21. 07.04
Hier findet man die Briefe Anwalt/Schulamt.
WIDERSPRUCH
Der Widerspruch wird wie folgt begründet:
Der Festellung, für Alexandra bestehe ein sonderpädagogischer Förderbedarf, wird von Seiten der erziehungsberechtigten Mutter widersprochen.
Die gutachterliche Stellungnahme wird von ihr nicht akzeptiert. Insbesondere wird beanstandet, dass der Bericht unter Ziff.2.4 - Teilnahme am Untericht - die Situation des sechsjährigen Kindes, das sich vor einer ihr fremden Klasse vorstellen sollte, nicht genügend berücksichtigt.
Alexandra stellte sich nachvollziebarer Weise leise und zurückhalend vor, da sie weder den Lehrer noch die Schüler kannte, die alle älter als sie selbst waren.
Die Tatsache, dass Alexandra ein rohes Ei aufschlug, dieses zerbrach und ihr Eiweiß und Dotter über die finger liefen, lässt keinen Rückschluss auf ihre Motorik zu. Es dürfte auch selbstverständlich sein, dass sich das Kind anschließend sofort die Hände waschen wollte.
Zutreffend wird wiedergegeben, dass Alexandra sehr bewegungsfreudig ist, Ideenreichtum zeigt sowie ein angemessenes Spielverhalten. Da sie zum ersten mal in ihrem Leben auf einem Trampolin stand, ist ihre "Gleichgewichtsunsicherheit" auf diesem Gerät selbstverständlich.
Für ein sechsjähriges Kind ist es ebenfalls nachvollziehbar, dass es bei neuen Aufgabenstellungen und Bewegungen oder Aufgabenstellungen ohne Vormachen zurückhaltend ist und Unsicherheiten zeigt.
Die Darstellung, wie Alexandra die Perlen aufreiht, ist schlichtweg falsch. Alexandra spielt gern mit Perlen und reiht diese auf Schnüre o.ä. auf. Aus diesem Grund griff sie auch ohne zu zögern in die Schale mit den Perlen und fing an und fädelte eine sehr lange Kette damit auf.Alexandra wurde gelobt, da sie die Kette sowohl mit der Rechten als auch mit der Linken Hand ohne Schwierigkeiten auffädeln konnte. Alexandra zeigte keine Unlustgefühle bei dieser Aufgabe.
Im abschließenden Gespräch mit der Mutter wurde sie mit dem geplanten sonderpädagogischen Förderbedarf konfrontiert. Richtig ist, dass sie in diesem Gespräch ihren widerspruch noch nicht formulierte. Hieraus jedoch eine Zustimmung zu konstruieren, liegt weit neben der Sache. FrauXXXX ist nicht damit einverstanden, dass ihre Tochter in eine Schule für praktisch Bildbare eingeschult wird und sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wird.
FrauXXX möchte ihre Tochter in die Grundschule einschulen lassen.
Sollten Sie hierzu keine Möglichkeiten sehen, wird um ihren anlehnenden Bescheid bis zum 05. 08. 04 gebeten.
Gg. bin ich beauftragt, die vorläufige Einschulung in die Grundschule im Wege einer einstweiligen Anordnung zu beantragen.
Antwort Schulamt:
Hiermit bestädige ich den Eingang ihres o.a.Widerspruchs gegen die Festsellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs für Alexandra.
Der Widerspruch wird in der nächsten Sitzung des Widerspruchsausschuss behandelt werden. Über das Ergebnis erhalten sie dann unaufgefordert Mitteilung. Dies wird - bedingt durch die Schulferien - nicht vor Ende August möglich sein.
Genau das was ich erwartet habe. Am 31. 08 ist Einschulung in der Grundschule. Vielen Dank an das Vincentstift für das zurückhalten des Schuleignungstestes, und genau das wurde er!! Wir und andere haben oft genug in den 3 Monaten dort Angerufen, mit der Bitte den Bericht loszuschicken, nichts tat sich. Erst als es für einen Widerspruch zu spät war (Ferien) Bequemte man sich den Test zum Schulamt zu Schicken. DANKE
Ergänzung meines Widerspruchs:
Sehr geehrte Damen und Herren,
bzgl. meines Ihnen bereits vorliegenden Widerspruchs zur Einschulung meiner Tochter Alexandra an einer Schule für praktisch Bildbare (St. Vincenzstift) darf ich Ihnen heute Folgendes zur weiteren Kenntnis und Ergänzung übermitteln:
Bei meiner Tochter Alexandra liegt diagnostisch ein Down-Syndrom des Typs "Mosaik" vor. Diese Störung ist äußerst selten und wird in der mengenmäßigen Verteilung mit etwa 1-2 % aller DS-Kinder angegeben.
