satzung

 

Hier können Sie unsere Satzung  einsehen:

 

Oder direkt lesen:

  

Satzung des "Kleintierzuchtverein P 120 Bodenheim e.V."

innerhalb des Landesverband der Rassekaninchenzüchter Rheinland-Pfalz e.V. und des Landesverband der Rassegeflügelzüchter Rheinland.-Pfalz e.V.

 

 

Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit

 

§ 1

 

Der Kleintierzuchtverein P 120 Bodenheim e.V. wurde am 09. Januar 1972 gegründet und am 26. August 1975 beim Amtsgericht Mainz unter der Nr. 14 VR 1580 in das Vereinsregister eingetragen. Er ist Mitglied des Landesverband der Rassekaninchenzüchter Rheinland-Pfalz e.V., des Kreisverband Mainz der Kaninchenzüchter, des Landesverband der Rassegeflügelzüchter Rheinland-Pfalz e.V. und des Kreisverband der Rasse-Geflügelzüchter Mainz-Bingen.

Der Sitz des Vereins ist Bodenheim.

 

Zweck des Vereins

 

§ 2

 

Der Verein bezweckt in Zusammenarbeit mit dem Zentralverband Deutscher Rassekaninchenzüchter e.V., dem Landesverband der Rassekaninchenzüchter Rheinland-Pfalz e.V. und dem Landesverbandes der Rassegeflügelzüchter Rheinland-Pfalz e.V. und deren Untergliederungen die Förderung und Verbreitung der Kleintierzucht zwecks sinnvoller Freizeitgestaltung. Vor allem soll in einer technisierten Welt in ständigen Aktionen der Jugend etwas mehr Naturverbundenheit ermöglicht werden.

Unter Kleintierzucht werden alle Tierrassen verstanden, die von den oben genannten Verbänden vertreten werden. Künftig wird nur noch kurz von Zucht gesprochen.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Er ist politisch und religiös neutral und auf Gemeinnützigkeit ausgerichtet.

 

Aufgaben des Vereins

 

§ 3

 

Zusammenschluss aller Kaninchen- und Geflügelzüchter im Vereinsgebiet, sowie Förderung der Zucht und der allgemeinen Ziele und Belange der Züchter bei den örtlichen Behörden und Körperschaften.

Beratung und Schulung der Mitglieder in allen züchterischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten, vor allem in Fragen der Zucht, Fütterung, Pflege, Ankauf und Verkauf von Zuchttieren, sowie der Erzeugnisverwertung der betreffenden Tiere.

Förderung und <überwachung der Zucht unter Beachtung des Tierschutzes, den Vorgaben der Zentral- bzw. Landesverbände, verbunden mit geordneter Zuchtbuchführung, Durchführung einheitlicher Kennzeichnung der Tiere, sowie Durchführung von Stallschau- und ggf. Schurkontrollen.

Zur Förderung des Vereinslebens sind auch gesellschaftliche Veranstaltungen möglich, soweit sie die eigentlichen Aufgaben des Vereins nicht beeinträchtigen.

 

Mitgliedschaft

 

§ 4

 

Die Mitgliedschaft im Verein kann jeder Kaninchen- bzw. Geflügelzüchter oder Freund deren Zucht beantragen.

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist auf den vom Verein bereitgehaltenen Beitrittserklärungen schriftlich an den Vorsitzenden einzureichen.

über den Antrag entscheidet der Vorstand.

Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung, muss jedoch dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden.

Wird gegen diesen Beschluss innerhalb von vier Wochen Einspruch eingelegt, muss die Mitgliederversammlung entscheiden. Auch hier ist bei Ablehnung keine Begründung erforderlich. Diese Entscheidung ist endgültig.

Gemäß § 3 Abs. 6 der Satzung des Landesverband der Rassekaninchenzüchter Rheinland-Pfalz e.V. wird beim Erwerb der Mitgliedschaft im Verein gleichzeitig die Mitgliedschaft im Landesverband der Rassekaninchenzüchter Rheinland-Pfalz e.V. und bei dem zuständigen Kreisverband erworben. Entsprechendes gilt für den Verlust der Mitgliedschaft.

