Rechtsprechung
Hier veröffentlicht die
Bundesvereinigung der Fachanwälte für Strafrecht e.V. ( BdFfS ) interessante
Entscheidungen diverser Gerichte.
OLG Braunschweig zu Terminverlegung / Terminsverlegung
StV 2004, 366
Ausfertigung
Geschäftsnummer: 1 Ss (S) 5/04
Amtsgericht Braunschweig: 6 Cs 904 Js 30862/03 (Richter am Amtsgericht
Braunschweig Langkopf)
StA Braunschweig: 904 Js 30862/03
GenStA
Braunschweig: 1 Ss (S) 5 /04
B e s c h I u s s
In dem Strafverfahren
gegen
xxx xxx
-Verteidiger: Rechtsanwalt Siebers in Braunschweig (zu
Zeichen: 00395/03 w/ S)
wegen Körperverletzung
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig
am 04. Mai 2004 b e s c h l o s s e n:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Amtsgerichts Braunschweig vom 01. September 2003 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts
Braunschweig zurückverwiesen.
Gründe
Das als sog. Sprungrevision zulässige Rechtsmittel des
Angeklagten hat Erfolg.
I.
Das Amtsgericht hat den Einspruch des Angekl. gegen den
Strafbefehl vom 22.07.03 in der Hauptyerhandlung am 01. Sept. 03 gern. § 412
StPO verworfen, weil dieser ohne Angabe von Entschuldigungsgründen nicht
erschienen war.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des
Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und ( allgemein) materiellen
Rechts rügt. Der VeFfahrensrüge liegt folgendes Prozeßgeschehen zugrunde:
Am 14.08.03 hat der Amtsrichter Termin zur
Hauptverhandlung auf den 01.09.03 (Montag) anberaumt. Die Ladung ist dem
Angeklagten am 21.08.03 zugegangen. Mit Schreiben vom 20.08.03, beim Amtsgericht
eingegangen am 22.08.03, hat sich RA Siebers als Verteidiger gemeldet und
zugleich um Akteneinsicht gebeten. Am 25.08.03 hat der Verteidiger über den
Angeklagten von dem Verhandlungstermin Kenntnis erlangt. Seine Ladung ist
allerdings erst unter dem 28.08.03 gefertigt und an ihn abgesandt worden. Da
dieser am 01.09.03 um 11 :00 Uhr einen Termin vor dem Landgericht Stendal
wahrzunehmen hatte, hat er beim Amtsgericht die Aufhebung des Termins beantragt
und gegen den ablehnenden Beschluss vom 29.08.03 (Freitag) am 01.09.03
Beschwerde eingelegt sowie den erkennenden Amtsrichter zugleich wegen der
Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde in der
um 11.14 Uhr begonnenen Hauptverhandlung nicht abgeholfen, das Ablehnungsgesuch
verworfen und gegen 14.07 Uhr das angefochtene Urteil erlassen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Verwerfung der Revision
beantragt.
II.
Die Revision ist jedoch begründet.
1.
Die amtsgerichtliche Verfahrensweise ist rechtsfehlerhaft,
verletzt den Angeklagten in seinem Recht auf wirksame Verteidigung (Art. 6 Abs.
3 c MRK) und verstößt gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Denn durch die.
Ablehnung der begehrten Terminsverlegung ist dem Angeklagten das Recht genommen
worden, sich in der Hauptverhandlung von dem zu diesem Zeitpunkt verhinderten
Rechtsanwalt Siebers als Anwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen.
a.
Wenn auch Angeklagter und Verteidiger auf eine Verlegung des
Termins grundsätzlich keinen Anspruch haben, so muss der Vorsitzende doch bei
der Entscheidung über den Verlegungsantrag im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens
die Interessen der Beteiligten und das Gebot der Verfahrensbeschleunigung
gegeneinander abwägen (vgl. BGH, NJW 1992, 849; Meyer-Goßner, StPQ, 46. Aufl., §
213 Rdn. 7). Die vom Amtsgericht vorgenommene Abwägung berücksichtigt indes
nicht hinreichend, dass sich ein Angeklagter gern. § 137 Abs. 1 S. 1 StPQ in
jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen darf und der
auch darin zum Ausdruck kommende - im Übrigen als Ausfluss des
Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 26, 66, 71) verfassungsmäßig verbürgte -
Anspruch auf ein rechtsstaatlich faires Verfahren das Recht umfasst, sich von
einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (vgl. BGH, NJW 1992,
849; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 137 Rdn. 2 m. zahlr. Nachw. aus der
Rechtspr. des BVerfG).
b.
