Satzung
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Taxiverband
Kreis Hameln-Pyrmont e.V. (TVKH-P)
- Satzung -
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Taxiverband Kreis Hameln-Pyrmont e.V. (TVKH-P.). Der Verein wurde als Regionalverband des Taxi- und Mietwagengewerbes vom Kreis Hameln-Pyrmont, am 02. Mai 2001 in Bad Pyrmont, gegründet. Er hat seinen Sitz in Bad Pyrmont. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf den Kreis Hameln-Pyrmont. Der Verband soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2
Zweck des Verbandes
1. Zweck und Aufgabe des Verbandes ist die umfassende Vertretung und Förderung des Taxi- und Mietwagengewerbes im Kreis Hameln-Pyrmont .
Er bezweckt insbesondere:
a) die Vertretung der Interessen des Taxi- und Mietwagengewerbes gegenüber Behörden anderen Verbänden und Institutionen.
b) die Beratung seiner Mitglieder in allen einschlägigen das Gewerbe betreffenden Fragen.
c) die Einhaltung eines lauteren Wettbewerbs unter den Personenbeförderern sowie die Aus- und Fortbildung der Mitglieder und der Beschäftigten im Personenbeförderungsgewerbe zu fördern.
d) die Einbindung des Taxigewerbes in den ÖPNV zu fördern.
e) Tarifvorschläge für alle Verkehrsleistungen des Taxi- und Mietwagengewerbes an die zuständigen Behörden einzureichen und zu vertreten.
f) in allen Berufs- und Gewerbefragen gegenüber Behörden und Institutionen Stellung zu nehmen.
g) Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern zu schlichten und kollegiale Beziehungen unter denselben, sowie den Interessenaustausch zwischen dem Personenbeförderungsgewerbe und diesem nahestehenden Personen, Unternehmen und Institutionen zu fördern.
h) Lohn- und Arbeitsbedingungen mit den zuständigen Vertretungen der Arbeitnehmerschaft zu vereinbaren und zu vertreten.
2. Der Verband verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verband ist parteipolitisch ungebunden und verfolgt keine religiösen Zwecke. Der Verband kann Mitgliedschaften in anderen Institutionen oder Vereinigungen eingehen.
§ 3
Mitgliedschaft – Aufnahme
1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
2. Ordentliches Mitglied des Verbandes können alle Taxi- oder Mietwagenunternehmer, die im Besitz einer Genehmigung nach PBefG zur Ausübung dieses Gewerbes sind sowie dort unternehmerisch Beteiligte oder in leitender Position Beschäftigte (z.B. Geschäftsführer, Betriebsleiter) werden. Mitglied können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedsunternehmen, bzw. Mitglieder sollen den Schwerpunkt ihrer unternehmerischen Tätigkeit im unter § 1 genannten Bereich haben.
3. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung Personen ernennen die sich um die Förderung des Verbandes oder des Berufsstandes besonders verdient gemacht haben.
4. Die Ehrenmitglieder genießen die Rechte der Mitglieder, ausgenommen das Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht und sind von der Beitragszahlung befreit. Eine Übertragung dieser Rechte auf Vertreter ist unzulässig.
5. Außerordentliche oder Fördermitglieder des Verbandes können solche natürliche und juristische Personen werden, die dem Taxi- und Mietwagengewerbe verbunden sind. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht. Außerordentliche Mitglieder sind beitragspflichtig.
6. Über die Aufnahme entscheidet – außer bei Ehrenmitgliedern - auf schriftlichen Antrag der Vorstand. Mit dem Antrag müssen alle für die Mitgliedschaft notwendigen und hierzu vom Verband verlangten Auskünfte erteilt werden.
7. Ein Antrag auf Aufnahme kann abgelehnt werden, insbesondere wenn Gründe vorliegen, die auch einen Ausschluß (entsprechend § 6 der Satzung) rechtfertigen würden.
6. Gegen ablehnende Entscheidung des Vorstandes auf einen Mitgliedsantrag ist durch den Antragsteller Beschwerde an den Gesamtvorstand möglich. Bestätigt dieser die Entscheidung des Vorstandes, so ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die dann über die Aufnahme endgültig entscheidet. Der Beschwerde- oder Berufungsantrag ist spätestens innerhalb 2 Wochen nach der Zustellung des Entscheides des Vorstandes, bzw. Gesamtvorstandes beim Vorstand schriftlich einzureichen.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Versammlungen des Verbandes teilzunehmen und haben Anspruch auf gleichmäßige Beteiligung an den Einrichtungen des Verbandes.
