Untersuchungshaft. § 140 StPO. Gesetzliche Neuregelung ab 1. Januar 2010
In allen Fällen der Untersuchungshaft gilt nunmehr, daß der Beschuldigte Anspruch auf sofortige Beiordnung eines Pflichtverteidigers hat!
Erläuterungen hierzu von RA Fahlenkamp:Video

Rechtsanwalt Jochen Fahlenkamp Berlin. Strafverteidigung seit 1991.
RA Jochen Fahlenkamp, www.anwaltfahlenkamp.de mail anwalt-fahlenkamp@t-online.de Tel. 030/ 313 29 00
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