Satzung und Arbeitsgrundlagen

Satzung
(Stand: 03.05.2004)
Arbeitsgrundlagen
(Stand: 13.05.2004)

§ 1         Der Verein

a)     Der Verein führt den Namen „Förderverein für Kunst und Kultur in Urbach e.V.“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

b)     Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“

c)     Der Verein hat seinen Sitz in Urbach.

§ 2         Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3         Zweck

a)     Zweck des Vereins ist die Heranführung der Bevölkerung, insbesondere Kunstinteressierter, an das Schaffen und die Arbeiten zeitgenössischer Bildender Künstler.

b)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

c)     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

d)     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden.

e)     Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(1)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2)   Die Tätigkeiten der Mitglieder sind ehrenamtlich, sie erfolgen selbstverständlich ohne jedes Entgelt.

f)     Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

(1)   Ausstellungen von Werken der Bildenden Kunst

(2)   Begleitende Veranstaltungen z. B. Vernissagen, Vorträge o. ä

(3)   Veröffentlichungen, wie z.B. Ausstellungsdokumentationen.

g)     Der Verein pflegt die Verbindung zu anderen Vereinen und Einrichtungen mit gleicher Zielsetzung insbesondere auch die Zusammenarbeit mit der Gemeinde Urbach.

§ 4         Mitgliedschaft

a)     Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

b)     Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt.

c)     Für Minderjährige ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

d)     Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

e)     Jedes Mitglied hat den Vereinsbeitrag zu bezahlen.

§ 5         Rechte und Pflichten der Mitglieder

a)     Rechte der Mitglieder

Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt;

(1)   an den Beratungen und Beschlußfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt.

(2)   An den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

b)     Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,

(1)   die Satzung des Vereins zu befolgen,

(2)   nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,

(3)   die durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.

§ 6         Wahl- und Stimmrecht

Mit der Volljährigkeit ist jedes Mitglied wahl- und stimmberechtigt, außer in Fällen, in denen die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit einem Mitglied oder die Einleitung eines Rechtsstreits zwischen einem Mitglied und dem Verein betrifft. (§34 BGB)

§ 7         Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch

a)     Austritt

Der Austritt kann zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist schriftlich erklärt werden.

b)     Ausschluss

Der Ausschluß wird durch den Vereinsvorstand beschlossen und dem Ausgeschlossenen schriftlich mitgeteilt. Darin ist auf das Einspruchsrecht hinzuweisen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung der schriftlichen Mitteilung. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

c)     Tod

d)     Auflösung des Vereins, jedoch nicht vor Durchführung der Liquidation gemäß §47 BGB.

  • Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 8         Organe

Die Organe des Vereins sind:

a)     die Mitgliederversammlung

b)     der Vorstand

§ 9         Mitgliederversammlung

a)     Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet alljährlich statt.

b)     Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung, Zeit und Ort der Mitgliederversammlung und beruft sie mindestens drei Wochen vor dem festgesetzten Termin durch Veröffentlichung im ortsüblichen Mitteilungsblatt "Urbacher Mitteilungen" - Amtsblatt der Gemeinde Urbach - unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Gleichzeitig erhalten die Mitglieder eine persönliche, schriftliche Einladung.

c)     Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit und mit Frist von 10 Tagen einberufen werden. Sie muß einberufen werden, wenn dies ein Viertel der Mitglieder verlangen.

d)     Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.

e)     Teilnahme- und Stimmberechtigt sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Minderjährige sind nur teilnahmeberechtigt.

f)       Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und spätestens 6 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorsitzenden schriftlich einzureichen. Über die Behandlung verspätet eingereichter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung. 

g)     Der Geschäftskreis der Mitgliederversammlung erstreckt sich auf

(1)   Genehmigung des Geschäfts- und Rechenschaftsberichts

(2)   Genehmigung des Haushaltsplans

(3)   Entlastung des Vorstandes

(4)   Wahl des Vorstandes

(5)   Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

(6)   Beschlußfassung über die eingegangenen Anträge

(7)   Verschiedenes

(8)   Satzungsänderung

h)     Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

(1)   Stimmenthaltungen werden nicht bewertet.