Alle Mitglieder sind über den Kreisverband an den Landesverband der Rassekaninchenzüchter Rheinland-Pfalz e.V. zu melden.
Die Vorstandsmitglieder nach § 13 a)-d) sind bei beiden Landesverbänden, die Kaninchenzüchter sind beim Landesverband der Rassekaninchenzüchter Rheinland-Pfalz e.V., die Geflügelzüchter beim Landesverband der Rassegeflügelzüchter Rheinland-Pfalz e.V. und die passiven Mitglieder wahlweise bei einem dieser Landesverbände zu melden.

 

Pflichten der Mitglieder

 

§ 5

 

Die Mitglieder sind verpflichtet:

Die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des Vereins, des Landesverband der Rassekaninchenzüchter Rheinland-Pfalz e.V. , des Landesverbandes der Rassegeflügelzüchter Rheinland-Pfalz e.V. und des zuständigen Kreisverbandes sind gewissenhaft einzuhalten.

Den Beauftragten des Vereins und dem übergeordneten Landes- und Kreisverband jederzeit Zutritt zu den Stallungen und Einsichtnahme in sämtliche Zuchtunterlagen zu gewähren.

Die Arbeit des Vereins durch regen Versammlungsbesuch und Mitarbeit zu fördern, ihre Zucht unter Beachtung des Tierschutzgesetzes gewissenhaft zu betreiben, ihre Stallungen in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und im besonderen bestrebt zu sein, ihre Tiere sorgfätig zu pflegen, frei von Krankheiten zu halten und kranke Tiere auszumerzen.

Kranke, verendete oder getötete Tiere, bei denen bei gewissenhafter Prüfung der Verdacht auf eine Seuche oder sonst wie übertragbare Krankheit besteht, zwecks Verhütung einer Verbreitung der Seuche an einen Tierarzt oder an ein tierärztliches Institut zur Feststellung der Krankheits- oder Todesursache einzusenden.

Ihren geldlichen Verpflichtungen gegenüber dem Verein stets pünktlich nachzukommen.

Die Ehren- und Schiedsgerichtsordnung des Landesverband der Rassekaninchenzüchter Rheinland-Pfalz e.V. für alle verbandsinternen Streitigkeiten anzuerkennen.

 

Beitragsregelung

 

§ 6

 

Die Festsetzung der von den Mitgliedern zu entrichtenden Aufnahmegebühr und des Mitgliederbeitrages erfolgt durch die Hauptversammlung.

Der Beitrag wird mit Beginn des Kalenderjahres fällig und ist spätestens bis zum 01. April zu entrichten.

Ist der Beitrag mehr als 60 Tage fällig, kann eine kostenpflichtige Abmahnung erfolgen.

Ist der Beitrag ab Datum der Abmahnung weitere 30 Tage überfällig, kann er mit Mahnbescheid kostenpflichtig eingezogen werden.

 

Rechte der Mitglieder

 

§ 7

 

Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstätzung und Förderung durch den Verein im Rahmen dieser Satzung.

Ihnen stehen die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins zur satzungsmäßigen Benutzung offen.

Alle Mitglieder haben gleiche Rechte; Bevorzugungen oder Benachteiligungen einzelner Mitglieder sind nicht zulüssig.

Die Rechte eines Mitgliedes können ruhen, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit seinen Verbindlichkeiten im Rückstand ist oder durch Entscheid eines Bestrafungsverfahrens.

 

Ehrungen

 

§ 8

 

Es werden folgende Ehrennadeln vergeben:

15 jährige Mitgliedschaft im Verein            bronzene Ehrennadel

25 jährige Mitgliedschaft im Verein            silberne Ehrennadel

40 jährige Mitgliedschaft im Verein            goldene Ehrennadel

 

Auf Antrag eines Mitgliedes kann fünf Jahre nach Erhalt der silbernen Ehrennadel für außergewöhnliche Verdienste die goldene Ehrennadel verliehen werden.

Die Hauptversammlung kann Personen, die sich um die Förderung der Kleintierzucht oder des Vereins hervorragende Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern/ Ehrenvorstandsmitgliedern ernennen. Dieses gilt nur für den Verein und die Ehrenmitglieder/ Ehrenvorstandsmitglieder sind beitragsfrei.

 

Verlust der Mitgliedschaft

 

§ 9

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

 

§ 9a (Austritt)

 

Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorsitzenden zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen. Der Beitrag des laufenden Jahres ist in jedem Fall zu zahlen.