2. Die Mitglieder sind gehalten die Zielsetzungen des Verbandes durch konstruktive Mitarbeit vor allem in den Versammlungen aber auch in vom Verband eingerichteten Gremien zu fördern.
3. Die ordentlichen Mitglieder wählen den Vorstand und sind selbst wählbar. Aktives Wahlrecht besteht für ordentliche Mitglieder nach einer Mindestmitgliedschaft von 6 Monaten, passives Wahlrecht besteht nach einer Mindestmitgliedschaft von 12 Monaten. Diese zeitlichen Einschränkungen gelten nicht auf der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung, so diese im Gründungsjahr stattfindet.
4. Durch den Eintritt in den Verband erklärt jedes Mitglied die Satzung, die Beitrags- und Gebührenordnung sowie die gültigen Beschlüsse der Mitgliederversammlung anzuerkennen. Die Mitglieder verpflichten sich, alles zu unterlassen, was den Zielen und dem Zweck des Verbandes schädlich sein und die Verbandsarbeit beeinträchtigen könnte.
§ 5
Eintrittsgelder und Beiträge
1. Nach Maßgabe der vom Vorstand zu beschließenden Beitrags- und Gebührenordnung sind die Mitglieder verpflichtet den festgesetzten Jahresbeitrag, soweit festgesetzt auch ein Eintrittsgeld oder Gebühren zu zahlen.
2. Der Beitrag ist als Jahresbeitrag zum Jahresbeginn fällig. Bei einem Eintritt in der 2. Hälfte des Geschäftsjahres ist die Hälfte des Jahresbeitrages zu entrichten.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verband endet:
1. durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich, frühestens zum Ablauf des auf das Eintrittsdatum folgenden Jahres. Die schriftliche Austrittserklärung muß bis spätestens zum 30. September des Austrittsjahres beim Verein eingegangen sein.
2. bei natürlichen Personen durch Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen durch Aufgabe, bzw. Liquidierung des Betriebes, bzw. Aufgabe der personenbeförderungsrechtlichen Tätigkeit.
3. durch Verlegung der Tätigkeit des Mitgliedsunternehmens nach außerhalb des Gebietes des Verbandes.
4. durch Ausschluß. Der Ausschluß kann insbesondere bei Verzug mit der Beitragszahlung von mehr als 6 Monaten oder bei schwerwiegenden Satzungsverstößen erfolgen. Schwerwiegende Satzungsverstöße können u.a. vorliegen bei einer aktiven Tätigkeit für Verbände oder Vereinigungen oder von solchen, deren Zielsetzung im Widerspruch zu diesem Verband stehen oder die bei gleichartigen Zielen zu diesem Verband in Konkurrenz stehen. Ausschlußgrund ist auch eine vom Mitglied zu vertretende schwere Beeinträchtigung des Ansehens, der Tätigkeit oder der Interessen des Verbandes. Hierzu zählt auch ein nachgewiesener schwerer Verstoß gegen geltende Gesetze, wenn dadurch eine solche Beeinträchtigung zu besorgen ist.
5. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes. Gegen diesen Beschluß kann das Mitglied innerhalb zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Gesamtvorstand einlegen und Entscheidung darüber verlangen. Der Beschluß des Gesamtvorstandes ist innerhalb des Verbandes nicht mehr anfechtbar. Während der Dauer des Ausschlußverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte und Organstellungen oder Funktionen. Bei einem Ausschluß von Mitgliedern des Gesamtvorstands kann vom Betroffenen eine Bestätigung der nächsten Mitgliederversammlung verlangt werden.
6. Mit dem Ende der Mitgliedschaft enden die mitgliedschaftlichen Rechte. Noch bestehende Verpflichtungen bleiben zu erfüllen.
§ 7
Organe des Verbandes
1) Die Organe des Verbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) Gesamtvorstand
2) Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) dem 1.Vorsitzenden und einem Stellvertreter als Vorstand im Sinne des § 26 BGB
b) bis zu 4 weiteren Mitgliedern
3) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verband gemeinsam mit seinem Stellvertreter.
