Anmerkungen von Rechtsanwalt Jochen Fahlenkamp, Rechtsanwalt, Leibnizstrasse 55, 10629 Berlin, Tel. 030/313 29 00, home www.anwaltfahlenkamp.de mail anwalt-fahlenkamp@t-online.de
Stand Februar 2012

1. Zahlt die Rechtsschutzversicherung die Verteidigerkosten? -
Antwort: Möglicherweise; - Straftaten die nur vorsätzlich begangen werden können, sind in aller Regel nicht vom Rechtsschutz erfasst. Wenn die Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist, zahlt sie aber in der Regel nur gesetzliche Gebühren, nicht jedoch darüber hinausgehende Vereinbarungsonorare ( siehe Link Honorarvereinbarung ). In Verkehrsstrafsachen und in Bußgeldverfahren zahlt die Rechtsschutzversicherung dagegen oft das volle Anwaltshonorar.
2. Übernehmen Sie auch Pflichtverteidigungen? (Siehe auch Link Pflichtverteidiger )
Antwort: Unter Umständen ja, insbesondere bei jugendlichen Straftätern, oder solchen, die mittellos sind und sich keinen Anwalt leisten können.
3. Bekomme ich mein Geld zurück, wenn ich freigesprochen werde?
Antwort: Ja, aber wenn sie ein Vereinbarungshonorar gezahlt haben, das über den gesetzlichen Gebühren lag, erhalten Sie auch beim Freispruch nur einen Bruchteil erstattet ( Siehe Link Honorarvereinbarung!).
4. Ich habe mich strafbar gemacht; Muß der Anwalt die Wahrheit über meine Tat wissen? Hierzu ein Intervierw:
Antwort: Die Entscheidung kann Ihnen keiner abnehmen ( siehe Link Wahrheitspflicht, aber sie sollten dem Anwalt ruhig diese Frage stellen ! Er wird Ihnen Entscheidungshilfen geben.
5. Wo finde ich die Gesetze?
Antwort: Gehen Sie in eine Fachbuchhandlung für Recht, oder schauen Sie im Internet nach, z.B. bei http://dejure.org/gesetze/StGB !
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