 

§ 9b (Streichung)

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es

die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr erfällt;

trotz rechtsgültiger schriftlicher Mahnung und gleichzeitiger Ankündigung der Streichung innerhalb einer Frist von 14 Tagen seine Verbindlichkeiten nicht begleicht, mit denen es mindestens ein halbes Jahr im Rückstand ist.

Das Mitglied ist von der Streichung schriftlich zu benachrichtigen. Der Anspruch des Vereins auf Zahlung rückständiger Beiträge und die Erfüllung anderer Verpflichtungen wird durch die Streichung nicht berührt.

 

§ 9c (Ausschluss)

 

Ein Mitglied kann auf Zeit oder dauernd aus dem Verein ausgeschlossen oder in anderer Weise bestraft werden, wenn es

gegen diese Satzung, die Satzung oder eine sonstige Vorschrift des Vereins, des Zentral-, Landes- oder Kreisverbandes, im besonderen gegen die Bestimmungen über das Ausstellungswesen verstoßen hat;

eine Handlung begangen hat, die den Verein, Zentral-, Landes- oder Kreisverband, einschl. aller derer Institutionen oder Beauftragter irgendwie zu schädigen geeignet ist;

sich eines unehrenhaften oder die Gesamtheit schädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.

 

 

§ 10

 

Für ein Ausschluss oder ein Bestrafungsverfahren innerhalb des Vereins ist die Ehren- und Schiedsgerichtsordnung und die Verfahrensordnung für Bestrafungs- und Ausschlußverfahren" des Landesverband für Rassekaninchenzüchter Rheinland-Pfalz e.V. zuständig.

 

Abteilungen

 

§ 11

 

Als Abteilungen des Vereins können sowohl eine Frauen- als auch eine Jugendgruppe gebildet werden. Für die Abteilungen gelten diese Satzung in Ergänzung der § 11a und 11b.

 

Frauengruppe

§ 11a

 

Die Frauengruppe ist eine Abteilung des Vereins.

Für sie gelten die "Richtlinien für die Frauengruppen zur Verarbeitung von Kaninchenerzeugnissen in den Landesverbänden des ZDK" und die Bestimmungen dieser Satzung, soweit sie in diesem nicht besonders formuliert sind.

Ihre Aufgabe besteht in der Unterstützung des Vereins in Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben, der Verwertung von Tierprodukten und dem Basteln von Gegenständen, unter anderem für die Vereinstombola bei Veranstaltungen.

Diesem Zweck dienen vor allem

Beratung und Unterweisung der Mitglieder durch geeignete Fachkräfte;

gemeinsame Näh-, Stick- und Strickstunden;

Fellnäh-, Koch- und Bastelkurse.

Die Mitgliedschaft bei einer Frauengruppe können Frauen erwerben, die an der Mitarbeit nach Pkt. 3 interessiert sind.

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist auf den von der Frauengruppe bereitgehaltenen Beitrittserklärungen schriftlich an die Vorsitzende einzureichen.

über den Antrag entscheidet der Vorstand der Frauengruppe.

Die Frauengruppe wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende, stellvertretende Vorsitzende, Kassenleiterin und Schriftführerin.

Die Vorsitzende der Frauengruppe muss ordentliches Mitglied des Vereins sein und ist kraft Amtes Mitglied des Vereinsvorstandes. Für die übrigen Mitglieder der Frauengruppe ist die Mitgliedschaft im Verein nicht Bedingung.

Die Gewählten bedürfen der Bestätigung des Vereinsvorstandes.

Die Frauengruppe regelt ihre Angelegenheiten selbständig, bedarf jedoch in allen Fällen, die in irgendeiner Weise den Verein berühren, der Zustimmung des Vereinsvorstandes.

Der Vereinsvorsitzende hat bei allen Sitzungen Sitz und Stimme.

 

 

Jugendgruppe

§ 11b

 

Jugendliche ab dem sechsten Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres können in einer Jugendgruppe zusammengefasst werden.

Sie wird von dem Jugendgruppenleiter geführt, der von der Hauptversammlung gewählt wird. Er arbeitet auf Weisung des Vereinsvorstandes selbständig.

Die Mitglieder der Jugendgruppe haben innerhalb des Vereins kein Stimmrecht.

