Im Namen Allahs des Allerbarmers des barmherzigen
des Islamischen Zentrums Bielefeld
§ 1
Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen „ Islamisches Zentrum Bielefeld“ mit dem Zusatz „ e.V.“ nach der Eintragung in das Vereinsregister und hat seinen Sitz in Bielefeld.
2) Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden.
3) Der Verein sieht sich der freiheitlichen demokratischen Ordnung der BRD verpflichtet.
§ 2
Zwecke und Mittel
1) Zwecke des Zentrums sind:
a- Das Zentrum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer begünstigte Zwecke“ der Abgaben Ordnung.
b- Das Zentrum ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.
c- Das Zentrum ist bestrebt, den islamischen Verpflichtungen nachzukommen.
d- Das Zentrum bezweckt:
- religiöse Unterweisung muslimischer Mitbürger in Bielefeld und Umgebung,
- die Förderung der schulischen Ausbildung von Kindern und Jugendlichen, deren Muttersprache nicht deutsch ist,
- Die Verständigung und die Zusammenarbeit der ausländischen Mitbürger mit deren Umgebung zu fördern
- Die Integration muslimischer Mitbürger insbesondere der Kindern und Jugendlichen in die Gesellschaft zu unterstützen.
2) Die Satzungsziele werden insbesondere verwirklicht durch:
a- Regelmäßige Religionsunterweisung,
b- Organisation von öffentlichen Vorträgen, Diskussionsrunden sowie Informationsständen,
c- Zusammenarbeit mit den Schulen, Jugendämter, Jugendarbeitseinrichtungen in Bielefeld und Umgebung,
d- Pflege der sozialen Belange der muslimischen Mitbürger in den Schulen, Ausbildungsstätten, und an den Arbeitsplätzen,
e- Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Institutionen, die ähnliche Ziele verfolgen.
f- Errichtung von Kinderhorten und Jugendarbeitseinrichtungen.
§ 3
Mittelverordnung
1) Sämtliche Mittel des Zentrums dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Zentrumsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Zentrums, weder mittelbar noch unmittelbar.
2) Die Einnahmen des Zentrums bestehen hauptsächlich aus:
- Beiträgen der Mitglieder und Spenden,
- Dem, was das Vermögen des Zentrums und dessen Anlagen einbringen.
§ 4
Verbot von Vergütungen
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Zentrums fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütung, gleich welcher Art, begünstigt werden.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
1) Ordentliches oder unterstützendes Mitglied des Zentrums kann jede volljährige Person werden.
2) Über den Antrag entscheidet vorläufig der Vorstand, die Generalversammlung entscheidet über die Mitgliedschaft endgültig.
3) Ehrenmitglieder werden von der Generalversammlung ernannt.
4) Alle Mitglieder sind gleichberechtigt, die Institutionen des Zentrums in Anspruch zu nehmen.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a- Tod,
b- freiwilligen Austritt,
c- Ausschluss.
2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Generalversammlung bestätigt endgültig den Austritt.
3) Der Ausschluss erfolgt durch die Generalversammlung.
§ 7
Mitgliederbeiträge
1) Jedes Zentrumsmitglied ist zur Zahlung von Mitgliederbeiträgen verpflichtet.
2) Die Beitragshöhe wird in der Generalversammlung festgelegt.
§ 8
Organe des Zentrums
Organe des Zentrums sind:
a- Der Vorstand
b- Jugendrat
c- Die Generalversammlung
a-Vorstand:
1) Der Vorstand vertritt das Zentrum gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Geschäfte des Zentrums zu führen und die Beschlüsse der Generalversammlung zu verwirklichen.
2) Der Vorstand besteht aus fünf ordentlichen Mitgliedern und einem Vertreter des Jugendrats:
- Vorsitzender,
- Stellvertretender Vorsitzender,
- Kassenwart,
- Zwei Beisitzern,
- Jugendvertreter.
3) Zwei Mitglieder des Vorstands können das Zentrum vertreten.
4) Im Innenverhältnis dürfen über Zentrumskonten nur zwei Vorstandsmitglieder verfügen, zu denen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter oder / und der Kassenwart gehören müssen.
5) Der JV beteiligt sich an den Vorstandssitzungen nur bei der Behandlung der Jugendarbeit und hat hier die volle Stimmberechtigung.
b-Jugendrat:
1) Der Jugendrat besteht aus allen Jugendlichen, die Ihre Aktivitäten im IZB entfalten möchten und seine Satzung anerkennen.
2) Die Modalitäten der internen Organisation soll den Jugendlichen selbst überlassen bleiben.
3) Die Jugendlichen wählen drei Vertreter, die sie in der Generalversammlung des IZB vertreten und bestimmen einen von ihnen als Vertreter im Vorstand.