Auf Grund des seltenen Vorkommens wird auf dem Gebiet leider wenig geforscht, aber es ist aus den medizinischen Fachquellen bekannt, dass bei der Down-Mosaik-Form nur in einem Teil der Körperzellen das 21.Chromosom dreifach vorhanden ist - je nach Anzahl und Gewichtung der genetisch gesunden Zellen sind die DS-Merkmale mehr oder weniger ausgeprägt vorhanden.
"Beim Trisomie-21-Mosaik ist nur ein Teil der Körperzellen von dem überzähligen Chromosom betroffen, die anderen Zellen haben die normale Anzahl an Chromosomen. Bei Menschen, die vom Trisomie-21-Mosaik betroffen sind, sind die körperlichen Merkmale und die geistige Behinderung meist schwächer ausgeprägt." (Magdalena Rönsch,cand.phil, Universität Würzburg bei www.intakt.info/information/down.htm)
Eine amerikanische Quelle ( The Medical Maze: What is Mosaic Down Syndrome?
by Carol Strom, M.S.) berichtet Folgendes:
"Studies have shown that individuals with mosaic Down syndrome, on average have IQ scores that are 10-30 points higher than individuals with trisomy 21. Their scores are thought to be higher because the presence of the cells with 46 chromosomes modify the effects of the cells with 47
chromosomes." (Quelle: www.mosaicdownsyndrome.com/faqs.htm)
Das heißt also: Ein Kind mit der DS-Mosaikform liegt im Schnitt um 10-30 Punkte höher auf der IQ-Scala als ein DS-Kind mit DS in der freien Form.
Nimmt man daher an, letztere hätten einen IQ von etwa 50 - 75, dann ist bei einem DS-Mosaik-Kind mit einem IQ zwischen 60 und 105 zu rechnen.
Mit einem IQ ab 85 aufwärts aber gilt ein Kind als "normalbegabt" und regelschulfähig! Unter 85 könnte es mindestens die "Schule für Lernhilfe" besuchen.
Meine Tochter Alexandra hat sich -ganz unabhängig von der Diagnose: DS Typ Mosaik - in den ersten 6 Lebensjahren völlig altersgerecht entwickelt. Dieses ist auch durch unseren Kinderarzt anlässlich der neun Vorsorgeuntersuchungen immer dokumentiert worden.
Es gibt und gab nie einen Grund zu der Annahme, Alexandra sei etwa "geistig behindert". Dass sie DS ,Typ Mosaik, hat und das in einer sehr, sehr milden Form, ist nicht einmal äußerlich auffällig.
Daher bekommt Alexandra, anders als ein DS-Kind mit einer "geistigen Behinderung", z.B. auch KEIN PFLEGEGELD .
Einem Kind aber, das sich bisher so wunderbar altersgerecht entwickelt hat, ist das Recht auf eine angemessene Beschulung einzuräumen und damit auf das Erlernen der wichtigen Kulturtechniken.
Ich widerspreche damit zunächst deutlich der Art der Überprüfung auf sonderpädagogischen Förderbedarf, wie sie im St. Vinzenzstift NUR IM HINBLICK AUF PRAKTISCHE BILDBARKEIT erfolgte.
Es ist nur überprüft worden, ob Alexandra praktisch bildbar ist, nicht aber, ob sie fähig ist, an der Regelschule die Kulturtechniken "Lesen,Schreiben, Rechnen" zu lernen. Das ergibt sich nicht nur aus meiner Beobachtung als Anwesende, sondern auch aus dem mir vorliegenden Bericht.
Es ist völlig unzweifelhaft, dass sich JEDES KIND für die praktische Bildbarkeit eignet. Alexandra aber hat zunächst ein Recht darauf, überprüft zu werden, ob sie fähig ist zum Erlernen der Kulturtechniken in der Regelschule.
Nichts anderes sagt das Hessische Schulgesetz:
§ 1 Recht auf schulische Bildung
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Bildung. Dieses Recht wird durch ein Schulwesen gewährleistet, das nach Maßgabe dieses Gesetzes einzurichten und zu unterhalten ist. Aus diesem Recht auf schulische Bildung ergeben sich einzelne Ansprüche, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes bestimmt sind.
