Jetzt zeige ich euch noch,was
legal/illegal beim optischen Tuning:Copyright by
Emrah.R©
nicht
das ihr probleme mit den grünen habt



Nummernschild:
Ein
seitlich angebrachtes Kennzeichen ist erlaubt, jedoch mit
Einschränkungen. Das Rücklicht muß in der Fahrzeugmitte sein,
nämlich am Heckteil.
Das Kennzeichen muß bei belasteten Fahrzeug mit der Unterkante
wenigstens 300mm, darf mit der Oberkante jedoch höchstens 1200mm
über der Fahrbahn angeordnet sein. Eine Neigung von max. 30 Grad
ist zulässig. Das Kennzeichen muß beleuchtet sein.
Nicht eintragsungsfpflichtig.
Beleuchtung:
Grundsätzlich müssen alle Beleuchtungselemente über eine
ABE verfügen. Diese muss auf dem jeweiligem Teil erkennbar
sein.
1. Rücklichter:
Dicht nebeneinander sind Doppelrücklichter zulässig. Es darf jedoch
nur eine Bremsleuchte vorhanden sein.
Der Rückstrahler ist Vorschrift!
Rücklicht hinten Mindesthöhe 250mm, max. 1550mm
2. Blinker:
Alle Motorräder, die nach EG-Richtlinien abgenommen sind, müssen
grundsätzlich hinten und vorne Blinker haben.
Blinker vorne: Höhe mind. 350mm, Mindestabstand 340mm bei je mind.
100mm Abstand zum Scheinwerfer
Blinker hinten: Höhe mind. 350mm, Mindestabstand 240mm
3. Scheinwerfer:
Doppelscheinwerfer sind grundsätzlich erlaubt, wenn folgendes
beachtet wird:
Doppel-Fernlicht ist immer zulässig, Doppel-Abblendlicht nur, wenn
eine gemeinsame Streuscheibe vorhanden ist oder das gesamte
Fahrzeug bereits eine EG-Betriebserlaubnis hat.
Standlicht ist beim Motorrad nicht vorgeschrieben.
Als Zusatzscheinwerfer dürfen je ein Nebel- und ein
Fernscheinwerfer montiert werden. Der Nebelscheinwerfer ist rechts,
der Fernscheinwerfer ist links, etwa in Höhe des Hauptscheinwerfers
anzubringen.
Heckumbauten:
Wie oben
bereits erwähnt, kommt es beim Heckteil darauf an, ob es nach
deutschem TÜV oder nach EG-Richtlinien abgenommen wird. Beim dt.
TÜV gilt immer noch 150mm über der Horizontalen der Radachse muss
die Radabdeckung enden.
Als Heckendung wird auch ein Nummernschild mit darunterliegender
Metallplatte akzeptiert. Ein cm mehr oder weniger wird meist nicht
beachtet.
Spiegel:
Die TÜV
Vorschrift bestimmt, dass Spiegel eine Mindestspiegelfläche von 60
cm² haben müssen.
Diese Größe haben F1 Spiegel definitiv nicht und dürfen deshalb
auch nicht im Straßenverkehr verwendet werden.
Reifen:
Reifenwechsel ist bei Rollern eine einfache Sache. Es dürfen alle
Reifentypen verbaut werden, deren Geschwindigkeits- und
Tragfähigkeitsindex in den Papieren steht (oder natürlich besser)
und die den richtigen Durchmesser und die richtige Breite
haben.
Seitenständer:
Seitenständer sind nicht eintragungspflichtig, wenn sie sich von
selber wieder einklappen, sobald die Belastung weggenommen
wird.
Damit dürfen die Buzetti Seitenständer ohne Bedenken angebaut
werden.
Sitzbank:
Nur die
Sitzplätze müssen eingetragen werden, die Sitzbank / Sitz nicht.
Die Sitzfläche einer Doppelsitzbank muss, mit festem Haltegriff
hinten, mindestens 60cm betragen. Ein Einzelsitz soll mindestens
30cm, höchstens 50cm Sitzfläche haben.
Bei Kunststoffsitzbänken ist der Nachweis der Schwerentflammbarkeit
und Bruchfestigkeit erforderlich. Ausreichende Befestigung ist
Voraussetzung.
Windschilder:
Windschilder müssen geprüft sein. Normalerweise wird eine
ABE oder ein TÜV Gutachten mitgeliefert.
Tachos:
Der Anbau
von Zubehör-Tachos ist nur zulässig, wenn:
? der Anzeigenbereich so groß ist, daß er die vom Hersteller
angegebene Höchstgeschwindigkeit enthält.
? die Antriebsübersetzung bzw. Eigenübersetzung nicht veränderbar
ist
? der Nachweis der Funktion und Ablesemöglichkeit auch bei
nachlassender Spannungsversorgung; eine Versorgung mittels Bordnetz
ist anzustreben.
Werden Krafträder mit elektronischen Geschwindigkeitsmessern
ausgerüstet, die für Fahrräder vorgesehen sind (handelsübliche
Fahrradtachos) so erfüllen sie in der Regel nicht die Anforderungen
und sind somit nicht zulässig.