Der die Entscheidung mittragende Hinweis, es läge kein Fall
notwendiger Verteidigung vor, ist rechtlich irrelevant, weil das zuvor genannte
Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 140 StPO unabhängig ist. Die vom
Amtsgericht - in anderer Intention - angesprochene Notwendigkeit, durch die
Vernehmung von zwei Zeugen zu klären, ob der Angeklagte seine Eheftau mißhandelt
hat oder von dieser zu Unrecht beschuldigt wird, lässt die Sache aus dessen
Sicht nachvollziehbar schwierig erscheinen und rechtfertigt seine Sorge, die
eigenen Interessen ohne rechtsanwaltlichen Beistand nicht ausreichend vertreten
zu können; dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die gegenüber
seiner als Nebenklägerin anwaltlich unterstützten Ehefrau sonst fehlende
"Waffengleichheit". Vor diesem Hintergrund war es ihm grundsätzlich nicht
zumutbar, sich in der Hauptverhandlung allein zu verteidigen (vgl. OLG
Frankfurt, StV 1998, 13-14).
c.
Die Geschäftslage des erkennenden Richters mag zwar
besorgniserregend sein, Umstände dieser Art können jedoch Abweichungen vom
Grundsatz des fairen Verfahrens schon unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten
nicht rechtfertigen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass sich das
Amtsgericht ernsthaft bemüht hat, die Terminskollision zu überwinden (vgl. BGH,
NStZ 1999, 527; NStZ 1992, 247-248; OLG Frankfurt, StV 1995; 9-10; Landgericht
Braunschweig, StV 1997, 403-404).
2.
Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil auch beruhen ( §
337 Abs. 1 StPO). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Versäumung des
Termins seitens des Angeklagten durch die fehlerhafte Behandlung des von seinem
Verteidiger gestellten Verlegungsantrages verursacht worden ist und die
Hauptverhandlung in Anwesenheit des Wahlverteidigers zu einem für den
Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte (vgl. BGH, NStZ 1999, 527).
Ausführungen in der Revisionsbegründung zur Beruhensfrage waren dabei nicht
erforderlich (Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 344 Rdn. 27).
III
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zu
neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Amtsgericht
Braunschweig zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).
Haase
Hoeffer
Wichmann
Bundesverfassungsgericht zu § 55 StPO
BVerfG, Beschluss vom 6. 2. 2002 - 2
BvR 1249/ 01
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn
T … - Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Sabine Gießmann und Koll., Sallstraße 76,
30171 Hannover - gegen a) den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 6. Juli
2001 - 30 Qs 25/ 01 -, b) den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 15. Mai
2001 - 30 Qs 25/ 01 -, c) die Anordnung eines Ordnungsgeldes durch die
Staatsanwaltschaft Hannover vom 10. April 2001 - 130 Js 100007/ 99 - hat die 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin
Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93c in
Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Februar 2002
einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Landgerichts Hannover vom 6.
Juli 2001 - 30 Qs 25/ 01 -, 15. Mai 2001 - 30 Qs 25/ 01 - und die Anordnung
eines Ordnungsgeldes durch die Staatsanwaltschaft Hannover vom 10. April 2001 -
130 Js 100007/ 99 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an
das Landgericht Hannover zurückverwiesen.
Das Land Niedersachsen hat
dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe: A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein
Zeuge Auskünfte über eigene, rechtskräftig abgeurteilte Taten verweigern kann,
um sich nicht wegen möglicher weiterer Taten selbst bezichtigen zu
müssen.
