stellungkirche

Im folgenden finden Sie offizielle Stellungnahmen der Amtskirchen.

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(Alle Beiträge sind offizielle Verlautbarungen und aus den Veröffentlichungsorganen entnommen.)

Ev. Kirche in Hessen-Nassau: Segnungsbeschluß
Drucksache Nr. 102/02-1  
Beschluss der Kirchensynode der EKHN vom 4. Dezember 2002

1. Paaren, die ihre Homosexualität verantwortlich leben, soll der gewünschte Segen
seitens der Kirche zugesprochen werden können.
Dafür spricht
- im Hinblick auf den biblischen Befund zu Homosexualität:
a. Die Bibel zum unmittelbaren Wort Gottes zu erklären, ohne auf „die Mitte der Schrift“ Bezug zu nehmen, entspricht nicht dem evangelischen Schriftverständnis. Aussagen der Bibel sind dem Mensch gewordenen Wort zuzuordnen: „Jesus Christus, wie er uns in der Heiligen Schrift bezeugt wird, ist das eine Wort Gottes, das wir zu hören, dem wir im Leben und Sterben zu vertrauen und zu gehorchen haben“ (Barmen I). Dabei erweisen sich die Aussagen im Einzelnen nicht als zeit- und geschichtslos, sondern müssen darauf hin befragt werden, welchem kulturellen, sozialen und religiösen Kontext sie sich verdanken und ob sie in einem anderen Kontext mit dem, was Christum treibet“ (Luther) in Einklang zu bringen sind.
b. In biblischen Texten wird homosexuelles Verhalten ausschließlich als Element des religiös Fremden und Bedrohlichen gesehen, nicht aber als Lebensform von Menschen, die sich bewusst zum christlichen Glauben bekennen und ihr Leben unter  den Zuspruch und Anspruch des Evangeliums stellen wollen. - im Hinblick auf die Praxis des Segnens: ´Segnen´ bedeutet „keineswegs, das Verhalten von Menschen, ihre Eigenarten, Gewohnheiten und Beziehungen einfach gut zu heißen, ´abzusegnen´. Vielmehr ist im Segen der Anspruch enthalten, dass Menschen ihr Leben… im Angesicht Gottes führen“. Und: „Segen knüpft nicht an eine Voraussetzung, eine Vorbedingung bei den Menschen an, sondern ist bedingungslose und gnädige Zuwendung Gottes“ (Michael Meyer-Blanck, zitiert nach „Verantwortete Partnerschaft, EKHN, 2002, S.16f.).

2. Für die Entscheidung, einem Wunsch nach Segnung gleichgeschlechtlicher Paare nachzukommen, spricht die gute kirchliche Tradition, Menschen außer am Beginn ihrer Ehe auch in vielen weiteren lebensgeschichtlichen Übergängen, in Krisen und neuen Anfängen, nicht nur mit seelsorgerlichem Beistand sondern mit dem Geschenk des Segens Gottes zu begleiten.
Dieser Zusammenhang bewahrt davor, eine Analogie zur Ehe und zur Feier der kirchlichen Trauung herzustellen. Gleichgeschlechtliche Paare werden nicht gesegnet, weil ihre Lebensform der Ehe vergleichbar wäre, sondern weil Menschen sich in den Übergängen und Krisen ihres Lebens vor allem anderen auf den Beistand Gottes verlassen wollen und können. Daraus folgt auch: Drucksache Nr. 102/02-1

3. Ehe und Familie bleiben das Leitbild der Kirche für verantwortlich gelebte menschliche Paarbeziehungen.
Für dieses Leitbild muss sich die Kirche gerade in solchen Zeiten besonders einsetzen, in denen dem Familienbegriff eine biologisch-technische Entwertung und Auflösung droht. Dem Einsatz für das Leitbild Ehe und Familie korrespondiert aber der Verzicht auf jede Form von Herabwürdigung der Menschen, die ihre gleichgeschlechtliche Partnerschaft verantwortlich gestalten.

4. Eine Segnung gleichgeschlechtlicher Paare wird sich einpassen in eine sich gegenwärtig entwickelnde „Kultur des Segnens“, in der Anlässe, Kriterien und Formen für kirchliche Segenshandlungen erschlossen, entwickelt und in theologischem wie lebensgeschichtlichem Kontext reflektiert werden.
Eine solche Kultur des Segnens wird sich an der Vielfalt menschlicher Lebensübergänge orientieren und Missbräuche verhindern helfen.

5. Die liturgische Form der Segnung eines gleichgeschlechtlichen Paares lässt sich nicht signifikant von der Trauliturgie unterscheiden.
Eine signifikante Unterscheidung wäre nur um den Preis der Reduzierung der bestehenden Gestaltungsvielfalt von Trauungen zu erreichen. Das mögliche Kriterium der Generativität eignet sich nicht als Unterscheidungsmerkmal der Trauung gegenüber der Segnung gleichgeschlechtlicher
Paare, weil es als liturgisches Element der Trauung in den derzeit genutzten Agenden und Textsammlungen nicht auffindbar ist.
Deshalb ist unter den gegenwärtigen Bedingungen die Entwicklung einer eigenen Ordnung zur Segnung gleichgeschlechtlicher Paare nicht realistisch. Sie ist aber auch nicht notwendig, wenn bedacht wird, dass die Frage nach heterosexueller oder homosexueller Lebensform nicht das entscheidende Kriterium für die konkrete Gestaltung einer Segnung sein wird. Hier geht es um die sensible Wahrnehmung unterschiedlichster individueller Lebensbedingungen und ihre Verschränkung mit der Botschaft des Evangeliums in Zuspruch und Anspruch.

6. Gleichgeschlechtlich lebenden Paare, deren Partnerschaft eingetragen ist, wird eine kirchliche Segenshandlung ermöglicht, sofern mindestens eine Partner/eine Partnerin Mitglied der Kirche ist und das Paar die Segnung wünscht.
Die Einführung einer solchen Segenshandlung im öffentlich-gottesdienstlichen Rahmen setzt aber Akzeptanz in der Gemeinde voraus. Deshalb ist die Zustimmung des zuständigen Kirchenvorstand erforderlich. Darüber hinaus bleibt der Gewissensvorbehalt von Pfarrerinnen und Pfarrern bestehen.

2) EKD

Grundsätzliche Erklärung der EKD (aus dem Jahre 2000).
Verlässlichkeit und Verantwortung stärken
Eine Stellungnahme des Kirchenamtes der EKD zur Verbesserung des Rechtsschutzes für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften und zur besonderen Bedeutung und Stellung der Ehe, 2000
 