(2)   Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

i)       Zur Überprüfung der Kassen- und Buchführung werden von der Mitgliederversammlung zwei sachverständige Personen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Prüfung soll jährlich einmal stattfinden. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 10     Vorstand

a)     Der Vorstand besteht aus dem:

(1)   Vorsitzenden

(2)   Stellvertretenden Vorsitzenden

(3)   Kassenwart

(4)   Beisitzer

b)     Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

c)     Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem Vereinsorgan zugewiesen werden.

Er hat folgende Aufgaben:

(1)   Vorbereitung der Mitgliederversammlung

(2)   Einberufung der Mitgliederversammlung

(3)   Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(4)   Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr

(5)   Buchführung

(6)   Erstellung eines Jahresberichts

d)     Der Vorstand wird von der Mitgliedschaft auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

e)     Der Vorstand muß Mitglied des Fördervereins für Kunst und Kultur in Urbach e.V. sein.

f)       Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende kann auch gleichzeitig ein weiteres Vorstandsamt (z.B. Schriftführer oder Kassenwart) ausüben. Der Vorstand kann freiwerdende Vorstandsposten kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung besetzen. Die Besetzung erfolgt durch Beschluß des Vorstands.

g)     Der Vorstand stellt für jedes Jahr einen Haushaltsplan auf, der von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist. Verträge, die eine Verpflichtung von über € 5000,-- (außerhalb des Etats) enthalten, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. 

h)     Der Vorstand hält Sitzungen nach Bedarf ab, mindestens aber zweimal jährlich.

(1)   Die Einladung muß eine Woche vorher schriftlich ergangen sein.

(2)   Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(3)   Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4)   Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

(5)   Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende oder bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende.

§ 11     Niederschrift

Über  jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12     Schlußbestimmungen

a)     Die Satzung kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit der Erschienenen geändert werden.

b)     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder beschlossen werden.

c)     Der Beschluß über die Auflösung muß einziger Tagesordnungspunkt sein, auf den bei der Veröffentlichung bzw. Einladung hinzuweisen ist.

d)     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Urbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke i.S.v.§3 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

 

Diese Satzung wurde am 18.04.04 errichtet.

Einleitung

Dieses Dokument regelt die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinde Urbach und dem „Förderverein für Kunst und Kultur in Urbach e.V.“ im Folgenden kurz Förderverein genannt.

Diese Grundlagen der Zusammenarbeit wurden am 13.Mai 2004 zwischen Herrn Bürgermeister Hetzinger und dem Vorstand des Fördervereins Herrn Hardy Langer vereinbart.

 

1.      Veranstaltungsreihe

1.1.   Die bisher in Urbach im Museum am Widumhof stattfindenden Ausstellungen mit dem Schwerpunkt zeitgenössische, Bildende Kunst sollen unter dem Namen „ FORUM FÜR KUNST IN URBACH“ weitergeführt werden

1.2.   Veranstalter ist auch weiterhin das Kulturamt der Gemeinde Urbach.

1.2.1.Schirmherr ist der amtierende Bürgermeister der Gemeinde Urbach

1.2.2.Vertreter der Gemeinde Urbach und stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des Fördervereins ist der Kulturamtsleiter, z.Zt. Herr Grockenberger

1.3.   Es sollen, abhängig von der wirtschaftlichen Durchführbarkeit, etwa vier Ausstellungsprojekte pro Kalenderjahr verwirklicht werden.

2.      Finanzierung der Ausstellungsprojekte

2.1.   Basierend auf den Zusagen durch Herrn Bürgermeister Hetzinger übernimmt die Gemeinde Urbach weiterhin folgende Leistungen für alle Ausstellungsprojekte:

2.1.1.Kostenlose Bereitstellung des Museums am Widumhof für die gesamte der Dauer des jeweiligen Ausstellungsprojektes; einschließlich aller Nebenkosten. Geltend für alle Ausstellungen im Kalenderjahr

2.1.2.Vollständige Übernahme der Organisation durch das Kulturamt, des Versands der Einladungen, Information von Presse und Öffentlichkeit; geltend für alle Ausstellungen im Kalenderjahr

2.2.   Basierend auf den Zusagen durch Herrn Bürgermeister Hetzinger besteht, abhängig von der Finanzsituation der Gemeinde Urbach, die Absicht, weiterhin folgende Leistungen für folgende Ausstellungsprojekte zu erbringen. Dabei soll ein Budget von durchschnittlich 800 Euro pro Ausstellung nach Möglichkeit nicht überschritten werden.