 

Organe des Vereins

 

§ 12

 

Organe des Vereins sind:

Der Vorstand;

die erweiterte Vorstandschaft;

die Mitgliederversammlung;

die Hauptversammlung.

 

Der Vorstand

§ 13

 

Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus

a) dem Vorsitzenden,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Kassierer,

d) dem Schriftführer

 

Die Vorstandsämter Vorsitzender und Kassierer dürfen nicht in einer Hand liegen.

Vertretungsberechtigt sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftührer. Die Vertretung erfolgt jeweils gemeinsam durch zwei vertretungsberechtigte Mitglieder.
Für das Innenverhältnis ist festgelegt, dass einer der beiden Vertreter der Vorsitzender sein muss und nur in dessen begründeter Verhinderung sein Stellvertreter an seine Stelle treten kann.

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch Mehrheitsbeschluss der Hauptversammlung versetzt gewählt. In den geraden Jahren werden der Vorsitzende und der Schriftführer und in den ungeraden Jahren der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Tritt jemand von seinem Amt zurück, so kann der Vorstand dieses Amt bis zur nächsten Hauptversammlung kommissarisch verwalten lassen.

Das Amt des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Vorstandes des Vereins ist ein Ehrenamt. Auslagen können ersetzt werden. Regelmäßige Tagegelder, Spesen u.ä. können nur durch die Hauptversammlung bewilligt werden.

 

Aufgaben des Vorstandes

§ 14

 

Geschäftsführung des Vereins.

Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.

Verwaltung des Vereinsvermögens unter der besonderen Befolgung der Richtlinien und Anordnungen der Zentral- und Landesverbände.

Berufung eines

Zuchtbuchführers,

Tätowiermeisters,

(Zuchtbuchführer und Tätowiermeister dürfen nicht in einer Hand liegen)

Zuchtwartes für die Sparte Kaninchen,

Zuchtwartes für die Sparte Geflügel,

Pressewart,

Gerätewart,

zweiter Kassierer,

zwei Beisitzer.

 

Zur Erfüllung besonderer Aufgaben können weitere Sachbeauftragte berufen werden.

Die Verwaltung des Vereins erfolgt nach demokratischen Grundsätzen.

Die Amtsführung liegt bei dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung bei seinem Stellvertreter in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

 

Der Vorsitzende

§ 15

 

Der Vorsitzende führt den Verein und trifft unter Beachtung dieser Satzung die notwendigen Entscheidungen.

Er beruft und leitet alle Versammlungen des Vereins.

Er ist der Koordinator für alle Vorgänge des Vereins.

 

Der Kassierer

§ 16

 

Der Kassierer verwaltet die Kasse und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Dabei sind die Richtlinien des Landesverbandes zu beachten.

Eingehende Gelder für den Verein nimmt er gegen alleinige Quittung in Empfang;

Für das Innenverhältnis gilt, dass Zahlungen für Vereinszwecke nur auf schriftliche Anweisung des Vorstandes vorgenommen werden dürfen.
Im übrigen gilt § 13 Abs. 4 entsprechend.

Jede Zahlung hat er unabhängig der Verantwortlichkeit Dritter selbst mit zu verantworten und kann deshalb den Vollzug verweigern und den Entscheid der Mitgliederversammlung verlangen.

Er hat der Hauptversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

Dem Vorsitzenden oder einem von ihm benannten Vorstandsmitglied ist jederzeit Einsicht in Kassenbuch, Belege, Tageskasse und Bankunterlagen zu geben.

 

Der Schriftführer

§ 17

 

Dem Schriftführer obliegt die Erstellung der Anwesenheitsliste und des Protokolls auf allen Sitzungen und Versammlungen.

Aus den Protokollen müssen der Mitgliederstand des Vereins, sowie Zu- und Abgänge ersichtlich sein.

Die Protokolle und Beschlüsse sind vom Schriftführer und dem 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterschreiben und vom Schriftführer aufzubewahren.

Er ist zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit.

Außerdem kann ihm der laufende Schriftverkehr auf Anweisung des Vorsitzenden übertragen werden. In diesem Fall ist der Vorsitzende über den gesamten Schriftverkehr auf dem laufenden zu halten.