I. Ausgangslage
1. Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften sind eine gesellschaftliche Realität. Es ist allerdings nur eine kleine Minderheit von gleichgeschlechtlich geprägten Menschen, die mit einem Partner oder einer Partnerin in Lebensgemeinschaften leben, die auf Dauer angelegt sind. Viele streben eine solche Lebensgemeinschaft überhaupt nicht an. Diejenigen jedoch, die eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft befürworten oder praktizieren, konfrontieren Gesellschaft, Politik und Rechtsprechung, aber auch die Kirchen teilweise mit der Frage, warum für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften keine Rechtsform zur Verfügung gestellt wird, wie sie die Ehe für die auf Lebenszeit angelegte Verantwortungsgemeinschaft von Mann und Frau darstellt.
Einige europäische Nachbarländer haben Regelungen für eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften eingeführt. Es gibt sie in Europa derzeit in Dänemark, Island, den Niederlanden, Norwegen und Schweden. In Frankreich ist ein allgemeines Rechtsinstitut für Lebensgemeinschaften ("pacte civil de solidarité" ["Pacs"]) geschaffen worden; damit soll dem Gesichtspunkt Rechnung getragen werden, dass es noch weitere auf Dauer angelegte, schutzwürdige Lebensgemeinschaften gibt, die überdies nicht in jedem Fall an der sexuellen Orientierung anknüpfen. Die Regelungen sind im einzelnen unterschiedlich. Sie werden in geringerem Umfang in Anspruch genommen, als zum Zeitpunkt der Einführung vermutet werden konnte. Was die langfristigen sozialen Auswirkungen solcher gesetzlichen Regelungen betrifft, lassen sich angesichts des kurzen Erfahrungszeitraumes von nicht mehr als zehn Jahren noch keine verlässlichen Aussagen machen.
Auch in Deutschland gibt es seit einigen Jahren politische Bestrebungen, zu umfassenderen rechtlichen Regelungen für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften zu gelangen. In der letzten Legislaturperiode sind erstmals sowohl über den Bundestag als auch über den Bundesrat Gesetzesinitiativen ergriffen worden. Die Koalition aus SPD und Bündnis 90/Die Grünen hat sich in ihrer Koalitionsvereinbarung darauf verständigt, auf zivilrechtlicher Ebene ein Institut für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften zu schaffen: "Die neue Bundesregierung will Minderheiten schützen und ihre Gleichberechtigung und gesellschaftliche Teilhabe erreichen. Niemand darf wegen seiner Behinderung, Herkunft, Hautfarbe, ethnischer Zugehörigkeit oder sexueller Orientierung als Schwuler oder Lesbe diskriminiert werden. Dazu werden wir ein Gesetz gegen Diskriminierung und zur Förderung der Gleichbehandlung (u. a. mit der Einführung des Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit Rechten und Pflichten) auf den Weg bringen. Die Empfehlungen des Europäischen Parlaments zur Gleichberechtigung von Lesben und Schwulen werden berücksichtigt." Die FDP hat am 22. Juni 1999 den "Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse eingetragener Lebenspartnerschaften" in den Bundestag eingebracht. Anfang 2000 ist der "Rohentwurf" des Bundesministeriums der Justiz für ein "Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Sexualität: Lebenspartnerschaften" bekannt geworden. Allerdings lässt sich derzeit noch nicht abschließend beurteilen, zu welchem Ergebnis die Meinungsbildung in der Koalition führen und wie damit ein offizieller Gesetzentwurf der Bundesregierung bzw. der Koalitionsfraktionen aussehen wird.
Die Evangelische Kirche in Deutschland kann und will sich der Frage nicht entziehen, wie solche Bestrebungen aus der Sicht evangelischen Glaubens und evangelischer Ethik zu bewerten sind. Dafür sollen hier einige grundlegende Gesichtspunkte an die Hand gegeben werden. Dies geschieht von der Überzeugung her, dass Ehe und Familie der Normalfall des Zusammenlebens bleiben und als solcher zu würdigen sind. Der evangelischen Kirche ist wichtig, darauf zu achten, dass die Gewichte nicht verschoben und die Grundstruktur der Gesellschaft nicht aufgrund spezifischer Gegebenheiten, Wünsche oder Erfordernisse von Minderheiten bestimmt und verändert werden. Wohl aber müssen Minderheiten in der Struktur unserer Gesellschaft ihren Platz erhalten. Die Evangelische Kirche in Deutschland hat in den vergangenen Jahren mehrfach und mit Nachdruck Ehe und Familie als gute Gabe Gottes herausgestellt und zuletzt 1998 unter dem Titel "Gottes Gabe und persönliche Verantwortung" eine "ethische Orientierung für das Zusammenleben in Ehe und Familie" veröffentlicht. Damit wird die Frage nach gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften und ihrer auch rechtlichen Gestaltung jedoch nicht überflüssig oder entbehrlich.
2. Die Koalitionsvereinbarung der Regierungsparteien äußert sich nicht allein zu gleichgeschlechtlichen, sondern darüber hinaus zu "allen Formen von auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaften" und stellt fest: "Für uns haben alle Formen von auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaften Anspruch auf Schutz und Rechtssicherheit". Hier stellen sich Fragen, die im folgenden nicht aufgenommen und weiterverfolgt werden können. Soweit es allerdings um Bestrebungen geht, für auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften von Mann und Frau neben der Ehe ein weiteres Rechtsinstitut zu schaffen, muß dem widersprochen werden. Eine solche "Kleine Ehe" hätte die Folge, die Ehe zu schwächen und auszuhöhlen.
3. Bei der Beurteilung der Frage, ob es eine eigene Rechtsform für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften geben und wie diese dann aussehen solle, kann nicht von dem grundsätzlichen Problem abgesehen werden, wie Homosexualität und homosexuelle Lebenspraxis ethisch beurteilt werden. Das heißt allerdings nicht, dass eine kritische oder ablehnende Sicht der Homosexualität eine Antwort auf die genannte Frage bereits definitiv vorgibt oder überflüssig macht.
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat zum Thema Homosexualität 1996 eine Orientierungshilfe unter dem Titel "Mit Spannungen leben" vorgelegt. Darin wird festgehalten, "dass es keine biblischen Aussagen gibt, die Homosexualität in eine positive Beziehung zum Willen Gottes setzen - im Gegenteil" (S. 21). Die Orientierungshilfe hat gleichwohl vom Liebesgebot als dem Inbegriff des Willens Gottes her die Aufgabe der ethischen Gestaltung einer homosexuellen Beziehung bejaht: "Denjenigen, denen das Charisma sexueller Enthaltsamkeit nicht gegeben ist, ist zu einer vom Liebesgebot her gestalteten und damit ethisch verantworteten gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft zu raten. Die Kriterien, die für sie gelten, sind - mit einer wesentlichen Ausnahme [nämlich der "Funktion von Ehe und Familie als Lebensraum für die Geburt und Erziehung von Kindern"] - dieselben, die für die Ehe und Familie gelten: Freiwilligkeit, Ganzheitlichkeit, Verbindlichkeit, Dauer und Partnerschaftlichkeit" (S. 35). Hinsichtlich rechtlicher Regelungen hat sich die Orientierungshilfe dafür ausgesprochen, "dass der Staat im Blick auf gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften diejenigen Benachteiligungen aufhebt oder vermeidet, für die keine sachlichen Gründe - z.B. zum Schutz der Ehe - bestehen", und dass jedes Regelungsmodell daran zu messen ist, ob es "den Besonderheiten homosexueller Partnerschaften gerecht wird" (S. 36).
Die Orientierungshilfe "Mit Spannungen leben" ist in Kirche, Theologie und Öffentlichkeit auf breite Zustimmung gestoßen, in einigen ihrer Voraussetzungen und Schlussfolgerungen aber nicht ohne Widerspruch geblieben. Sie kann darum faktisch auch in der evangelischen Kirche nicht zum unbestrittenen Ausgangspunkt für die Erörterung der Frage nach möglichen und geeigneten rechtlichen Regelungen für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften gemacht werden. Die folgenden Überlegungen setzen die Ergebnisse der Orientierungshilfe voraus und knüpfen an den mit ihr erreichten Sachstand an, ohne sich damit alle ihre Argumente und Positionen zu eigen zu machen.

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II. Abwägungen
Schon die Diskussion darüber, ob eine eigene Rechtsform für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften geschaffen werden soll, ruft Besorgnis und Kritik hervor. In diesen Bedenken spiegelt sich das Wissen um die komplexe Dynamik, die allen Formen menschlichen Zusammenlebens innewohnt. Sie berühren die emotionalen Tiefenschichten, die Intimität der Personen und das soziale Beziehungsgeflecht. Dieses individuell wie gesellschaftlich folgenreiche Geschehen kann in sozialwissenschaftlichen, theologischen oder juristischen Definitionen und Analysen nicht zureichend erfasst werden. Die möglichen Folgen rechtlicher Änderungen sind deshalb auch nur sehr schwer abzuschätzen. Darum ist es vernünftig, bei Veränderungen der rechtlichen Formgebung behutsam vorzugehen. Das heißt: Es sollte nach Lösungen für die anstehenden Probleme gesucht werden, die so wenig wie möglich in die geschichtlich gewachsene und bewährte soziale Struktur eingreifen.
1. Der kulturgeschichtlich bedeutsamste Fall einer solchen Formgebung war und ist die Ehe. Als soziale und rechtliche Institution schützt und stützt sie das auf Lebenszeit angelegte Zusammenleben von Mann und Frau. Sie bildet damit den Schnittpunkt von überindividuellen, gesellschaftlichen Strukturbildungen und individuellen Lebensentwürfen. Sie schließt die Offenheit für die Geburt von Kindern, die aus der Liebe von Mann und Frau hervorgehen, ein und stellt den Lebensraum bereit, in dem Kinder aufwachsen und sich auf die vielfältigen Herausforderungen des Lebens vorbereiten können. Auch für den Fortbestand eines Gemeinwesens ist es wichtig, dass Kinder geboren werden und in stabilen Beziehungen aufwachsen können. Die Ehe lässt sich deshalb auch verstehen als partnerschaftliche und elterliche Verantwortungsgemeinschaft, in der sich die Persönlichkeit bildet und wesentliche soziale Fähigkeiten eingeübt werden.
Die Orientierungskraft der Ehe als Leitbild für das auf Dauer angelegte Zusammenleben zeigt sich nicht zuletzt daran, dass sich alle Bemühungen um eine gesonderte Rechtsform für gleichgeschlechtliche Partnerschaften an den Rechten, den Pflichten und der besonderen Stellung der Institution der Ehe orientieren. In beiden Fällen geht es um die ausdrückliche Anerkennung umfassender und langfristiger Bindung. Eine intensive Beziehung zwischen zwei Menschen, die alle Dimensionen des Lebens umfasst, braucht Vertrauen, Verlässlichkeit und Dauer. Aus ethischer Perspektive geht es darum, diese bereichernde und zugleich verletzbar machende enge Lebensgemeinschaft zu stützen und zu schützen. Eine rechtliche Regelung in diesem Bereich zielt also auf die Stärkung der Verantwortung im Umgang miteinander. Der enge Zusammenhang der Diskussion über gleichgeschlechtliche Partnerschaften mit der Diskussion über Verständnis und Stellung der Ehe bildet freilich auch den entscheidenden Hintergrund für die Vorbehalte gegen umfassendere rechtliche Regelungen für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften.
Im Vordergrund steht die Befürchtung, durch solche Regelungen werde der Schutz von Ehe und Familie ausgehöhlt. In der Tat darf es eine politische Aufwertung und Anerkennung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften nicht auf Kosten der sozialen und rechtlichen Stellung der Ehe geben - etwa dadurch, dass ein anderes, konkurrierendes Leitbild für das auf Dauer angelegte Zusammenleben etabliert wird oder die Mittel zur sozial- und steuerrechtlichen Förderung von Ehe und Familie - bei gleich bleibender Höhe, aber Verteilung auf einen größeren Personenkreis - faktisch vermindert werden. Jede Gesetzgebung muss zunächst der fundamentalen Bedeutung der Ehe Rechnung tragen. Sie ist oben mit einigen Hinweisen angedeutet, hat im Grundgesetz in Art. 6 ihren rechtlichen Niederschlag gefunden und ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich bestätigt worden. Bei Art. 6 Abs. 1 GG handelt es sich - so das Bundesverfassungsgericht - um "eine wertentscheidende Grundsatznorm". Dieser Artikel "stellt Ehe und Familie als die Keimzelle jeder menschlichen Gemeinschaft, deren Bedeutung mit keiner anderen menschlichen Bindung verglichen werden kann, unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung" (BVerfGE 6, 55 [71]; s. auch BVerfGE 87,1[35]). Der besondere Schutz kommt in grundlegender und das gesellschaftliche Leben prägender Weise dadurch zum Ausdruck, dass der Staat die Lebensform der Ehe und Familie als rechtlich geordnete Lebensform anbietet und mit bestimmten Vorteilen verbindet. Daran muss auch aus evangelischer Sicht unbedingt festgehalten werden: "Aus der Sicht des christlichen Glaubens sind Ehe und Familie die sozialen Leitbilder für das Zusammenleben von Menschen unter dem Aspekt der Sexualität und Generativität. Deshalb ist es zu begrüßen, dass Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen" (Mit Spannungen leben, S. 32).
Die Tatsache neuer, über den status quo hinausgehender rechtlicher Regelungen für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften stellt freilich für sich allein noch keine Schwächung und Aushöhlung der Institution Ehe dar. Denn Ehe und Familie können nicht das allgemeine, also für alle Menschen verbindliche und verpflichtende Leitbild für das menschliche Zusammenleben sein. Weder die einzigartige Bedeutung von Ehe und Familie noch das christliche Leitbild für Ehe und Familie werden davon berührt, dass Menschen aus freier Wahl oder durch ihr Lebensgeschick allein leben; auch nicht davon, dass es gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften gibt und für sie gesonderte Regelungen existieren.
Umgewichtungen auf der Ebene rechtlicher Regelungen sind häufig Ausdruck einer veränderten Gesamtlage in der Kultur. Auch Partnerschaftsformen und das Sexualverhalten sind dem Wandel unterworfen. Die Geschichte des Verständnisses von Ehe und Familie zeigt dies. Umgewichtungen sind aber immer auch Ausdruck eines auf die Zukunft gerichteten politischen Gestaltungswillens. Veränderte Rechtslagen wirken ihrerseits zurück auf Verhaltensdispositionen. Recht kann erhebliche Auswirkungen auf die sittliche Orientierung haben. Insofern kann ein Veränderungswille sich nicht nur durch den Verweis auf die faktischen Einstellungsänderungen in der Gesellschaft legitimieren, sondern muss Rechenschaft geben können darüber, was längerfristig mit guten Gründen als gesellschaftliche Norm gewünscht und als Sollensanforderung formuliert werden kann.
In dieser Perspektive betrachtet wäre es abwegig, zu unterstellen, durch staatliche Gesetzgebung solle dazu ermuntert werden, dass möglichst viele Menschen in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften leben. Genauso wenig sinnvoll wäre es aber, zu fordern, rechtliche Regelungen dürften nur für jene Lebensbereiche formuliert werden, in denen es um diejenigen Zielvorstellungen geht, die alle oder die Mehrheit anstreben. Werden umfassendere rechtliche Regelungen für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften geschaffen, so geht es nicht um eine Alternative zur Ehe, sondern um die Stützung des Willens zum verantwortlichen Umgang miteinander in einer vom gesellschaftlichen Normalfall zu unterscheidenden konkreten Situation, nämlich dort, wo die Lebensform der Ehe nicht gewählt werden kann.
In Relation zur Vielzahl von Faktoren, die das Rollenverhalten heute intensiv beeinflussen und prägen, etwa zu den Medien, darf das Gewicht einer neuen rechtlichen Regelung für gleichgeschlechtliche Partnerschaften im übrigen nicht überschätzt werden. Rechtliche Regelungen können in jedem Fall nur einen äußeren Rahmen zur Verfügung stellen. Sie erfüllen ihren Sinn nur, wenn und wo Individuen bereit sind, die Verantwortung füreinander auch tatsächlich je neu und individuell in ihrer Lebensgestaltung zu konkretisieren.
2. Ein gewichtiger Vorbehalt bezieht sich auf den Umstand, dass, wie oben dargestellt, eine veränderte Rechtslage auf Verhaltensdispositionen zurückwirkt. Dies ist insbesondere im Blick auf Menschen mit bisexueller Orientierung und auf Jugendliche zu bedenken. Wird mit einer gesonderten rechtlichen Regelung für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften hier nicht ein Signal gegeben, das zum Ausprobieren einlädt? Angesichts der offenen und kontroversen wissenschaftlichen Diskussionslage um die Prägefaktoren für Sexual- und Partnerschaftsverhalten kann eine Urteilsbildung auf wenig gesicherte Kenntnisse zurückgreifen. Wegen der grundlegenden Bedeutung der Formen des Zusammenlebens für die Ausbildung des Personseins ist aber auf jeden Fall Behutsamkeit bei der Weiterentwicklung der Rechtslage angebracht.
3. Ausgehend von den biblischen Aussagen zur Homosexualität wird auch grundsätzlich Kritik geübt an Bemühungen, für gleichgeschlechtliche Partnerschaften eine eigene Rechtsform zu entwickeln. Muss nicht, wenn die homosexuelle Praxis dem Willen Gottes widerspricht, jegliche Mitwirkung von Christen an neuen rechtlichen Regelungen unterbleiben? Aus christlicher Perspektive entspricht kein Mensch dem Willen Gottes als dem Inbegriff des Guten vollständig. Diese Differenz wird gefasst im Begriff der Sünde. Die reformatorische Theologie hat erneut die Radikalität dieser Differenz zwischen der Güte des göttlichen Willens und dem Lebensvollzug jedes Menschen eingeschärft. Niemand ist ohne Sünde (vgl. Johannes 8,7). Das christliche Verständnis des Menschen als Sünder will sensibel machen für einen realistischen Umgang mit der Gebrochenheit und Unvollkommenheit unserer menschlichen Existenz. Sie stimuliert einen Umgang mit uns selbst und der Welt, in dem realistisch und situationsgerecht in einer Welt, die unter der Signatur der Sünde steht, die Gestaltungsverantwortung für unser Leben wahrgenommen werden kann (vgl. Jesu Worte über Ehescheidung und die Ausstellung eines Scheidebriefs Markus 10,2-6/Matthäus 19,3-9). Das Gesetz hat nach christlichem Verständnis immer auch die Funktion, unter den Bedingungen einer sündigen Welt Ansätze zum Guten und Lebensdienlichen zu schützen und zu stärken.

