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DIAGNOSE

 

Wörterbuch der deutschen Sprache

Di|a|gno|se   Erkennung, Feststellung eines Sachverhalts (bes. einer Krankheit durch den Arzt); eine D. stellen [griech. diagignoskein "genau erkennen, unterscheiden"] 
Quelle: wissen.de

 

Deutschland | Status Quo
Sachverhalt der Erkrankung Deutschlands

 

Feststellung der grundgesetzlich festgelegten Machtverhältnisse nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

 

 

 

Alle massgeblichen Stellen sind rot markiert

 

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

 

Präambel

 

Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.


Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.

 

Quelle:http://www.bundesregierung.de/Gesetze/Grundgesetz-,4246/Praeambel.htm

 

1.

Der Gott - der Bibel in seinem Sohn JESUS CHRISTUS - ist die höchste Instanz in Deutschland vor der sich jeder Mensch, und damit das deutsche Volk und damit der Deutsche Staat und somit auch alle Staatsdiener zu verantworten haben. Beweis: Erster Satz der Präambel!

 

2.

Die Menschen des deutschen Volkes sind die zweithöchste Instanz in Deutschland vor der sich das deutsche Volk und der Deutsche Staat und alle Staatsdiener zu verantworten haben. Beweis: Erster Satz der Präambel!

 

3.

Das Volk, bestehend aus allen deutschen Menschen gemäss derzeitiger gesetzlicher Festlegung, ist die dritthöchste Instanz in Deutschland vor der sich der deutsche Staat und alle Staatsdiener zu verantworten haben. Beweis: Erster Satz der Präambel!

 

 

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

 

II.   Der Bund und die Länder

 

Artikel 20 [Verfassungsgrundsätze - Widerstandsrecht]

 

 

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

 


(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

 


(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

 


(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht m�glich ist.

 

Quelle: http://www.bundesregierung.de/Gesetze/Grundgesetz-,4244/II.-Der-Bund-und-die-Laender.htm

 

 

 

4.

Der Staat, bestehend aus den Menschen die sich aus dem Topf entlohnen der von den Menschen des deutschen Volkes gefüllt wird (Steuergelder, Abgaben, Gebühren, Strafgelder, etc.) stehen gemäss Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Pflicht gemäss dem geleisteten Amtseid lt. Grundgesetz. Beweis: Erster Satz der Präambel und Grundgesetz Art. 56 und 64!

 

 

 

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

 

V.   Der Bundespräsident

 

Artikel 56 [Amtseid]


Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid:


"Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann �ben werde. So wahr mir Gott helfe."


Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

 

Quelle: http://www.bundesregierung.de/Gesetze/Grundgesetz-,4241/V.-Der-Bundespraesident.htm

 

 

 

 

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

 

VI.   Die Bundesregierung

 

Artikel 64 [Ernennung und Entlassung der Bundesminister - Amtseid]


(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.


(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.

 

Quelle: http://www.bundesregierung.de/Gesetze/Grundgesetz-,4240/VI.-Die-Bundesregierung.htm

 

 

 



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