Pflichtverteidigung
Unter bestimmten Voraussetzungen hat ein Beschuldigter/Angeklagter Anspruch auf die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Das Gesetz spricht hier von einem Fall der "notwendigen Verteidigung", § 140 StPO.
Der Pflichtverteidiger hat alle Rechte, die auch ein Wahlverteidiger hat. Pflichtverteidiger ist also kein "Verteidiger 2. Klasse"oder bloßer "Geständnisvermittler". Der Pflichtverteidiger rechnet mit der Landeskasse ab, seine Kosten sind also Verfahrenskosten, die bei einer Verurteilung in der Regel vom Angeklagten zu tragen sind.
Ein Anspruch auf die Beiordnung besteht zwingend, wenn es sich bei dem Tatvorwurf um ein Verbrechen handelt, oder wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor einem Land- oder Oberlandesgericht durchgeführt wird.
Auch vor dem Amtsgericht kann ein Anspruch auf Beiordnung eines Verteidigers bestehen, zum Beispiel dann, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr droht oder der Widerruf einer bestehenden Bewährung. Auch bei sonstigen schweren Folgen, die im Falle einer Verurteilung eintreten können, zum Beispiel der Widerruf einer befristeten Aufenthaltserlaubnis bei Ausländern, besteht ein Anspruch auf die Beiordnung eines Pflichtverteidigers.