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III. Perspektiven
1. Ausgangspunkt war die Frage, wie aus der Sicht evangelischen Glaubens und evangelischer Ethik die politischen Bestrebungen zu bewerten sind, zu umfassenderen rechtlichen Regelungen für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften zu gelangen. Die Abwägungen, die in Auseinandersetzung mit den wichtigsten Bedenken vorgenommen wurden, erlauben einige Schlussfolgerungen. Dabei kann es in keinem Fall darum gehen, detaillierte rechtliche Regelungsmodelle vorzulegen. Ein sinnvoller Beitrag der Kirche besteht aber darin, die staatliche Gesetzgebung kritisch zu begleiten und konstruktiv zu ihr Stellung zu nehmen.
a) Keines der Bedenken nötigt dazu, die Schaffung rechtlicher Regelungen für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften überhaupt abzulehnen oder auf sie zu verzichten. Solche Regelungen können vielmehr den betroffenen Menschen helfen, in stabilen Beziehungen zu leben. Wo dies gelingt, sind sie ein Beitrag zur Stärkung eines von gegenseitiger Verantwortung und Solidarität bestimmten Zusammenlebens.
In den heutigen gesellschaftlichen Prozessen lernen Menschen, sich angesichts dauernder Veränderungen und ungewisser Entwicklungen Wege offen zu halten, sich nicht festzulegen und festlegen zu lassen und Kündigungsmöglichkeiten vorzusehen. Dabei werden - vor allem im Bereich der Wirtschaft - Mobilität, Durchsetzungsvermögen sowie Konsum- und Erlebnisorientierung erwartet und belohnt. So rational und unentbehrlich solche Stile und Verhaltensweisen an ihrem Ort sein können - das Zusammenleben der Menschen braucht, um gedeihlich zu sein, daneben und darüber hinaus auch andere Haltungen: Entschiedenheit für den Partner, Verlässlichkeit, Solidarität und Rücksichtnahme.
Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften können für die beteiligten Partner bzw. Partnerinnen Orte der Bewährung und Einübung mitmenschlichen Beistandes sein. Gesellschaftliche Anerkennung und rechtlicher Schutz schaffen dafür verbesserte Voraussetzungen.
b) Die Öffnung des Rechtsinstituts der Ehe für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften oder die Schaffung eines Rechtsinstituts, auf das - ohne den Namen "Ehe" zu gebrauchen - die für die Ehe geltenden rechtlichen Bestimmungen unterschiedslos angewandt würden, kommen nicht in Betracht. Die Ausweitung der für Ehepartner entwickelten Regelungen auf einen weiteren Personenkreis hätte untragbare, jetzt noch gar nicht in vollem Umfang absehbare Konsequenzen. Realistisch ist dabei in Rechnung zu stellen, dass umfassendere rechtliche Regelungen für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften nicht allein deshalb gefordert werden und in Anspruch genommen würden, weil die Verantwortung füreinander gestützt und gesichert werden soll, sondern auch, weil ein Interesse daran besteht, die Vorteile, die mit der Ehe verbunden sind (Versorgungsansprüche, Nachzugsmöglichkeiten, steuerliche Erleichterungen u. ä.), zu nutzen. Vor allem aber ist die Ungewissheit über die psychologischen, sozialen und kulturellen Auswirkungen einer derart tief greifenden Veränderung zu berücksichtigen - dies um so mehr, als derzeit nur eine kleine Minderheit von gleichgeschlechtlich geprägten Menschen mit einem Partner oder einer Partnerin in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft zusammenlebt und viele eine solche Lebensform dezidiert nicht anstreben. Das auf Dauer angelegte menschliche Zusammenleben und die Formen, die sich kulturell und rechtlich dafür entwickelt haben, sind verletzlich und haben eine komplexe Dynamik. Darum ist ein äußerst behutsames Vorgehen angebracht.
So spricht vieles dafür, sich auf solche Regelungen zu beschränken, die gravierende und nicht durch Sachgründe erzwungene Ungleichbehandlungen gegenüber der Ehe beseitigen. Es ist sinnvoll, wenn die Rechtsordnung Menschen, die in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft leben, darin unterstützt, den gegenseitigen Verpflichtungen nachzukommen, die aus ihrem Zusammenleben entstehen. Rechtliche Regelungen sollten den jeweils schwächeren Partner schützen, bestehende Vertrauensverhältnisse stabilisieren und zum Abbau von Diskriminierungen beitragen. Dabei müssen sie die legitimen Bedürfnisse anderer Menschen und der gesamten Gesellschaft angemessen berücksichtigen. In jedem Fall muss die Unvereinbarkeit einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft mit einer gleichzeitig geführten Ehe festgehalten werden, ebenso, dass man nicht gleichzeitig mehrere solcher Lebenspartnerschaften führen kann.
c) Um diese Ziele zu erreichen, kommen grundsätzlich zwei - deutlich voneinander unterschiedene - Ansätze einer rechtlichen Regelung in Betracht. Zwischen ihnen ist eine Abwägung vorzunehmen. Der eine Ansatz geht für die auf einzelnen Gebieten angestrebten gesetzlichen Änderungen von einem neu einzurichtenden familienrechtlichen Institut aus; der andere knüpft an die Form des bereits heute möglichen privatrechtlichen Vertrags an und ergänzt die darin getroffenen Regelungen um die öffentlich-rechtliche Regelung von Sachverhalten, die privatrechtlich nicht zu lösen sind. Beide Ansätze stehen sich darin nahe, dass sie für die auf einzelnen Gebieten angestrebten gesetzlichen Änderungen lediglich einen formalen Rahmen bzw. einen Anknüpfungspunkt bieten, dessen materiale Ausgestaltung gesondert erfolgen muss. In beiden Fällen ist es erforderlich, dass die Mindestanforderungen an eine solche auf Dauer angelegte Lebenspartnerschaft rechtlich festgelegt werden. Desgleichen muss sichergestellt werden, dass sie nicht in beliebiger Weise aufgekündigt werden kann; ihre Auflösung ist so zu regeln, dass der schwächere Partner dabei keinen gravierenden Nachteilen ausgesetzt ist.
Die Einrichtung eines neuen familienrechtlichen Instituts weckt Bedenken, ob dabei nicht eine Verwechselbarkeit mit der Ehe entsteht. Diese Bedenken lassen sich nur ausräumen, wenn das neue familienrechtliche Institut deutlich enger als die Ehe gefasst wird und sich strikt auf solche Regelungen beschränkt, die gravierende und nicht durch Sachgründe erzwungene Ungleichbehandlungen gegenüber der Ehe beseitigen. Der Abstand zur Ehe kann auch dadurch zum Ausdruck gebracht werden, dass die öffentliche Registrierung nicht im Standesamt erfolgt.
Der mittlerweile bekannt gewordene "Rohentwurf" für ein Lebenspartnerschaftsgesetz (s. oben I.1) ist nicht in der Lage, die Bedenken hinsichtlich einer Verwechselbarkeit mit der Ehe auszuräumen oder zu vermindern. Gemessen an den in dieser Stellungnahme entfalteten Gesichtspunkten kann er keine Zustimmung finden. Er verstärkt darüber hinaus Zweifel, ob es bei der Einrichtung eines familienrechtlichen Instituts für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften überhaupt gelingen kann, die Verwechselbarkeit mit der Ehe zu vermeiden.
Ein privatrechtlicher Vertrag kann die gegenseitige Übernahme von Verantwortung in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft nur in einem sehr eingeschränkten Umfang regeln. Er bedarf auf einer Reihe von Gebieten ergänzender öffentlich-rechtlicher Regelungen. Für diese aber ist ein einfacher privatrechtlicher Vertrag kein ausreichender Anknüpfungspunkt. Die weitreichenden Konsequenzen legen vielmehr eine besondere Form, etwa die notarielle Beurkundung, des Vertrages nahe. Die Registrierung der Verträge in einem öffentlichen Register wäre geeignet, ihnen in bestimmten Zusammenhängen Außenbedeutung zu verleihen und den Rechtsverkehr zu schützen. In dieser Form zustande gekommene vertragliche Vereinbarungen zwischen Partnern könnten als Grundlage dafür dienen, ein persönliches Näheverhältnis im staatlichen Rechtsverkehr glaubhaft zu machen. Strittig ist, ob eine Registrierung in dieser Form ausreicht, um zu verhindern, dass gleichzeitig mehrere solcher Partnerschaften oder zusätzlich noch eine Ehe geführt werden.
d) In vielen Fällen kann bereits die Auslegung des geltenden Rechts legitimen Bedürfnissen gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften angemessen Rechnung tragen. Für andere Fälle sind gesetzliche Änderungen erforderlich:
• Im Mietrecht sollten die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass mit dem Tod des Mieters der im gemeinsamen Haushalt lebende Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft in den Mietvertrag eintreten kann.