I. Der Beschwerdeführer wurde am 12. Dezember 2000 vom
Amtsgericht Hannover wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in
13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vernahm ihn die
Staatsanwaltschaft am 10. April 2001 als Zeugen. Dabei wurde er nach den
Abnehmern und Lieferanten derjenigen Betäubungsmittelgeschäfte befragt, die
Gegenstand seiner Verurteilung waren. Während der Beschwerdeführer zu den
Abkäufern Angaben machte, verweigerte er unter Berufung auf § 55 Abs. 1 StPO
Auskünfte über seine Lieferanten. Daraufhin verhängte die Staatsanwaltschaft
gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 DM und erlegte ihm die Kosten seiner
Aussageverweigerung auf.
Der Beschwerdeführer stellte hiergegen gemäß §
161 a Abs. 3 Satz 1 StPO Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit der
Begründung, die Staatsanwaltschaft habe die ihm drohende Verfolgungsgefahr im
Sinne des § 55 StPO verkannt. Der Bundesgerichtshof habe in einem Beschluss vom
13. November 1998 (- StB 12/ 98 -, NJW 1999, S. 1413) einem Zeugen ein
Auskunftsverweigerungsrecht auch hinsichtlich einer Tat zugebilligt, deretwegen
er bereits rechtskräftig verurteilt sei, wenn der Zeuge Gefahr laufe, durch die
von ihm verlangten Angaben über die abgeurteilte Tat auch nur mittelbar Hinweise
zu einer anderen, möglicherweise nicht vom Strafklageverbrauch erfassten
prozessualen Tat zu geben.
In eben dieser Lage befinde er sich selbst,
weil er durch die Nennung seiner Lieferanten Teilstücke in einem mosaikartigen
Beweisgebäude liefern müsste, was sich letztlich gegen ihn selbst richten könne:
Die ihm in der Anklage vorgeworfenen 62 Straftaten seien im Urteil des
Amtsgerichts nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die
so genannte Bewertungseinheit (§ 52 StGB) zu 13 Taten zusammengefasst worden.
Schon in der Hauptverhandlung habe die Staatsanwaltschaft allerdings darauf
hingewiesen, dass sie weitere, nicht verfahrensgegenständliche,
Betäubungsmitteldelikte des Beschwerdeführers für möglich halte. Diese von der
Staatsanwaltschaft selbst erkannte Möglichkeit lege angesichts der Nähe von
Tateinheit und Tatmehrheit die konkrete Gefahr nahe, dass er durch eine
Benennung seiner Lieferanten mittelbar Anhaltspunkte für die Verfolgung weiterer
von ihm begangener Straftaten liefern und sich dadurch selbst belasten
könnte.
Das Landgericht Hannover bestätigte den Ordnungsgeldbeschluss
der Staatsanwaltschaft durch Beschluss vom 15. Mai 2001. Der Beschwerdeführer
dürfe eine Beantwortung der ihm gestellten Fragen nicht verweigern, da er wegen
der betreffenden Taten zweifelsfrei bereits rechtskräftig verurteilt sei. Seine
Vernehmung habe ausschließlich dem Zweck gedient, die Verkäufer der bereits
abgeurteilten Betäubungsmittelgeschäfte zu ermitteln. Ihn nach weiteren
Einzelheiten der Lieferungen zu befragen, sei nicht beabsichtigt gewesen. Er
hätte also keine Tatsachen angeben müssen, die mittelbar einen Anfangsverdacht
begründen würden. Der vom Beschwerdeführer zitierte, zu einem Tötungsdelikt
ergangene, Beschluss des Bundesgerichtshofs betreffe eine andere
Fallkonstellation.
Auch auf Gegenvorstellung des Beschwerdeführers
blieb das Landgericht bei seiner Entscheidung.
II. Gegen die
landgerichtlichen Beschlüsse und die Anordnung der Staatsanwaltschaft richtet
sich die Verfassungsbeschwerde. Mit ihr rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung seines durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Rechts, etwaige
Verfehlungen geheim zu halten: Durch das von der Staatsanwaltschaft gegen ihn
verhängte Beugemittel werde er dazu gezwungen, seine Betäubungsmittellieferanten
zu nennen und damit die Voraussetzungen für seine (weitere) strafrechtliche
Verfolgung zu schaffen. Dass die Staatsanwaltschaft die Aufdeckung weiterer,
noch nicht rechtskräftig abgeurteilter Betäubungsmitteldelikte des
Beschwerdeführers für möglich halte, zeige sich bereits in ihrem Hinweis, sie
werde ihn zu den Einzelheiten der Betäubungsmittellieferungen nicht befragen.