 

Besondere Bestimmungen

§ 18

 

Der Vorstand ist verpflichtet, in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

Die Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag. Zur Beschlussfassung genügt die Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus den Vereinsmitteln erhalten. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Finanzverwaltung des Vereins ist am Schluss eines jeden Geschäftsjahres durch zwei Vereinsmitglieder zu prüfen.

Alles Nähere der § 13 - 17 kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

 

Die erweiterte Vorstandschaft

§ 19

 

Die erweiterte Vorstandschaft setzt sich zusammen aus

dem Vorstand gemäß § 13,

der Leiterin der Frauengruppe,

dem Leiter der Jugendgruppe,

dem Zuchtbuchführer,

dem Tätowiermeister,

dem Zuchtwart der Sparte Kaninchen,

dem Zuchtwart der Sparte Geflügel.

dem 2. Kassierer

dem Pressewart

dem Gerätewart

zwei Beisitzern

 

Weitere Sachbeauftragte können von dem Vorstand von Zeit zu Zeit oder ganz in den erweiterten Vorstand berufen werden.

 

Zuchtbuchführer

§ 19a

 

Der Zuchtbuchführer nimmt von den Kaninchenzüchtern die Wurfmeldung entgegen und führt das Zuchtbuch des Vereins nach den Bestimmungen des Landesverbandes.

Er übergibt die mit den Tätowiernummern versehenen Wurfmeldungen an den Tätowiermeister.

Er fertigt jährlich auf den vorgesehenen Formularen eine Jahresstatistik und übergibt diese an den Vorsitzenden.

 

Tätowiermeister

§ 19b

 

Der Tätowiermeister kennzeichnet die Jungtiere auf Grund der Angaben des Zuchtbuchführers.

Er ist dafür verantwortlich, dass die Kennzeichnungsbestimmungen des Landesverband für Rassekaninchenzüchter Rhld.-Pfalz e.V. und des Zentralverband Deutscher Rassekaninchenzüchter eingehalten werden und die Tiere gut erkennbar gekennzeichnet sind.

 

Zuchtwarte

§ 19c

 

Den Zuchtwarten obliegt in Ihrem Bereich die Aufgabe, die Mitglieder des Vereins in züchterischer Hinsicht nach bestem Wissen und Gewissen zu beraten.

Die Beratung umfasst den Tierkauf, die Tierauswahl für die Zucht und für Ausstellungen, Tierbesprechungen und Zuchtvorträge in Versammlungen.

Das setzt voraus, dass sie die Schulungen des Landes- und Kreisverbandes zur persönlichen Weiterbildung besuchen.

Tierbesprechungen durch Preisrichter im Verein oder in dessen Anlage können nur unter Einverständnis des zuständigen Zuchtwartes vorgenommen werden.

 

 

Pressewart

§ 19d

 

Der Pressewart erstellt die Publikationen für die Tages- und Fachpresse. Er erstellt die zu veröffentlichenden Berichte, Werbeanzeigen und sonstige Vereinsinformation und ist für deren Weiterleitung an die entsprechenden Redaktionen verantwortlich. Alle Schriftstücke sind dem Vorsitzenden zur Genehmigung vorzulegen.

 

Gerätewart

§ 19e

 

Der Gerätewart erfasst alle Vermügensgegenstände des Vereins. Zu- und Abgänge sind vom Gerätewart zu erfassen und genau zu dokumentieren. Vor der Jahreshauptversammlung hat er eine Inventur durchzuführen und einen detaillierten Bericht über alle Vermögensgegenstände zu erstellen.

 

Mitgliederversammlung

§ 20

 

Die Mitgliederversammlungen dienen in erster Linie der Beratung und gemeinsamen Aussprache in allen Angelegenheiten des Vereinszweckes, vor allem der Zucht.

Auf der Jahreshauptversammlung werden die Termine für die Mitgliederversammlungen des laufenden Geschäftsjahres festgelegt. Der Terminplan wird an jedes Mitglied verteilt und im Schaukasten ausgehängt. Eine weitere Benachrichtigung erfolgt nicht.

Den Vorsitz führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende oder ein vom Vorsitzenden beauftragtes Mitglied des Vorstandes.

In den Mitgliederversammlungen können auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes über alle Fragen des Vereinslebens Beschlüsse gefasst werden, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die der Hauptversammlung vorbehalten sind.