• Die gegenseitige Verantwortungsübernahme würde gestärkt, wenn im Erbrecht etwa die Möglichkeit gemeinschaftlicher Testamente geschaffen und das Erb- und Schenkungssteuerrecht auf die tatsächlich gelebte Verantwortungsgemeinschaft verstärkt Rücksicht nehmen würde.

• Den in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebenden Menschen sollten im Blick auf ihren Lebenspartner und zur Vermeidung persönlicher Konfliktsituationen Zeugnisverweigerungsrechte eingeräumt werden, die denen von Verlobten, Eheleuten, Verwandten und Verschwägerten entsprechen.

• Der Stabilisierung bestehender Vertrauensverhältnisse und nicht zuletzt der Resozialisierung von Straftätern dienlich wäre es, Partnern gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften regelmäßige Besuchsmöglichkeiten einzuräumen, wenn einer der Partner eine Haftstrafe verbüßt.
Sozial- und steuerrechtliche Regelungen, die ihren Grund auch oder nur im grundsätzlich möglichen Vorhandensein von Kindern haben, sollten auf gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften nicht übertragen werden. Insgesamt können jedoch Sozial- und Steuerrecht, auch unabhängig von der Frage gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften, dem Faktum gelebter Verantwortungsgemeinschaft verstärkt Rechnung tragen. Dies gilt besonders auch für staatliche Unterstützung aus Anlass von Kranken- und Alterspflege. Insgesamt wird zu berücksichtigen sein, dass die Entwicklung im Sozialrecht aus guten Gründen dahin geht, individuelle Leistungsansprüche zu begründen.
Die Möglichkeit gemeinschaftlicher Adoption sollte für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften nicht eröffnet werden. Faktisch kann es zwar dazu kommen, dass ein Kind in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft aufwächst - sei es, weil einer der Partner ein leibliches Kind in die Beziehung mitbringt, sei es, weil die Adoption nach geltendem Recht durch einen der Partner bereits erfolgt ist oder erst erfolgt. Die zusätzliche Eröffnung der rechtlichen Möglichkeit zu einer gemeinschaftlichen Adoption aufgrund einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft würde jedoch eine Abkehr von der grundsätzlichen Einsicht bedeuten, dass dem Kindeswohl im allgemeinen am besten in Verhältnissen gedient ist, in denen ein Kind mit Vater und Mutter aufwachsen kann, anstatt mit zwei Vätern oder zwei Müttern aufzuwachsen.

2. Es gibt, wie gesagt, nicht wenige gleichgeschlechtlich lebende Menschen, die eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft für sich persönlich oder generell für gleichgeschlechtlich geprägte Menschen nicht anstreben oder sogar ablehnen. In welchem Maße es gelingt, durch neue rechtliche Bestimmungen einen wirkungsvollen Beitrag zur Stärkung eines von gegenseitiger Solidarität bestimmten Zusammenlebens in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft zu leisten, lässt sich heute noch nicht abschätzen. Man sollte nicht verkennen, dass die in dieser Stellungnahme zugrunde gelegten ethischen Maßstäbe für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften den beteiligten beiden Partnern bzw. Partnerinnen Pflichten auferlegen und den Willen zu verlässlicher Bindung zumuten. Insofern ist die Bejahung und Stabilisierung dauerhafter, umfassender Partnerschaften gleichgeschlechtlich geprägter Menschen ein Beitrag zu einem Bildungs- und Gestaltungsprozess, dessen Ausgang offen ist. Es verdient Respekt und sorgfältige Beachtung, wenn nicht wenige in Kirche und Öffentlichkeit insbesondere die Risiken dieses Prozesses sehen. Aus der Sicht des evangelischen Glaubens und der evangelischen Ethik erscheint es aber durchaus vertretbar, sich für rechtliche Regelungen einzusetzen, die geeignet sind, gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften als Verantwortungsgemeinschaften zu festigen.

 

3) EKD

 

Eine Orientierungshilfe des Kirchenamtes der EKD:
Theologische, staatskirchenrechtliche und dienstrechtliche Aspekte zum kirchlichen
Umgang mit den rechtlichen Folgen der Eintragung gleichgeschlechtlicher
Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
Theologische, staatskirchenrechtliche und dienstrechtliche Aspekte zum kirchlichen Umgang mit den rechtlichen Folgen der Eintragung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
Der hier vorgelegte Text ist eine Orientierungshilfe des Kirchenamtes der EKD, die mit dem Einverständnis von Kirchenkonferenz und Rat den Gliedkirchen für ihren weiteren Beratungsprozess zur Verfügung gestellt wird.
September 2002

I. Theologische Aspekte zur Homosexualität

1. Grundsätzliche Erwägungen

Das Thema "Homosexualität und Kirche" wird in Gemeinden und Gruppen, in Synoden und Kirchenleitungen seit Jahren immer wieder aufgegriffen. Schon Anfang der neunziger Jahre haben mehrere Gliedkirchen der EKD die ethischen Fragen der Homosexualität unter Bewahrung biblischer Einsichten und unter Annahme humanwissenschaftlicher Erkenntnisse neu erörtert, um auf dieser Grundlage angemessene Wege des Umgangs mit homosexuell lebenden Menschen zu finden. Um angesichts dieser Herausforderung innerhalb der evangelischen Kirche zu einer Klärung beizutragen, hat der Rat der EKD 1996 eine Orientierungshilfe zum Thema "Homosexualität und Kirche" unter dem Titel "Mit Spannungen leben" vorgelegt. (1)

Der Rat kommt zu folgendem Ergebnis: Es gibt keine biblischen Aussagen, die Homosexualität in eine positive Beziehung zum Willen Gottes setzen - im Gegenteil. Für das Zusammenleben von Menschen unter dem Aspekt der Sexualität und Generativität sind aus der Sicht des christlichen Glaubens Ehe und Familie die sozialen Leitbilder. Denjenigen homosexuell geprägten Menschen, die aufgrund ihrer Lebensgeschichte und Selbstwahrnehmung ihre homosexuelle Prägung als unveränderbar verstehen und nicht bereit sind, sexuell enthaltsam zu leben, ist zu einer vom Liebesgebot her gestalteten und darum ethisch verantworteten gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft zu raten. Diese Position muss eine Spannung zwischen dem biblischen Widerspruch gegen homosexuelle Praxis als solche und der Bejahung ihrer ethischen Gestaltung in Kauf nehmen.

Die Kriterien, die für eine vom Liebesgebot her verantwortete homosexuelle Lebensgemeinschaft gelten, sind - bis auf die Funktion, Lebensraum für die Geburt und Erziehung von Kindern zu sein - dieselben wie die für Ehe und Familie: Freiwilligkeit, Ganzheitlichkeit, Verbindlichkeit, Dauer und Partnerschaftlichkeit. Gegenüber dem Staat, so die Orientierungshilfe, sollte die Kirche für eine Aufhebung sachlich unbegründeter Benachteiligungen eintreten, denen gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften ausgesetzt sind.

