Richtlinie 800.111.15 (2)
Tierschutz
Gewerbsmässige Haltung von Wachteln (
Coturnix japonica)
zur Eier- und Fleischproduktion
(ersetzt die Information vom 25. Januar 1982)
Inhaltsverzeichnis Seite
I Biologische Merkmale der domestizierten Japanwachtel 1
II Bewilligungspflicht 2
III Befähigung zur Tierbetreuung 3
IV Mindestanforderungen an Gehege und Einrichtungen 3
1 Mindestabmessungen 3
2 Boden 3
3 Einrichtungen 3
V Qualitative Haltungsanforderungen 4
4 Klima 4
5 Futter und Wasser 4
6 Einstreu 5
7 Unverträgliche Tiere 5
VI Schlachtung 5
VII Literatur 5
I Biologische Merkmale der domestizierten Japanwachtel
Wachteln sind die kleinsten Vertreterinnen der Familie der
Hühnervögel. Es gibt von ihnen weltweit rund 40
verschiedene Arten. Domestiziert wurde nur die Japanwachtel,
Coturnix japonica, welche irreführend auch
als Europawachtel bezeichnet wird. Die Züchtung auf Legeleistung begann um 1910 in Japan, in den
Fünfzigerjahren wurde die domestizierte Japanwachtel in Europa eingeführt. Die Domestikation der
eigentlichen europäischen Wachtel (
Coturnix coturnix) ist bisher nicht gelungen.
Domestizierte Japanwachteln, gehalten in Gruppen von acht bis neun Tieren
in seminatürlicher
Umgebung
in Aussenvolieren halten sich bevorzugt in Deckung auf, verbringen viel Zeit mit Ruhen am
Boden (stehend, sitzend oder liegend), aber auch mit Fortbewegung, Gefiederpflege, Scharren und Picken.
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Wie alle Hühnervögel baden Wachteln in trockener feiner Erde zur Pflege ihres Gefieders. Die Eier werden
zum grössten Teil an einem geschützten Platz gelegt.
Unter natürlichen Bedingungen lebt ein Hahn mit einigen wenigen Hennen zusammen. Geschlechtsreife
Hähne können gegeneinander sehr aggressiv sein, was in Gehegen oft zu schweren Kopfverletzungen
führt. In strukturierten Gehegen werden Wachteln erfahrungsgemäss beinahe handzahm und die
Schreckreaktion
(schnelles, steiles Auffliegen) ist sehr selten zu beobachten.
Wachtelküken haben ein Gewicht von ca. 7 – 9 g und sind sehr lebhaft. Ihre
Entwicklung geht sehr schnell
vor sich. Bereits im Alter von etwa 3 Wochen ist die Bildung der Befiederung abgeschlossen. Die
Geschlechtsbestimmung
aufgrund der Färbung des Brustgefieders ist ab der 4.-5. Woche möglich: beim
Hahn ist dieses rötlich-orange ohne Flecken, bei der Henne beige mit braunen oder schwarzen Flecken. Die
Gewichtsentwicklung ist mit 8 - 10 Wochen abgeschlossen. Die Geschlechtsreife wird, je nach Tageslänge,
Lichtprogramm und Wachtellinie im Alter von 6 - 10 Wochen erreicht. Die Legeleistung hängt von Fütterung,
Licht und Temperatur ab. Sinkt die Stalltemperatur längere Zeit unter 15
°C, geht die Legeleistung zurück.
Mit Wärmeplatten innerhalb der Gehege können tiefere Stalltemperaturen ausgeglichen werden.
