Regelung aus der Schweizerischen Zivilstandsordnung:
Art. 9 Geburt
1 Als Geburten werden die Lebend- und die Totgeburten beurkundet.
2 Als Totgeburt wird ein Kind bezeichnet, das ohne Lebenszeichen auf die
Welt kommt und ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder ein
Gestationsalter von mindestens 22 vollendeten Wochen aufweist.
3 Bei tot geborenen Kindern koennen Familienname und Vornamen erfasst werden,
wenn es die zur Vornamensgebung berechtigten Personen (Art. 37 Abs. 1)
wuenschen.
Stand am 27. Dezember 2005
Diese Information habe ich dankbar erhalten von der
Schweizer Hilfe fuer Mutter und Kind (SHMK) www.mamma.ch
Der oben stehende Beitrag hat eine Anfrage ausgeloest, welche wir unter http://schweiz.sternenkind.info veroeffentlicht als auch beantwortet haben.
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