In ihren Stellungnahmen zum Vorhaben eines Lebenspartnerschaftsgesetzes (vgl. vor allem den Text „Verlässlichkeit und Verantwortung stärken“) hat die EKD deutlich gemacht, dass sie Verbesserungen der Rechtsstellung und des Rechtschutzes für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften aus ethischen Gründen, nämlich um Verlässlichkeit und Verantwortung zu stärken, befürwortet. Sie hat gegen die konkreten Regelungen im Entwurf für ein Lebenspartnerschaftsgesetz Bedenken vorgetragen, wenn und weil sie die besondere Bedeutung der Stellung der Ehe nicht beachten. Damit ist aber nicht relativiert, dass ein verbesserter Rechtschutz für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften ausdrücklich bejaht wird: „Solche Regelungen können ..... den betroffenen Menschen helfen, in stabilen Beziehungen zu leben. Wo dies gelingt, sind sie ein Beitrag zur Stärkung eines von gegenseitiger Verantwortung und Solidarität bestimmten Zusammenlebens.“
2. Zur Frage einer geistlichen Begleitung für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften

Die Orientierungshilfe der EKD "Mit Spannungen leben" hat weiterhin in einem eigenen Kapitel ausführlich die Frage untersucht, ob homosexuell lebende Menschen oder homosexuelle Partnerschaften seitens der Kirche gesegnet werden können. Auch wenn diese Ausführungen manche Deutungsspielräume lassen, so geben sie doch in drei Hinsichten eine klare Orientierung:
1. Homosexuell geprägten Menschen ist in ihrer besonderen Situation - so heißt es in Aufnahme einer Formulierung des 1995 veröffentlichten Votums des Theologischen Ausschusses der Arnoldshainer Konferenz "Gottes Segen und die Segenshandlungen der Kirche" - "Zuspruch und Anspruch Gottes nahe zu bringen und die Annahme des Menschen durch den barmherzigen Gott zu bezeugen. Das schließt die Fürbitte um Gottes Schutz und Geleit mit ein." Die Orientierungshilfe weist diese Aufgabe "der geistlichen Begleitung durch andere Christen", insbesondere "der Seelsorge und der damit gegebenen Intimität" zu und spricht sich dafür aus, sich in diesem Rahmen der Bitte um eine Segnung der beteiligten Menschen nicht zu entziehen.
2. Kirchliche Segenshandlungen an markanten Übergangsstellen des Lebens dienen dazu, "Menschen der 'Einwilligung Gottes' (S. Kierkegaard) im Blick auf den vor ihnen liegenden Lebensabschnitt zu vergewissern und ihnen Gottes Geleit und Beistand zuzusprechen. Die Kirche kann nicht jeder Bitte um eine Segenshandlung entsprechen. Sie muss prüfen, ob sie sich von ihrem Verständnis des Willens Gottes her ermächtigt sieht, für die jeweilige Situation die Einwilligung, das Geleit und den Beistand Gottes zuzusprechen." Für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften kann jedoch "eine Übereinstimmung mit dem Willen Gottes ... aufgrund von Schrift und Bekenntnis so nicht behauptet werden". Darum wird ausdrücklich festgestellt: "Die Segnung einer homosexuellen Partnerschaft kann nicht zugelassen werden."
3. Die „Segnung im Rahmen eines Gottesdienstes vorzunehmen kann wegen der Gefahr von Missverständnissen nicht befürwortet werden.“ Ein gesonderter Kasualgottesdienst ist mit dieser Formulierung ausgeschlossen. Die Verwechslung mit einer kirchlichen Trauung lässt sich, wie auch immer man es versucht, nicht ausschließen.
Seit Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1. August 2001 wird die Frage einer Segnung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften in der evangelischen Kirche erneut erörtert. Dazu ist eine Reihe unterschiedlicher Vorschläge und Stellungnahmen in den Gliedkirchen erarbeitet und veröffentlicht worden. Unter den oben beschriebenen Gesichtspunkten für eine Segenshandlung verdient der Gedanke besondere Beachtung, zwar keine Segenshandlung, wohl aber eine Fürbittandacht einzuführen, bei der die Verwechslung mit einer Trauungshandlung ausgeschlossen werden kann.

Angesichts der Fülle unterschiedlicher gliedkirchlicher Vorstellungen und Entwürfe für eine geistliche Begleitung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften hat die Kirchenkonferenz auf ihrer Sitzung am 5./6. September 2001 in Hannover folgenden Beschluss gefasst:
"Die Kirchenkonferenz betrachtet die Ausführungen des Rates in der Orientierungshilfe 'Mit Spannungen leben' zur Frage der Segnung homosexueller Menschen als geeignete Grundlage, um die Einheitlichkeit kirchlichen Handelns in der Gemeinschaft der Gliedkirchen der EKD zu wahren. Sie bittet die Gliedkirchen, bei Entscheidungen in dieser Sache auf die Wahrung der Einheitlichkeit kirchlichen Handelns in der Gemeinschaft der Gliedkirchen zu achten und die Ausführungen des Rates in der Orientierungshilfe 'Mit Spannungen leben' zur Grundlage zu machen. Sie bittet auch den Rat, sich für die Bewahrung der Einheitlichkeit kirchlichen Handelns in der EKD bei der Frage der Segnung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften einzusetzen ...".
Der Ratsvorsitzende hat den Beschluss der Kirchenkonferenz am 18. September 2001 in einem Schreiben an alle Gliedkirchen weitergeleitet. Es endet mit folgendem Appell: „Ich weiß, dass wir in diesen Fragen nicht an allen Punkten ganz einig sind. Umso wichtiger ist es, aufeinander zu hören und uns nicht gegeneinander ausspielen zu lassen. Die Frage der Segnung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften ist kein Adiaphoron, bei dem wir uns frei fühlen könnten, so oder auch ganz anders zu entscheiden. Wenn eine kirchliche Segenshandlung an den Übergangsstellen des Lebens, die „Einwilligung Gottes“ zum Ausdruck bringt, dann haben wir es bei der Frage der Segnung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften unvermeidlich mit dem Verständnis der Aussagen von Schrift und Bekenntnis zu tun. Das aber kann nicht einer Mehrheitsentscheidung überantwortet werden, sondern ist auf den magnus consensus angewiesen.“

Der Liturgische Ausschuss der EKU, an dessen Sitzung am 7./8. März 2002 auch Gottesdienstreferenten aus den Gliedkirchen der EKU und aus den Konferenzkirchen der AKf teilnahmen, hat die Bitte ausgesprochen, für die geistliche Begleitung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften eine Handreichung zu erstellen und damit nicht die einzelnen Gliedkirchen, sondern die EKD zu beauftragen. Diese Bitte sollte aufgenommen werden. Nach dem oben Gesagten ergibt sich, dass dies in Form einer Fürbittandacht zur geistlichen Begleitung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften geschehen kann. Die Federführung wird der Gemeinsamen Arbeitsstelle für gottesdienstliche Fragen der EKD zugewiesen.

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II. Staatskirchenrechtliche Aspekte zur gesetzlichen Regelung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft

Das Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG – vom 16. Februar 2001 (2) und das noch im Vermittlungsverfahren befindliche Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz – LPartErgG (3) – haben staatskirchenrechtliche Implikationen. Diese sind im Hinblick auf den kirchlichen Umgang mit den Rechtsfolgen der Eintragung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften zu untersuchen.
1. Grundsätzliche Erwägungen

Die umgesetzten bzw. zur Umsetzung vorgesehenen staatlichen Regelungen zur "Lebenspartnerschaft" sind bereits im Vorfeld seitens der EKD kritisiert worden. Diese Kritik ist getragen von dem bereits oben ausgeführten Grundsatz, wonach aus der Sicht des christlichen Glaubens Ehe und Familie das soziale Leitbild für das Zusammenleben von Menschen unter dem Aspekt der Sexualität und Generativität ist. Hieraus hat die EKD nicht den Schluss gezogen, dass eine rechtliche Regelung für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften abzulehnen oder verzichtbar ist. Die unterschiedslose Anwendung der für die Ehe geltenden rechtlichen Bestimmungen auf eine entsprechende Rechtsform ist aus Sicht der EKD aber nicht angebracht. Danach hätte sich ein Gesetz zur Regelung der "Lebenspartnerschaften" nur auf solche Regelungen beschränken dürfen, die gravierende und nicht durch Sachgründe erzwungene Ungleichbehandlungen gegenüber der Ehe beseitigen und die zum Abbau von Diskriminierungen beitragen. Das nach Ansicht der EKD aus Art. 6, Abs. 1 GG abzuleitende Abstandsgebot eines neuen familienrechtlichen Instituts zur Ehe hätte gewahrt, eine Verwechselbarkeit mit der Ehe hätte vermieden werden müssen. Mit den vorliegenden Regelungen könnte aus Sicht der EKD folglich gegen die fundamentale Bedeutung von Ehe und Familie, die im Grundgesetz in Art. 6 ihren verfassungsrechtlichen Niederschlag gefunden hat, verstoßen worden sein. In diesem Sinne hat am 19. September 2000 zum seinerzeitigen Gesetzentwurf bei der Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages der Bevollmächtigte des Rates der EKD votiert. (4) Diese grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das in Kraft getretene LPartG und das noch nicht in Kraft getretene LPartErgG waren auch Gegenstand einer von den Bundesländern Bayern, Sachsen und Thüringen beim Bundesverfassungsgericht beantragten verfassungsrechtlichen Prüfung. Das Bundesverfassungsgericht hat durch Urteil vom 17. Juli 2002 – 1 BvF 1/01 / 1 BvF 2/01 – festgestellt, dass der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG den Gesetzgeber nicht hindere, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen. Dem Institut der Ehe drohten keine Einbußen durch ein Institut, das sich an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können. Das LPartG ist somit in Geltung.
2. Staatskirchenrechtliche Erwägungen