Einige wichtige Kennzahlen:
Gewicht (Hennen sind schwerer als Hähne) 100-160 g (leichte Linien); 235-280 g (schwere Linien)
Körperlänge 120-180 mm
Futterbedarf pro Tag 20-25 g
Wasserbedarf pro Tag ca. 30 ml
Brutdauer
Ø 17-18 Tage (Mindestdauer 16,5, Höchstdauer 20 Tage)
Legeleistung pro Jahr 200-300 Eier
Alter bei Legebeginn 45 – 60 Tage
II Bewilligungspflicht
Das gewerbsmässige Halten von Wachteln zur Eier- und Fleischgewinnung bedarf einer kantonalen
Bewilligung nach Artikel 6 Absatz 1 Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 (TSchG; SR 455) und Artikel 38
Absatz 1 Buchstabe b Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV; SR 455.1). In der Bewilligung
werden die Gehegegrössen, die zulässige Belegdichte, die Mindestzahl der Tierpfleger/Tierpflegerinnen mit
Fähigkeitsausweis und die Verfahren für das Betäuben und Töten der Tiere festgelegt. Die Bewilligung wird
in der Regel nicht befristet (vgl. Art. 43 Abs. 2 TSchV). Zudem können die Bewilligungen Fütterung, Pflege
und Unterkunft näher regeln sowie Bedingungen und Auflagen festlegen (vgl. Art. 43 Abs. 4 TSchV).
Die nachstehende Richtlinie soll als Grundlage zur Beurteilung von Bewilligungsgesuchen dienen.
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III Befähigung zur Tierbetreuung
Wer eine gewerbsmässige Wachtelhaltung leitet oder für die Betreuung der Tiere verantwortlich ist, muss
Geflügelzüchter oder Geflügelzüchterin mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis bzw. Tierpfleger oder
Tierpflegerin mit Fähigkeitsausweis sein oder einen Beruf haben, der vergleichbare Kenntnisse und
Fähigkeiten voraussetzt (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 3 TSchV). Um die fachgerechte Haltung der Wachteln
sicher zu stellen, kann die kantonale Behörde ein Praktikum in einem Wachtelbetrieb verlangen.
Als gewerbsmässige Haltung gilt das Halten von Wachteln zur regelmässigen Abgabe von Fleisch oder
Eiern gegen Entgelt.
IV Mindestanforderungen an Gehege und Einrichtung
Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist und die Tiere nicht
entweichen können (Art. 5 Abs. 2 TSchV). Wachteln sind in strukturierten Gehegen zu halten. Die
herkömmliche Käfighaltung auf Gitterboden und einem Flächenangebot von ca. 100 cm
2 pro Tier ist nicht
tiergerecht und daher abzulehnen.
1 Mindestabmessungen
Alle Gehege für Wachteln müssen
mindestens 5000 cm2 begehbare Fläche aufweisen, wobei jedem Tier
ab einem Alter von 6 Wochen mindestens 450 cm
2 zur Verfügung stehen muss.
Damit eine ausreichende Strukturierung des Geheges möglich ist, muss das Gehege mindestens
40 cm
hoch
sein.
2 Boden
Der Gitteranteil des
Bodens darf maximal 50% betragen. Geeignete Gitter sind z. B. Kükenmatten aus
Kunststoff mit einer Maschenweite von 12mm mal 12mm für erwachsene Japanwachteln, bzw. von 8 mm
mal 8 mm für Küken.
3 Einrichtungen
Zur tierschutzkonformen Einrichtung eines Wachtelgeheges gehören Futter- und Tränkevorrichtungen,
Rückzugsmöglichkeit, Staubbademöglichkeit und für Legehennen die Möglichkeit zu einer ungestörten
Eiablage.
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Falls
Nippeltränken eingesetzt werden, müssen mindestens zwei Tränken pro Gehege vorhanden sein,
damit die Wasserversorgung auch dann sichergestellt ist, wenn ein Nippel verstopft ist.
Als Rückzugsmöglichkeit ist ein
Unterschlupf einzurichten. Ein eingestreuter Unterschlupf wird von den
Hennen als Legeort angenommen, weshalb in diesem Fall nicht zwingend Nester angeboten werden
müssen. Werden
Nester eingesetzt, müssen diese mindestens teilweise abgedeckt und mit Einstreu (z.B.