Die Gefahr für den Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft allein durch eine
Benennung seiner Lieferanten zumindest mittelbar Ansatzpunkte für eine
Strafverfolgung wegen von ihm begangener weiterer, nicht abgeurteilter,
Betäubungsmitteldelikte zu bieten, bestehe schon deshalb, weil sich die von ihm
zu benennenden Personen gemäß § 31 Nr. 1 BtmG durch Angaben zu weiteren mit ihm
abgeschlossenen Drogengeschäften entlasten könnten. Deshalb sei ihm die
verlangte Aussage unzumutbar. Wenn das Landgericht sie gleichwohl durch
Beugemittel erzwingen wolle, verstoße es gegen rechtsstaatliche
Grundsätze.
III. Das Land Niedersachsen hat von der Möglichkeit, eine
Stellungnahme im Verfassungsbeschwerde-Verfahren abzugeben, keinen Gebrauch
gemacht.
B. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt
ist (§§ 93b, 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen sind durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden; die Verfassungsbeschwerde ist
offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
I. Die Verfassungsbeschwerde ist
zulässig.
Wegen der verspäteten Vorlage der angegriffenen
Entscheidungen war dem Beschwerdeführer gemäß § 93 Abs. 2 BVerfGG
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, nachdem er unter Vorlage
einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht hat, dass er an der
Einhaltung der Begründungsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG ohne sein Verschulden
gehindert war.
Der fristgemäß am 25. Juni 2001
(einem Montag) per Fax eingegangenen Verfassungsbeschwerde waren die unter
anderem eine Kopie der angegriffenen Entscheidungen umfassenden Anlagen nicht
beigefügt, weil der von der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers
ausdrücklich mit der Absendung sowohl des Beschwerdeschriftsatzes als auch der
dazugehörigen Anlagen beauftragte, ansonsten zuverlässige, hinreichend
eingewiesene und überwachte Rechtsreferendar aus Versehen an Stelle der Anlagen
nochmals die Beschwerdeschrift auf das Faxgerät gelegt und übersandt
hatte.
Ein Verschulden der Verfahrensbevollmächtigten des
Beschwerdeführers, das dieser sich nach § 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG zurechnen
lassen müsste (vgl. Maunz/ Schmidt-Bleibtreu/ Klein/ Ulsamer, BVerfGG, § 93, Rn.
41 a), ist insoweit nicht zu erkennen. Beim Absenden eines Telefaxes handelt es
sich um eine einfache technische Arbeit, die die Verfahrensbevollmächtigte nicht
selbst ausführen musste, sondern einem sowohl zuverlässigen als auch hinreichend
geschulten und überwachten Mitarbeiter überlassen durfte (vgl.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Oktober 1993 - VII ZB 22/ 93 -, NJW 1994,
S. 329 und Beschluss vom 11. Dezember 1958 - II ZB 19/ 58 -, VersR 1959, S. 72).
Wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsreferendars und den
Kopien seiner Stationszeugnisse ergibt, war er nicht nur mit der Bedienung des
Faxgeräts der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers vertraut, sondern
von dieser auch rechtzeitig schriftlich zur Übermittlung der Beschwerdeschrift
samt Anlagen an das Bundesverfassungsgericht angewiesen worden. Außerdem hatte
die Verfahrensbevollmächtigte - ebenfalls vor Fristablauf - nochmals telefonisch
bei dem Referendar nachgefragt, ob er die Verfassungsbeschwerde nebst Anlagen an
das Bundesverfassungsgericht gefaxt habe. Da es sich bei dem Referendar
ausweislich seiner Stationszeugnisse um eine zuverlässige Kraft handelt, durfte
die Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers nach den geschilderten
organisatorischen Vorkehrungen darauf vertrauen, dass diesem kein Fehler
unterlaufen werde (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Oktober 1993 - VII
ZB 22/ 93 -, NJW 1994, S. 329, Beschluss vom 11. Dezember 1958 - II ZB 19/ 58 -,
VersR 1959, S. 72 und Beschluss vom 6. November 1964 - I b ZB 12/ 64 -, VersR
1964, S. 1307).