Das geltende LPartG stellt die Kirche vor dem Hintergrund der dargestellten grundsätzlichen Ablehnung der getroffenen Regelung im Hinblick auf den vom Selbstbestimmungsrecht des Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV geprägten eigenen Rechtsbereich vor Probleme bei der Umsetzung. Von der Frage homosexueller Prägung und der Eingehung einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG sind auch Kirchenmitglieder und kirchliche Mitarbeiter, seien es Angestellte, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte oder auch Pfarrerinnen und Pfarrer, betroffen. Innerkirchliche Regelungen sind dadurch tangiert. In Bezug auf die Menschen, die im kirchlichen Dienst stehen, muss die Vereinbarkeit von privater Lebensgestaltung und Loyalitätspflicht gegenüber der Kirche gefunden werden. Damit ist das kirchliche Selbstbestimmungsrecht angesprochen.
Gemäß Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb des für alle geltenden Gesetzes. (5) Zu den eigenen Angelegenheiten, die den Gegenstand des Selbstbestimmungsrechts bilden, rechnet alles, was durch den kirchlichen Auftrag umschrieben und für den Vollzug dieses Dienstes nach dem Selbstverständnis der Kirche unentbehrlich ist. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Angelegenheiten nur geistlicher Natur handelt oder ob diese Folgen oder Auswirkungen im weltlich-rechtlichen, "staatsbürgerlichen" Bereich zeitigen. Im vorliegenden Zusammenhang sind als eigene Angelegenheiten bezüglich der angesprochenen Segenshandlungen der Kernbereich der Regelung von Lehre und Kultus und hinsichtlich der kirchlichen Mitarbeiter die Ausgestaltung des Arbeits- und Dienstrechts unter besonderer Berücksichtigung von Loyalitätspflichten betroffen. Nach dem Selbstbestimmungsrecht ist die Kirche in ihrem Handeln grundsätzlich frei. Beschränkt werden kann dieses Recht nur durch ein für alle geltendes Gesetz, also ein solches Gesetz, das den "zwingenden Erfordernissen des friedlichen Zusammenlebens von Staat und Kirche in einem religiös und weltanschaulich neutralen politischen Gemeinwesen entspricht" (6), das also die Freiheit der Kirche respektiert. Dabei ist es unzulässig, Freiheiten und Rechtsgüter, deren Schutz dem Staat aufgegeben ist, auf Kosten des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts zu realisieren, da dieses den Grundrechtsschutz ebenfalls genießt. Erforderlich ist vielmehr, beide Rechtsgüter in ein Verhältnis praktischer Konkordanz zu bringen, was durch eine kirchliche Berücksichtigungsklausel im jeweiligen Gesetz oder durch Rechtsgüterabwägung erfolgen kann. Bei der Begrenzung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts durch ein für alle geltendes Gesetz ist dem kirchlichen Selbstverständnis ein besonderes Gewicht beizumessen. Dabei ist die Nähe des berührten Gebietes zum zentralen kirchlichen Auftrag entscheidend. Je ausgeprägter eine Materie das religiöse Zeugnis zum Ausdruck bringt, desto stärker hat die Rücksicht des beschränkenden Gesetzgebers zu sein. Diese Kriterien sind bei der Beurteilung der Auswirkungen des LPartG und des (noch nicht in Kraft getretenen) LPart ErgG auf das kirchliche Recht zu beachten.
Vor diesem Hintergrund besteht aufgrund der staatlichen Gesetze keine Verpflichtung der Kirchen, kirchliche Segenshandlungen für Lebenspartnerschaften vorzusehen. Die Ausformung von Kultushandlungen ist nicht nur Gegenstand der selbstbestimmten Regelung einer eigenen Angelegenheit gemäß Art. 137 Abs. 3 WRV, sondern ist auch unmittelbar durch die Religionsfreiheit des Art. 4 GG gewährleistet, der die Möglichkeit gesetzlicher Beschränkungen nicht enthält. Es gibt keine strukturelle Parallelität zwischen dem Recht des neutralen Staates und kirchlichem Recht derart, dass ein staatliches Institut einen Anspruch auf eine entsprechende kirchliche Handlung auslösen könnte. Damit ist die Frage der Segenshandlungen hinsichtlich der "Lebenspartnerschaften" durch das staatliche Gesetz nicht präjudiziert, sondern der innerkirchlichen Entscheidung vollständig überlassen. Zum gegenwärtigen Stand der Diskussion in der evangelischen Kirche ist im ersten Abschnitt bereits das Nötige ausgeführt worden.
Die Beurteilung der Auswirkungen der Regelungen über die "Lebenspartnerschaft" auf kirchliche Dienstverhältnisse hat zu berücksichtigen, dass in der Frage der Vereinbarkeit von Homosexualität bzw. bestehender "Lebenspartnerschaft" mit einer Tätigkeit als kirchlicher Mitarbeiter innerhalb der evangelischen Kirche derzeit de facto keine einheitliche Antwort gegeben wird. Dabei spitzt sich die Frage zu, wenn es um Homosexualität und "Lebenspartnerschaft" von Menschen geht, die innerhalb einer evangelischen Kirche ein Pfarramt bekleiden können, da in diesem Fall die Nähe zum zentralen Verkündigungsauftrag der Kirche, der auch die grundsätzliche Leitbildfunktion von Ehe und Familie zum Gegenstand hat, am größten ist. Die Ausgestaltung des kirchlichen Dienstrechts muss grundsätzlich die staatlicherseits eröffnete Möglichkeit zum Eingehen einer "Lebenspartnerschaft" berücksichtigen. Denn LPartG und LPartErgG sind bzw. wären "für alle geltende Gesetze" i. S. v. Art. 137 Abs. 3 WRV, da unter der Voraussetzung allgemeiner Geltung nahezu jedes staatliche Gesetz das kirchliche Selbstbestimmungsrecht begrenzen kann. Dazu gehört auch der gesamte Bereich des Zivil- und somit auch des hier einschlägigen Familienrechts. Zwar ist die Kirche aufgrund des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts grundsätzlich berechtigt, ihren Mitarbeitern als eine Loyalitätsobliegenheit ein Verbot für das Eingehen von "Lebenspartnerschaften" aufzuerlegen bzw. rechtliche Konsequenzen aus dem Bestehen solcher Partnerschaften zu ziehen. Das setzt aber voraus, dass es sich um einen Sachverhalt handelt, der im Selbstverständnis der Kirchen erhebliches Gewicht hat. Es kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass, wie oben näher beschrieben, die EKD bei den politischen und parlamentarischen Beratungen über das Vorhaben eines Lebenspartnerschaftsgesetzes eine Verbesserung der Rechtsstellung und des Rechtschutzes gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften aus ethischen Gründen ausdrücklich befürwortet hat. Die Vielfalt inhaltlich höchst unterschiedlich abwägender und abstufender kirchlicher Stellungnahmen macht es schwierig, das „spezifische Gewicht“ der Materie für das kirchliche Selbstverständnis eindeutig zu bestimmen. Es ist nicht absehbar, welche Bedeutung diesem Umstand in einem Verfahren vor einem staatlichen Gericht zukommen könnte. Je unterschiedlicher sich Argumentationen und Verhaltensanforderungen der evangelischen Kirchen in dieser Frage darstellen, um so schwieriger ist es, spezifisch kirchliche Gesichtspunkte unter dem Aspekt evangelischen Selbstverständnisses gegenüber dem für alle geltenden Gesetz durchdringen zu lassen.

Es ist daher geboten, innerhalb der Gliedkirchen der EKD vergleichbare Kriterien und Maßstäbe für den Umgang mit Lebenspartnerschaften kirchlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnern im Pfarrdienst und anderen Aufgabenfeldern zu finden. Hierzu können die Überlegungen aus der Orientierungshilfe „Mit Spannungen leben“ eine Basis bilden. Danach wird es maßgeblich darauf ankommen, ob bzw. inwieweit die Lebensweise der betreffenden Mitarbeiter im konkreten Fall mit dem kirchlichen Verkündigungsauftrag vereinbar ist.
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III. Dienstrechtliche Reaktionen auf die Eintragung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften kirchlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
1. Rechtslage

In das Kirchenbeamtenverhältnis einer Gliedkirche der EKD darf regelmäßig nur berufen werden, „wer sich zu Wort und Sakrament hält und bereit ist, das Gelöbnis abzulegen“ (7), also unter Anderem zu geloben, das persönliche Leben so zu führen, wie von einem Kirchenbeamten oder einer Kirchenbeamtin erwartet werden kann (8). Das Kirchenbeamtenverhältnis ist also mit der allgemeinen Verpflichtung verbunden, sich auch außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass die Achtung und das Vertrauen, die eine Stellung im kirchlichen Dienst erfordert, nicht beschädigt werden. Hierzu gehört die Einhaltung grundlegender ethischer Prinzipien der evangelischen Kirche. Dasselbe gilt im Wesentlichen für die Loyalitätsverpflichtungen privatrechtlich angestellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Spezielle Aussagen zur Lebensführung in Ehe und Familie finden sich in den Kirchenbeamtengesetzen nicht, wohl aber in den Pfarrgesetzen der Gliedkirchen. Soweit die dort getroffenen Regelungen echte Lebensführungspflichten begründen und nicht durch die spezielle Stellung des Pfarrdienstes bedingt sind, dürfen sie im Wesentlichen auf Kirchenbeamtinnen und -beamte sowie privatrechtliche Angestellte der Kirchen übertragen werde. Allerdings bieten diese Bestimmungen für die Frage des Umgangs mit homosexuellen Lebenspartnerschaften allenfalls begrenzte Möglichkeiten zur Orientierung.

Viele Gliedkirchen haben ihre Pfarrerinnen und Pfarrer rechtlich verpflichtet, eine Eheschließung und eine Auflösung der Ehe mitzuteilen. (9) Sie behalten sich für den Fall der Beeinträchtigung des Dienstes durch eine Eheschließung oder Scheidung die Versetzung des Pfarrers oder der Pfarrerin vor. Einige Pfarrdienstgesetze enthalten Regelungen zur Konfession des Ehegatten. (10) In der Empfehlung des Rates der EKD von 1996 zur Vereinheitlichung dienstrechtlicher Vorschriften heißt es: „Lebensgemeinschaften, die als Alternative zur Ehe verstanden werden oder verstanden werden können, sind mit dem Dienst einer Pfarrerin oder eines Pfarrers nicht zu vereinbaren.“ (11) Diese Formulierung bezieht sich erkennbar auf nichteheliche Lebensgemeinschaften von Mann und Frau. Für gleichgeschlechtliche Partnerschaften ist die Wahlmöglichkeit zwischen der Ehe und einer Alternative nicht gegeben.

