Eingetragener Verein beim Amtsgericht Kerpen  VR 744

Satzung

 

� 1 Name und Sitz

 

(1) Der Verein führt den Namen      Hilfe für Laos 

(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz,, eingetragener Verein � in der Kurzform,, e.V. �

(3) Der Verein hat seinen Sitz in 50226 Frechen-Königsdorf, Hirschweg 1a 

 

� 2 Zweck des Vereins

 

(1) Der Verein hilft Kindern in Laos in ihrem sozialen Umfeld und setzt sich f�r die Gesundheit und die Schulbildung ein.

Deshalb f�rdert der Verein insbesondere Projekte, wie

  1. den Bau von Grundschulen,
  2. der Erziehung und Bildung
  3. der Jugendpflege und Fürsorge   
  4. dem Gesundheitswesen                                                            

 

� 3 Eintragung in das Vereinsregister

 

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

� 4 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschlie�lich und unmittelbar gemeinn�tzige Zwecke im Sinne des Abschnitts,, Steuerbeg�nstigte Zwecke� der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos t�tig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Einnahmen des Vereins d�rfen nur f�r die satzungsgem��en Zwecke verwendet werden. Es darf niemand durch Verwaltungsausgaben, die den Aufgaben des Vereins fremd sind oder durch unverh�ltnism��ig hohe Verg�tung beg�nstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Bei ihrem  Ausscheiden oder bei der Aufl�sung des Vereins erhalten die Mitglieder keinerlei Abfindung oder Verm�gensanteile. Spenden werden nicht zur�ckerstattet.

 

� 5 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied kann auf Antrag jede nat�rliche und juristische Person werden. Sie muss ihren Willen zum Einsatz f�r die Ziele des Vereins bekundet und bewiesen haben.

(2) Die Anmeldung zur Aufnahme ist an den Vereinsvorstand zu richten, der �ber die Aufnahme entscheidet.

(3) Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags sind dem Antragsteller die Gr�nde schriftlich mitzuteilen. Dagegen ist innerhalb von 2 Wochen der Einspruch zul�ssig.

�ber den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitglieder m�ssen aufgrund ihres Beitritts den Vereinszweck und die gemeinsamen Interessen f�rdern. Zu den F�rderpflichten geh�rt auch die Bereitschaft zur �bernahme von Vereins�mtern.

 

� 6 Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

- durch Tod

- durch Austritt

- durch f�rmliche Ausschlie�ung, die nur durch Beschluss des Vorstands erfolgen kann,

- durch Ausschluss mangels Interesse oder fehlenden aktiven Mithilfe, der durch Beschluss des  Vorstandes ausgesprochen werden kann

- durch Streichung der Mitgliedschaft

- durch  Verlust der b�rgerlichen Ehrenrechte

 

� 7 Austritt der Mitglieder

 

(1)   Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

(2)   Der Austritt kann nur zum Ende eines jeden Kalendermonats erfolgen.

(3)   Der Austritt ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

 

� 8 Ausschluss der Mitglieder

 

(1)   Die Mitgliedschaft endet au�erdem durch Ausschluss.

(2)   �ber den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. 

(3)   Der Vorstand hat seinen Antrag dem ausschlie�enden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.

(4)   Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der �ber den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.

(5)   Der Ausschluss eines Mitglieds  wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

(6)   Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht  anwesend war, durch den Vorstand unverz�glich eingeschrieben bekannt gemacht werden.

                                                                          

� 9 Streichung der Mitgliedschaft

 

(1)   Ein Mitglied scheidet au�erdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

(2)   Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 6 fortlaufenden Monatsbeitr�gen im R�ckstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung mu� mit einem eingeschriebenen Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.

(3)   In der Mahnung mu� auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

(4)   Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zur�ckkommt.

(5)   Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied bekannt gemacht wird.

� 10 Mitgliedsbeitr�ge und Spenden

 

(1)   Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

(2)   Seine H�he bestimmt die Mitgliederversammlung.

(3)   Der Beitrag ist monatlich im Voraus zu zahlen und f�r den Eintrittsmonat voll zu entrichten.

(4)   Dar�ber hinaus sind Spenden jederzeit m�glich.

 

� 11 Mittelverwendung

 

Der Verein erf�llt seine Aufgaben mit Hilfe von Spendengeldern, Sponsoring-Einnahmen und Mitgliederbeitr�gen.

 

(1)   Die Einnahmen d�rfen nur zu satzungsgem��en Zwecken verwendet werden. Es darf keine Person durch unverh�ltnism��ig hohe Verg�tung beg�nstigt werden.