II. Die Verfassungsbeschwerde ist auch
begründet.
Landgericht und Staatsanwaltschaft haben bei der Anwendung
des § 55 Abs. 1 StPO die Tragweite des rechtsstaatlichen Grundsatzes, dass
niemand gezwungen werden darf, gegen sich selbst auszusagen, verkannt und
dadurch das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers verletzt.
Nach
gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wäre es mit der
Menschenwürde eines Zeugen unvereinbar, wenn er zu einer Aussage gezwungen
würde, durch die er die Voraussetzungen für seine eigene strafrechtliche
Verurteilung liefern müsste (vgl. BVerfGE 38, 105 [113]; 56, 37 [49]; Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August
2000 - 2 BvR 1372/ 00 -, StV 2001, S. 257 f.). Als Folge dieses
rechtsstaatlichen Grundsatzes gewährt § 55 Abs. 1 StPO dem Zeugen das Recht, die
Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihm die Gefahr
zuziehen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden
(vgl. BVerfGE 38, 105 [113]; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 2000 - 2 BvR 1372/ 00 -, StV 2001, S.
257 f.). In eine solche Gefahr geriete der Zeuge dann, wenn eine
Ermittlungsbehörde aus seiner wahrheitsgemäßen Aussage Tatsachen entnehmen
könnte - nicht müsste -, die sie gemäß § 152 Abs. 2 StPO zur Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens veranlassen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November
1998 - StB 12/ 98 -, NJW 1999, S. 1413; Dahs in: Löwe/ Rosenberg, Kommentar zur
Strafprozessordnung, 25. Aufl., § 55 Rn. 10; Senge in: Karlsruher Kommentar zur
Strafprozessordnung, 4. Aufl., § 55 Rn. 4; Meyer-Goßner in: Kleinknecht,
Kommentar zur Strafprozessordnung, 45. Aufl., § 55 Rn. 7; jeweils mit weiteren
Nachweisen). Da die Schwelle eines Anfangsverdachts im Sinne des § 152 Abs. 2
StPO niedrig liegt, ist auch das Bestehen einer entsprechenden Gefahr bereits
weit im Vorfeld einer direkten Belastung zu bejahen (vgl. Dahs, a. a. O., Rn.
10).
Hiervon geht auch das Landgericht aus, indem es ein
Auskunftsverweigerungsrecht im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO selbst für solche
Tatsachen bejaht, die nur mittelbar einen Anfangsverdacht begründen können, und
einem Zeugen dieses Recht für Angaben über bereits rechtskräftig abgeurteilte
eigene Taten nur dann versagen will, wenn die Gefahr weiterer Verfolgung
zweifellos ausgeschlossen ist. Diese Auslegung des § 55 Abs. 1 StPO ist von
Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Jedoch haben Landgericht und
Staatsanwaltschaft die Tragweite der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten
Selbstbelastungsfreiheit bei der Anwendung des § 55 StPO verkannt, indem sie dem
Beschwerdeführer ein Auskunftsverweigerungsrecht hinsichtlich der Lieferanten
seiner bereits rechtskräftig abgeurteilten Betäubungsmittelgeschäfte mit der
Begründung versagt haben, insoweit sei eine Verfolgungsgefahr zweifellos
ausgeschlossen.
Sowohl Landgericht als auch Staatsanwaltschaft sind
davon ausgegangen, dass weitere, nicht vom Strafklageverbrauch umfasste,
Betäubungsmitteldelikte des Beschwerdeführers im Raum stehen. Dies ergibt sich
bereits aus ihrem Hinweis, es seien keine (unter Umständen für den
Beschwerdeführer gefährlichen) Fragen nach den weiteren Einzelheiten der
abgeurteilten Betäubungsmittellieferungen beabsichtigt. Auch hat der
Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren selbst eingeräumt, dass ein Teil seiner
zurückliegenden Drogengeschäfte von dem amtsgerichtlichen Urteil nicht erfasst
und daher noch verfolgbar sein könnten.