Spreu) versehen sein. Ihre Mindesthöhe soll 16 cm und die Mindestfläche 20 cm mal 20 cm betragen.
V Qualitative Haltungsanforderungen
4 Klima
Für Tiere, die sich den klimatischen Verhältnissen nicht anpassen können, muss der Tierhalter für
Unterkunft sorgen (Art. 4 Abs.1 TSchV). Räume, in denen Tiere gehalten werden, müssen so gebaut,
betrieben und belüftet werden, dass ein den Tieren angepasstes Klima erreicht wird (Art. 7 Abs.1 TSchV).
Domestizierte Japanwachteln brauchen Schutz vor extremen Temperaturen, Nässe und Wind.
Bei Neu- und Umbauten muss der Wachtelstall durch natürliches Tageslicht beleuchtet sein. Die
Beleuchtungsstärke
muss im Bereich der Tiere mindestens 15 Lux betragen. Die Lichtphase darf nicht
künstlich auf über 16 Stunden pro Tag ausgedehnt werden. Intermittierende Lichtprogramme sind
unzulässig.
Den Küken muss in der ersten Lebenswoche eine
Temperatur von 35°–37°C gewährleistet werden, welche
z. B. von einer Wärmelampe oder –platte geliefert wird. Danach sinkt die bevorzugte Temperatur bis zur
4. Lebenswoche allmählich auf die auch für erwachsene Tiere günstige Temperatur von zirka 20
°C.
Der
Staubbelastung im Wachtelstall muss durch gute Belüftung und regelmässige Reinigung tief gehalten
werden.
5 Futter und Wasser
Wachteln sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter (z.B. handelsübliches Mischfutter) zu
versorgen (vgl. Art. 2 Abs. 1 TSchV). Mit frischem Gras, Salat, Äpfeln, Bananen und dergleichen kann die
Ernährung angereichert werden.
Wachteln müssen ständig Gelegenheit haben, Wasser aufzunehmen.
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6 Einstreu
Mindestens die Hälfte der verfügbaren Fläche ist mit geeignetem Material einzustreuen (z.B. Spreu,
Sägemehl). Die Einstreu muss durch geeignete Massnahmen trocken und sauber gehalten werden.
7 Unverträgliche Tiere
Unverträgliche Tiere, erkennbar am Auftreten schwerer Verletzungen, dürfen nicht in der gleichen Gruppe
gehalten werden.
VI Schlachtung
Das gewerbsmässige Schlachten von Wachteln muss in bewilligten Schlachtanlagen erfolgen; davon
ausgenommen sind die Schlachtungen zum Eigengebrauch und gelegentliche Schlachtungen (vgl. Art. 4
Abs. 1 Bst. b sowie Art. 15 Fleischhygieneverordnung vom 1. März 1995, FHyV; SR 817.190).
Die Tiere sind fachgerecht zu töten, z.B. mittels Dekapitation. Als Methoden für eine allfällige Betäubung
geeignet sind Elektrizität oder ein stumpfer, kräftiger Schlag auf den Kopf (vgl. Art. 64f und 64g TSchV).
VII Literatur
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Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 (TSchG; SR 455)
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Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV; SR 455.1)
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Schmid I 1997: An experimental study on the behaviour of Japanese quails (Coturnix japonica) as a
basis for the development of alternative housing systems. Diss. Phil. nat. Fakultät der Universität Bern.
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Robbins GES 1992: Quails: their breeding and management. World Pheasant Association International.
ISBN: 0-906864-02-X.
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Raethel H-S 1996: Wachteln, Rebhühner, Steinhühner, Frankoline und Verwandte. Verlagshaus Oertel
und Spörer, ISBN: 3-88627-155-2.
BUNDESAMT FÜR VETERINÄRWESEN