betreuungsrecht

 

 

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Aktuell

Chancen beschäftigt sich zur Zeit mit der Thematik

Patientenrechte. Leider sind alte, behinderte und psychisch

kranke Menschen auch heute noch manchmal Willkür ausgesetzt.

 

Die Grundlage dafür ist das  Betreuungsrecht, das  derzeit

überarbeitet wird. Chancen hat schon zuvor mit der Aktivität

"Lichtet den Betreuungsdschungel" versucht, das

Betreuungsrecht im Sinne der Betroffenen klarstellend zu

vereinfachen. Da das Betreuungsrecht nicht dem Grundsatz

der Verhältnismäßigkeit folgt, ist es nicht verfassungskonform.

Mehr dazu unter der Rubrik "Patientenrechte".

 

In Schreiben an die Bundestagsabgeordneten setzt sich Chancen

für die Stärkung der Patientenrechte ein. Die FDP-NRW-Senioren

habe viele unsere Schreiben auf ihrer Hompage veröffentlicht. Die

zuständige Referentin von Bündnis 90/Die Grünen konnte uns "in

vielen Einzelpunkten (unser) ausführlichen Stellungnahme beipflichten".

 

Chancen hat sich, wie auch andere Organisationen, gegen unver-

hältnismäßige Zwangsbehandlungen ausgesprochen. Die FDP

Bundestagsfraktion erklärte inzwischen Zwangsbehandlungen für

nicht akzeptabel.

 

Einen Überblick zu Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, und Betreuungsrecht finden Sie auf den von Chancen angelegten Internetseiten  Patientenrechte

 

Die Auswirkungen der verfassungskonformen Auslegung durch den BGH

Im folgenden die Ansicht des Verfassers, das das Betreuungsrecht verfassungswidrig ist, wenn es nicht verfassungskonform ausgelegt wird. Diese Auffassung wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur so aber sonst nicht vertreten. Der Autor vermutet, dass die Frage einfach nur nicht laut gestellt wurde, und wertet dies als Beleg für die allgemein geludete Verletzung der Grundrechte der Betroffenen, die auf die mangelhafte gesellschaftliche Lobby der Betroffen zurück zu fahren sei.

"Zwangsbehandlungen sind auch bei nicht-einwilligungsfähigen Patienten nicht akzeptabel", so der FDP-Parlamentarier Michael Kauch, Mitglied der Enquetekommission "Ethik und Recht der modernen Medizin" des Deutschen Bundestags[WWW]Quelle. Die FDP Bundestagsfraktion hat einen Gesetzentwurf zur Regelung der Patientenverfügung eingebracht. Damit folgen die Liberalen den Vorschlägen der Arbeitsgruppe "Patientenautonomie am Lebensende" des Justizministeriums.

Der Betreuungsrechtsexperte Dr. Tobias Fröschle, Professor für Familienrecht an der Universität Siegen, stütz die Argumentation des Autors. "Die Wissenschaft müssen Sie da von nichts überzeugen" schrieb er dem Autor. Der Autor verweist auf die aus seiner Sicht verfassungskonforme Auslegung des Betreuungsrechts durch den BGH Beschluss vom 17. März 2003 (BESCHLUSS XII ZB 2/03). Der BGH stütz sich in diesem Beschluss auch auf Publikationen von Fröschle. In diesem Artikel beschäftigt er sich mit den Auswirkungen des Beschluss.

Das Betreuungsrecht ist nach Ansicht des Autors nur verfassungskonform, wenn es entsprechend ausgelegt wird.

Bereits im Beschluss vom 11. Oktober 2000 (XII ZB 69/00 - OLG Hamm, LG Bielefeld, AG Bielefeld) führte der BGH aus:

"Allerdings ist bei der Beurteilung, ob gegen den Willen des nicht einsichtsfähigen Betroffenen eine Unterbringung angeordnet werden kann, zu berücksichtigen, daß das Recht auf persönliche Freiheit auch dem psychisch Kranken in gewissen Grenzen die "Freiheit zur Krankheit" einräumt (BVerfGE 58, 208, 224 ff., BVerfG aaO S. 1775). Diese Freiheit läßt auch bei einem einwilligungsunfähigen Betroffenen weder eine Unterbringung noch eine Zwangsbehandlung in jedem Falle als verhältnismäßig erscheinen."

