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Richtlinie 800.111.15 (2)

Tierschutz

Gewerbsmässige Haltung von Wachteln (Coturnix japonica)

zur Eier- und Fleischproduktion

(ersetzt die Information vom 25. Januar 1982)

Inhaltsverzeichnis Seite

I Biologische Merkmale der domestizierten Japanwachtel 1

II Bewilligungspflicht 2

III Befähigung zur Tierbetreuung 3

IV Mindestanforderungen an Gehege und Einrichtungen 3

1 Mindestabmessungen 3

2 Boden 3

3 Einrichtungen 3

V Qualitative Haltungsanforderungen 4

4 Klima 4

5 Futter und Wasser 4

6 Einstreu 5

7 Unverträgliche Tiere 5

VI Schlachtung 5

VII Literatur 5

I Biologische Merkmale der domestizierten Japanwachtel

Wachteln sind die kleinsten Vertreterinnen der Familie der Hühnervögel. Es gibt von ihnen weltweit rund 40

verschiedene Arten. Domestiziert wurde nur die Japanwachtel, Coturnix japonica, welche irreführend auch

als Europawachtel bezeichnet wird. Die Züchtung auf Legeleistung begann um 1910 in Japan, in den

Fünfzigerjahren wurde die domestizierte Japanwachtel in Europa eingeführt. Die Domestikation der

eigentlichen europäischen Wachtel (Coturnix coturnix) ist bisher nicht gelungen.

Domestizierte Japanwachteln, gehalten in Gruppen von acht bis neun Tieren in seminatürlicher

Umgebung in Aussenvolieren halten sich bevorzugt in Deckung auf, verbringen viel Zeit mit Ruhen am

Boden (stehend, sitzend oder liegend), aber auch mit Fortbewegung, Gefiederpflege, Scharren und Picken.

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Wie alle Hühnervögel baden Wachteln in trockener feiner Erde zur Pflege ihres Gefieders. Die Eier werden

zum grössten Teil an einem geschützten Platz gelegt.

Unter natürlichen Bedingungen lebt ein Hahn mit einigen wenigen Hennen zusammen. Geschlechtsreife

Hähne können gegeneinander sehr aggressiv sein, was in Gehegen oft zu schweren Kopfverletzungen

führt. In strukturierten Gehegen werden Wachteln erfahrungsgemäss beinahe handzahm und die

Schreckreaktion (schnelles, steiles Auffliegen) ist sehr selten zu beobachten.

Wachtelküken haben ein Gewicht von ca. 7 – 9 g und sind sehr lebhaft. Ihre Entwicklung geht sehr schnell

vor sich. Bereits im Alter von etwa 3 Wochen ist die Bildung der Befiederung abgeschlossen. Die

Geschlechtsbestimmung aufgrund der Färbung des Brustgefieders ist ab der 4.-5. Woche möglich: beim

Hahn ist dieses rötlich-orange ohne Flecken, bei der Henne beige mit braunen oder schwarzen Flecken. Die

Gewichtsentwicklung ist mit 8 - 10 Wochen abgeschlossen. Die Geschlechtsreife wird, je nach Tageslänge,

Lichtprogramm und Wachtellinie im Alter von 6 - 10 Wochen erreicht. Die Legeleistung hängt von Fütterung,

Licht und Temperatur ab. Sinkt die Stalltemperatur längere Zeit unter 15°C, geht die Legeleistung zurück.

Mit Wärmeplatten innerhalb der Gehege können tiefere Stalltemperaturen ausgeglichen werden.

Einige wichtige Kennzahlen:

Gewicht (Hennen sind schwerer als Hähne) 100-160 g (leichte Linien); 235-280 g (schwere Linien)

Körperlänge 120-180 mm

Futterbedarf pro Tag 20-25 g

Wasserbedarf pro Tag ca. 30 ml

Brutdauer Ø 17-18 Tage (Mindestdauer 16,5, Höchstdauer 20 Tage)

Legeleistung pro Jahr 200-300 Eier

Alter bei Legebeginn 45 – 60 Tage

II Bewilligungspflicht

Das gewerbsmässige Halten von Wachteln zur Eier- und Fleischgewinnung bedarf einer kantonalen

Bewilligung nach Artikel 6 Absatz 1 Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 (TSchG; SR 455) und Artikel 38

Absatz 1 Buchstabe b Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV; SR 455.1). In der Bewilligung

werden die Gehegegrössen, die zulässige Belegdichte, die Mindestzahl der Tierpfleger/Tierpflegerinnen mit

Fähigkeitsausweis und die Verfahren für das Betäuben und Töten der Tiere festgelegt. Die Bewilligung wird

in der Regel nicht befristet (vgl. Art. 43 Abs. 2 TSchV). Zudem können die Bewilligungen Fütterung, Pflege

und Unterkunft näher regeln sowie Bedingungen und Auflagen festlegen (vgl. Art. 43 Abs. 4 TSchV).

Die nachstehende Richtlinie soll als Grundlage zur Beurteilung von Bewilligungsgesuchen dienen.

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III Befähigung zur Tierbetreuung

Wer eine gewerbsmässige Wachtelhaltung leitet oder für die Betreuung der Tiere verantwortlich ist, muss

Geflügelzüchter oder Geflügelzüchterin mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis bzw. Tierpfleger oder

Tierpflegerin mit Fähigkeitsausweis sein oder einen Beruf haben, der vergleichbare Kenntnisse und

Fähigkeiten voraussetzt (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 3 TSchV). Um die fachgerechte Haltung der Wachteln

sicher zu stellen, kann die kantonale Behörde ein Praktikum in einem Wachtelbetrieb verlangen.