(2)
Für die Aufnahme in eine Schule dürfen weder Geschlecht, Behinderung, Herkunftsland oder Religionsbekenntnis noch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung der Eltern bestimmend sein.
Dem steht das Grundgesetz nicht entgegen:
" Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt."( Art. 2 Abs.1 GG). Demnach hat also jeder Schüler das Recht auf die freie Entfaltung seiner Anlagen und
Fähigkeiten in der Schule. Auch bei minderjährigen Schülern tritt dieses Gesetz in Kraft, denn sie sind "von vornherein und mit zunehmenden Alter in immer stärkerem Maße eine eigene durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m.Art. 1Abs. 1GGgeschützte Persönlichkeit" (BVerfGE 47, 46, 74 ).
Ich leite aus den zitierten Artikeln des Grundgesetzes für Alexandra den Anspruch ab, dass sie innerhalb des staatlichen Bildungswesens begabungsgerecht gefördert wird.
ICH STELLE FEST:
1. Es ist nach internationalem medizinischem Wissens- und Forschungsstand unstrittig, dass DS-Mosaik-Kinder Normalbegabung haben können (ein junger Spanier mit DS -Pablo Pineda- schloss erfolgreich die Oberschule und ein Universitätsstudium als Lehrer ab!)
2. Alexandra hat sich bisher völlig unauffällig entwickelt (u.a. Dokumentation im Vorsorgeheft!)
3. Alexandra
-
erkennt und lautiert alle großen und kleinen Druckbuchstaben (seit ihrem 4.Lebensjahr!)
-
schreibt die meisten (Druckschrift)
-
ist inzwischen in der Lage, Laute zu Wörtern zusammen zu ziehen (synthesefähig -damit klar LESEFÄHIGKEIT!)
-
benennt auf Anfrage den Anfangslaut eines Wortes
-
verfügt über mathematische Grundfähigkeiten (Farben, Formen, Sortierung, erste Mengenbegriffe, Zählen bis 10)
==> Fähigkeiten, die sie auch als klares Regelschulkind
noch nicht haben müsste!
Daher gibt es keinen sächlichen Grund, ihr eine angemessene Überprüfung auf grundlegende Schulfähigkeiten mit der Möglichkeit des von mir angestrebten Besuches der Regelschule vor Ort zu verweigern!!!
Keinesfalls führt eine im Gutachten des Vincenzstiftes benannte Gleichgewichtsunsicherheit" auf dem Trampolin zwingend zu einer Beschulung auf der Schule für geistig Behinderte!
Sollte nach Ansicht des Schulamtes und der Gutachter in dieser Hinsicht aber Förderbedarf bestehen, so werde ich selbstverständlich private Fördermaßnahmen (Ergotherapie, psychomotorisches Turnen) in die Wege leiten bzw. weiterführen, denn ein solcher Förderbedarf ist sehr wohl privat abzudecken (wie in vielen, vielen anderen Fällen -Gleichbehandlung- auch!)
Ich beantrage daher in Alexandras Namen kurzfristig eine neue Überprüfung zur Feststellung der Regelschulfähigkeit von unabhängiger Seite!
Sollte diese bis zum offiziellen Einschulungstermin zeitlich nicht mehr möglich sein (die Verzögerung ist in erster Linie dem Vincenzstift anzulasten!), beantrage ich heute zeitgleich hilfsweise den vorläufigen Besuch der ortsnahen Regelgrundschule als Gastschülerin, damit Alexandra aus dem Unwissen der Schulbehörden und der "Fachleute" nicht weitere Nachteile
mit einer verspäteten Einschulung erwachsen.
Gleichzeitig erwäge ich Verfassungsklage und Klage vor dem Europäischen Gerichtshof, da in unserem Falle gleich mehrfach gegen mein Eltern-WAHL-recht und Alexandras Bildungsrechte sowohl im Hinblick auf das Hessische Schulgesetz als auch hinsichtlich des Grundgesetzes verstoßen wurde.
Angesichts der uns drängenden Zeit erwarte ich hinsichtlich der Gastbeschulung an der Regelschule eine Entscheidung bzw. Rückmeldung bis zum25.08.04.
Mit freundlichem Gruß