|
||||||||||||||
Zum derzeitigen Stand der EntwicklungNach einer aktuellen Statistik der Kultusministerkonferenz von Ende 2001 werden in der Bundesrepublik Deutschland inzwischen knapp 10% aller Schülerinnen und Schüler mit "sonderpädagogischem Förderbedarf" an Allgemeinen Schulen unterrichtet, wobei es große regionale Unterschiede gibt (vgl. dazu Rosenberger 1998a). Das heißt, dass nach mehr als 25 Jahren, in denen sich engagierte Lehrerinnen und Lehrer sowie Eltern für eine nichtaussondernde Förderung in den Schulen einsetzten, noch immer mehr als 90% der Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf in separierenden Sonderschulen beschult werden. Damit sind weitaus mehr Nach- als Vorteile verbunden, vor allem was die Aussicht auf ein in die Familie und die Gesellschaft integriertes Leben während und nach der Schulzeit betrifft (vgl. Roebke/ Hüwe/ Rosenberger 2000, Rosenberger 1998b).Deutschland hinkt der Entwicklung in den meisten entwickelten Industrienationen deutlich hinterher: International geht der Trend deutlich in Richtung eines Schulsystems, das Kinder mit besonderem Förderbedarf nicht aussondert - um sie später angeblich besser "integrieren" zu können -, sondern das diese Kinder von Anfang an innerhalb des für alle zugänglichen Schulsystems fördert ("inclusion"). Dabei ist es zweitrangig, ob Kinder aus Migrantenfamilien, aus sozial schwachen Familien oder Kinder mit zeitweisen oder dauerhaften intellektuellen und/ oder körperlichen Beeinträchtigungen in den Genuss zusätzlicher Förderung kommen (vgl. Hans/ Ginnold 2000). Die Anfang Dezember 2001 veröffentlichte PISA-Studie, die die Schulleistungen von Schülerinnen und Schülern in 31 OECD-Staaten verglich, hat gezeigt, dass unser hoch selektives Schulsystem überwiegend schlecht abschneidet, während Staaten mit integrierenden Gesamtschulsystemen bessere Leistungen erzielen. Es spricht also einiges dafür, dass sich Eltern für eine nichtaussondernde Förderung ihres Kindes mit besonderem Förderbedarf einsetzen. Doch was kann man tun, wenn die örtliche Schule und/ oder die Schulbehörde sich ablehnend verhalten? Nachfolgend einige Tipps. Was helfen kann, eine nichtaussondernde schulische Förderung durchzusetzen1. Möglichst früh Kontakte knüpfenEs ist günstig, wenn betroffene Eltern frühzeitig, also etwa ein bis zwei Jahre vor der Einschulung, gleichgesinnte Eltern suchen. Oft haben auch Eltern, deren Kind kein "Problemkind" ist, Interesse an einem differenzierenden, alle Kinder fördernden Unterricht. In einer Gruppe fällt es oftmals leichter, eine Schule dafür zu finden. Wenn die Kinder bereits in einer Kindergartengruppe gemeinsam gespielt und gelernt haben, kann dies ebenfalls den gemeinsamen Übergang in eine Grundschule des Wohnortes erleichtern. Eine Fülle von Literatur gibt Hinweise, was bei der Verwirklichung integrativen Unterrichts zu beachten ist (vgl. z.B. Schöler 1993, differenziert nach Beeinträchtigungen und mit vielen weiterführenden Literaturhinweisen).2. Auf den internationalen Trend hinweisenWer sich für eine nichtaussondernde schulische Förderung seines Kindes einsetzt, ist kein verschrobener, weltfremder Spinner, sondern kann sich auf eine Vielzahl von internationalen Deklarationen berufen. So heißt es z.B. in der Erklärung der UNESCO (Salamanca 1994):"Wir fordern alle Regierungen dringend dazu auf, ... das Prinzip Erziehung ohne Aussonderung auf rechtlicher oder politischer Ebene anzuerkennen. ...diese [Kinder] mit Sondererziehungsbedürfnissen müssen Zugang zur Regelschule haben und dort eine am Kind orientierte Pädagogik erfahren... Regelschulen mit einer solchen integrativen Orientierung sind das wirksamste Mittel, um diskriminierende Haltungen zu bekämpfen, offene Gemeinschaften zu schaffen, eine Gesellschaft ohne Ausgrenzung aufzubauen und Erziehung für alle zu verwirklichen; darüber hinaus bieten sie der Mehrheit der Kinder eine wirksame Erziehung und verbessern die Effizienz und letztlich die Kosteneffektivität des gesamten Erziehungssystems. ... Der tiefste Grund für Lernschwierigkeiten liegt im Schulsystem selber" (weitere Dokumente sind in Ausschnitten abgedruckt in Rosenberger 1998a, S. 28-30).3. Auf die Rechte des Kindes bzw. der Eltern hinweisenIm Grundgesetz (GG) heißt es seit 1994 im Art. 3,3: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." In einem Aufsehen erregenden Beschluss vom 8. Oktober 1997 hat das Bundesverfassungsgericht zwar nicht festgestellt, dass die Überweisung in eine Sonderschule gegen den Willen des Betroffenen grundsätzlich eine im Sinne von Art. 3,3 GG verbotene Benachteiligung sei. Dennoch stärkt dieser Beschluss des höchsten deutschen Gerichts die Eltern, die eine nichtaussondernde schulische Förderung ihres Kindes wünschen.Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass integrativer Unterricht aufgrund der vorliegenden wissenschaftlichen Untersuchungen die vorrangig zu verwirklichende Alternative sein solle und betont, dass bei der Entscheidungsfindung das Persönlichkeitsrecht des Kindes (Art. 2,1 GG) und das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6,2 GG) zu berücksichtigen seien. Das elterliche Erziehungsrecht sei dem Erziehungsauftrag des Staates (Art. 7,1) "gleichgeordnet zur Seite gestellt". Daraus folge, dass "die Vorstellungen der Eltern und der Kinder und Jugendlichen darüber, wie deren schulische Erziehung und Unterrichtung gestaltet ... werden sollen ... großes Gewicht haben". Eine eingehende Prüfung des Elternwunsches "und eine Auseinandersetzung mit dem in ihm zum Ausdruck gebrachten elterlichen Erziehungsplan" sei erforderlich. Sofern von der Schulbehörde eine Überweisung an eine Sonderschule angeordnet werde, "obliegt der Behörde ... eine gesteigerte Begründungspflicht". "Anzugeben sind ... die Gründe, die die Behörde gegebenenfalls zu der Einschätzung gelangen lassen, dass Erziehung und Unterrichtung des Behinderten am besten in einer Sonderschule gewährleistet erscheinen. Gegebenenfalls sind auch organisatorische, personelle oder sächliche Schwierigkeiten sowie die Gründe darzulegen, warum diese Schwierigkeiten im konkreten Fall nicht überwunden werden können" (vgl. dazu ausführlicher Rosenberger 1998c). 4. Nichtaussondernde Förderung ist nicht teurer als SonderbeschulungIn anderen Ländern, wie z.B. den USA, Australien, Irland und Spanien, wurde schon früher erkannt, dass nichtaussondernder Unterricht zur Kostendämpfung bzw. zum effektiveren Einsatz der bereitgestellten Mittel beitragen kann. Für Deutschland geschah dies erstmals durch eine 1999 abgeschlossene Studie (Preuss-Lausitz 1999). Dabei wurden die Kosten bei separierender und bei integrierender Beschulung erstmals seriös verglichen, indem nicht nur die eingesetzten Lehrerstunden (wie dies bei den "Milchmädchen-Rechnungen" vieler Schulverwaltungen geschieht), sondern auch die übrigen Kosten, wie z.B. die sonstigen Personalkosten, die Beförderungskosten sowie die Betriebs- und Verwaltungskosten einbezogen wurden. Die Ergebnisse belegen, dass in den beiden untersuchten Landkreisen (Oder-Spree in Brandenburg und Segeberg in Schleswig-Holstein) der integrative Unterricht erheblich kostengünstiger und im Berliner Bezirk Neukölln nicht teurer ist als die Beschulung in der Sonderschule. Allerdings ist die Ausstattung mit zusätzlichen Lehrerstunden in Schleswig-Holstein wesentlich schlechter als in Berlin. Dort wäre also ohne Mehrkosten eine Verbesserung der integrativen Ausstattung möglich, denn nichtaussondernde Förderung sollte nicht zum Nachteil der Betroffenen als Sparmaßnahme missbraucht werden.Solange diese Gesamtbetrachtung der anfallenden Kosten durch die Verwaltung nicht erfolgt, kann der abschließende 5. Tipp helfen, gegebenenfalls zusätzliches Personal zu finanzieren. 5. Zusätzliches Personal durch das Bundessozialhilfegesetz (BSHG)Falls von der Schule (möglichst schriftlich) der Bescheid vorliegt, dass das Kind im Prinzip zwar beschult werden könnte, dafür aber nicht ausreichend Personal - z.B. für Beaufsichtigung und/ oder Pflege - vorhanden sei, können die Eltern beim Sozialhilfeträger ("Behindertenhilfe") oder beim Jugendamt ("Hilfe zur Erziehung") die Finanzierung von zusätzlichem Personal beantragen. Dabei kann man sich beziehen auf § 3a (Vorrang der offenen Hilfe; also möglichst nicht in Sondereinrichtungen), § 7 (familiengerechte Hilfe) oder §§ 39, 40 BSHG: Die "Eingliederungshilfe für Behinderte (und von Behinderung Bedrohten)" sieht ausdrücklich "Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung" vor, d.h., es können "Einzelfallhelfer/innen" finanziert werden. Eltern in Brandenburg haben kürzlich vor Gericht durchgesetzt, dass man sich dabei nicht mit "Billig-Helfern" zufrieden geben muss, sondern dass dies qualifizierte Kräfte sein müssen, ablesbar etwa am Stundenlohn (ca. Euro 23,-).Falls die Schulverwaltung jedoch auch durch viele gute Argumente und konkrete Unterstützung nicht von den Vorzügen einer nichtaussondernden Förderung zu überzeugen ist und bei der Sonderschuleinweisung bleibt, kann man entweder resignieren oder die im folgenden Abschnitt beschriebene Vorgehensweise ins Auge fassen. Das Widerspruchs- und KlageverfahrenDer nachfolgende Überblick soll zeigen, dass