§ 1 Der Verein
a) Der Verein führt den Namen „Förderverein für Kunst und Kultur in Urbach e.V.“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
b) Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
c) Der Verein hat seinen Sitz in Urbach.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck
a) Zweck des Vereins ist die Heranführung der Bevölkerung, insbesondere Kunstinteressierter, an das Schaffen und die Arbeiten zeitgenössischer Bildender Künstler.
b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
c) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
d) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden.
e) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Die Tätigkeiten der Mitglieder sind ehrenamtlich, sie erfolgen selbstverständlich ohne jedes Entgelt.
f) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
(1) Ausstellungen von Werken der Bildenden Kunst
(2) Begleitende Veranstaltungen z. B. Vernissagen, Vorträge o. ä
(3) Veröffentlichungen, wie z.B. Ausstellungsdokumentationen.
g) Der Verein pflegt die Verbindung zu anderen Vereinen und Einrichtungen mit gleicher Zielsetzung insbesondere auch die Zusammenarbeit mit der Gemeinde Urbach.
§ 4 Mitgliedschaft
a) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
b) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt.
c) Für Minderjährige ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
d) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
e) Jedes Mitglied hat den Vereinsbeitrag zu bezahlen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Rechte der Mitglieder
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt;
(1) an den Beratungen und Beschlußfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt.
(2) An den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
b) Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,
(1) die Satzung des Vereins zu befolgen,
(2) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
(3) die durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
§ 6 Wahl- und Stimmrecht
Mit der Volljährigkeit ist jedes Mitglied wahl- und stimmberechtigt, außer in Fällen, in denen die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit einem Mitglied oder die Einleitung eines Rechtsstreits zwischen einem Mitglied und dem Verein betrifft. (§34 BGB)
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt
Der Austritt kann zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist schriftlich erklärt werden.
b) Ausschluss
Der Ausschluß wird durch den Vereinsvorstand beschlossen und dem Ausgeschlossenen schriftlich mitgeteilt. Darin ist auf das Einspruchsrecht hinzuweisen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung der schriftlichen Mitteilung. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
c) Tod
d) Auflösung des Vereins, jedoch nicht vor Durchführung der Liquidation gemäß §47 BGB.
- Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet alljährlich statt.
b) Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung, Zeit und Ort der Mitgliederversammlung und beruft sie mindestens drei Wochen vor dem festgesetzten Termin durch Veröffentlichung im ortsüblichen Mitteilungsblatt "Urbacher Mitteilungen" - Amtsblatt der Gemeinde Urbach - unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Gleichzeitig erhalten die Mitglieder eine persönliche, schriftliche Einladung.
c) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit und mit Frist von 10 Tagen einberufen werden. Sie muß einberufen werden, wenn dies ein Viertel der Mitglieder verlangen.
d) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
e) Teilnahme- und Stimmberechtigt sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Minderjährige sind nur teilnahmeberechtigt.
f) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und spätestens 6 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorsitzenden schriftlich einzureichen. Über die Behandlung verspätet eingereichter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
g) Der Geschäftskreis der Mitgliederversammlung erstreckt sich auf
(1) Genehmigung des Geschäfts- und Rechenschaftsberichts
(2) Genehmigung des Haushaltsplans
(3) Entlastung des Vorstandes
(4) Wahl des Vorstandes
(5) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
(6) Beschlußfassung über die eingegangenen Anträge
(7) Verschiedenes
(8) Satzungsänderung
h) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
(1) Stimmenthaltungen werden nicht bewertet.
(2) Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
i) Zur Überprüfung der Kassen- und Buchführung werden von der Mitgliederversammlung zwei sachverständige Personen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Prüfung soll jährlich einmal stattfinden. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 10 Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus dem:
(1) Vorsitzenden
(2) Stellvertretenden Vorsitzenden
(3) Kassenwart
(4) Beisitzer
b) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
c) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem Vereinsorgan zugewiesen werden.
Er hat folgende Aufgaben:
(1) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
(2) Einberufung der Mitgliederversammlung
(3) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(4) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
(5) Buchführung
(6) Erstellung eines Jahresberichts
d) Der Vorstand wird von der Mitgliedschaft auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
e) Der Vorstand muß Mitglied des Fördervereins für Kunst und Kultur in Urbach e.V. sein.
f) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende kann auch gleichzeitig ein weiteres Vorstandsamt (z.B. Schriftführer oder Kassenwart) ausüben. Der Vorstand kann freiwerdende Vorstandsposten kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung besetzen. Die Besetzung erfolgt durch Beschluß des Vorstands.
g) Der Vorstand stellt für jedes Jahr einen Haushaltsplan auf, der von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist. Verträge, die eine Verpflichtung von über € 5000,-- (außerhalb des Etats) enthalten, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
h) Der Vorstand hält Sitzungen nach Bedarf ab, mindestens aber zweimal jährlich.
(1) Die Einladung muß eine Woche vorher schriftlich ergangen sein.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(3) Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
(5) Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende oder bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende.
§ 11 Niederschrift
Über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Schlußbestimmungen
a) Die Satzung kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit der Erschienenen geändert werden.
b) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder beschlossen werden.
c) Der Beschluß über die Auflösung muß einziger Tagesordnungspunkt sein, auf den bei der Veröffentlichung bzw. Einladung hinzuweisen ist.
d) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Urbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke i.S.v.§3 dieser Satzung zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde am 18.04.04 errichtet. |