farmordnung

 

Hier können Sie die Farmordnung  für unser Vereinsgelände einsehen.

 

Oder direkt lesen:

 

Ordnung für die Zuchtanlage

auf dem Vereinsgel�nde des KLZV P120 Bodenheim e.V.

 

 

§ 1

 

Die Zuchtanlage Seurreallee 1, 55294 Bodenheim, ist Eigentum der Gemeinde Bodenheim und vom KLZV P 120 Bodenheim e.V. in Erbpacht übernommen.

 

§ 2

 

Die auf diesem Gelände errichteten Zuchtparzellen sind Eigentum des Vereins.

 

§ 3

 

Jedes Vereinsmitglied kann eine Parzelle auf dem Vereinsgelände des Kleintierzuchtvereins P 120 Bodenheim e.V. (im folgenden Verein genannt) pachten. Eine Unterverpachtung ist nicht möglich.

 

§ 4

 

Maßgebend ist die Farmordnung in Verbindung mit der Vereinssatzung.

 

§ 5

 

Hauptziel dieser Vereinsanlage ist die Zucht von Rassetieren, insbesondere von Rassekaninchen und Rassegeflügel. Nicht-Rassetiere müssen in jedem einzelnen Fall vom Vorstand genehmigt werden, werden aber lediglich in geringem Umfang geduldet. Ausgenommen sind einzelne Kreuzungstiere gezüchteter Rassen.

 

Außerdem soll das Vereinsgelände als Naherholungsgebiet genutzt werden.

 

§ 6

 

Die Parzellen sind stets sauber und in einwandfreiem Zustand zu halten.

Das Befahren der Zufahrtswege zu den Zuchtparzellen ist nur zum Be- und Entladen gestattet, alle Fahrzeuge sind grundsätzlich auf dem offiziellen Parkplatz abzustellen. Der Rundweg darf nicht mit größeren Fahrzeugen (LKW u.ä.) befahren werden.

 

§ 7

 

Jede Äußerliche bauliche Veränderung, auch  Außenvolieren und Außenstallungen, sind schriftlich zu beantragen. Grobe Verstöße führen zur sofortigen Beendigung des Pachtvertrages.

 

§ 8

 

Die Bepflanzung der Zuchtparzelle ist mit dem Vorstand abzusprechen. Grundsätzlich dürfen nur halbstämmige Bäume und Sträucher gepflanzt werden, ohne dass es zu Beeinträchtigungen der Nachbarn kommt.


§ 9

 

Komposthaufen sind in der Zuchtparzelle verboten.

Alle Wege um die eigene Zuchtparzelle sind sauber zu halten.

Auf dem Gelände dürfen keine Gegenstände gelagert werden, die:

-                     das Gesamtbild negativ beeinflussen

-                     eine Gefahr für Tier und Umwelt darstellen

-                     die Nachbargrundstücke beeinträchtigen

 

§ 10

 

Jede/r Zuchtparzellenpächter/in ist verpflichtet, Rassekaninchen zu züchten und sich an der Vereinsausstellung mit mindestens einer Zuchtgruppe zu beteiligen. Die Zucht sollte wenigsten aus einem Rammler und zwei Häsinnen bestehen und mindestens 18 Buchten umfassen.

 

Die Zucht von Rasse- und Ziergeflügel muss ebenfalls mit Rassetieren erfolgen. Sollte der Verein keine eigene Schau für Rasse- und Ziergeflügel ausrichten, so sind die Tiere bei anderen Vereinen auszustellen.

 

Im ersten Pachtjahr besteht keine Ausstellungspflicht.

 

§ 11

 

Der Vorstand ist nach mindestens zehntägiger Vorankündigung  berechtigt, die Sauberkeit der Zuchtanlage zu kontrollieren.

 

Jede Seuche und Krankheit, insbesondere RHD, Myxomatose und Durchfallepidemien, sind dem Vorstand unverzüglich zu melden.

 

Verendete Tiere oder Schlachtabfälle dürfen nicht auf dem Vereinsgelände gelagert oder begraben werden.

 

Eine umweltfreundliche Ungezieferbekämpfung ist von jedem/jeder Zuchtparzellenpächter/in regelmäßig durchzuführen.

 

Alle Kaninchen müssen mindestens einmal pro Jahr gegen RHD geimpft werden.

 

Alle anderen Tiere müssen gemäß den gesetzlichen Vorschriften geimpft werden.

 

Die Haltung und Zucht von Hunden, Katzen, Ein- und Paarhufern ist auf dem Vereinsgelände verboten.

 

Die Haltung und Zucht von Tieren muss gemäß den gesetzlichen Vorgaben und den Vorgaben des Zentralverbandes Deutscher Rassekaninchenzüchter (ZDRK) erfolgen. Für die Einhaltung ist jeder Züchter selbst verantwortlich.

 

Die Haltung und Zucht von Kaninchen/ Geflügel ist auf der dem Rundweg zugewandten Seite nicht gestattet. Lediglich Kleinvögel (Kanarien u.ä.) dürfen nach vorheriger Genehmigung durch den Vorstand in ansprechenden Volieren gehalten werden.


