SHG Manie-Depression

Sie wollen selbst eine Selbsthilfegruppe gründen?

Hier sind ein paar Tipps:

Wie gründe ich eine Selbsthilfegruppe? Wie kann ihre Auflösung verhindert werden?

·          Suche nach gleich Gesinnten / Betroffenen

·          Aufnahme des Kontaktes zur örtlichen oder überörtlichen Selbsthilfeberatungsstelle /Kontaktstelle

·          Kontaktaufnahme mit einem Verband oder Verein auf Bundesebene, hier speziell des 

DGBS e. V., www.dgbs.de, der Fachgesellschaft für Bipolare Störungen

·          Umfragen im Bekanntenkreis, bei Ärzten, bei der Selbsthilfekontaktstelle, beim Gesundheitsamt

·          Entwickeln eines Werbe-Faltblatts (Flyer) zur Auslage bei Multiplikatoren wie

Ärzten, Apotheken, Krankenhäusern, Tageskliniken, sozialpsychiatrischen Zentren,

Gesundheitsmessen, Selbsthilfetreffen etc. mit telefonischen Ansprechpartnern

für männliche und weibliche Interessenten,

·          Werbung in der Tagespresse und Stadtteilzeitungen, ggf. Annonce aufgeben,

„Mundpropaganda“ durch die Mitglieder bei Ärzten und Kliniken

·          Gründung mit Zeitungsartikel ankündigen; z. B. Website eröffnen: www.change-of-moods.de

·          Festlegung der Ziele der Gruppe im Plenum und turnusmäßige Überprüfung

·          Absolute Vertraulichkeit über die Teilnahme an der Gruppe und das dort gesprochene Wort

·          „Blitzlicht“ zu Beginn, wechselnde Moderation, Tagesordnung, Schwerpunktthema

      und „Feedback“ zum Ende des Gruppentreffens

·          Ankündigung von Themen, Tagesordnung, Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss            

·          Offenheit der Gruppe für Betroffene (ggf. auch Angehörige), deren Diagnose gesichert ist 

bzw. die bereits einen stationären Aufenthalt hinter sich haben

·          Im Vordergrund steht der Erfahrungsaustausch und die Information ohne Therapieversuche

·          Beratung und Finanzierung durch die (gesetzlichen) Krankenkassen nach dem SGB V

·          Spendenbeschaffung

·          ggf. Satzung zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit, ggf. Gründung eines eingetragenen Vereins (e. V.)

·          Bewahrung der Unabhängigkeit und Selbständigkeit der Gruppe (Mitglieder, Entscheidungen, Finanzen)

·          ggf. Austausch unter Angehörigen, Betroffenen und Professionellen von Gleich zu Gleich (Trialog)

·          Herstellen von Kontakten zu anderen Selbsthilfegruppen

·          Vernetzung auf regionaler und bundesweiter Ebene (z.B. BipolarNetzwerk

 

zur Förderung durch die Rehabilitationsträger

(aus einer NAKOS-Information):

§ 29 SGB IX (§ 31 Absatz 5 SGB VI, § 20 Absatz 4 SGB V)

Als sogenannte Sollvorschrift richtet sich der § 29 SGB IX an alle Rehabilitationsträger. Die Rehabilitationsträger wurden in § 13 Absatz 2 Nr. 6 SGB IX vom Gesetzgeber dazu angehalten gemeinsame Empfehlungen zu erarbeiten, die Art und Weise sowie den Umfang der Förderung nach einheitlichen Grundsätzen regeln. Die "Gemeinsame Empfehlung zur Förderung der Selbsthilfe" vom 22. März 2004 sind gemäß Beschluss des Ausschusses "Gemeinsame Empfehlungen" zum 01. Juli 2004 in Kraft getreten.
Der § 29 SGB IX begründet keine allgemeine Leistungspflicht. Die Leistungsvoraussetzungen sind vielmehr in den jeweiligen Leistungsgesetzen der Rehabilitationsträger geregelt. Demnach fördert die gesetzliche Krankenversicherung nach § 20 Absatz 4 SGB V (Soll-Bestimmung) und die gesetzlichen Rentenversicherung nach § 31 Absatz 1 Nr. 5 und Absatz 3 SBG IV (Kann-Bestimmung).

Die Verhandlungen zu den gemeinsamen Empfehlungen zur Förderung der Selbsthilfe nach einheitlichen Grundsätzen (§ 29 SGB IX) haben gezeigt, dass das vom Gesetzgeber anvisierte Ziel einer aufeinander bezogenen Förderung der Selbsthilfe durch die Rehabilitationsträger aufgrund der völlig unterschiedlichen spezialgesetzlichen Regelungen und teilweise unvereinbarer Interessen der einbezogenen Akteure nicht erreicht werden konnte.

Im Präventionsgesetz muss die Selbsthilfeförderung für die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung (insbesondere Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung) gleichermaßen und mit den gleichen Zielsetzungen geregelt werden. Die bisherigen Regelungen zur Abstimmung der Förderung der Rehabilitationsträger (Krankenversicherung und Rentenversicherung) im § 13 Absatz 2 Nr. 6 und § 29 SGB IX reichen hier keinesfalls aus.
§ 31 Absatz 1 Nr. 5 SGB VI muss ergänzt werden beispielsweise in einem Satz, der sich an die Selbsthilfeförderung durch die Krankenkassen nach § 20 Absatz 4 SGB V anlehnt. Nur so kann die Abstimmung der Selbsthilfeförderung der Sozialversicherungsträger im SGB IX mit Leben erfüllt werden. Entsprechende Regelungen zur Selbsthilfeförderung sind auch in den anderen relevanten Sozialgesetzbüchern (vor allem SGB VII und VIII), im Bundesversorgungsgesetz (BVG) und dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vorzunehmen.


Literaturempfehlung:

Dirk Dau, Franz Josef Düwell, Hartmut Haines: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX. Nomos Verlagsgesellschaft (Baden-Baden) 2002. 890 Seiten. ISBN 3-7890-7507-8.

 

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