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit blieb im Betreuungsrecht bislang aber weitgehend unbeachtet.

Laut Grundgesetz hat jeder Mensch, also auch der Betreute, ein Recht auf Würde, Selbstbestimmung, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person und Gleichheit vor dem Gesetz. In diese Rechte darf per Gesetz eingeriffen werden, aber nicht willkürlich. Das Wesen der Grundrecht muß erhalten bleiben.

Das Berteuungsrecht wurde diesen Vorgaben nach Auffassung des Autors bislang nicht gerecht, da das "Wohl" des Betreuuten, das nach § 1901 und 1906 BGB Maßstab für das Handeln des Betreuers ist, durch den Betreuer bestimmt wurde. Das Grundrecht auf Selbstbestimmung und Gleiheit vor dem Gesetz wurde nach Auffassung des Autors dadurch willkürlich verletzt. Provokant möchte der Autor an dieser Stelle formulieren, dass es zu NS-Zeiten üblich war, das Ermorden der Betroffenen mit deren "Wohl" zu begründen.

Der BGH stellte mit seinem Beschlu� vom 17.03.2003 klar, dass das "Wohl" des Betreuten vorrangig durch ihn selbst zu bestimmen ist (subjektive Auslegung). Das hat nach Ansicht des Autors in erster Linie Konsequenzen bei der �rztlichen Behandlung des Betreuten. Diese ist gegen den Willen des Betreuten nach Auffassung des Autors nur dann statthaft, wenn die Gef�hrdung von Rechtsg�tern des gleichen Rangs damit verhindert werden kann.

In diesem Zusammenhang m�chte der Autor auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts in einer Unterbringungssache nach Unterbringunsgesetz (nicht nach Betreuungsrecht) verweisen (BVerfGE 58, 208, 224 ff). Das Bundesverfassungsgericht billigte dem Betroffenen eine "Freiheit zur Krankheit" in gewissen Grenzen zu, sah in der Unterbringung des Betroffenen aber die Verh�ltnism��igkeit gewahrt. Es entschied nicht, wo die Grenzen f�r die Zul�ssigkeit des Eingriffs in die Grundrechte des Betroffenen zu verlaufen haben.

In der Interpretation des Beschluss des BGHs vom 17.03.03 sind diese Grenzen nach Auffassung des Autors in der Anwendung des � 34 StGB (Rechtfertigender Notstand) als Ma�stab f�r den Konfliktfall zwischen Betreuten und Betreuer zu sehen. Der Betreuer darf nur dann mit R�ckgriff auf ein von ihm angef�hrtes "objektives Wohl" gegen das durch den nat�rlichen Willen des Betreuten ausgedr�ckte "subjektive Wohl" des Betreuten handeln, wenn dies verh�ltnissm��ig ist.

Da es wissenschaftlich sehr fragw�rdig ist, ob der Mensch �berhaupt einen freien Willen hat, mu� die Unterscheidung zwischen Betroffenen, die einen freien Willen haben und daher nicht gegen ihren Willen betreut werden d�rfen, und solchen, die "nur" einen nat�rlichen Willen haben, willk�rlich sein. Zur Auslegung des Freien Willen in diesem Zusammenhang siehe: BGH, Urteil v. 05.12.1995 - XI ZR 70/95 (KG).

"Ein Ausschlu� der freien Willensbestimmung liegt vor, wenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflu�t von der vorliegenden Geistesst�rung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Abzustellen ist dabei darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abw�gung des F�r und Wider bei sachlicher Pr�fung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte m�glich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesst�rung Einfl�sse dritter Personen den Willen �berm��ig beherrschen (BGH, NJW 1953, 1342 = LM � 739 ZPO Nr. 2; NJW 1970, 1680 (1681) = LM � 104 BGB Nr. 7; WM 1984, 1063 (1064))."

Die Sachverst�ndigen Georg Doegge (Richter am AG Essen) und Dr. Bernhard Knittel (Richter am BayOLG M�nchen) f�hren im Rahmen ihrer Stellungnahmen zur geplanten �nderung des Betreuungsrechts unter Berufung auf die h�chstrichterliche Rechtssprechung an, das der Staat nicht das Recht hat, die Betroffenen zu bessern, zu erziehen oder daran zu hindern, sich selbst zu sch�digen, wenn sie �ber einen freien Willen verf�gen (FamRZ 1994, 720; BtPrax 1998, 30; OLG Frankfuhrt Bt Prax 1997, 123 /Ls; OLG Hamm FamRZ 1995, 1519; BayObLG FamRZ 1995, 510; BVerGE 22, 180, 219f; DAVorm 1997, 55).

