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| Sozialhilfe im Ausland kommt nur in besonderen Notfällen in Betracht und kann nur deutschen Staatsangehörigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, gewährt werden.
Bei der Gewährung der Hilfe gilt das Nachrangprinzip. Danach wird Sozialhilfe nicht gewährt, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland (also chilenischem Staat oder sozialen Einrichtungen) oder von anderen, z.B. unterhaltspflichtigen Personen (Kinder, Eltern) gewährt wird oder erwartet werden kann. Außerdem ist selbstverständlich zuerst eigenes Vermögen einzusetzen. Ein "besonderer Notfall" ist zum Beispiel gegeben, wenn für den Betroffenen derartig nachteilige Veränderungen eingetreten sind, daß sie dessen Existenz tief berühren, zum Beispiel schwere Krankheit oder Behinderung ohne Zuerwerbsmöglichkeit. In der Regel kommen zeitlich begrenzte Hilfen in Betracht, bis der besondere Notfall überwunden ist. |
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(1) Formen der Sozialhilfe sind persönliche Hilfe, Geldleistung oder Sachleistung. (2) Zur persönlichen Beratung gehört außer der Beratung in Fragen der Sozialhilfe (§ 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) auch die Beratung in sonstigen sozialen Angelegenheiten, soweit letztere nicht von anderen Stellen oder Personen wahrzunehmen ist; hierzu gehört auch die Beratung in Angelegenheiten des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Wird Beratung in sonstigen sozialen Angelegenheiten auch von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege wahrgenommen, ist der Ratsuchende zunächst hierauf hinzuweisen. |
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Abschnitt 1 Allgemeines
BSHG § 1 Inhalt und Aufgabe der Sozialhilfe
BSHG § 2 Nachrang der Sozialhilfe
BSHG § 3 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles
BSHG § 3a Vorrang der offenen Hilfe
BSHG § 4 Anspruch auf Sozialhilfe
BSHG § 5 Einsetzen der Sozialhilfe
BSHG § 6 Vorbeugende Hilfe, nachgehende Hilfe
BSHG § 7 Familiengerechte Hilfe
BSHG § 8 Formen der Sozialhilfe
BSHG § 9 Träger der Sozialhilfe
BSHG § 10 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege
Abschnitt 2 Hilfe zum Lebensunterhalt
Unterabschnitt 1 Personenkreis, Gegenstand der Hilfe
BSHG § 12 Notwendiger Lebensunterhalt
BSHG § 13 Übernahme von Kranken- und Pflege*-versicherungsbeiträgen
BSHG § 15a Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen
BSHG § 15b Darlehen bei vorübergehender Notlage
BSHG § 16 Haushaltsgemeinschaft
BSHG § 17 Beratung und Unterstützung
Unterabschnitt 2 Hilfe zur Arbeit
BSHG § 18 Beschaffung des Lebensunterhalts durch Arbeit
BSHG § 18a Modellvorhaben zur Verbesserung der Zusammenarbeit mit den Arbeitsämtern
BSHG § 19 Schaffung von Arbeitsgelegenheiten
BSHG § 20 Besondere Arbeitsgelegenheiten
Unterabschnitt 3 Form und Maß der Leistungen
BSHG § 21 Laufende und einmalige Leistungen
Ausschluß des Leistungsanspruchs, Einschränkung der Leistung, Aufrechnung Unterabschnitt 4
BSHG § 26 Sonderregelung für Auszubildende
Abschnitt 3 Hilfe in besonderen Lebenslagen
Unterabschnitt 1 Allgemeines
BSHG § 29 Erweiterte Hilfe, Aufwendungsersatz
BSHG § 29a Einschränkung oder Aufrechnung der Hilfe
Unterabschnitt 2 Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage
Unterabschnitt 3
Unterabschnitt 4 Hilfe bei Krankheit, vorbeugende und sonstige Hilfe
BSHG § 36 Hilfe zur Familienplanung
BSHG § 36a Hilfe bei Sterilisation
BSHG § 36b Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
BSHG § 37 Hilfe bei Krankheit und vorbeugende Hilfe
BSHG § 38 Leistungserbringung, Vergütung, Fahrkosten
Unterabschnitt 5
Unterabschnitt 5a
Unterabschnitt 6
Unterabschnitt 7 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
BSHG § 39 Personenkreis und Aufgabe
BSHG § 40 Leistungen der Eingliederungshilfe
BSHG § 40a Sonderregelung für behinderte Menschen in Einrichtungen
BSHG § 41 Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte
BSHG § 44 Vorläufige Hilfeleistung
BSHG § 47 Bestimmungen über die Durchführung der Hilfe
Unterabschnitt 8
Unterabschnitt 9 Blindenhilfe
Unterabschnitt 10 Hilfe zur Pflege
BSHG § 69c Leistungskonkurrenz
Unterabschnitt 11 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
BSHG § 71 Hilfe durch anderweitige Unterbringung Haushaltsangehöriger
Unterabschnitt 12 Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Unterabschnitt 13 Altenhilfe
Abschnitt 4 Einsatz des Einkommens und des Vermögens
Allgemeine Bestimmungen über den Einsatz des Einkommens Unterabschnitt 1