 

§ 12

 

Vor Stallneubauten/ -anschaffungen ist mit dem Vorstand Rücksprache zu halten!

 

Folgende Mindestmaße für neu gekaufte/gebaute Stallungen sind vorgeschrieben:

 

Gewicht

Breite

Tiefe

H�he

Fl�che

bis 2 kg

50 cm

50 cm

50 cm

0,25 m²

2 - 3,5 kg

60 cm

60 cm

50 cm

0,36 m²

3,5 - 5,5 kg

80 cm

60 cm

60 cm

0,48 m²

über 5,5 kg

100 cm

80 cm

70 cm

0,80 m²

 

Die Unterschreitung eines Maßes bis 10 cm bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Vereins. Abweichungen von mehr als 10 cm sind nicht zugelassen, ebenso Abweichungen bis zu 10 cm in mehr als einem Bereich.

 

§ 13

 

Offene Feuer sind auf dem Farmgelände verboten. Grillen ist bei sachgemäßer Durchführung erlaubt.

 

Das übernachten in der Zuchtparzelle ist  genehmigt, sie darf jedoch nicht als Dauerwohnsitz genutzt werden.

 

Erlaubt sind Elektrogeräte jeglicher Art, sofern Sie keine erkennbaren Defekte aufweisen oder zu einer sonstigen, für den Laien erkennbaren, Gefährdung führen.

 

§ 14

 

Ausschlussgründe aus der Zuchtparzelle sind:

 

- Nichtzahlung sämtlicher Verpflichtungen

- Nichteinhaltung der Ausstellungspflicht

- mangelhafte Versorgung/ Pflege der gehaltenen Tiere

- Verstöße gegen die Vereinssatzung und den Pachtvertrag

- vereinsschädigendes Verhalten

 

§ 15

 

Bauliche Veränderungen bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Genehmigung des Vereins. Die Genehmigung muß eine beidseitige Vereinbarung über die Wertsteigerung des Objektes und ihre jährliche Abschreibung umfassen.

 

Auf Antrag an den Vereinsvorstand kann jeder Züchter/in unter Einhaltung der Vereinssatzung und Verpflichtung auf diese Ordnung eine Parzelle pachten.

 

Der Pachtvertrag gilt für mindestens zwei Jahre und kann danach von beiden Seiten zum Jahresende mit halbjährlicher Frist gekündigt werden.

 

Kündigt der Pächter, werden Investitionen in bauliche Veränderungen durch den Verein nicht vergütet.

 

Kündigt der Verein, so ist dem Pächter der Restwert der vereinbarten durchgeführten Wertsteigerung zu vergüten.

 

Bei einer Kündigung wird die Parzelle vom/von dem/der Pächter/in und dem Vorstand gemeinsam begangen. Hierbei festgestellte Mängel, die zu Lasten des/der Pächters/in gehen, müssen bis zum Auszug behoben sein. Nicht beseitigte Mängel werden vom Verein beseitigt, die Kosten hierfür trägt der/die Pächter/in.

 

Bei der Verpachtung wird eine Kaution in Höhe von 10 Monatspachten fällig. Wird die Parzelle nach Kündigung in einwandfreiem Zustand zurückgegeben, wird diese gemäß den gesetzlichen Bestimmungen wieder zurückgezahlt.

 

Die Monatspacht wird von der Hauptversammlung festgelegt. Zur Zeit beträgt sie 26 Euro pro Zuchtparzelle.

Jede Zuchtparzelle hat einen eigenen Strom- und Wasserzähler, dieser wird einmal pro Jahr abgelesen. Auf die Jahresrechnung ist monatlich zusammen mit der Pacht eine Abschlagszahlung in Höhe von 10 Euro zu entrichten.

Die Pacht inkl. Nebenkosten muss spätestens am dritten Werktag des Monat gezahlt werden.

 

§ 16

 

Um die Sauberkeit des gesamten Geländes zu gewährleisten, werden vom Vorstand Arbeitseinsätze geplant. Jede/r Zuchtparzellenpächter/in ist verpflichtet, mindestens 15 Stunden pro Jahr zu leisten. Für jede geleistete Stunde erhält der/die Pächter/in eine Pachtermäßigung von z.Zt. 10,40 Euro pro geleistete Stunde, jedoch maximal 50% der Jahrespacht.

 

Weiterhin verpflichtet sich jede/r Pächter/in an allen Vereinsversammlungen und Vereinsaktivitäten aktiv teilzunehmen und bei den nötigen Vorarbeiten mitzuwirken. Insbesondere gilt dies für den Auf- und Abbau bei Rheinradeln, Sommerfest, Ausstellungen, Tag der offenen Tür.

 

§ 17

 

Die Unwirksamkeit einzelner Punkte führt nicht zur Unwirksamkeit der anderen Vertragsinhalte.

 

 

Mit Unterzeichnung dieses Pachtervetrages verlieren alle vorher abgeschlossenen Verträge Ihre Gültigkeit! 

 

 

 
     

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