(2)   Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

 

 

 

� 12 Gesch�ftsjahr

 

Das Gesch�ftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

� 13 Vereinsorgane

 

 

a)      der Vereinsvorstand

b)      die Mitgliederversammlung

 

 

                                          

� 14 Vertretung  

 

Der Verein wird gerichtlich und au�ergerichtlich durch den gesch�ftsf�hrenden Vorstand vertreten. Jeder hat alleine Vertretungsbefugnis.

 

 

� 15 Der Vereinsvorstand

 

Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus:

-          dem gesch�ftsf�hrenden Vorstand

       - 1. Vorsitzender

       - 2. Vorsitzender

-         dem erweiterten Vorstand 

 

Die Mitglieder des Vereinsvorstandes sind nicht von den Beitr�gen befreit.

Spenden sind jederzeit m�glich.

 

 

� 16 Bestellung und Amtszeit des Vorstandes

 

(1)   Laut � 40 BGB wird die Bestellung des Vorstandes der Mitgliederversammlung �bertragen.

(2)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung, aus der Mitte der Vereinsmitglieder gew�hlt.

(3)   Zum ersten bzw. zweiten Vorsitzenden ist gew�hlt, wer mehr als die H�lfte der angegebenen g�ltigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die H�lfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den Kandidaten, die die meisten stimmen erhalten haben eine Stichwahl statt.

(4)   Gew�hlt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erh�lt. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das Los. Zu Beisitzern ist gew�hlt , wer nach den Vorsitzenden die meisten Stimmen erhalten hat.

(5)   Der Vorstand wird auf Lebenszeit gew�hlt.

 

 

 

                                                                               

� 17 Abbestellung des Vorstandes

 

(1)   Im Innenverh�ltnis wird nach � 27 Abs. 2 BGB bestimmt, das der Vorstand nur dann abbestellt werden kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

 

a.      Einen wichtigen Grund stellt insbesondere die grobe Pflichtverletzung, die Unf�higkeit zur ordnungsm��igen Gesch�ftsf�hrung oder die sonstige v�llige Unzumutbarkeit der weiteren T�tigkeit des Vorstandes f�r den Verein dar, nicht aber die Tatsache, dass eine in Aussicht genommene andere Person besser zur Wahrnehmung der Vorstandsaufgaben  geeignet w�re.

b.      Zu groben Pflichtverletzungen z�hlen insbesondere

i.        grobe Verletzung der Auskunftspflicht in der Mitgliederversammlung

ii.      eigenm�chtiges �berschreiten von Weisungen f�r die Aus�bung der Vertretungsbefugnis

iii.    Nichtbeachtung der in der Satzung festgelegten Regeln

(2)   Zur Abberufung ist au�erdem eine � Mehrheit erforderlich.

 

(3)   Das Vorstandsamt endet au�erdem durch

 

a.      Tod

b.      Austritt aus dem Verein

c.      Ausschluss aus dem Verein

d.      Wegfall der nach der Satzung erforderlichen Voraussetzungen

e.      Eintritt der Gesch�ftsunf�higkeit

f.       Niederlegung des Amtes eines Vorstandsmitglieds

 

(4)   Ein Vorstandsmitglied kann sein Amt  jederzeit niederlegen. Die Amtsniederlegung kann einem Vorstandsmitglied oder, wenn das letzte Vorstandsmitglied ausscheidet, gegen�ber der Mitgliederversammlung erkl�rt werden.

(5)   Im Innenverh�ltnis wird bestimmt, dass beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern deren Nachfolger von den verbliebenen Vorstandsmitgliedern durch Zuwahl  (Kooptation) berufen werden.

 

                                                                   

� 18 Aufgaben des Vereinsvorstandes

 

(1)   Dem Vereinsvorstand obliegen Gesch�ftsleitung, die Ausf�hrung der Beschl�sse und die Verwaltung des Verm�gens. Weiterhin kann er �ber alle Angelegenheiten beraten und beschlie�en, sofern hierf�r nicht die Mitgliederversammlung  zust�ndig ist. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.      Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung

b.      Einberufung der Mitgliederversammlung

c.      Ausf�hrung der Beschl�sse der Mitgliederversammlung

d.      Aufstellung eines Haushaltsplans f�r jedes Gesch�ftsjahr

e.      Buchf�hrung

f.       Erstellung eines Jahresberichts

g.      Abschluss und K�ndigungen von Arbeitsvertr�gen

h.      Verwaltung der Einnahmen nach den Richtlinien der Satzung

i.        Beschlussfassung �ber die Aufnahme und Streichung von Mitgliedern

 

� 19 Berufung des Vorstandes

 

(1)   Der Vorstand wird bei Bedarf einberufen

(2)   Er ist au�erdem einzuberufen, wenn mindestens die H�lfte der Vorstandsmitglieder dies verlangt.