Homosexuelle Partnerschaften waren nicht Gegenstand dieser pfarrerrechtlichen Regelungen. Es ging darum, nichteheliche, heterosexuelle Partnerschaften für Pfarrerinnen und Pfarrer auszuschließen und den Zusammenhang von Familie und Pfarrdienst hervor zu heben. Einige Pfarrergesetze verdeutlichen dies durch Formulierungen wie „Es wird von ihm [dem Ehegatten] erwartet, dass er den Dienst des Pfarrers bejaht“ (12) oder: „Der Pfarrer sorgt nach Kräften dafür, dass die Mitglieder seiner Familie nicht durch ihr Verhalten die Wahrnehmung des pfarramtlichen Dienstes behindern oder die Glaubwürdigkeit der Verkündigung beeinträchtigen.“ (13)

Da die angeführten Bestimmungen nicht auf Regelung homosexueller Partnerschaften zielten, kann aus der in ihnen enthaltenen Verpflichtung auf das Leitbild Ehe und Familie kein allgemeiner Ausschluss homosexueller Partnerschaften heraus gelesen werden. Für diese Fragestellung ist vielmehr auf den dahinter liegenden allgemeinen Rechtsgedanken zurück zu greifen, dass partnerschaftliche Beziehungen des Pfarrers oder der Pfarrerin die glaubwürdige Verkündigung des Evangeliums nicht beeinträchtigen dürfen. Insbesondere ist immer zu beachten, dass Person und Amt im Pfarrdienst untrennbar verbunden sind und dass Pfarrerinnen und Pfarrer durch ihren Auftrag an alle Gemeindeglieder gewiesen sind. Ziel der Regelungen ist es, das Risiko zu vermindern, dass (später) aufgrund einer partnerschaftlichen Beziehung ein gedeihliches Wirken in der Pfarrstelle nicht mehr gewährleistet erscheint.

Im Bereich der VELKD und zweier weiterer Gliedkirchen wird auch eine andere Rechtssicht vertreten. Nach den dort geltenden Pfarrgesetzen sind Pfarrerinnen und Pfarrer „auch in ihrer Lebensführung in Ehe und Familie ihrem Auftrag verpflichtet“ (14). Diese Formulierung wird in älterer Rechtsprechung vom Rechtshof der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen als expliziter Ausschluss homosexueller Lebensgemeinschaften im Pfarrdienst verstanden (15). Der Senat für Amtszucht der VELKD (16) leitet eine Verletzung der Amtspflichten im Pfarrdienst durch Eingehung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft indessen aus der allgemeinen Pflicht her, „sich in der Amts- und Lebensführung so zu verhalten, wie es dem Auftrag entspricht“ (17). Die verschiedenen Begründungen eröffnen unterschiedliche Spielräume für die Aufnahme von Entwicklungen in der theologischen Diskussion. Unabhängig hiervon erfordert jeder Einzelfall eine genaue Prüfung und Abwägung seiner jeweiligen besonderen Umstände, um eine angemessene Reaktion auf eine konkrete gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft einer Person im Pfarrdienst oder sonstigen Kirchendienst zu finden. Im Übrigen ist die in der vorliegenden Rechtsprechung getroffene Auslegung der Normen zumal angesichts der Weiterentwicklung der innerkirchlichen Sicht insbesondere aufgrund der 1996 erschienen Orientierungsschrift „Mit Spannungen leben“ nicht zwingend.
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2. Rechtliche Reaktionen

Das staatliche Lebenspartnerschaftsgesetz (und evtl. demnächst das Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz) bewirkt keine unmittelbare Änderung des innerkirchlichen Dienstrechts. Es steht weiterhin in der Entscheidung der Kirchen, welche dienstrechtlichen Folgen sie an die Begründung und Eintragung einer Lebenspartnerschaft knüpfen wollen. Sie müssen allerdings bedenken, dass das Vorhaben einer Verbesserung der Rechtsstellung und des Rechtschutzes gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften von evangelischer Seite befürwortet worden ist und weiter befürwortet wird. Es wird vorgeschlagen, von der vorhandenen Reaktionsfreiheit in folgender Weise Gebrauch zu machen: (18)
a) mittelfristig

Die Verabschiedung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (und mögliche spätere Verabschiedung des Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetzes) sollte zur Zeit nicht zum Anlass für die Änderung dienstrechtlicher Regelungen genommen werden. Hierdurch soll vermieden werden, dass notwendige theologische Klärungen und gemeinsame Gespräche der unterschiedlich geprägten Positionen über ihr Schriftverständnis und ihre daraus resultierende Haltung zur Homosexualität durch vorzeitige rechtliche Festlegungen in die eine oder andere Richtung behindert oder gar vereitelt werden. Allerdings sollte der hierfür in Aussicht genommene Zeitrahmen überschaubar sein. An seinem Ende sollte eine klare theologische Entscheidung und eine darauf fußende verbindliche dienstrechtliche Regelung stehen.
b) kurzfristig

Solange keine generellen Rechtsvorschriften zum Umgang mit homosexuellen Lebenspartnerschaften kirchlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bestehen, muss die mit einer einzelfallbezogenen Entscheidungspraxis einhergehende Unsicherheit hingenommen werden. Auf die Begründung und Eintragung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft eines kirchlichen Mitarbeiters oder einer kirchlichen Mitarbeiterin sollte im Einzelfall mit dem vorhandenen rechtlichen Instrumentarium unter Anwendung der in „Mit Spannungen leben“ dargelegten Überlegungen reagiert werden. Zentrale Bedeutung wird hierbei der Prüfung der Eignung und der Erhaltung der Einheit der Gemeinde zukommen.

Die Orientierungshilfe "Mit Spannungen leben" kommt aufgrund ihrer Ausgangsüberlegungen zu dem Ergebnis, dass eine generelle Öffnung des Pfarramtes für homosexuell lebende Menschen nicht vertretbar ist. Wohl aber kann verantwortet werden, dies nach gründlicher Prüfung in Einzelfällen zu tun, nämlich dort, wo die homosexuelle Lebensweise ethisch verantwortlich gestaltet wird und wo folgende Verträglichkeitskriterien erfüllt sind: die Vereinbarkeit mit Intimität und Taktgefühl, mit Bekenntnis und Lehre der Kirche und mit dem innerkirchlichen und dem ökumenischen Kontext.

Konkret bedeutet dies: Homosexuell lebende Amtsträger
• sollten das eigene Sexualleben nicht durch Verhalten oder Worte zu einem Inhalt der Verkündigung machen,
• sollten sich der Vorbehalte mancher Eltern bewusst sein, die ihnen beim Umgang mit Kindern und Jugendlichen entgegengebracht werden können,
• sollten ihre eigene Form des homosexuellen Zusammenlebens mit der normativen Autorität der Bibel in Einklang bringen können und
• sollten die Leitbildfunktion von Ehe und Familie anerkennen und die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft nicht als gleichrangig propagieren.
In dem Text "Mit Spannungen leben" wird die Zulassung homosexuell lebender Menschen zum Pfarramt an die einmütige Zustimmung aller an der Entscheidung beteiligten Gremien gebunden. "Einmütigkeit ist im Unterschied zur Einstimmigkeit nicht genau definierbar. Sie ist aber in dieser Unbestimmtheit ein für kirchliche (Lehr-)Entscheidungen gebräuchlicher (vgl. CA 1) und angemessener Begriff, der die überzeugte Zustimmung jedenfalls der weit überwiegenden Mehrheit zum Ausdruck bringt" (S. 46).

Im Blick auf den zu bewahrenden Konsens mit den ökumenischen Schwesterkirchen müsse - so "Mit Spannungen leben" - geklärt werden, ob die Zulassung homosexuell lebender Menschen zum Pfarramt die bestehende Kirchengemeinschaft durch Infragestellung des gemeinsamen Verständnisses des Evangeliums (Leuenberger Konkordie 2) gefährden würde. Wo keine volle Kirchengemeinschaft besteht, sei zu verdeutlichen, inwiefern die Zulassung einzelner homosexuell lebender Menschen von den evangelischen Lehrgrundlagen her verantwortet werden kann. (19)

Eine wesentliche Frage bei der Beurteilung möglicher Reaktionsweisen wird sein, was der Einheit der Gemeinde dient. Mithin kommt Umständen des Einzelfalls entscheidungserhebliche Bedeutung zu, die sich unter anderem konkretisieren in
• der Art des Umgangs des/der gleichgeschlechtlichen Beschäftigten mit der sexuellen Prägung,
• der Einstellung der Menschen im beruflichen Umfeld des/der gleichgeschlechtlichen Beschäftigten zu gleichgeschlechtlichen Partnerschaften und
• der Art und öffentlichen Sichtbarkeit der Aufgabe des/der gleichgeschlechtlichen Beschäftigten.pagebreak-->
Folgende Orientierungen für anstehende rechtliche Einzelfragen können gegeben werden:

(1) Eignung für den Dienst - ist anhand der obigen Kriterien aus „Mit Spannungen leben“ zu prüfen. Sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Pfarrdienst oder sonstige Kirchendienst weiter ausgeübt werden, auch in den Gliedkirchen der VELKD.

(2) Versetzung in eine andere Pfarrstelle oder Aufgabe - kann trotz weiterer Eignung erforderlich sein, um die Einheit der Gemeinde nicht zu gefährden. Es ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass dieses Ziel gerade ein Belassen in der bisherigen Pfarrstelle erfordert. Die Frage der Versetzung ist zu prüfen anhand der Regeln über die Gewährleistung weiteren gedeihlichen Wirkens. Eine gedeihliche Amtsführung ist nicht mehr gewährleistet, wenn der Pfarrer oder die Pfarrerin sich außerstande zeigt, die Amtspflichten gegenüber jedem Gemeindeglied zu erfüllen, oder wenn bestimmte Kreise den Dienst des Pfarrers bzw. der Pfarrerin aufgrund der Vorbehalte, die er oder sie hervor ruft, nicht mehr annehmen können. Somit kommt es entscheidend darauf an, wie der/die gleichgeschlechtliche Beschäftigte mit der sexuellen Prägung umgeht und sie gegenüber der Gemeinde darstellt. Ebenso gewichtig ist, auf welche Erwartungen und Vorstellungen der Gemeinde der/die gleichgeschlechtliche Beschäftigte trifft und ob aufgrund dessen in der Seelsorge ein offenes Gespräch auch über Sexualität für möglich gehalten werden kann.