BSHG § 76 Begriff des Einkommens
BSHG § 77 Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen
Unterabschnitt 2 Einkommensgrenzen für die Hilfe in besonderen Lebenslagen
BSHG § 79 Allgemeine Einkommensgrenze
BSHG § 81 Besondere Einkommensgrenze
BSHG § 82 Änderung der Grundbeträge
BSHG § 83 Zusammentreffen mehrerer Einkommensgrenzen
BSHG § 84 Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze
BSHG § 85 Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze
BSHG § 87 Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf
Einsatz des Vermögens Unterabschnitt 3
BSHG § 88 Einzusetzendes Vermögen, Ausnahmen
Abschnitt 5 Verpflichtungen anderer
BSHG § 90 Übergang von Ansprüchen
BSHG § 91 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
BSHG § 91a Feststellung der Sozialleistungen
Abschnitt 6 Kostenersatz
BSHG § 92a Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten
BSHG § 92c Kostenersatz durch Erben
Abschnitt 7 Einrichtungen, Arbeitsgemeinschaften
BSHG § 93a Inhalt der Vereinbarungen
BSHG § 93b Abschluß von Vereinbarungen
BSHG § 93c Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen
BSHG § 93d Verordnungsermächtigung, Rahmenverträge
BSHG § 95 Arbeitsgemeinschaften
Abschnitt 8 Träger der Sozialhilfe
BSHG § 96 Örtliche und überörtliche Träger
BSHG § 97 Örtliche Zuständigkeit
BSHG § 99 Sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers
BSHG § 100 Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers
BSHG § 101 Allgemeine Aufgaben des überörtlichen Trägers
BSHG § 101a Experimentierklausel
Abschnitt 9 Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe
BSHG § 103 Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Anstalt
BSHG § 104 Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie
BSHG § 107 Kostenerstattung bei Umzug
BSHG § 108 Kostenerstattung bei Übertritt aus dem Ausland
BSHG § 109 Ausschluß des gewöhnlichen Aufenthalts
BSHG § 111 Umfang der Kostenerstattung
Abschnitt 10 Verfahrensbestimmungen
BSHG § 114 Beteiligung sozial erfahrener Personen
BSHG § 116 Pflicht zur Auskunft
BSHG § 117 Überprüfung, Verwaltungshilfe
BSHG § 118 Wissenschaftliche Forschung im Auftrag des Bundes
Abschnitt 11 Sonstige Bestimmungen
BSHG § 119 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
BSHG § 120 Sozialhilfe für Ausländer
BSHG § 121 Erstattung von Aufwendungen anderer
BSHG § 122 Eheähnliche Gemeinschaft
BSHG § 122a Vorrang der Ersatzansprüche
Abschnitt 12 Sonderbestimmung zur Sicherung der Eingliederung behinderter Menschen
BSHG § 126 Aufgaben des Gesundheitsamtes
Abschnitt 13 Sozialhilfestatistik
BSHG § 127 Anordnung als Bundesstatistik
BSHG § 130 Periodizität, Berichtszeitraum
BSHG § 132 Übermittlung, Veröffentlichung
BSHG § 133 Übermittlung an Kommunen
Abschnitt 14 Übergangs- und Schlußbestimmungen
BSHG § 139 Bestimmungen und Bezeichnungen in anderen Vorschriften
BSHG § 140 Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften
BSHG § 143 Übergangsregelung für ambulant Betreute
BSHG § 144 Übergangsregelung für die Kostenerstattung
BSHG § 145 Kostenerstattung bei Evakuierten
BSHG § 146 Zuständigkeit auf Grund der deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung
BSHG § 147 Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Übertritt aus dem Ausland
BSHG § 147a Übergangsregelung aus Anlaß des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes
BSHG § 147b Übergangsregelung für Deutsche im Ausland
BSHG § 151 Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel
BSHG § 152 Maßgaben des Einigungsvertrages
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Auszug aus dem neuen Staatsangehörigkeitsrecht Stand Mai 2004.
Ehemalige Deutsche können auch bei Beibehaltung ihres Wohnsitzes im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit wieder erwerben, wobei der Stellungnahme der zuständigen Auslandsvertretung wesentliche Bedeutung zukommt (§ 13 StAG).
Wann besteht Anspruch auf Sozialhilfe?
Sozialhilfe im Ausland kommt nur in besonderen Notfällen in Betracht und kann nur deutschen Staatsangehörigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland (Chile) haben, gewährt werden.
Bei der Gewährung der Hilfe gilt das Nachrangprinzip.
Ein "besonderer Notfall" ist zum Beispiel gegeben, wenn für den Betroffenen derartig nachteilige Veränderungen eingetreten sind, daß sie dessen Existenz tief berühren, zum Beispiel schwere Krankheit oder Behinderung ohne Zuerwerbsmöglichkeit. In der Regel kommen zeitlich begrenzte Hilfen in Betracht, bis der besondere Notfall überwunden ist.