Hat die Staatsanwaltschaft
demnach bereits Anhaltspunkte für weitere, noch nicht rechtskräftig
abgeurteilte, Betäubungsmittelstraftaten des Beschwerdeführers, so kann nicht
ausgeschlossen werden, dass er durch die von ihm verlangten Auskünfte - wenn
auch nur mittelbar - neue Ermittlungsansätze hierzu liefern würde. Denn mit der
Benennung seiner (oder seines) Betäubungsmittellieferanten würde er
möglicherweise zugleich die (oder den) Beteiligten nicht vom Strafklageverbrauch
umfasster Straftaten preisgeben. Da er die schon abgeurteilten Drogengeschäfte
jedenfalls zum Teil mit demselben Dealer abgewickelt hatte, ist dies nicht nur
denktheoretisch möglich, sondern tatsächlich zu befürchten. Schon hierdurch
würde sich der - bislang nur in allgemeiner Form - gegen den Beschwerdeführer
bestehende Verdacht konkretisieren. Sodann müsste er damit rechnen, dass von ihm
benannte Betäubungsmittellieferanten ihrerseits gegenüber der Staatsanwaltschaft
Angaben über weitere mit ihm abgeschlossene Drogengeschäfte machen und damit den
gegen ihn bestehenden Tatverdacht zusätzlich erhärten könnten. Auch diese Gefahr
besteht nicht nur theoretisch, weil im Bereich der Betäubungsmitteldelikte § 31
Nr. 1 BtmG dem Täter für eine über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus gehende
Aufklärung der Straftat Strafmilderung verspricht (vgl. Körner, Kommentar zum
Betäubungsmittelgesetz, 5. Aufl., § 31, Rn. 19) und so einen besonderen Anreiz
für belastende Aussagen gegen Tatbeteiligte schafft. Da solche den
Beschwerdeführer belastenden Angaben eines zuvor von ihm selbst als eigenen
Lieferanten bezeichneten Zeugen durchaus glaubhaft und nicht nur als eine zur
Selbstentlastung erfundene Geschichte erschienen, muss der Beschwerdeführer
befürchten, durch die Benennung seiner (oder seines) Lieferanten Beweismittel
gegen sich selbst zu liefern.
Besteht die konkrete Gefahr, dass der
Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft durch die Preisgabe seiner (oder seines)
Betäubungsmittellieferanten die (oder den) Tatbeteiligten weiterer, noch
verfolgbarer, eigener Delikte offenbaren, also Auskünfte über "Teilstücke in
einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude" (vgl. BGH, Beschluss vom 13.
November 1998 - StB 12/ 98 -, NJW 1999, S. 1413) geben und damit zugleich
potentielle Beweismittel gegen sich selbst liefern müsste, so ist ihm die
Erteilung solcher Auskünfte nicht zumutbar.
Die Entscheidung über die
notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist
unanfechtbar.
OLG Naumburg zu
Bewährung und "Drehtüreffekt"
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG
BESCHLUSS
1 Ws 426/05 OLG Naumburg
30 BRs 18/05
LG Halle
In der Bewährungssache
des
XXX
wegen: Diebstahls,
Verteidiger: Rechtsanwalt Siebers aus
Braunschweig,
hat der 1. Strafsenat des
Oberlandesgerichts Naumburg
am 17. August 2005
durch
den Richter am Oberlandesgericht
Dr. Wegehaupt,
die Richterin am Oberlandesgericht Henze-von Staden und
den
Richter am Oberlandesgericht Sternberg
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des
Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer -
Halle vom 12. April 2005,
mit dem das Landgericht die dem
Verurteilten durch Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 4. September 2001
(50 StVK 232/2001) bewilligte Strafrestaussetzung zur Bewährung widerrufen
hat,
aufgehoben.
