Untersuchungshaft. § 140 StPO. Gesetzliche Neuregelung ab 1. Januar 2010

In allen Fällen der Untersuchungshaft gilt nunmehr, daß der Beschuldigte Anspruch auf sofortige  Beiordnung eines Pflichtverteidigers hat!

 

Erläuterungen hierzu von RA Fahlenkamp:Video

 

 Rechtsanwalt Jochen Fahlenkamp Berlin. Strafverteidigung seit 1991.


RA Jochen Fahlenkamp,  www.anwaltfahlenkamp.de    mail anwalt-fahlenkamp@t-online.de Tel. 030/ 313 29 00

alle Rechte vorbehalten

 

Kostenlose Homepage von Beepworld
 
Verantwortlich für den Inhalt dieser Seite ist ausschließlich der
Autor dieser Homepage, kontaktierbar über dieses Formular!