sich Eltern Entscheidungen der Behörden nicht widerspruchslos fügen müssen (vgl. dazu ausführlich Dietze: Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihr Recht auf Besuch der allgemeinen Schule, in: Rosenberger 1998b, S. 190-227; sehr detaillierte Hinweise, was beim Widerspruchs- und Klageverfahren zu beachten ist, gibt auch die Broschüre "§ 3a BSHG. Das Recht auf ambulante Hilfen", herausgegeben vom Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Heinrich-Hoffmann-Str.3, 60528 Frankfurt/Main).1. Formlose RechtsbehelfeWenn die Schulverwaltung (Schulleitung, Schulaufsicht) zu verstehen gibt, dass dem Wunsch nach nichtaussondernder Förderung nicht entsprochen werden soll (z.B. weil die personellen Mittel fehlen), sollte man versuchen, noch vor der förmlichen schriftlichen Mitteilung der Entscheidung ("Bescheid") auf diese Einfluss zu nehmen. So kann man eine "Gegenvorstellung" machen, mit der etwa zusätzliche Hilfen aufgrund des BSHG (siehe oben) angekündigt werden.Ist zu erkennen, dass die entscheidende Stelle die gegebenen Vorschriften nicht kennt bzw. nicht richtig anwendet, kann mit einer "Aufsichtsbeschwerde" die übergeordnete Dienststelle zur Überprüfung eingeschaltet werden. Wenn das persönliche Verhalten des Entscheidenden als unzumutbar empfunden wird, ist eine "Dienstaufsichtsbeschwerde" möglich. Wichtig ist, dass man sich Zusicherungen der Schule bzw. der Schulverwaltung immer schriftlich geben lässt, da nur dann gegebenenfalls das Widerspruchs- und Klageverfahren möglich sind. 2. Das WiderspruchsverfahrenSofern der schriftliche Bescheid der Schulverwaltung ergangen ist, mit dem eine Sonderschulzuweisung verfügt wurde, kann dagegen innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Dieser Widerspruch kann schriftlich erfolgen; er kann aber auch mündlich der ausstellenden Behörde gegenüber angezeigt werden, die den Widerspruch schriftlich aufnehmen muss.Zur besseren Begründung des Widerspruchs ist es günstig, die Entscheidungsgrundlagen der Behörde (also z.B. die Gutachten) zu kennen. Deshalb sollte man von seinem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch machen. Der Widerspruch und die gegebenenfalls später erfolgende Klage vor Gericht haben eine "aufschiebende Wirkung", d.h., dass bis zur Klärung die Entscheidung der Schulbehörde nicht vollzogen werden darf. Allerdings ordnet die Verwaltung in der Regel den "sofortigen Vollzug" an. Mit einem "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung" beim Verwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs jedoch wieder hergestellt werden. Wenn die den Bescheid ausstellende Behörde (in der Regel das Schulamt) dem Widerspruch nicht abhilft, also bei ihrem Bescheid bleibt, wird der Fall von der nächst höheren Verwaltungsinstanz (in der Regel dem Ministerium) überprüft. Wird auch dort der Bescheid schriftlich bestätigt, kann innerhalb eines Monats dagegen beim Verwaltungsgericht Klage erhoben werden. 3. Die Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage vor dem VerwaltungsgerichtMit einer Anfechtungsklage wird ein bestimmter Bescheid - z.B. die Zuweisung an eine Sonderschule - angefochten. Bei einem Erfolg ist damit aber noch nicht die Zuweisung zu einer bestimmten Regelschule geklärt. Mit einer Verpflichtungs- bzw. Feststellungsklage soll die Schulbehörde nicht nur von der Sonderschulüberweisung abgebracht werden, sondern auch zur Zuweisung an eine bestimmte Regelschule verpflichtet werden.Welche Klageform günstiger ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Dabei kann ein Rechtsanwalt helfen. Klageerhebung ist aber auch ohne Anwalt möglich. Das Gericht muss dann "von Amts wegen" prüfen, was der Kläger will. Es gibt dann auch Formulierungshilfe beim Klageantrag. Vom Gericht kann z.B. überprüft werden, ob
Wer einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit Erfahrung im Schulrecht sucht, kann sich informieren
LiteraturMaren Hans/ Antje Ginnold (Hrsg.): Integration von Menschen mit Behinderung - Entwicklungen in Europa. Neuwied/ Berlin (Luchterhand) 2000 AutorManfred Rosenberger, Dipl.-Päd., geb. 1954; Studium für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen sowie der Erziehungswissenschaft in Würzburg und Berlin; Lehrer an einer Grundschule in Berlin-Kreuzberg; Vater von drei Kindern; seit 1985 mit kurzen Unterbrechungen Sprecher, seit 1999 1. Vorsitzender der Bundesarbeitsgemeinschaft "Gemeinsam leben - gemeinsam lernen", einem bundesweit aktiven Verband von Eltern, die sich für eine nichtaussondernde Förderung von Kindern mit Beeinträchtigungen in allen Lebensbereichen einsetzen.