Auskunft erteilt ebenfalls:
Das Deutsche Konsulat sowie das Rechts- und Konsularreferat der deutschen Botschaft in Chile Seiten-Headline -->
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| Beantragung der Deutschen Staatsangehörigkeit | |
| Welche Unterlagen muß ich einem Antrag beifügen?
Wie auf den vorstehenden Seiten bereits erwähnt, muß die Abstammung von dem Vorfahren, von dem man die deutsche Staatsangehörigkeit ableitet, lückenlos belegt werden. Gleichzeitig muß überprüft werden, ob Verlustgründe für die deutsche Staatsangehörigkeit eingetreten sind. Ist bereits früher ein Staatsangehörigkeitsausweis (für einen Vorfahren) ausgestellt worden oder eine Einbürgerung erfolgt, so reicht die Vorlage einer Kopie des Staatsangehörigkeits- ausweises bzw. der Einbürgerungsurkunde aus. Erwerbsgründe sind dann ab der folgenden Generation, Verlustgründe ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Urkunde nachzuweisen. Dazu ist die Vorlage folgender Urkunden - bitte stets die Originale und zwei unbeglaubigte Fotokopien - erforderlich: - Geburtsurkunden Es müssen alle Geburtsurkunden vom Antragsteller aus gesehen in jeder Generation bis zu dem Vorfahren, von dem die Staatsangehörigkeit ursprünglich abgeleitet wird, vorgelegt werden. - Heiratsurkunden Zum Nachweis der ehelichen Abstammung ist die Vorlage der Heiratsurkunden der Eltern, Großeltern eventuell auch der Urgroßeltern notwendig. Wer die deutsche Statasangehörigkeit durch Eheschließung erworben oder verloren hat, muß dies ebenfalls durch die Vorlage einer Heiratsurkunde nachweisen. - Bescheinigungen über die Erstregistrierung in Chile (certificado de primera filiación) unter Vorlage eines Sterberegisterauszugs zu erhalten bei: Extranjería del Ministerio del Interior - Bescheinigungen über den Nichterwerb einer fremden Staatsangehörigkeit Da der freiwillige Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit in den meisten Fällen den Verlust der deutschen zur Folge hatte, ist ein Nachweis über den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit erforderlich bzw. eine Bescheinigung über den Nichterwerb. In Chile ist diese zu erhalten bei: Servicio de Registro Civil e Identificación Lassen Sie den Registerauszug bitte an Ihre Adresse schicken und legen Sie ihn zusammen mit den übrigen Unterlagen vor. Wer in Chile geboren ist, besitzt die chilenische Staatsangehörigkeit bereits kraft Gesetz. Daher ist kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingetreten. Die Vorlage des Registerauszuges erübrigt sich in diesen Fällen. Sollten Sie alte Reisepässe Ihrer Vorfahren, Melde- oder Militärunterlagen im Besitz haben, bringen Sie diese bitte zu einer Vorsprache mit. Oft muß das Datum der Einreise in Chile überprüft werden. Dazu kann die Vorlage von Schiffspassagierlisten oder Passagen hilfreich sein. Sollte ein Staatsangehörigkeitsausweis, Heimatschein oder eine Einbürgerungsurkunde vorhanden sein, bringen Sie mit dem Original bitte eine weitere Kopie zur Vorsprache mit. Im Einzelfall kann die Vorlage von weiteren Unterlagen erforderlich sein. Wer die Staatsangehörigkeit über eine Adoption ableitet, muß den Adoptionsbeschluß vorlegen. Die nichteheliche Abstammung von einer geschiedenen Mutter setzt die Vorlage einer Scheidungsurkunde, eventuell sogar die Anerkennung der Scheidung in Deutschland voraus. Die vorstehende Aufzählung ist daher nur beispielhaft und nicht vollständig. Alle ausländischen Dokumente müssen in deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Bevor Sie die meist kostspieligen Übersetzungen anfertigen lassen, empfehle ich eine vorherige Absprache mit den Originalurkunden zur Vorprüfung auf Vollständigkeit und Erfolgsaussichten des Antrages. Bestellen Sie jetzt Ihre Absprache mit mir: brdrente@yahoo.de Die vorliegenden Seiten sollten Ihre Fragen in groben Zügen beantworten können. Haben Sie darüber hinaus weitere Fragen zum deutschen Staatsangehörigkeitsrecht, können Sie uns eine kurze E-Mail an: brdrente@yahoo.de schicken. Bitte haben Sie aber Verständnis dafür, wenn Sie statt einer ausführlichen Auskunft zu Ihrer persönlichen Situation aus zeitlichen Gründen und zur Vermeidung von unvollständigen Auskünften zu einer persönlichen Vorsprache eingeladen werden. |
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Ihr Ansprechpartner: Dr.Wolf Weber-Hill, Mac Iver 161, Santiago, Chile. Verlangen Sie ein Beratungsgespräch, senden Sie noch heute eine E-Mail: brdrente@yahoo.de