 

� 20 Form der Berufung des Vorstandes

 

(1)   Der Vorsitzende legt die Tagesordnung f�r die Versammlung fest und beruft diese durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder.

(2)   Die Einladung erfolgt in der Regel zwei Wochen vor der Sitzung unter schriftlicher Angabe der Tagesordnung.

(3)   Antr�ge der Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

(4)   Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen.

(5)   Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

� 21 Beschlussf�higkeit des Vorstands

 

(1)   Der Vorstand ist beschlussf�hig, wenn mehr als die H�lfte seiner Mitglieder anwesend  ist. Bei Beschlussunf�higkeit beruft der Vorsitzende innerhalb einer Woche erneut eine Sitzung ein. Diese ist ohne R�cksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussf�hig. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.

(2)   �ber die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden unterzeichnet wird.

                                                                      

                                                                           

� 22 Beschlussfassung des Vorstands

 

(1)   Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(2)   Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder.

(3)   Stimmenthaltungen werden nicht mit ber�cksichtigt.

(4)   Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  

 

� 23 Die Mitgliederversammlung

 

(1)   Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a.      Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands

b.      die Entlastung des Vorstands, sofern dieser dies anordnet

c.      Bestellung bzw. Wiederruf des Vorstandes

d.      die Festsetzung der Beitr�ge auf Vorschlag des Vorstands

e.      Beschlussfassung �ber die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags

f.       Ernennung von Ehrenmitgliedern

(2)   Der Mitgliederversammlung werden vor allem die unabdingbaren Rechte laut �� 37 und 45 Abs. 2 Satz 2 BGB einger�umt.

(3)   �ber die Beschl�sse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom ersten oder zweiten Vorsitzenden, sowie von einem Vereinsmitglied zu unterzeichnen ist.

(4)   Die Niederschrift wird in der n�chsten Mitgliederversammlung in geeigneter  

Form zu Kenntnis gegeben.

 

� 24 Berufung der Mitgliederversammlung

 

(1)   Die Mitgliederversammlung ist einmal j�hrlich zu berufen.

(2)   Nach � 37 Abs. 1 BGB ist ein schriftlicher Antrag unter Angabe des Zweckes, der

Tagesordnung und bei einer au�erordentlichen Mitgliederversammlung die Gr�nde der Einberufung notwendig.

(3)   Sie ist au�erdem einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.

 

� 25 Form der Berufung

 

(1)   Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen.

(2)   Der Vorstand legt die Tagesordnung  f�r die Mitgliederversammlung fest und beruft diese durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder, unter Mitteilung der Tagesordnung ein.

(3)   Antr�ge der Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

(4)   Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen.

(5)   Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine �bertragung des Stimmrechts ist nicht m�glich.

(6)   Die Beschlussf�higkeit ist gegeben, wenn ordnungsgem�� geladen ist und mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

                                                                              

 

� 26 Beschlussf�higkeit

 

(1)   Beschlussf�hig ist jede ordnungsgem�� berufene Mitgliederversammlung

(2)   Zur Beschlussfassung �ber die Aufl�sung des Vereins ist die Anwesenheit von drei Vierteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Au�erdem ist die Zustimmung eines durch die Sonderechte nach � 10 der Satzung bevorzugten Mitglieds erforderlich.

(3)   Gleiches gilt f�r Satzungs�nderungen.

(4)   Ist eine zur Beschlussfassung �ber die Aufl�sung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussf�hig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf fr�hestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls sp�testens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

(5)   Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat den Hinweis auf die erleichterte Beschlussf�higkeit zu erhalten.

(6)   Die neue Versammlung ist ohne R�cksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussf�hig.

 

� 27 Beschlussfassung

 

(1)   Es wird durch Handzeichen der abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(2)   Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(3)   Zu einem Beschluss, der eine �nderung der Satzung enth�lt, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(4)   Zur �nderung des Zwecks des Vereins (� 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(5)   Zur Beschlussfassung �ber die Aufl�sung des Vereins (� 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier F�nftel der Mitglieder erforderlich.

(6)   Stimmenthaltungen werden nicht ber�cksichtigt.

