Stand Februar 2012
Anmerkungen von Rechtsanwalt Jochen Fahlenkamp, Rechtsanwalt, Leibnizstrasse 55, 10629 Berlin, Tel. 030/313 29 00 www.anwaltfahlenkamp.de
Anwalt und Mandant können das Honorar aushandeln und die Höhe frei vereinbaren, solange der Anwalt sich nicht zu Dumpingpreisen - unterhalb der gesetzlichen Gebühren - zur Verfügung stellt. Eigentlich heißt eine solche Honorarvereinbarung. Hierzu ein Video:
Vergütungsvereinbarung, denn der Gesetzgeber schreibt im "Rechtsanwaltsvergütungsgesetz" neuerdings ( seit 2004 in Kraft ), daß das Schriftstück mit dem die Vergütung des Anwalts vereinbart wird, als " Vergütungsvereinbarung " zu bezeichnen sei, § 4 RVG.
Der Mandant sollte, auch wenn er unbedingt einen bestimmten Anwalt will, nicht leichtfertig eine Honorarvereinbarung unterschreiben, wenn ungewiß ist, ob er sich diese auch leisten kann. Es ist sehr unglücklich, wenn der Anwalt, der in eine laufende Angelegenheit eingearbeitet ist, zum Beispiel eine Strafsache, die sich über Jahre hinziehen kann, das Mandat niederlegen muß, weil der Mandant seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt. Oftmals führt dies zu der Beiordnung eines Pflichtverteidigers, der vom Gericht ausgewählt wird und in der Hauptverhandlung verteidigen muß, ohne die Entwicklung der Sache miterlebt zu haben und der die strategischen Erwägungen des früheren Verteidigers oftmals nur erahnen kann.
J.Fahlenkamp, Rechtsanwalt, www.anwaltfahlenkamp.de,
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