Unsere Jugendordnung |
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Die Jugendordnung des Reit- und Fahrverein Umkirch- March e.V.
§1 Zuständigkeit, Mitgliedschaft
Die Jugendordnung bildet die Grundlage für die Vereinsjugend des Reit- und Fahrvereins Umkirch- March e.V. Sie ist als Ergänzung zur bestehenden Vereinssatzung zu sehen. Die Vereinssatzung hat übergeordneten Charakter.
Zur Jugend gehören alle Mitglieder des Reit- und Fahrvereins Umkirch- March e.V. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sowie die gewählten und berufenen Mitglieder des Jugendvorstandes. Die Jugend führt und verwaltet sich selbstständig im Rahmen des Vereins, sofern nicht anders erwähnt.
§2 Ziele
Die Jugend gibt den jugendlichen Mitgliedern des Vereins Hilfe bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördert die sportliche Betätigung und das soziale Verhalten der Jugendlichen. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn, die internationale und nationale Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen.
§3 Aufgaben
Aufgaben der Jugend sind insbesondere
- Förderung in den Sportarten Reiten und Fahren, sowie im Umgang mit Pferden
- Mithilfe bei Wettkämpfen
- Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten, Bildungsmaßnahmen usw.
- Bereitstellung geeigneter sportlicher Betätigungsformen für Jugendliche, die keinen Wettkampfsport betreiben
- Kontakte zu anderen Jugendorganisationen
§4 Organe
Organe der Jugend sind
- die Jugendversammlung
- der Jugendvorstand
§5 Jugendversammlung
Die Jugendversammlung ist das höchste Organ der Jugend des Reit- und Fahrvereins Umkirch-March e.V. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugend ab 7 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Die Jugendversammlung wählt jährlich den Jugendvorstand.
§6 Jugendvorstand
Der Jugendvorstand besteht aus
1. Jugendvorstand (Mindestalter 18 Jahre)
2. Jugendvorstand (Mindestalter 14 Jahre)
Schriftführer (Mindestalter 14 Jahre)
Kassenwart (Mindestalter 14 Jahre)
2 Beisitzern (Mindestalter 12 Jahre)
2 Elternvertreter
Sowie dem Jugendwart der von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
Der Jugendvorstand ist für seine Beschlüsse gegenüber der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. Die Sitzungen des Jugendvorstandes finden nach Bedarf statt. Auf Antrag mindestens dreier Mitglieder des Jugendvorstandes ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.
Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Vereinsjugend gegebenen Mittel. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendvorstand Ausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendvorstandes.
§7 Jugendkasse
Durch den Jugendvorstand wirtschaftet die Vereinsjugend selbständig und eigenverantwortlich über die ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel sowie eventuellen Zuschüssen, Spenden und sonstigen Einnahmen, z.B. aus Aktivitäten. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.
Der Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugend.
Dem Vereinsvorstand oder dem vom Verein damit Beauftragten ist die Jugend informationspflichtig. Die Kasse wird mindestens einmal jährlich durch die Kassenprüfer des Vereins geprüft.
§8 Gültigkeit, Änderung der Ordnung
Die Jugendordung muss von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und vom Gesamtvorstand des Vereins bestätigt werden. Diese Bestimmung gilt analog für Änderungen der Jugendordung.
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