1) besteht aus allen Mitgliedern (Ehren- unterstützende Mitglieder ausgeschlossen). Ihre Anzahl ist maximal auf fünfzig beschränkt und drei Vertrern des Jugendrats
.
2) Ordentliche Generalversammlung werden alle sechs Monate abgehalten.
3) Die Generalversammlung wählt ein Generalsekretariat bestehend aus Vorsitzenden und Sekretär für zwei Jahre. Der Generalsekretär ist berechtigt an den Vorstandssitzungen teilzunehmen
4) Schriftliche Einladungen erfolgen durch das Sekretariat vier Wochen vor dem Tagungstermin für ordentliche und zwei Wochen für außerordentliche Sitzungen.
5) Das Sekretariat leitet die Sitzungen der Generalversammlung und führt Protokolle darüber. In die Niederschrift müssen alle befassten Beschlüsse aufgenommen werden.
6) Die Generalversammlung ist das höchste Organ des Zentrums. Ihre Beschlüsse erfolgen durch einfache Mehrheit ( 50 % + 1) der Anwesenden.
7) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% ihrer Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, wird ein neuer Termin festgelegt. Diese Generalversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
Einladungen zur Generalversammlung können in der Weise erfolgen, dass sofort eine neue Generalversammlung stattfindet, wenn die Beschlussfähigkeit nicht erreicht ist.
8) Der Generalversammlung obliegen:
- Wahl des Vorstands und Festlegung seiner Tätigkeitsperiode. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt wird.
- Bestätigung des Jugendvertreters.
- Festlegung von Richtlinien für die Aktivitäten des Zentrums.
- Festlegung des Haushalts.
- Entlastung des Vorstands.
- Satzungsänderungen.
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
9) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, wenn das Interesse des Zentrums es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder verlangt wird. Die Einberufung erfolgt auf jeden Fall durch das Sekretariat.
10) Das Sekretariat mit drei Mitgliedern der Generalversammlung kann jederzeit zu einer außerordentlichen Generalversammlung einberufen.
11) Für die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern sowie für die Satzungsänderungen ist die 2/3 Mehrheit erforderlich.
12) Die Jugendvertreter nehmen an den Sitzungen der GV nur teil, solange Jugendarbeitsthemen behandelt werden und haben hier volle Stimmberechtigung.
§ 9
Auflösung des Zentrums
1) Die Auflösung des Zentrums kann nur von der Generalversammlung mit ¾ Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
2) Bei Auflösung des Zentrums oder der Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken der Stadt Bielefeld zu übertragen. Dabei ist darauf zu achten, dass der Vermögenserwerber das Vermögen nur für islamische Einrichtungen verwendet.
§ 10
Schlußbestimmung
Sollte das Finanzamt zur Erteilung der Gemeinnützigkeit oder das Amtsgericht vor Eintragung in das Vereinsregister die Abänderung der Satzung in einzelnen Punkten wünschen, so ist der Vorstand ermächtigt, diese selbständig vorzunehmen
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Interne Vereinbarungen
§ 1
Diese Vereinbarungen erklären und ergänzen die Satzung. Sie sind für die Mitglieder bindend.
§ 2
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „ Islamisches Zentrum Bielefeld e.V. „ und hat die Anschrift: August-Bebel-Str. 82, 33602 Bielefeld
§ 3
Zwecke und Mittel
1) Das Zentrum verfolgt ausschließlich die Zwecke, die in der Satzung festgelegt sind.
2) Der Begriff „ Bielefeld und Umgebung“ schließt unter anderen Bad Oeyenhausen, Herford, Bad Salzuflen, Lemgo, Detmold, Lage, Verl, Rietberg, Gütersloh, Rheda-Wiedenbrück, Brockhagen, Marienfeld, Versmold, Halle, Borgholzhausen, Melle
Werther, Spenge, und Enger ein.
3) Das Zentrum betrachtet die Muslime unabhängig von ihrer Herkunft, Rasse, Sprache, Rechtschule-Zugehörigkeit, oder Geschlecht als gleich und als Geschwister.
4) Das Zentrum bemüht sich die Beziehung zur nichtmuslimischen Umgebung auf beste Art und Weise zu gestalten. Auf die Zusammenarbeit mit den offiziellen und kirchlichen Institutionen sowie Wohlfahrtsorganisationen wird besonderer Wert gelegt.
5) Die offizielle Sprache des Zentrums ist „ DEUTSCH“.
§ 4
Mittelverordnung
Die Einnahmen des Zentrums bestehen aus:
1) Beiträgen und Spenden der ordentlichen, unterstützenden und Ehrenmitglieder,
2) Dem, was das Vermögen des Zentrums und dessen Anlagen einbringen( Laden, Buchhandlung, Cafeteria, Friseur, usw. )
3) Spenden der Nichtmitglieder werden erst nach einem Vorstandsbeschluss angenommen oder abgelehnt.