4) Die Mitglieder des Vorstandes und Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtsdauer des nach Beschlußfassung dieser Satzung auf der Gründungsversammlung erstmals gewählten Vorstandes beträgt für den ersten Vorsitzenden zwei Jahre, für den stellvertretenden Vorsitzenden ein Jahr.Bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder werden erstmals für zwei Jahre und bis zu zwei für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur wirksamen Neuwahl im Amt.
5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsdauer aus, so kann der Gesamtvorstand eines seiner Mitglieder kommissarisch für diese Position bis zur wirksamen Neuwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung bestimmen. Scheidet der 1. Vorsitzende aus rückt der Stellvertreter in dessen Stellung mit Einzelvertretungsbefugnis nach bis der Gesamtvorstand über die kommissarische Besetzung entschieden hat. Die nächste Mitgliederversammlung wählt sodann einen Nachfolger für die Dauer, für die das ausgeschiedene Mitglied gewählt war.
§ 8
Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand leitet im Rahmen seiner allgemeinen Zuständigkeit den Verband nach Maßgabe der Satzung und der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse oder andere Gremien bilden und ggf. auch Außenstehende mit der Erfüllung von Aufgaben beauftragen. Für Mitglieder von Ausschüssen, Gremien und für sonst Beauftragte gilt § 8 Abs. 4 entsprechend.
3. Der Vorstand setzt Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest..
4. Die Mitglieder des Vorstandes und Gesamtvorstandes, wie sonstige Verbandsmitglieder sind verpflichtet, über alle vertraulichen Angelegenheiten und Vorgänge, die im Rahmen ihrer Tätigkeit oder Mitgliedschaft ihnen bekannt werden, insbesondere auch über Betriebsinterna von Unternehmen, die dem Verband bei seiner Aufgabenerfüllung zur Kenntnis gelangen auch nach Beendigung ihrer Ämter Stillschweigen zu bewahren. Vertrauliche Unterlagen (auch Abschriften) die Verbandsmitglieder aus der Tätigkeit im Verband in Händen haben sind spätestens nach Beendigung der Vorstandstätigkeit oder sonstigen Beauftragung dem Vorstand zurückzugeben.
5. Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich und persönlich auszuüben. Eine angemessene Entschädigung kann gewährt werden.
6. Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes und Gesamtvorstandes ein. Die Tagesordnung ist bei Ladung zur Sitzung bekanntzugeben. Auf Antrag von beiden Vorständen oder von drei Mitgliedern des Gesamtvorstands muß eine Sitzung des Vorstandes, bzw. Gesamtvorstandes einberufen werden. Beschlußfähigkeit ist gegeben, wenn beide Vorstände – oder im Falle der Sitzung des Gesamtvorstandes drei Mitglieder, davon mindestens ein vertretungsberechtigter Vorstand – anwesend sind und ordnungsgemäß zur Sitzung geladen wurde. Bei Beschlüssen außerhalb von anberaumten Sitzungen gilt entsprechend die Teilnahme an der Beschlußfassung, so der Beschlußgegenstand den Abstimmungsberechtigten bekannt und Abstimmung möglich und zumutbar war. Beschlüsse des Vorstandes und Gesamtvorstandes sind – auch im Falle schriftlicher oder sonstiger Zustimmung außerhalb von anberaumten Sitzungen - zu dokumentieren. Es gilt das Prinzip der Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit im Gesamtvorstand entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§ 9
Rechnungsprüfung
Von der Mitgliederversammlung sind zwei ordentliche Verbandsmitglieder als Revisoren mit einer Amtszeit von zwei Jahren zu bestimmen. Die Revisoren dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein. Die Revisoren sollen fachlich geeignet für dieses Amt sein. Die Mitgliederversammlung kann die Hinzuziehung fachlich geeigneter Personen außerhalb des Verbandes ermöglichen. Die Revisoren können alle die Kassenprüfung betreffenden Unterlagen des Verbandes einsehen und prüfen. Die Revisoren prüfen Jahresabschluß und Geschäftsbericht des Verbandes, Die Verbandsorgane sind verpflichtet den Revisoren die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Die Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über Prüfungstätigkeit und Prüfungsergebnis.