Es dürfen natürlich zusätzlich Fahrradtachos installiert
werden.
Alarmanlagen:
Verfügt
die Anlage über eine Wegfahrsperre, die bereits beim Scharfschalten
aktiviert ist, muß die Anlage über eine ABE verfügen. Tritt die
Wegfahrsperre erst bei Alarmauslösung in Aktion ist keine ABE
notwendig.
Das gilt auch für alle Anlagen ohne Wegfahrsperre. Das Alarm Signal
muß jedoch nach 30 Sek. automatisch abschalten.
Lenker:
Der Lenker
muss eingetragen werden. Achten Sie beim Kauf eines Lenkers, daß
Sie entweder ein TÜV Gutachten oder eine
Unbedenklichkeitsbescheinigung erhalten, sonst kann der Lenker vom
Prüfer nicht eingetragen werden.
Auf freigängigen Lenkeinschlag ist zu achten. Griffhöhe des Lenkers
über der Sitzfläche max. 500mm. Der Lenker darf bei einem Unfall
nicht das Verlassen des Fahrzeugs unnötig behindern.
Polierte
Aluminiumteile:
Ein
Polieren darf nur im Sichtbereich der Teile und ohne erheblichen
Materialabtrag durchgeführt werden.
Die positive Begutachtung zum Eintrag in die Fahrzeugpapiere von
nachträglich polierten Kraftradrahmen, Rahmenteile und
Leichtmetallrädern kann nur unter Vorlage eines
Festigkeitsnachweises über das nachträgliche polierte Teil
erfolgen, da im Rahmen einer Sichtprüfung allein keine gesicherte
Aussage über die Auswirkung der Veränderung getroffen werden
kann.
Selbstverständlich können Teile wie z.B. Variomatikdeckel poliert
werden, die genannte Regel trifft nur für das Fahrwerk zu.
Gutachten von andere Fahrzeuge:
Teile von
anderen Fahrzeugen, die über eine Zulassung verfügen, können auch
an andere Fahrzeuge gebaut werden, solange keine negative
Beeinflussung der Fahreigenschaften zu befürchten ist und der Umbau
fachgerecht ausgeführt wurde, ist eine Abnahme durchaus möglich.
Solche Projekte jedoch unbedingt vorab mit dem Prüfer klären!
Folgende
Teile müssen über eine ABE od. ein TÜV-Gutachten verfügen, außer es
handelt sich um Original Teile:
Rahmen,
Schwinge, Stoßdämpfer, Räder, Bremssattel, Bremsscheiben,
Stahlflex-Bremsleitungen, Fußrastenanlage, Motor, Vergaser und
Luftfilter, Getriebe, Auspuffanlage, Gabel, Gabelbrücken, Lenker;
Abgeänderte Tanks sollten eine Druckgutachten haben,
Metall-Heckteile können vom TÜV-Prüfer ohne jeglichen Nachweis
eingetragen werden. Gfk-Heckteile benötigen mind. ein
Materialnachweis.
ABE
Hinweis:
Viele sind
der Meinung, daß bei einer ABE eine Karte oder eine Bescheinigung
benötigt wird. Dies stimmt nicht! Die e-Nummer, die auf den Teilen
eingeprägt ist, reicht aus. Mit dieser e-Nummer kann jeder Polizist
und jeder TÜV-Prüfer Einsicht in die ABE Unterlagen erhalten.
Hinweise
zur Änderungsabnahme:
Um eine
Änderungsabnahme erfolgreich durchführen zu können, müssen Sie als
Fahrzeughalter über ein entsprechendes Prüfzeugnis verfügen, wie
etwa:
? Teilegenehmigungen (ABE, ABG, EG, ECE)
? Teilegutachten eines akkreditierten Technischen Dienstes
Darüber hinaus können bestimmte Änderungen bereits in der
nationalen (ABE) oder internationalen Genehmigung
(EG-Typgenehmigung) für das jeweilige Fahrzeug genehmigt sein.
Diese Änderungsabnahmen können Sie als Kunde bei uns im gesamten
Bundesgebiet durchführen lassen, ohne an eine Vorführung bei einer
Technischen Prüfstelle gebunden zu sein
Fehlt ein entsprechendes Prüfzeugnis und ist die Betriebserlaubnis
erloschen, so muss für die Erlangung der Vorschriftmäßigkeit ein
Gutachten zur Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis erstellt
werden. Diese Prüfung kann nur von einem amtlich anerkannten
Sachverständigen (aaS) der Technischen Prüfstelle (TP) für den
Kraftfahrzeugverkehr abgenommen werden.
Allgemeine Hinweise:
Ich
garantiere keinesfalls für die Vollständigkeit und komplette
Richtigkeit dieser Daten.
Bei Unsicherheiten einfach mal in einer Fachwerkstatt oder direkt
beim TÜV nachfragen.
dieser text darf nur durch meiner erlaubnis
kopiert werden!
bei
nicht beachtung
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