
1. Jede ärztliche Behandlung ist nach durchgehender Rechtsauffassung eine Körperverletzung. Sie ist nur dann nicht rechtswidrig, wenn in die Behandlung eingewilligt wird.
2. Da der Bundesgerichtshof rechtsverbindlich festgestellt hat, dass der Betreute sein Wohl vorrangig selbst zu bestimmen hat, ist es fraglich, ob gegen den Willen des Patienten behandelt werden darf, wenn die Verletzung des Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit nicht durch den Schutz eines Rechtsguts von gleichem Rang begründet werden kann. EinwilligungsUnfähigkeit und Krankheitsuneinsichtigkeit allein rechtfertigen eine Behandlung gegen den Willen des Betreuten nicht. Die Behandlung gegen den Willen des Betreuten und damit der Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit, ist nur dann gerechtfetigt sein, wenn die körperliche Unversehrtheit des Betreuten gefährdet ist. Hierin scheinen die Grenzen der "Freiheit zur Krankheit" zu liegen. Dieses Recht sprach das Bundesverfassungsgericht den Betroffenen zu. Es führte damals aber nicht aus, wo die Grenzen der "Freiheit zur Krankheit" liegen. Das Betreuungsrecht war nicht Gegenstand der Verhandlung (BVerfGE 58, 208, 224ff (http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv058208.html))
Das heißt nicht, dass Zwangsbehandlungen generell verboten sind. Sie sind dann erlaubt, wenn die Zwangsbehandlung verhältnismäßig ist.
Der Bundesgerichtshof führt aus:
BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2000 - XII ZB 69/00 (http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltex2/vo72345.htm)
In der Praxis wird aber eine Einweisung nach § 1906 BGB als Erlaubnis zur Zwangsbehandlung gesehen.
3. Eine Patientenverfügung ist für Arzt und Betreuer bindend. Sie muss im Zustand der Einwilligungsfähigkeit verfasst werden. BGH Beschluss XII ZB 2/03 vom 17. März 2003 (http://www.google.de/search?q=cache:NKC66oa7O8sJ:www.betreuungsrecht.org/bgh1904.pdf+BGH+Beschluss+XII+ZB+2/03+subjektiv+Wohl&hl=de)
4. Häufig wird ein gesetzlicher Betreuer eingesetzt, weil der Betroffene die ihm verordneten Medikamente nicht nimmt oder anderen Behandlungsmaßnahmen (Klinikaufenthalt) nicht zustimmt. Der Betreute darf aber zur Medikamenteneinnahme und zu Behandlungsmaßnahmen nicht gezwungen werden, wenn er seinen Willen frei bestimmen kann (Knittel § 1904 Rz. 5; Kern MedR 1991, 68). Ein Betreuter, der einwilligungsfähig ist, darf nicht gegen seinen Willen behandelt werden. Einwilligungsunfähig ist nur, wer Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) der Maßnahme nicht erfassen kann (BGH NJW 1972, 335; OLG Hamm FG Prax 1997, 64). Eine ambulante Zwangsbehandlung gegen den Willen des Betreuten ist nicht zulässig (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2000 (http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltex2/vo72345.htm) - XII ZB 69/00 - OLG Hamm, LG Bielefeld, AG Bielefeld).
5. Ein Arzt kann nur in zwei Fällen ohne Einwilligung des Patienten/Betreuers/Bevollmächtigten selbst handeln. Nach § 34 StGB (Nothilfe) (http://dejure.org/gesetze/StGB/34.html) und nach § 32 StGB (Notwehr) (http://dejure.org/gesetze/StGB/32.html). Einwillgung durch den Betreuer/Bevollmächtigten in gefährliche und freiheitsentziehende Unterbringungen (auch auf "halbgeschlossenen" Stationen) sind nach § 1904 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/1904.html) und § 1906 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/1906.html) durch das VormundschaftsGericht zu genehmigen. Bettgitter, Fixierungen und die Freiheit einschränkende medikamentöse Therapien sind extra zu genehmigen. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist kein "Freibrief". Die in Punkt 4. genannten, teils überholten Bedingungen, bedürfen der stetigen Überprüfung, da sonst Arzt und evtl. Betreuer sich wegen Körperverletzung und Freiheitsheitsberaubung strafbar machen.
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