(3) Wohnen im Pfarrhaus - hängt davon ab, was für die Erfüllung des kirchlichen Auftrages als notwendig und gut erachtet wird. Dieser Problematik ist in der Orientierungshilfe „Mit Spannungen leben“ ein eigener Abschnitt (S. 47f) gewidmet. Von wesentlicher Bedeutung ist die Frage, welche ethisch, kulturell und sozialprägende Wirkung dem Pfarrhaus im Einzelfall zukommt. Dabei sind den Erwartungen und Vorstellungen der Gemeinde (nicht nur denen des Kirchenvorstandes) eine erhebliche Bedeutung beizumessen. Letztlich kommt es auch hier darauf an, welche Entscheidung der Erhaltung der Einheit der Gemeinde besser dient.

(4) Pflicht zur Anzeige der Eintragung einer Lebenspartnerschaft - ergibt sich nicht unmittelbar aus den pfarrerrechtlichen Regelungen zur Anzeige der Eheschließung. Analoge Anwendung ist zulässig, da die Anzeigepflicht der praktischen Verwirklichung des allgemeinen Rechtsgedankens dient, dass partnerschaftliche Beziehungen die glaubwürdige Verkündigung des Evangeliums nicht beeinträchtigen dürfen.

(5) Anforderungen an die Konfession des Lebenspartners / der Lebenspartnerin - ergeben sich nicht unmittelbar aus den pfarrerrechtlichen Regelungen zur Konfession des Ehegatten. Analoge Anwendung ist zulässig, da die Konfession des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin der glaubwürdigen Verkündigung so wenig im Wege stehen darf wie diejenige eines Ehegatten.

(6) Pflicht zur Anzeige der Auflösung einer Lebenspartnerschaft - ergibt sich nicht unmittelbar aus den pfarrerrechtlichen Regelungen zur Anzeige einer Ehescheidung. Analoge Anwendung ist zulässig, da die Anzeigepflicht der praktischen Verwirklichung des allgemeinen Rechtsgedankens dient, dass partnerschaftliche Beziehungen die glaubwürdige Verkündigung des Evangeliums und ein gedeihliches Wirken in einer Pfarrstelle nicht beeinträchtigen dürfen.

(7) Versetzung nach Auflösung einer Lebenspartnerschaft - ergibt sich nicht unmittelbar aus den pfarrerrechtlichen Regelungen zur Versetzung bei Ehescheidung. Analoge Anwendung ist zulässig, da die Versetzung eine weitere glaubwürdige und gedeihliche Amtsführung ermöglichen soll. Jedenfalls können bei Auflösung einer Lebenspartnerschaft die Regelungen über die Gewährleistung weiteren gedeihlichen Wirkens herangezogen werden.

(8) Einleitung eines Disziplinarverfahrens - ist allein aufgrund der Tatsache der Eintragung der Lebenspartnerschaft nicht geboten. Wenn die sexuelle Ausrichtung zum Gegenstand der Amtsführung gemacht wird oder die Lebenspartnerschaft in der Verkündigung mit der Ehe gleich gesetzt wird, ist allerdings der Verdacht einer Amtspflichtverletzung gegeben, dem die zuständige Stelle nachzugehen hat.

(9) Dienstrechtliche bzw. besoldungsrechtliche Rechtsfolgen (20), die im Entwurf des Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetzes (21) für staatliche Beamtinnen und Beamte vorgesehen sind, wären im kirchlichen Bereich zunächst ohne Veränderung des vorhandenen Kirchenrechts nach dem Grundsatz zu gewähren oder zu versagen, dass Besoldungsrecht und ähnliche Folgeregelungen dem Statusrecht folgen. Im Bereich der VELKD wäre die Gewährung entsprechender Leistungen nach der oben angeführten Rechtssicht ausgeschlossen. Des weiteren wird die Gewährung davon abhängen, ob die jeweilige Landeskirche für das betreffende Rechtsgebiet auf das jeweilige staatliche Recht verweist oder ob sie eigene ausformulierte Regelungen hat. Im Falle von Verweisungen werden eingetragene Lebenspartnerschaften eher Leistungen erhalten als im Falle ausformulierter eigener kirchlicher Regelungen. Da es sich um wenige Einzelfälle handeln wird, wird man damit leben können, dass sich die Praxis der Gliedkirchen hinsichtlich der Sozialleistungen an kirchliche Amtsträger in eingetragenen Lebenspartnerschaften während einer notwendigen Übergangszeit unterschiedlich gestalten wird.

Die genannten Überlegungen gelten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst und in anderen Aufgabenfeldern der Kirche in ähnlicher Weise. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass nur im Pfarrdienst das Instrumentarium der Versetzung wegen mangelnder Gewährleistung gedeihlicher Amtsführung anwendbar ist.
Hannover, im September 2002
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Fußnoten:
(1) Mit Spannungen leben. Eine Orientierungshilfe des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Thema "Homosexualität und Kirche", EKD-Texte 57, Hannover 1996.

(2) BGBl. I 2001, 266 ff.; in Kraft seit dem 1.8.2001.

(3) Enthält insbesondere beamten- und steuerrechtliche Vorschriften, die bei der vorliegenden Fragestellung kirchlicher Reaktionsnotwendigkeiten zu beachten sind. Diesem Gesetz hat der Bundestag am 10.11.2000 zwar ebenfalls zugestimmt, der Bundesrat aber am 1.12.2000 die Zustimmung versagt. Es befindet sich nach wie vor im Vermittlungsverfahren und wird voraussichtlich nicht mehr bis zum Ende der derzeitigen Legisla-turperiode verabschiedet werden.


(4) S. dazu die Pressemitteilung der EKD vom 19.9.2000.

(5) Hierzu und zum Weiteren s. v. Campenhausen, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz.. Kommentar, Bd. 3, 20014, Art. 137 WRV, RN 24 ff.; ders., Staatskirchenrecht, 19963, S. 105 ff.; Jeand -Heur/Korioth, Grundzüge des Staatskirchenrechts, 2000, RN 171 ff.; Winter, Staatskirchenrecht der Bundes-republik Deutschland, 2001, S. 105 ff.; jeweils m. w. N., auch aus der Rspr.

(6) v. Campenhausen, Staatskirchenrecht, aaO, S. 117 f., m. w. N.

(7) So z.B. § 7 Abs. 1 Nr. 1 KBG.EKD

(8) § 9 KBG.EKD

(9) Z.B. §§ 41 Abs. 1, 42 PfDG.EKU, § 54 PfG.VELKD, § 19 Württ.PfG, §§ 35 Abs. 1, 36 PfG.Pfalz, §§ 35, 39 PfDG.EKKW, §§ 30 Abs. 2, 32 PfDG.Lippe, §§ 34, 38 PfDG.Baden.

(10) Z.B. § 41 Abs. 2 PfDG.EKU, 38. Abs. 1 PfDG.EKKW, § 19 Abs. 2 Württ.PfG, § 35 Abs. 2 PfG.Pfalz, 38 Abs. 1 PfDG.EKKW, § 36 PfDG.Baden.

(11) § 24 Abs. 2 der Empfehlung, ebenso in § 35 Abs. 4 PfG.Pfalz.

(12) § 19 Abs. 2 Württ.PfG.

(13) § 36 PfDG.EKKW, vergleichbar § 30 Abs. 1 PfDG.Lippe: „Will der Pfarrer eine Ehe eingehen, so soll r bedenken, dass er mit seinem Hause ein besondere Stellung im Leben der Gemeinde einnimmt.“ und: § 31 Abs. 1 PfDG.Lippe: „Der Pfarrer soll mit seiner Ehefrau um ein christliches Familienleben in der Freiheit und Zucht des Evangeliums bemüht sein.“

(14) § 51 PfG.VELKD, § 54 PfG.Oldenburg, § 34 PfDG.Baden.

(15) Urteil des Rechtshofs der Konföderation vom 2.12.1982

(16) Urteil des Senats für Amtszucht der VELKD vom 8. 11. 1990

(17) § 4 Abs. 2 PfG.VELKD

(18) Ergänzend sind Auswirkungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes im Meldewesen zu erwähnen, die dadurch zustande kommen, dass § 19 a) Nr. 11 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) unter Familienstand die Le-benspartnerschaft als den Kirchen zur Verfügung zu stellende Daten ausdrücklich nennt. Hier sind entsprechende Umsetzungen im kirchlichen Meldewesen erforderlich. Sie liegen auch unter dem Aspekt umfassender Seelsorge im Interesse der Kirche, die die jeweilige Familiensituation ihrer Kirchenmitglieder berücksichtigen will.

(19) Vgl. „Mit Spannungen leben“ S. 45-47.

(20) Zum Beispiel: Anspruch auf Erziehungsurlaub oder Urlaub ohne Dienstbezüge zur Erziehung eines Kindes des Lebenspartners oder der -partnerin; Urlaub aus persönlichen Anlässen, z.B. Niederkunft, Krankheit, Tod des Lebenspartners oder der -partnerin; Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen auch des Lebenspartners oder der -partnerin; Wegstreckenentschädigung bei Benutzung des Kraftfahrzeugs des Lebenspartners oder der -partnerin; Umzugskosten bei Wohnungswechsel wegen Gesundheit des Lebenspartners oder der -partnerin; Beförderungsauslagen für Umzugsgut des Lebenspartners oder der -partnerin; höhere Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen für Verheiratete, Geschiedene, Verwitwete oder Lebenspartner und -partnerinnen; höheres Trennungsgeld für Ehepaare und eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften.

(21) Das Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz wird voraussichtlich in der derzeitigen Legislaturperiode nicht mehr in Kraft gesetzt.



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