Kosten, was kostet ein Platz in der Kindergruppe?

In der Kindergruppe "Der kleine Lord" gilt in der Regel

das übliche Abrechnungssystem für Kinderkrippen und

Kindergärten mit einem klaren Vorteil für die Eltern.

 

Es gibt eine feste Pauschale die das ganze Jahr durchgezahlt wird. Sie wird zu Beginn des

Betreuungsverhältnisses berechnet und bis zum letzten

Betreuungsmonat immer zu Anfang des Monats im Voraus

bezahlt.

 

Wir behalten uns vor Sonderkonditionen anzubieten.

 

Um den Bedürfnissen möglichst aller Eltern gerecht zu

werden bieten wir verschiedene Abrechnungsmodelle an.

Die Stundensätze sind entsprechendgestaffelt.

 

Wir bieten Plätze mit ermäßigtem Stundensatz durch Teilnahme an dem Förderprogramm KNIRPS des Landes Hessen (ab 15,25 Stunden 100,00 €/Monat - ab 25,25 Stunden 200,00 €/Monat - ab 35,25 Stunden 250,00 €/Monat, jedoch maximal 1000 € pro Tagespflegestelle) an.

 

Leider steht nur eine begrenzte Zahl von geförderten Plätzen zur Verfügung, bitte fragen Sie nach ob Ihr Kind einen vom Land Hessen geförderten Platz in Anspruch nehmen kann.

 

Es besteht eine Warteliste auf die Sie ggf. aufgenommen werden können. 

 

Gerne rechnen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch den individuellen Beitrag aus.

 

Die Betreuungskosten sind nicht pauschal nennbar, der günstigste Stundensatz (inklusive Förderung vom Land Hessen) beträgt bei mindestens 35,25 Stunden pro Woche gerade mal 2,50 €.

 

 

Besondere Tarife: 

 

Die Eingewöhnungszeit (hierzu gehört auch die Eingewöhnungszeit in denen ein Elternteil anwesend ist) ist besonders intensiv. Sie wird im Voraus nach Rechnungserhalt bezahlt. Der Stundensatz errechnet sich nach dem vertraglich vereinbarten Stundensatz mit einem Aufschlag von 50 % des dort berechneten Stundensatzes.

 

Im Voraus gebuchte Überstunden (mit Vorlauf von mindestens 5 Tagen), dazu gehören auch Tauschtage innerhalb einer Woche oder eines Monats, werden mit einem Aufschlag 10 % zum gebuchten Stundensatz berechnet.

 

Überstunden für verfrühtes Bringen oder verspätetes Abholen (auch mit Ankündigung) werden mit einem Aufschlag (siehe Vertrag) zum gebuchten Stundensatz berechnet.

 

Auftretende Nebenkosten der Betreuung bedürfen einer gesonderten Regelung und Bezahlung.

 

Es ist möglich die Betreuungskosten bei der Einkommensteuererklärung geltend zu machen oder sie von dem Arbeitgeber bzw. dem Jugendamt - anteilig - bezahlen zu lassen. Die dazu nötigen Unterlagen bzw. Adressen erhalten sie direkt bei mir.  

Nebenkosten der Betreuung z.B. Kosten für Verpflegung, Hygieneartikel, Fahrtkosten, Eintrittsgelder o. ä. können nicht bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden und werden auch nicht vom Jugendamt übernommen.

 

Absetzen der Betreuungskosten von der Steuer:

Ihnen als Eltern steht das Recht zu die Betreuungskosten (nicht die Verpflegungskosten oder Essensgelder, Eintrittskosten oder ähnliches) abzusetzen.

Seit dem 01.06.2006 MÜSSEN die steuerlich geltend gemachten Kosten zur Kinderbetreuung per Überweisung oder Dauerauftrag an die Tagesmutter gezahlt werden. Anrechnung von Bargeldzahlungen können vom Finanzamt abgelehnt werden.

Ab dem 01.01.2006 ist eine neue Regelung in Kraft, hierzu das offizielle Schreiben des Bundesministeriums

Kinderbetreuungskosten für Kinder bis zu 6 Jahren gemäß § 3 Nr. 22 EStG können vom Arbeitgeber voll und ganz übernommen werden Sie müssen jedoch zusätzlich zum Gehalt gezahlt werden, es darf k e i n e Lohnumwandlung stattfinden. Das Geld ist für die Eltern steuer- und sozialversicherungsfrei, auch der Arbeitgeber spart hierbei die Sozialversicherungskosten. Er kann diese Ausgaben als Betriebskosten absetzen. Die Eltern benötigen eine extra Quittung zur Vorlage beim Finanzamt dafür. Genauere Infos weiter unten auf dieser Seite, bitte scrollen.

Pressemitteilung Nr. 8/2006
Veröffentlicht am 31.01.2006
Thema: Familie

Bundesministerin von der Leyen: "Das war eine schwere, lange Geburt, aber es hat sich gelohnt"

Bundesfamilienministerin begrüßt Kompromiss bei den Kinderbetreuungskosten.

