akteure beteiligt sind. Die bloße Möglichkeit, daß die betreffenden Personen unter 18 sind, ist nicht ausreichend (2 BvR 2369/08 und 2 BvR 2380/08). Das Gericht nahm die Verfassungsbeschwerden von Bürgern, die Strafverfolgung bei bezüglich Bild-Filmmaterial sogenannter Scheinminderjähriger fürchteten, gar nicht erst an, weil es die Rechtsauffassung vertritt, daß es nicht absehbar sei, daß gegen die Beschwerdeführer tatsächlich wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 184c StGB ermittelt würde. Denn unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH zu § 184b StGB alter Fassung bei der Auslegung von § 184c StGB neuer Fassung, ergibt sich zwar in der Tat die Strafbarkeit auch bezüglich „Scheinjugendlicher“. Aber nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes genügt für die positive Feststellung einer Strafbarkeit nicht, dass die Volljährigkeit der betreffenden Person für den objektiven Betrachter zweifelhaft ist, also der Akteur theoretisch minderjährig sein könnte, sondern der objektive Beobachter muß eindeutig feststellen, daß Jugendliche agieren.
Ein ernsthaftes Strafbarkeitsrisiko für Konsumenten von Pornografie ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts allenfalls anzunehmen, wenn die Pornoakteure ganz offensichtlich noch nicht volljährig sind, etwa dann, wenn sie „(fast) noch kindlich wirken und die Filme somit schon in die Nähe von Darstellungen geraten, die als (Schein-) Kinderpornographie unter den Straftatbestand des § 184b StGB fallen“.
Aus dem Beschluß des BVerfG:
"Es ist nicht absehbar, daß gegen die Beschwerdeführer tatsächlich wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 184c StGB ermittelt werden wird. Überträgt man die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 184b StGB alter Fassung ...BGHSt 47, 55 (82)... auf § 184c Abs. 1 StGB neuer Fassung, so ergibt sich daraus zwar in der Tat, daß das Verbreiten pornographischer Filme, an denen „Scheinjugendliche“ - also tatsächlich erwachsene Personen, die jedoch für einen objektiven Beobachter minderjährig erscheinen - mitwirken, unter die neue Strafvorschrift fällt. Danach genügt es aber nicht, daß die Volljährigkeit der betreffenden Person für den objektiven Betrachter zweifelhaft ist; vielmehr müsste der Beobachter umgekehrt eindeutig zu dem Schluss kommen, daß jugendliche Darsteller beteiligt sind. Die Beschwerdeführer tragen selbst vor, daß sich ein solcher Schluß bei jung wirkenden Erwachsenen nicht leicht ziehen lassen wird. Dies wird durch die von den Beschwerdeführern vorgelegten Ausführungen der durch den Rechtsausschuß angehörten Sachverständigen bestätigt. So äußerte die Sachverständige... in der Regel erlaubten es weder körperliche Merkmale noch eine Analyse von Gesichtszügen, die Unterscheidung zwischen sechzehn- oder siebzehnjährigen Mädchen oder geringfügig älteren Personen mit hinreichender Zuverlässigkeit zu treffen ...Auch der Sachverständige ...war der Auffassung, die visuelle Ununterscheidbarkeit von jungen Erwachsenen und gereiften Jugendlichen sei die Regel ...Hinzu kommt, daß ein Verstoß gegen § 184c StGB auch Vorsatz hinsichtlich des (scheinbaren) Alters der sexuell handelnden Personen voraussetzt. Ein ernsthaftes Strafbarkeitsrisiko im Zusammenhang mit pornographischen Darstellungen „Scheinjugendlicher" lässt sich danach allenfalls annehmen, wenn und soweit in pornographischen Filmen auftretende Personen ganz offensichtlich noch nicht volljährig sind, etwa dann, wenn sie (fast) noch kindlich wirken und die Filme somit schon in die Nähe von Darstellungen geraten, die als (Schein-) Kinderpornographie unter den Straftatbestand des § 184b StGB fallen. Daß die Beschwerdeführer pornographische Filme solcher Art verleihen oder verkaufen wollen, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.
…
Diese Entscheidung ist unanfechtbar."
Soweit das Bundesverfassungsgericht am 6. Dezember 2008 (2 BvR 2369/08 und 2 BvR 2380/08).
Fazit: Das BVerfG versteht die Sache so, daß eigentlich nur in solchen Fällen wegen Besitz/ Verschaffung von Jugendpornografie zu ermitteln ist, in denen die abgebildeten Akteure so jung sind, daß eigentlich der Verdacht der Kinderpornografie besteht. Ob Ermittlungsbehörden und Instanzgerichte sich danach richten werden, bleibt abzuwarten.
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