Die mit Beschluss des Landgerichts
Magdeburg vom 4. September 2001 festgesetzte Bewährungszeit wird um ein Jahr und
sechs Monate auf insgesamt 4 Jahre und sechs Monate verlängert.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und
die notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
Durch Urteil des Jugendschöffengerichts
Ouedlinburg vom 8. Januar 1998 (8 Ls 909 Js 80876/97) wurde der Beschwerdeführer
wegen Beihilfe zum Diebstahl unter Einbeziehung einer Jugendstrafe aus einem
anderen Erkenntnis zu einer Jugendstrafe von neun Monaten verurteilt, deren
Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Durch Beschluss vom 14. Juni 1999 (22 Os 909 Js 80876/97 (24/99)) widerrief das
Landgericht Magdeburg die Strafaussetzung zur Bewährung, nachdem der
Beschwerdeführer innerhalb der laufenden Bewährungszeit weitere Straftaten
begangen hatte. Mit Beschluss vom 4. September:2001, rechtskräftig seit dem 13.
September 2001, setzte das Landgericht Magdeburg die Vollstreckung des noch
nicht verbüßten Restes der durch Urteil des Amtsgerichts Ouedlinburg vom 8.
Januar 1998 verhängten Freiheitsstrafe für die Dauer von drei Jahren zur
Bewährung aus und ordnete für den 8. Oktober 2001 die Entlassung des
Beschwerdeführers an. Am 4. September 2003 verurteilte das Amtsgericht
Aschersleben den Beschwerdeführer wegen eines am 17. März 2003 begangenen
Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (17 Ds 228
Js 9341/03 (186103)). Dieses Urteil ist am 12. September 2003 rechtskräftig
geworden. Eine Ausfertigung dieses Urteils gelangte am 22. Oktober 2003 zu dem
Bewährungsheft des Landgerichts Magdeburg. Dieses übersandte das Bewährungsheft
aufgrund Verfügung vom 9. September 2004 an die Staatsanwaltschaft Magdeburg -
Zweigstelle Halberstadt, die unter dem Datum des 13. Oktober 2004 bei dem
Landgericht Magdeburg den Widerruf der Strafrestaussetzung zur Bewährung
beantragte. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer in
der
JVA Volkstedt einsaß, nahm die Staatsanwaltschaft den Widerrufsantrag bei
dem Landgericht Halle mit Verfügung vom 13. Dezember 2004 zurück und beantragte
den Widerruf bei dem Landgericht Halle (muss Magdeburg heißen). Die Vorsitzende
der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts
Magdeburg verfügte unter dem
Datum des 21. Dezember 2004 die Vorlage der Akte bei der Berichterstatterin am
12. Januar 2005. Diese wiederum verfügte unter dem 17. Januar 2005
zunächst
die Beiziehung eines Vollstreckungsblattes der JV A Volkstedt. Nachdem dieses
am
19. Januar 2005 bei dem Landgericht Magdeburg eingegangen war, wurde das
Bewährungsheft aufgrund richterlicher Verfügung vom 24. Januar 2005 der
zuständigen Staatsanwaltschaft übersandt, die wiederum mit Verfügung vom 15.
Februar 2005 den Widerruf der Strafrestaussetzung zur Bewährung bei dem
Landgericht Halle beantragte. Dieses gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 2. März 2005 rechtliches Gehör zum anstehenden Widerruf. Mit Beschluss vom
12. April 2005 widerrief es sodann die dem Beschwerdeführer gewährte
Strafrestaussetzung zur Bewährung. Gegen den ihm am 15. Mai 2005 zugestellten
Beschluss legte der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger am 19. Mai 2005
bei dem Landgericht Halle sofortige Beschwerde ein. Das daraufhin der
Staatsanwaltschaft Hatlberstadt zur Weiterleitung an das Oberlandesgericht
zugeleitete Bewährungsheft sandte jene mit Verfügung vom 13. Juni 2005 an das
Landgericht Halle zur Entscheidung über die Beiordnung des Verteidigers zurück.
Mit Beschluss vom 23. Juni 2005 bestellte das Landgericht Halle dem
Beschwerdeführer Rechtsanwalt Siebers als Pflichtverteidiger. Das Bewährungsheft
ging sodann am 27. Juli 2005 bei der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg und am
1. August 2005 bei dem Oberlandesgericht Naumburg ein.
Der Beschwerdeführer war bereits am 30.