§ 5
Mitgliedschaft
1) Ordentliches oder unterstützendes Mitglied des Zentrums kann jede volljährige Person werden.
2) Der Antrag auf die Mitgliedschaft muss schriftlich und mindestens 4 Wochen vor der Tagung der GV beim Vorstand eintreffen.
3) Über den Antrag entscheidet vorläufig der Vorstand, die Generalversammlung entscheidet über die Mitgliedschaft endgültig.
4) Ehrenmitglieder werden von der Generalversammlung ernannt.
5) Alle Mitglieder sind gleichberechtigt, die Institutionen des Zentrums in Anspruch zu nehmen.
6) Ehrenmitglieder zahlen freiwillige Beiträge.
§ 6
Organe des Zentrums
1) Vorstand ( siehe Satzung ): Beschlüsse, die folgende Kriterien enthalten, müssen vom Aufsichtsrat der Generalversammlung bestätigt werden:
2) Jugendrat ( siehe Satzung)
3) Generalversammlung ( siehe Satzung ):
3-1 Dem gewählten Sekretariat obliegen:
· Die schriftlichen Einladungen zu den Generalversammlungen (vier Wochen vor dem Tagungstermin für ordentliche und zwei Wochen für außerordentliche Sitzungen) zu verschicken.
· Die Leitung der Sitzungen der Generalversammlung und das Führen der Protokolle darüber. In die Niederschrift müssen alle befassten Beschlüsse aufgenommen werden.
3-2 Die Generalversammlung wählt einen Finanzprüfer zur regelmäßigen Kontrolle der Finanzen des IZB.
a- Die Vorschläge werden nach ihrem Eintreffen beim Sitzungsleiter diskutiert.
b- Über alle Vorschläge wird ebenfalls nach der Reihenfolge abgestimmt.
c- Der Vorschlag, der die meisten Ja-Stimmen bekommt, ist an zu nehmen.
4) Aufsichtsrat:
a) besteht aus dem Sekretariat der GV, Kassenprüfer und 2 Beisitzern, die von der GV gewählt werden.
b) Die Amtsperiode des Rats entspricht der Amtsperiode des Sekretariats.
c) Dem Rat obliegen:
*Entscheidungen des Vorstands über Geldbeträge über 2000,00 Euro, langfristige Anmietungen und bauliche Veränderungen der vorhandenen Räumlichkeiten des IZB zu bestätigen,
* Schlichtung im Streitfall zwischen den betroffenen
* Einleitung von Disziplinarmaßnahmen beim Fehlverhalten im IZB oder JKH
* Annahme von Klagen und Kritiken
d) der AR ist befugt zu einer außerordentlichen Vorstandssitzung bzw. Generalversammlung einzuladen.
d-Wahlverfahren:
· Wahl des Generalsekretariat:
- Die GV wählt einen Sitzungsleiter und einen Protokollführer, die das Wahlverfahren leiten.
- Die Wahl der beiden Mitglieder erfolgt getrennt und in Geheimwahlverfahren.
- Jedes Mitglied kann sich selber kandidieren, oder von mindestens 2 Mitgliedern vorgeschlagen werden. Der vorgeschlagene Kandidat muss seine Kandidatur annehmen oder ablehnen.
- Jede Stimme darf nur einen Namen enthalten, andernfalls wird die Stimme ungültig.
· Wahl des Vorstands:
- Das GS leitet das Wahlverfahren
- Der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzender, und der Kassenwart werden in getrennten Wahlverfahren gewählt.
- Jedes Mitglied kann selbst kandidieren, oder von mindestens 2 Mitgliedern vorgeschlagen
werden. Der Kandidat muss seine Kandidatur annehmen oder ablehnen.
- Jede Stimme darf nur einen Namen enthalten, andernfalls wird die Stimme ungültig.
- Die restlichen 2 Vorstandsmitglieder werden zusammen gewählt.
- Die Kandidatur erfolgt wie oben.
- Jede Stimme darf höchstens 2 Namen enthalten, andernfalls wird sie ungültig.
- Die Gewinner sind der, die meisten Stimmen erhalten, abgesehen von der Zahl der Stimmen.
- Im Falle der Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt.
- Die Vorstandsmitgliedschaft ist maximal auf zwei hintereinander stattfindenden Wahlperioden begrenzt.
· Allgemeine Regeln:
- Die Zahl der wählenden Mitglieder wird vor jedem Wahlvorgang festgelegt.
- Die ungültigen Stimmen werden bei der Rechnung von der Gesamten Stimmenzahl abgezogen.
- Eine nicht ausgefüllte Stimme ist ungültig.
- Bei Stimmengleichheit wird ein weiterer Wahlgang durchgeführt.
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