§ 10
Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich und möglichst in der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt.
2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann schriftlich per Post oder durch Veröffentlichung in den Verbandsmitteilungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Wochen und beginnt mit der Aufgabe des Einladungsbriefes oder der Verbandsmitteilung, in der die Einladung veröffentlicht ist zur Post.
3. Die Mitgliederversammlung ist vor allem zuständig für: a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes b) Genehmigung des Jahresabschlusses und des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr c) Entlastung von Vorstand und Gesamtvorstand d) die Wahl des Vorstands und Gesamtvorstands e) die Bestimmung von Revisoren f) Satzungsänderungen g) die Beschlußfassung über Anträge h) die Auflösung oder Verschmelzung des Verbandes
4. Anträge der Mitglieder an die ordentliche Mitgliederversammlung müssen vor dem 15. Februar des laufenden Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
5. In der Mitgliederversammlung kann nur über solche Gegenstände Beschluß gefaßt werden, die zu diesem Zeitpunkt auf die Tagesordnung gesetzt sind, oder in dringenden Fällen bei Genehmigung der Tagesordnung durch Beschluß der Mitgliederversammlung darauf gesetzt werden.
6. Der Vorstand benennt mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter, der nicht Mitglied des Verbandes sein muß. Kann kein Versammlungsleiter bestimmt werden, leitet der 1. Vorsitzende, im Falle dessen Verhinderung der Stellvertreter die Versammlung.
7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Abstimmungsberechtigt sind alle anwesenden ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
8. Ordentliche Mitglieder können nur ein weiteres mit schriftlicher Bevollmächtigung übertragenes Stimmrecht ausüben. Bei juristischen Personen werden die Stimmrechte durch einen gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten ausgeübt, eine Stimmrechtsübertragung auf andere Mitglieder ist hier nicht möglich.
9. a) Für Abstimmungen gilt – soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung getroffen ist - das Prinzip der einfachen Mehrheit. Über Anträge auf Änderung der Satzung, insbesondere auch des Zweckes des Verbandes kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Über Anträge auf Auflösung oder Verschmelzung des Verbandes kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten entschieden werden. Über Satzungsänderungen, die Auflösung oder Verschmelzung des Verbandes darf nur abgestimmt werden, wenn sie in der Einladung auf die Tagesordnung gesetzt und bezeichnet wurden.
b) Über die Auflösung des Verbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder des Verbandes anwesend sind. Kommt diese Beschlußfähigkeit nicht zustande, so kann eine weitere Mitgliederversammlung frühestens nach sechs Wochen mit schriftlicher Einladung über die Auflösung beschließen. Diese Versammlung ist dann in jedem Fall beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die eine Auflösung des Verbandes beschließende Mitgliederversammlung trifft auch Bestimmung über die Verwendung des Verbandsvermögens unter Bestellung eines Liquidators.
c) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in offener Abstimmung gefaßt, sofern nicht 1/10 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung verlangen. Wahlen sind als geheime Abstimmungen durchzuführen, sofern die Mitgliederversammlung nicht auf Antrag eine andere Form beschließt.
10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer, Versammlungsleiter und mindestens einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
11. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann - in Eilfällen unter angemessener Verkürzung der Ladungsfrist - vom Vorstand einberufen werden, wenn das Verbandsinteresse es erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn dies von mindestens zwei Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder vom Gesamtvorstand unter Angabe des Grundes beantragt wird.
§ 11
Schlußbestimmungen
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Gerichtsstand ist der Sitz des Verbandes.
3. Der von der Gründungsversammlung mit der Eintragung ins Vereinsregister beauftragte Vorstand ist bevollmächtigt, evtl. vom Registergericht verlangte Ergänzungen der Satzung vorzunehmen ohne, daß eine wiederaufzunehmende Gründungsversammlung einzuberufen ist. Soweit solche Ergänzungen aus rechtlichen Gründen vom Vorstand nicht alleine vorgenommen werden dürfen, kann eine Abstimmung über die zu ändernden oder ergänzenden Punkte von den Gründungsmitgliedern schriftlich, brieflich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei mindestens sieben Mitglieder abstimmen müssen erfolgen.
Satzung errichtet am 14. Juni 2001 in Bad Pyrmont
Amtsgericht Hameln VR 1532
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