06. 10. 04 Artikel in der Frankfurter Rundschau "Richtige Integration schließt keinen aus"
Pädagogen, Politiker und Eltern machen sich für den gemeinsamen Unterricht von behinderten und nicht behinderten Kindern stark
Pädagogen, Politiker und Eltern haben am Montag in der Gemeinde Cantate Domino mit 150 Gästen über integrative Kindergärten und Schulen diskutiert. In dem Bereich will die hessische Landesregierung Fördermittel einsparen.
VON BRIGITTE BIEHL
Nordweststadt · 5. Oktober · Täglich erleben Eltern behinderter Kinder, wie wichtig es ist, dass sie mit gesunden Kindern zusammen sind. "Mein Sohn geht in die Disko, hat eine Freundin. Ein normales Leben wäre in einer Sonderschule nicht möglich", sagt Diskussionsteilnehmerin Andrea Schumann.
Immer mehr Kinder müssten in Sonderschulen. Auch bei der integrierten Gesamtschule Ernst-Reuter-Schule II werde die Lage härter. Direktor Horst Holzschuh kann nicht mehr alle Unterrichtsstunden mit zwei Lehrern abdecken. Und: "Wir haben mit weiteren Kürzungen zu rechnen." Manche befürchten, dass der gemeinsame, integrative Unterricht dem Zeitgeist zum Opfer fällt. "Was zählt, ist, dass Kinder schnell das lernen, was wirtschaftlich verwertbar scheint", sagt Priska Hinz, bildungspolitische Sprecherin der Grünen im Hessischen Landtag. Die Landesregierung wolle den gemeinsamen Unterricht nur für Kinder, die etwa körperlich benachteiligt sind, aber die gleichen Lernziele erreichen können. "Richtige Integration bedeutet, keinen auszuschließen", betont Diskussionsleiterin Ulrike Holler vom Hessischen Rundfunk. "Es muss möglich sein, Lernziele differenziert zu unterrichten", sagt Hinz. Helga Deppe, Professorin für allgemeine Sonderpädagogik an der Johann Wolfgang Goethe-Universität, spricht sich für integrativen Unterricht aus. Die Pisa-Studie habe gezeigt, dass das deutsche Bildungswesen, das sortiere und ausmustere, nicht aufgehe. "Heterogene Gruppen können mehr leisten", betont Deppe. Man wolle nicht besonders Begabte bremsen. Man dürfe aber nicht in "Regelschüler" und "Sonderschüler" trennen, sagt Ursel Heinze-Nießner, die Erzieher in dem Bereich ausbildet. Der gemeinsame Unterricht habe auch für nicht behinderte Kinder Vorteile, da auch sie in der Pubertät Probleme bekommen könnten. An einer integrierten Schule mit unterschiedlichen Lehrkräften und Psychologen könne man direkt auf sie eingehen. Bei allem Elite-Denken müsse man wahrnehmen, dass die Wirtschaft zunehmend Teamgeist und Kommunikationsfähigkeiten verlange. "Nur ein gutes Abitur ist keine Garantie mehr für einen Erfolgsjob", sagt ein Gewerkschaftsvertreter. Um für ihre Einrichtungen zu werben, wollen integrative Kindergärten und Schulen offener für Hospitanten werden. Und sie wollen sich mit der Gewerkschaft für Erziehung und Wissenschaft (GEW) und dem Stadtelternbeirat zusammentun.
|
||||||||||||||