(7)   Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

 

� 28 Leitung der Mitgliederversammlung und Protokollf�hrung

 

(1)   Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch einen Versammlungsleiter. Dieser wird  durch die Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit gew�hlt. Ferner wird ein  stellvertretender Versammlungsleiter bestimmt.

(2)   Die Leitung der Versammlung beginnt mit der Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Versammlung wird durch den Versammlungsleiter f�rmlich er�ffnet.

(3)   Der Versammlungsleiter hat allgemein f�r die Einhaltung der F�rmlichkeiten nach der Satzung oder einer Vereinsordnung zu achten.      

(4)   Ein Protokollf�hrer ist bei jeder Versammlung durch den Versammlungsleiter

entweder durch Akklamation oder einem angemessenen Verfahren einzuberufen.

Ausgeschlossen sind Personen, die nicht an der Versammlung teilnehmen.

 

 

� 29 Beurkundung der Beschl�sse

 

(1)   Beschl�sse sind schriftlich zu beurkunden und das Protokoll von einem Vereinsmitglied und dem Protokollf�hrer zu unterzeichnen.

(2)   Protokolle m�ssen folgende Punkte beinhalten:

a.      Zweck der Versammlung

b.      Ort und Datum der Versammlung sowie Stunde des Beginns

c.      die Feststellung, das die Versammlung satzungsgem�� einberufen wurde.

d.      die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollf�hrers

e.      die Anzahl der erschienenen Mitglieder, erforderlichenfalls die Feststellung der Beschlussf�higkeit

f.       die Feststellung der Tagesordnung und die vorhergehende Mitteilung

g.      die zur Abstimmung gestellten Antr�ge

h.      die Art der Beschlussfassung

i.        die Art der Abstimmung

j.        Schlie�ung der Versammlung

k.     Unterschriften des Protokollanten und eines weiteren Mitglieds

 

(3)   Bei Beschl�ssen des Vorstandes ist zus�tzlich eine Unterschrift eines Mitglieds des Aufsichtsrates notwendig

(4)   Beschl�sse des Aufsichtsrates ben�tigen eine Unterschrift eines Vorstandsmitglieds

(5)   Der Versammlungsleiter mu� Beschl�sse der Mitgliederversammlung unterzeichnen.

(6)   Nach � 71 BGB sind auch Satzungs�nderungen zu protokollieren.

 

 

� 30 Mangelhafte Beschl�sse

 

(1)   Nichtig sind Beschl�sse, die gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen laut � 134 BGB oder gegen gute Sitten nach � 138 BGB oder gegen grundlegende Verfassungsbestimmungen der Satzung versto�en.

(2)   Au�erdem sind Beschl�sse ung�ltig, wenn nicht alle Mitglieder zur Mitgliederversammlung entsprechend den Bestimmungen der Satzung eingeladen worden sind.

                                                                    

� 31 Aufl�sung des Vereins

 

(1)   Die Aufl�sung des Vereins kann nur auf einer ausschlie�lichen zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden und ben�tigt eine 4/5 Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Es gilt au�erdem � 36 Abs. 5 der Satzung und � 35 Abs. 2 der Satzung.

(2)   Bei Aufl�sung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbeg�nstigten Zwecke f�llt das Verm�gen des Vereins an das Herman-Gmeiner-Fonds Deutschland (SOS Kinderd�rfer) Menzingerstr.23 D-80638 M�nchen. Diese Organisation hat das Verm�gen unmittelbar und ausschlie�lich f�r gemeinn�tzige Zwecke im Sinne des � 2 Abs. 1 der Satzung zu verwenden. Beschl�sse �ber die k�nftige Verwendung des Verm�gens d�rfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgef�hrt werden.

(3)   Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(4)   Im Innenverh�ltnis wird bestimmt, dass der Vorsitzende nur dann die Aufl�sung des Vereins ohne die Zustimmung der Mitgliederversammlung anordnen kann, wenn dies zur Verbesserung und Erweiterung der Hilfsaktionen und damit auch des Vereinszwecks notwendig bzw. von Vorteil  ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

a.      sich durch die Gr�ndung eines wirtschaftlichen Zusammenschlusses steuerliche Vorteile ergeben,

b.      der Verein als solches nicht mehr in der Lage ist gro�angelegte Hilfsaktionen auszuf�hren,

c.      sich der Verein und insbesondere die Gemeinn�tzigkeit behindernd auf die Verwirklichung der in � 2 der Satzung genannten Ziele auswirkt.

i.        Das Verm�gen wird in diesem Fall weitergef�hrt, darf jedoch nicht zweckentfremdet werden.  

 

 

Frechen-K�nigsdorf, den 26. November 2004    

 

 

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