Rechtsanwalt Jochen Fahlenkamp
- Kanzlei für Strafrecht -
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Schlagwort: Therapie statt Strafe ( Stand Februar 2012)
Ein Begriff, der in erster Linie bei Delikten im mit Drogen und Alkohol kursiert, jedoch auch im Bereich des Sexualstrafrechts immer wieder aufgerufen wird. Sogar die Berliner Charité bietet inzwischen eine begehrte Therapie für potentielle Straftäter an ( Präventionstherapie). In der Tat hat sich gezeigt, daß Täter, die die Zeit vor der Gerichtsverhandlung für Therapie nutzen, zum Teil wesentlich milder bestraft werden, als untherapierte Täter. (Beispiel: 2 Jahre Gesamtstrafe auf Bewährung bei festgestellten 3 Fällen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern und mindestens 16 weiteren Fällen des sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlener ! Aber bis zu einem so milden Urteil ist es ein weiter Weg.) Der Hauptgrund für Milde liegt darin, daß die Gerichte dem einsichtigen, an sich selbst arbeitenden Täter, viel eher bereit sind, zu helfen, als dem uneinsichtigen.
1.Während der Gesetzgeber im Bereich des Betäubungsmittelrechts "Therapie statt Strafe" durchaus vorsieht, gibt es derartiges bei den Sexualdelikten offiziell nicht. Die Rechtswirklichkeit ist da allerdings schon weiter! - Beispiel: Wer erstmals wegen exhibitionistischer Handlungen auffällt, hat in der Praxis gute Chancen für eine Verfahrenseinstellung, wenn er glaubhaft machen kann, daß er sich therapeutisch behandeln läßt. Die Aufgabe des Strafverteidigers in derartigen Verfahren sollte sich daher nicht auf dieVerteidigung gegenüber der Staatsanwaltschaft beschränken, sondern der Anwalt sollte den Mandanten auch bei der Suche nach einem Therapieplatz unterstützen. Das gilt natürlich nur, wenn der Mandat tatsächlich die Straftat begangen hat. In allen großen Städten Deutschlands gibt es entsprechende therapeutische Einrichtungen.
2. Ähnliches gilt für Straftaten, die im Zusammenhang mit Alkohol begangen werden. Der Konsum von Alkohol , führt immer wieder zu Straftaten aller Art . Mindestens die Hälfte der Sexualstraftaten ( abgesehen von Besitz/Verbreiten von Kinderpornografie ) werden unter Alkohol-bzw. Drogeneinfluß ( bei Vergewaltigungen häufig Alkohol-Kokain-Kombination) begangen. Dies taucht in den Statistiken zwar nicht unbedingt auf, ist aber dennoch so, wie ich aus anderthalb Jahrzehnten der Tätigkeit als Strafverteidiger weiß. Eine enorme Vielzahl von Delikten des Kindesmißbrauchs wird entweder in unmittelbarem Zusammenhang mit Alkoholmißbrauch oder infolge, bzw. unter Einfluß alkoholmißbrauchsbedingter allgemeiner Verwahrlosung der Täter und/oder der Familien der Tatopfer begangen. Dementsprechend gehört zur Therapie des Sexualstraftäters oft auch eine Alkoholtherapie.
3. Der Erwerb, die Abgabe, sowie Besitz und Konsum von Drogen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ist ebenfalls strafbar, wird aber unter bestimmten - engen -Bedingungen nicht unbedingt verfogt, bzw. die Verfolgung/ Strafe kann bei vorliegen bestimmter Voraussetzungen gegenüber der Therapie zurückgestellt werden. Hier hat der Gesetzgeber Therapie statt Strafe ausdrücklich zugelassen , ob der Täter jedoch in den Genuß der entsprechenden Regelungen gelangt, hängt vom Einzelfall ab, oftmals insbesondere davon, ob es rechtzeitig gelingt, eine geeignete therapeutische Einrichtung zu einer verbindlichen Behandlungszusage zu bewegen.
Eine effiziente Strafverteidigung in all diesen Deliktsbereichen hilft dem Beschuldigten nur dann wirklich langfristig, wenn sie sich nicht allein auf die kurzfristige Abwehr von Strafverfolgungsmaßnahmen beschränkt, sondern - falls er die Straftat tatsächlich begangen hat - darauf ausgerichtet ist, ihm aus dem Teufelskreislauf der behndlungsbedürftigen Persönlichkeitsproblematik herauszuhelfen.
Jochen Fahlenkamp, Rechtsanwalt, Kanzlei für Strafrecht Berlin, home: www.strafrecht-berlin.com
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