Insbesondere ist in den Mitgliederversammlungen zu beschließen über Widerrufe gegen Entscheidungen des Vorstandes, über Ablehnung eines Aufnahmeantrages, Streichung eines Mitgliedes, Ausschluss oder Bestrafungsentscheidungen.

 

§ 20a

 

Die Monatsversammlung der Züchter sollte einmal monatlich von beiden Zuchtwarten gemeinsam durchgeführt werden.

 

Hauptversammlung

§ 21

 

In dem ersten Viertel des neuen Geschäftsjahres ist eine Hauptversammlung durchzuführen.

Weitere Hauptversammlungen sind einzuberufen, wenn

ein dringender Grund vorliegt,

es von mindestens 1/3 der Mitglieder verlangt wird.

Die Hauptversammlung ist vom Vorsitzenden mindestens 4 Wochen vor dem Tag ihrer Abhaltung einzuberufen. Die Einberufung muss schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.

Die Hauptversammlung ist, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Wahlen zur Vorstandschaft und Beschlüsse zur Satzung dürfen nur stattfinden, wenn dieses vorher als Tagesordnungspunkt auf der schriftlichen Einladung gemäß Pkt. 3 vermerkt war.

Der Hauptversammlung obliegt:

Wahl des Vorstandes,

Wahl der zwei Rechnungsprüfer,

Entgegennahme des Jahres- und Rechnungsberichtes, des Berichtes der Rechnungsprüfer, sowie die Entlastung des Vorstandes,

Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,

Entscheidung über Erstattung von Tagegeldern, Spesen u.ä. an Vorstandsmitglieder;

Beschluss über Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern;

die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

Rechnungsprüfer

§ 22

 

Die Rechnungsprüfer nehmen alljährlich vor dem Termin der Jahreshauptversammlung eine Buchprüfung vor.

Über das Ergebnis der Prüfung berichten sie zuerst dem Vorstand. Bei aufgetretenen Mängeln hat dieser eine Frist von 10 Tagen zur Behebung.

Danach berichten sie der Jahreshauptversammlung und stellen bei ordnungsgemäßer Kassenführung den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

 

Wahl- und Abstimmungsordnung

§ 23

 

Die Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß § 13 a-d erfolgt in der Hauptversammlung. Sind für ein zu wählendes Amt mehr als ein Vorschlag vorhanden, so muss die Wahl in geheimer Abstimmung durch Stimmzettel erfolgen. Es kann verlangt werden, dass die Vorgeschlagenen für die Dauer der Wahlhandlung den Raum verlassen.

Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der zur Wahl Vorgeschlagenen diese Stimmenzahl, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden, die die meisten Stimmen erhalten haben, statt. Zur Wahl müssen saubere und unbeschriebene Stimmzettel benutzt werden.

Die Wahl ist für jedes einzelne Amt durchzuführen. Eine Gesamtwahl in einem Wahlakt ist nicht zulässig.

Der Vorstand gemäß § 13 wird für zwei Jahre gewählt.

Bei allen sonstigen Abstimmungen, für die nicht ausdrücklich etwas anderes vorgeschrieben ist, gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

Satzungsänderung und Auflösung

 

§ 24

 

Eine Änderung dieser Satzung kann nur durch Beschluss der Hauptversammlung vorgenommen werden. Dazu bedarf es einer Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

 

Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn 90% der erschienenen Mitglieder damit einverstanden sind. Gründet sich innerhalb von zehn Jahren ein neuer gemeinnütziger Kleintier-/ Kaninchenzuchtverein mit Sitz in Bodenheim, der diese Satzung in ihrer jetzigen Form übernimmt und weiterführt, soll diesem das Vereinsvermögen zufallen. Ansonsten fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Bodenheim für gemeinnützige Zwecke zu. Über das Vereinsvermögen kann nur mit Zustimmung des Finanzamtes verfügt werden.

 

In beiden Fällen ist es erforderlich, dass 4 Wochen vorher schriftlich den Mitgliedern eine Einladung mit einem entsprechenden Antrag als Tagesordnungspunkt bekannt gegeben wird.

 

Schlussbestimmungen

 

§ 25

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen des BGB anzuwenden.

Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Hauptversammlung vom 31.08.2002 in Kraft.

 
     

Kostenlose Homepage von Beepworld
 
Verantwortlich für den Inhalt dieser Seite ist ausschließlich der
Autor dieser Homepage, kontaktierbar über dieses Formular!