Aus verfassungsrechtlichen und ethischen Gr�nden und den oben angef�hrten methodischen Problemen ist es nach Auffasung des Autors nicht gerechtfertigt, zwischen Menschen mit "freien Willen" und solchen mit "nat�rlichem Willen" zu unterscheiden. Dennoch wird durch den Autor die mangelnde Entscheidungsf�higkeit des Betreuuten nicht grunds�tzlich in Frage gestellt. Allerdings m�chte der Autor darauf verweisen, dass das Betreuungsgesetz nur bestimmte Personengrupen erfasst, die nach bisheriger Rechtsauffassung gegen ihren Willen k�rperverletzend behandelt werden durften, wenn sie einwilligungs-unf�hig waren, wohingegen alle �brigen Personenkreise auch dann den Eingiff in die k�rperliche Unversehrtheit ablehnen k�nnen, wenn sie nur �ber einen "nat�rlichen Willen" verf�gen. In dieser Praxis sieht der Autor ein Versto� gegen das Gleichheitsgebot nach Artikel 3 des Grundgesetzt und gegen das Gebot der Verh�ltnism��igkeit.

Jede medizinische Behandlung ist nach durchg�ngiger Rechtssprechung eine K�rperverletzung, die nur dann nicht rechtswidrig ist, wenn der Patient in die Behandlung einwilligt, so Prof. Dr. Walter Zimmermann, Pr�sident des Langerichts Regensburg. Das BGB kennt zahlreiche Regelungen insbesondere im Zusammenhang mit der Gesch�ftsf�higkeit f�r den Fall, dass Personen nicht �ber ihren freien Willen verf�gen. Dennoch d�rfen diese Personen in diesen F�llen nicht ohne weiteres gegen ihren Willen behandelt werden.

Kommt es nun zum Konflikt zwischen Betreutem und Betreuer z.B. �ber die �rztliche Behandlung, ist nach Auffasung des Autors nach dem durch � 34 StGB vorgegebenen Prinzip der Verh�ltnism��igkeit zu verfahren. Ein Beinbruch darf also auch weiterhin gegen den Willen des Betroffenen behandelt werden, die Gabe von Psychopharmka darf nach Auffassung des Autors aber nur in F�llen gegen den Willen des Betroffenen geschehen, in denen ein der k�rperlichen Unversehrtheit gleichwertiges Rechtsgut des Betroffenen oder Dritter gef�hrdet ist. Hierin sieht der Autor die verfassungsgem��en Grenzen f�r Rechtfertigung der Grundrechtsverletzung des Betroffenen.

Literatur

Georg Dodegge, Dr. Bernhard Knittel in: Zusammenstellung der Stellungsnahmen der Sachverst�ndigen zur Betreuungsrechtsreform. Deutscher Bundestag; Rechtsausschuss; Berlin 2004

Tobias Fr�schle: Maximen des Betreuerhandelns und die Beendigung lebenserhaltender Eingriffe in: Juristenzeitung - Heft 2, 2000

Prof. Dr. Walter Zimmermann: Betreuungsrecht von A-Z. 2. Auflage; Beck-Rechtsberater im dtv; u.a. M�nchen 2001

Prof. Dr. Walter Zimmermann: Betreuungsrecht 1999. 4. Auflage; Beck-Rechtsberater im dtv; u.a. M�nchen 1999

 

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Betreuungsrecht

http://de.wikipedia.org/wiki/Patientenrechte

http://de.wikipedia.org/wiki/Vorsorgevollmacht

http://de.wikipedia.org/wiki/Patientenverf�gung

http://de.wikipedia.org/wiki/Betreuung

http://de.wikipedia.org/wiki/Zwangsbehandlung

http://de.wikipedia.org/wiki/PsychKG

http://de.wikipedia.org/wiki/Forensik

Kleines Lexikon Vorsorgevollmacht, Patientenverf�gung, Betreuungsrecht

http://www.beepworld.de/members74/patientenrechte

http://de.wikipedia.org/wiki/Chancen



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