"Wir haben heute eine ausgewogene Lösung für Familien in Deutschland gefunden", sagt Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen. Die Bundesministerin hat an den heutigen Verhandlungen zur steuerlichen Absetzbarkeit zwischen den Regierungsfraktionen teilgenommen und den nun beschlossenen Vorschlag
miterarbeitet. "Alle Familien, die Kinderbetreuungskosten haben, können
künftig deutlich mehr Geld von der Steuer absetzen. Das ist ein wichtiger Schritt
für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und schafft Arbeitsplätze", so von der Leyen.
Denn wenn Familien künftig jährlich 4000 Euro pro Kind von der Steuer absetzen könnten, lohne es sich, die Tagesmutter aus der Schwarzarbeit zu holen, ist von der Leyen überzeugt. "Alleinerziehende haben es künftig viel leichter, weil sie mehr Geld von der Steuer absetzen können. Und auch Alleinverdienerpaare

können erstmals Kita-Kosten von der Steuer absetzen", so die Bundesministerin.

Der Vorschlag differenziert unterschiedliche Lebensmodelle:

1. Alleinerziehende und Paare, bei denen beide Partner erwerbstätig
sind: (laut § 4f / § 9a)


Der Großteil ihrer Kinderbetreuungskosten, nämlich zwei Drittel der Kosten, können bis zu maximal 4000 Euro pro Jahr und Kind von der Steuer abgesetzt werden. Ein Drittel der gesamten Betreuungskosten werden künftig von den Familien selbst getragen.
Rechenbeispiel 1: Die Betreuungskosten betragen jährlich 6000 Euro.
Davon kann die Familie 4000 Euro von der Steuer absetzen, 2000 Euro trägt sie selbst.
Rechenbeispiel 2: Die Betreuungskosten betragen insgesamt 1000 Euro. 666 Euro kann die Familie von der Steuer absetzen, 333 Euro trägt die
Familie selbst.
Alleinerziehende und Doppelverdienerpaare werden gleich behandelt.
Auch die Alleinerziehenden stehen besser mit der Drittellösung als bisher da.
Im Steuergesetz werden diese Kosten als Werbungskosten berücksichtigt.


2. Alleinverdiener: Paare, bei denen ein Elternteil erwerbstätig ist (laut § 10)

können künftig Kinderbetreuungskosten für Kinder vom 3. bis 6. Lebensjahr von der Steuer absetzen. Für sie gilt dieselbe Rechengrundlage, weil in dieser Altersgruppe der allgemeine Kindergartenbesuch im Rahmen des Rechtsanspruches gesellschaftlich erwünscht ist und Kindergartenkosten nicht vermeidbar sind. Zwei Drittel der Kosten können bis zu maximal 4000 Euro pro Jahr und Kind von der Steuer abgesetzt werden. Ein Drittel der gesamten Betreuungskosten werden von den Familien selbst getragen.
Im Steuergesetz werden diese Kosten als Sonderausgaben berücksichtigt.

Finanzierung: Der in Genshagen beschlossene Finanzrahmen in Höhe von 460 Millionen Euro bleibt erhalten. Zusätzliche Mittel werden durch den Ausschluss der Doppelförderung bei § 35a Einkommensteuergesetz erzielt. Zudem wurde durch den allgemeinen Anrechnungsbetrag der Eltern in Höhe von einem Drittel der Betreuungskosten

Geld eingespart.


Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
E-mail: poststelle@bmfsfj.de
Internet: http://www.bmfsfj.de
Servicetelefon: 01801 90 70 50
Wann können Sie anrufen?
montags bis donnerstags von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr

Die Bescheinigung kann folgendermaßen aussehen:

Infolge des Wiedereintritts in das Berufsleben benötigt Frau Muster eine Betreuung für ihren Sohn/ihre Tochter Vorname Muster, geb. am 0.00.2000. Diese Aufgabe habe ich übernommen. Im Jahr 2010 habe ich von Frau Muster 2000 Euro für die geleistete Betreuung erhalten.

Unterschrift Tagesmutter, Datum, Ort

Ebenso steht Ihnen das Recht zu die Betreuungskosten vom Arbeitgeber bezahlt bzw. bezuschusst zu bekommen:

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse

 Arbeitgeber können Eltern dadurch unterstützen, dass sie die Kinderbetreuungskosten übernehmen oder zumindest Zuschüsse zur Kinderbetreuung zahlen.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind diese Leistungen für die Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemäß § 3 Nr. 33 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei.
 

Die Voraussetzungen sind:

 

  • die betreuten Kinder sind noch nicht schulpflichtig 

 

  • die Betreuung erfolgt in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Als "vergleichbare Einrichtung" in diesem Sinn gilt auch eine Tagesmutter/ein Tagesvater. Allerdings genügt eine alleinige Betreuung zu Hause z.B. durch Kinderfrauen nicht.

 

Steuerfrei sind nur zusätzliche Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung, einschließlich Unterkunft, Verpflegung und Betreuung der noch nicht schulpflichtigen Kinder. Leistungen des Arbeitgebers für die Vermittlung sind nicht steuerfrei. Zusätzlich heißt, dass die Leistung zusätzlich zum vereinbarten Lohn gezahlt werden muss; eine Gehaltsumwandlung (Lohn in steuerfreien Zuschuss) ist nicht möglich.
Der Vorteil eines solchen Zuschusses besteht u. a. darin, dass weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber für diese Leistung Steuern und Sozialabgaben entrichten müssen. Der Arbeitgeber kann die Ausgaben zudem Gewinn mindernd als Betriebsausgaben absetzen.
Diese Möglichkeit der Finanzierung sollte von den Eltern berücksichtigt werden; eventuell ergeben sich Möglichkeiten, z.B. statt einer Gehaltserhöhung die Übernahme oder Bezuschussung der Betreuungskosten zu vereinbaren.

 

 

 


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