Vollständige Finanzierung von zwei Ausstellungsprojekten pro Kalenderjahr, einschließlich Leistungen wie

2.2.1.Einladungen (Entwurf und Druckkosten)

2.2.2.Plakate (Entwurf und Druckkosten)

2.2.3.Ausrichtung der Vernissagen (Redner, Unterhaltung, Imbissbewirtung)

2.2.4.Ausstellungsaufsicht

2.2.5.Versicherung der Kunstwerke

2.2.6.Jedoch nicht: Ausstellungskataloge, Dokumentationen, begleitende Zusatzveranstaltungen wie z.B. Vorträge, Führungen  

2.3.   Zusätzliche Kosten

wie z.B. unter 2.2.6. genannt, rechnet die Gemeinde nach vorheriger (schriftlicher) Absprache vollständig mit dem Förderverein ab, der hierfür die Kosten übernimmt.

2.4.   Kostenübernahme durch den Förderverein

2.4.1.Für alle Ausstellungsprojekte und Veranstaltungen, die den Umfang der unter 2.2. gemachten Vereinbarungen überschreiten, rechnet die Gemeinde nach vorheriger (schriftlicher) Absprache vollständig mit dem Förderverein ab, der hierfür die Kosten übernimmt.

2.4.2.Dies gilt insbesondere für die Ausstellungsprojekte, welche die zugesagte Anzahl von zwei Ausstellungen pro Kalenderjahr überschreiten.

Hier bleibt die Gemeinde Urbach zwar Veranstalter, jedoch werden die Kosten, welche die unter 2.1.1 und 2.1.2 zugesagten Leistungen übersteigen, vollständig vom Förderverein nach vorheriger (schriftlicher) Absprache übernommen.

3.      Dem Förderverein kommen in erster Linie folgende Funktionen zu:

3.1.   Beschaffung von Geld- und Sachspenden zur Finanzierung und Durchführung von o.g. Ausstellungsprojekten durch Akquisition von Spendern, Sponsoren und Förderern, die sowohl als natürliche, als auch juristische Personen auftreten können. Daher muss der Förderverein als gemeinnützig anerkannt sein.

3.2.   Begleichung von sachbezogenen Leistungen, auch Dienstleistungen, die zweckgebunden den einzelnen Ausstellungsprojekten zugeordnet werden und vom Veranstalter (Gemeinde Urbach) mit dem Förderverein abgerechnet werden.

3.3.   Inhaltliche Gestaltung der Ausstellungsprojekte

3.3.1.Da Spendenleistungen und Sponsorengelder oftmals nur zweckorientiert gegeben werden, übernimmt der Förderverein auch die Verantwortung für die inhaltliche Konzeption aller Ausstellungsprojekte, die unter der Reihe „Forum für Kunst in Urbach“ durchgeführt werden

3.3.2.Künstlerische Auswahl, Konzeption und Gestaltung obliegen dem Kunstbeauftragten des Fördervereins, der den Vorstand darüber berät.

4.      Durchführung der Ausstellungsprojekte:

4.1.   Der Kunstbeauftragte des Fördervereins erarbeitet eine inhaltliche Konzeption eines Ausstellungsprojektes.

4.2.   Dieses inhaltliche Konzept wird dem Fördervereinsvorstand vorgestellt.

4.3.   Eine Kostenkalkulation zur Durchführung des Projektes wird erarbeitet, wobei hierbei die von der Gemeinde selbst und die vom Förderverein zu übernehmenden Kosten bereits definiert aufgegliedert sind.

4.4.   Nach Prüfung der Finanzierbarkeit durch den Vorstand, kann anschließend die Durchführung beschlossen werden.

4.5.   Das Konzept wird der Gemeinde Urbach vor Beginn der Ausstellungsdurchführung zur Veranstaltung übergeben und schriftlich zur Genehmigung vorgelegt.

4.6.   Nach der Durchführung wird zu jedem Projekt eine genaue Abrechnung der Veranstaltung erstellt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
     

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