Mai 2005 aus der Strafhaft entlassen worden.,
Die zulässige Beschwerde ist zulässig und
begründet.
Nach vollständiger Verbüßung der
Freiheitsstrafe für die neue Tat, die ausweislich des Vallstreckungsblattes der
JVA Volkstedt vom 19. April 2004 in das Urteil des Amtsgerichts Quedlinburg vom
14. Januar 2004 (957 Js 83045/02) und die dort verhängte Gesamtfreiheitsstrafe
von zwei Jahren einbezogen wurde und an sich zutreffend ein Widerrufsgrund ist,
ist so kurze Zeit nach der Entlassung aus der Strafhaft ein erneuter
Freiheitsentzug nicht vertretbar. Der Senat wendet sich in ständiger
Rechtsprechung gegen den sogenannten "Drehtüreffekt". Der Beschwerdeführer hat
die zweijährige Freiheitsstrafe aus dem bezeichneten Urteil des
Amtsgerichts
Quedlinburg offenbar vollständig verbüßt und ist am 30. Mai 2005 aus der
Strafhaft entlassen worden. Aus dem Urteil des Amtsgerichts
-Jugendschöffengericht - Quedlinburg vom 8. Januar 1998 ist laut Mitteilung der
Staatsanwaltschaft Magdeburg Zweigstelle Halberstadt noch ein Strafrest von 95
Tagen zu vollstrecken. Der Beschwerdeführer befindet sich seit nunmehr
zweieinhalb Monaten wieder auf freiem Fuß, so dass er sich in das Leben in
Freiheit zwischenzeitlich wieder integriert haben dürfte.
Angesichts dieser Gesamtumstände,
insbesondere auch der Tatsache, dass das Widerrufsverfahren äußerst schleppend
durchgeführt worden ist, erscheint es vorliegend ausreichend, die durch
Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 4. September 2001 auf drei Jahre
festgesetzte Bewährungszeit wegen der neuen während der laufenden Bewährungszeit
begangenen Tat um ein Jahr und sechs Monate zu verlängern (§ 56 f Abs.2 S.1 Zif.
2 StGB). Der Beschwerdeführer sollte sich jedoch bewusst sein, dass bei einem
erneuterr Bewährungsversagen mit dem Widerruf der Bewährung zu rechnen ist.
Die Kostenfolge beruht auf § 467 StPO
analog.
gez. Dr. Wegehaupt
gez. Henze-von Staden
gez. Sternberg
Amtsgericht Kiel zu
Verjährung und Vollmachtsvorlage
Das Amtsgericht Kiel hat
mit seinem Beschluss vom 05.10.2005, 41 OWi 551 Js-OWi 14726/05 (29/05)- ein
Bußgeldverfahren wegen des Verfahrenshindernisses der Verfolgungsverjährung
gemäß den §§ 46 I OWiG, 206 a I StPO mit folgender Begründung eingestellt:
Hier liegt das Verfahrenshindernis der
Verfolgungsverjährung vor. Gemäß § 26 III StVG beträgt die Verfolgungsverjährung
bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG drei Monate, solange wegen der Handlung
noch kein Bußgeldbescheid ergangen ist, danach sechs Monate.
Tat zeit war hier der 25.10.2004. Der
Betroffene ist aufgrund der nach § 33 Nr. 1 OWiG unterbrechenden
Anhörungsverfügung vom 04.11.2004 angehört worden. Am 18.01.2005 erging der
Bußgeldbescheid (und wurde allein dem Verteidiger Rechtsanwalt Siebers
zugestellt). Da sich keine schriftliche Vollmacht des Verteidigers in den Akten
befindet, ist die Zustellung an den Verteidiger nach § 51 III S. 1 OWiG
unwirksam (vgl. Göhler, 12. Auflage, 51 a OWiG Rd. 44a). Damit trat die
Verjährungsunterbrechung nach § 33 I Nr. 9 OWiG nicht ein, so dass die
Ordnungswidrigkeit mittlerweile - sollte der Bußgeldbescheid jetzt wirksam
zugestellt werden - verjährt ist.