Sie wollen selbst eine
Selbsthilfegruppe gründen?
Hier sind ein paar Tipps:

Wie
gründe ich eine Selbsthilfegruppe? Wie kann ihre Auflösung
verhindert werden?
·
Suche nach gleich
Gesinnten / Betroffenen
·
Aufnahme des Kontaktes zur
örtlichen oder überörtlichen
Selbsthilfeberatungsstelle /Kontaktstelle
·
Kontaktaufnahme mit einem
Verband oder Verein auf Bundesebene, hier speziell
des
DGBS e. V., www.dgbs.de, der Fachgesellschaft für
Bipolare Störungen
·
Umfragen im Bekanntenkreis,
bei Ärzten, bei der Selbsthilfekontaktstelle, beim
Gesundheitsamt
·
Entwickeln eines
Werbe-Faltblatts (Flyer) zur Auslage bei Multiplikatoren
wie
Ärzten, Apotheken, Krankenhäusern,
Tageskliniken, sozialpsychiatrischen Zentren,
Gesundheitsmessen, Selbsthilfetreffen etc. mit
telefonischen Ansprechpartnern
für
männliche und weibliche Interessenten,
·
Werbung in der Tagespresse
und Stadtteilzeitungen, ggf. Annonce
aufgeben,
Mundpropaganda durch die Mitglieder bei
Ärzten und Kliniken
·
Gründung mit
Zeitungsartikel ankündigen; z. B. Website eröffnen:
www.change-of-moods.de
·
Festlegung der Ziele der
Gruppe im Plenum und turnusmäßige Überprüfung
·
Absolute Vertraulichkeit
über die Teilnahme an der Gruppe und das dort gesprochene
Wort
·
Blitzlicht zu Beginn,
wechselnde Moderation, Tagesordnung,
Schwerpunktthema
und Feedback
zum Ende des Gruppentreffens
·
Ankündigung von Themen,
Tagesordnung, Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss
·
Offenheit der Gruppe für
Betroffene (ggf. auch Angehörige), deren Diagnose gesichert
ist
bzw. die bereits einen stationären Aufenthalt
hinter sich haben
·
Im Vordergrund steht der
Erfahrungsaustausch und die Information ohne
Therapieversuche
·
Beratung und Finanzierung
durch die (gesetzlichen) Krankenkassen nach dem SGB
V
·
Spendenbeschaffung
·
ggf.
Satzung zur Anerkennung der
Gemeinnützigkeit, ggf. Gründung eines eingetragenen Vereins (e.
V.)
·
Bewahrung der
Unabhängigkeit und Selbständigkeit der Gruppe (Mitglieder,
Entscheidungen, Finanzen)
·
ggf.
Austausch unter
Angehörigen, Betroffenen und Professionellen von Gleich zu Gleich
(Trialog)
·
Herstellen von Kontakten zu
anderen Selbsthilfegruppen
·
Vernetzung auf regionaler
und bundesweiter Ebene (z.B. BipolarNetzwerk)
zur Förderung
durch die Rehabilitationsträger
(aus
einer NAKOS-Information):
§ 29 SGB IX (§ 31 Absatz 5 SGB VI, § 20 Absatz 4 SGB V)
Als sogenannte
Sollvorschrift richtet sich der § 29 SGB IX an alle
Rehabilitationsträger. Die Rehabilitationsträger wurden in § 13
Absatz 2 Nr. 6 SGB IX vom Gesetzgeber dazu angehalten gemeinsame
Empfehlungen zu erarbeiten, die Art und Weise sowie den Umfang der
Förderung nach einheitlichen Grundsätzen regeln. Die
"Gemeinsame Empfehlung zur Förderung der Selbsthilfe" vom
22. März 2004 sind gemäß Beschluss des Ausschusses "Gemeinsame
Empfehlungen" zum 01. Juli 2004 in Kraft getreten.
Der § 29 SGB IX begründet keine allgemeine Leistungspflicht. Die
Leistungsvoraussetzungen sind vielmehr in den jeweiligen
Leistungsgesetzen der Rehabilitationsträger geregelt. Demnach
fördert die gesetzliche Krankenversicherung nach § 20 Absatz 4 SGB
V (Soll-Bestimmung) und die gesetzlichen Rentenversicherung nach §
31 Absatz 1 Nr. 5 und Absatz 3 SBG IV (Kann-Bestimmung).
Die Verhandlungen zu den gemeinsamen Empfehlungen zur Förderung der
Selbsthilfe nach einheitlichen Grundsätzen (§ 29 SGB IX) haben
gezeigt, dass das vom Gesetzgeber anvisierte Ziel einer aufeinander
bezogenen Förderung der Selbsthilfe durch die Rehabilitationsträger
aufgrund der völlig unterschiedlichen spezialgesetzlichen
Regelungen und teilweise unvereinbarer Interessen der einbezogenen
Akteure nicht erreicht werden konnte.
Im Präventionsgesetz muss die Selbsthilfeförderung für die
verschiedenen Zweige der Sozialversicherung (insbesondere
Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung)
gleichermaßen und mit den gleichen Zielsetzungen geregelt werden.
Die bisherigen Regelungen zur Abstimmung der Förderung der
Rehabilitationsträger (Krankenversicherung und Rentenversicherung)
im § 13 Absatz 2 Nr. 6 und § 29 SGB IX reichen hier keinesfalls
aus.
§ 31 Absatz 1 Nr. 5 SGB VI muss ergänzt werden beispielsweise in
einem Satz, der sich an die Selbsthilfeförderung durch die
Krankenkassen nach § 20 Absatz 4 SGB V anlehnt. Nur so kann die
Abstimmung der Selbsthilfeförderung der Sozialversicherungsträger
im SGB IX mit Leben erfüllt werden. Entsprechende Regelungen zur
Selbsthilfeförderung sind auch in den anderen relevanten
Sozialgesetzbüchern (vor allem SGB VII und VIII), im
Bundesversorgungsgesetz (BVG) und dem Bundessozialhilfegesetz
(BSHG) vorzunehmen.
Literaturempfehlung:
Dirk Dau, Franz Josef Düwell, Hartmut Haines: Rehabilitation und
Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX. Nomos Verlagsgesellschaft
(Baden-Baden) 2002. 890 Seiten. ISBN 3-7890-7507-8.