Als gewerbsmässige Haltung gilt das Halten von Wachteln zur regelmässigen Abgabe von Fleisch oder

Eiern gegen Entgelt.

IV Mindestanforderungen an Gehege und Einrichtung

Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist und die Tiere nicht

entweichen können (Art. 5 Abs. 2 TSchV). Wachteln sind in strukturierten Gehegen zu halten. Die

herkömmliche Käfighaltung auf Gitterboden und einem Flächenangebot von ca. 100 cm2 pro Tier ist nicht

tiergerecht und daher abzulehnen.

1 Mindestabmessungen

Alle Gehege für Wachteln müssen mindestens 5000 cm2 begehbare Fläche aufweisen, wobei jedem Tier

ab einem Alter von 6 Wochen mindestens 450 cm2 zur Verfügung stehen muss.

Damit eine ausreichende Strukturierung des Geheges möglich ist, muss das Gehege mindestens 40 cm

hoch sein.

2 Boden

Der Gitteranteil des Bodens darf maximal 50% betragen. Geeignete Gitter sind z. B. Kükenmatten aus

Kunststoff mit einer Maschenweite von 12mm mal 12mm für erwachsene Japanwachteln, bzw. von 8 mm

mal 8 mm für Küken.

3 Einrichtungen

Zur tierschutzkonformen Einrichtung eines Wachtelgeheges gehören Futter- und Tränkevorrichtungen,

Rückzugsmöglichkeit, Staubbademöglichkeit und für Legehennen die Möglichkeit zu einer ungestörten

Eiablage.

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Falls Nippeltränken eingesetzt werden, müssen mindestens zwei Tränken pro Gehege vorhanden sein,

damit die Wasserversorgung auch dann sichergestellt ist, wenn ein Nippel verstopft ist.

Als Rückzugsmöglichkeit ist ein Unterschlupf einzurichten. Ein eingestreuter Unterschlupf wird von den

Hennen als Legeort angenommen, weshalb in diesem Fall nicht zwingend Nester angeboten werden

müssen. Werden Nester eingesetzt, müssen diese mindestens teilweise abgedeckt und mit Einstreu (z.B.

Spreu) versehen sein. Ihre Mindesthöhe soll 16 cm und die Mindestfläche 20 cm mal 20 cm betragen.

V Qualitative Haltungsanforderungen

4 Klima

Für Tiere, die sich den klimatischen Verhältnissen nicht anpassen können, muss der Tierhalter für

Unterkunft sorgen (Art. 4 Abs.1 TSchV). Räume, in denen Tiere gehalten werden, müssen so gebaut,

betrieben und belüftet werden, dass ein den Tieren angepasstes Klima erreicht wird (Art. 7 Abs.1 TSchV).

Domestizierte Japanwachteln brauchen Schutz vor extremen Temperaturen, Nässe und Wind.

Bei Neu- und Umbauten muss der Wachtelstall durch natürliches Tageslicht beleuchtet sein. Die

Beleuchtungsstärke muss im Bereich der Tiere mindestens 15 Lux betragen. Die Lichtphase darf nicht

künstlich auf über 16 Stunden pro Tag ausgedehnt werden. Intermittierende Lichtprogramme sind

unzulässig.

Den Küken muss in der ersten Lebenswoche eine Temperatur von 35°–37°C gewährleistet werden, welche

z. B. von einer Wärmelampe oder –platte geliefert wird. Danach sinkt die bevorzugte Temperatur bis zur

4. Lebenswoche allmählich auf die auch für erwachsene Tiere günstige Temperatur von zirka 20°C.

Der Staubbelastung im Wachtelstall muss durch gute Belüftung und regelmässige Reinigung tief gehalten

werden.

5 Futter und Wasser

Wachteln sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter (z.B. handelsübliches Mischfutter) zu

versorgen (vgl. Art. 2 Abs. 1 TSchV). Mit frischem Gras, Salat, Äpfeln, Bananen und dergleichen kann die

Ernährung angereichert werden.

Wachteln müssen ständig Gelegenheit haben, Wasser aufzunehmen.

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6 Einstreu

Mindestens die Hälfte der verfügbaren Fläche ist mit geeignetem Material einzustreuen (z.B. Spreu,

Sägemehl). Die Einstreu muss durch geeignete Massnahmen trocken und sauber gehalten werden.

7 Unverträgliche Tiere

Unverträgliche Tiere, erkennbar am Auftreten schwerer Verletzungen, dürfen nicht in der gleichen Gruppe

gehalten werden.

VI Schlachtung

Das gewerbsmässige Schlachten von Wachteln muss in bewilligten Schlachtanlagen erfolgen; davon

ausgenommen sind die Schlachtungen zum Eigengebrauch und gelegentliche Schlachtungen (vgl. Art. 4

Abs. 1 Bst. b sowie Art. 15 Fleischhygieneverordnung vom 1. März 1995, FHyV; SR 817.190).

Die Tiere sind fachgerecht zu töten, z.B. mittels Dekapitation. Als Methoden für eine allfällige Betäubung

geeignet sind Elektrizität oder ein stumpfer, kräftiger Schlag auf den Kopf (vgl. Art. 64f und 64g TSchV).

VII Literatur

- Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 (TSchG; SR 455)

- Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV; SR 455.1)

- Schmid I 1997: An experimental study on the behaviour of Japanese quails (Coturnix japonica) as a

basis for the development of alternative housing systems. Diss. Phil. nat. Fakultät der Universität Bern.

- Robbins GES 1992: Quails: their breeding and management. World Pheasant Association International.

ISBN: 0-906864-02-X.

- Raethel H-S 1996: Wachteln, Rebhühner, Steinhühner, Frankoline und Verwandte. Verlagshaus Oertel

und Spörer, ISBN: 3-88627-155-2.

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