Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1.
Der Verein führt den Namen „Tierschutzengel Türkei" und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bensheim eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Namenszusatz e.V.
1.2.
Der Verein hat seinen Sitz in Bensheim.
1.3.
Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschlands hinaus, vornehmlich auch in der Türkei
1.4.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2.
Zweck des Vereins, Aufgaben, Ziele
2.1.1.
Zweck des Vereins ist es in erster Linie die Lebenssituation von streunenden Tieren, entsprechend den geltenden Tierschutzrichtlinien zu verbessern, wobei sich der Schwerpunkt auf wild lebende Hunde und Katzen bezieht, andere Tiere in die Tätigkeiten des Vereins ausdrücklich mit eingeschlossen sind.
2.1.2.
Verbreitung , Pflege und Förderung des Tierschutzgedankens durch Aufklärung, Erwecken von Verständnis für das Wesen der Tiere und deren Wohlergehen.
2.1.3.
Aufdeckung und Verhütung von Tierquälerei, Tiermisshandlungen und Tiermissbrauch.
2.1.4.
Reduzierung der Population durch die geltenden Tierschutzrichtlinien entsprechenden Maßnahmen.
2.1.5.
Verhinderung von Tötungsmaßnahmen staatlicher Institutionen und der Bevölkerung.
2.2.
Verwirklichung der Zwecke, Aufgaben und Ziele durch:
2.2.1.
Öffentlichkeitsarbeit, im Besonderen in Presse, Funk und Fernsehen.
2.2.2.
Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen.
2.2.3.
Koordination, Unterstützung bei der Errichtung und Erhaltung von Maßnahmen die geeignet sind die Population der Tiere zu reduzieren. Im Besonderen: Kastration von Hunden und Katzen.
2.2.4.
Beschaffung und Bereitstellung finanzieller, materieller und ideeller Mittel, im Besonderen: Arznei- und Futtermittel für die Verbesserung der Lebensumstände und der medizinischen Versorgung.
2.2.5.
Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit von Organisationen vor Ort, mit Ziel den Tierschutzgedanken bei der Bevölkerung sowie den staatlichen, sowie politischen Institutionen zu fördern.
3.
Gemeinnützigkeit, Ehrenamt, Hauptamt
3.1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeverordnung.
3.2.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3.3.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.4.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.5.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
3.6.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
4.
Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen
4.1.
Mit Gründung des Vereins wird unverzüglich eine Mitgliedschaft im Deutschen Tierschutzbund e.V. Bonn angestrebt
4.2.
Über die Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen entscheidet der Vorstand.
5.
Erwerb der Mitgliedschaft
5.1.1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.
5.1.2.
Minderjährige benötigen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
5.1.3.
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter und die Anschrift des Antragstellers enthalten.
5.2. Der Verein kann natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich um den Tier-, Arten- oder Naturschutz im Allgemeinen oder ihrer besonderen Verdienste um den Verein hervorgetan haben
6.
Beendigung der Mitgliedschaft
6.1. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
6.2.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
6.3.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
6.4.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, den Verein oder dessen Ansehen schädigt oder wegen Verfehlungen gegen das Tierschutzgesetz, Artenschutzgesetz, Naturschutzgesetz oder verwandter Rechtsnormen verurteilt wird, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nach Anhörung des Betroffenen mit 2/3 Mehrheit
7.
Beiträge
7.1.
Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten.
7.2.
Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
7.3.
Der Jahresbeitrag ist jeweils innerhalb des 1. Quartals des Geschäftsjahres ohne besondere Aufforderung fällig. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes und der Verwaltungskosten, werden die Mitglieder gebeten, den Vorstand zu ermächtigen den Beitrag durch Abbuchung von ihrem Konto einzuziehen. Diese Ermächtigung kann jederzeit widerrufen werden.
7.4.
Die Höhe des Jahresbeitrages für Juristischen Personen, Vereine und Gesellschaften setzt der Vorstand fest.
7.5.
Der Vorstand kann Beiträge stunden, teilweise oder ganz erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befrei
8.
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
8.1. der Vorstand
8.2. die Mitgliederversammlung
9.
Der Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Er besteht aus:
a) dem/der ersten Vorsitzenden
b) dem/der zweiten Vorsitzenden
c) dem/der Schriftführer/in
d) dem/der Schatzmeister/in
10.
Die Zuständigkeit des Vorstands
10.1.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne § 26 BGB durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
10.2.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
10.3.
Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder zur Aufnahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.
10.4.
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagungsordnungen.
10.5.
Einberufung der Mitgliederversammlung.
10.6.
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
10.7.
Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichtes.
10.8.
Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
11.
Amtsdauer des Vorstands
11.1.
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt.
11.2.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
11.3.
In den Vorstand kann gewählt werden, wer volljährig und dem Verein mindestens ein Kalenderjahr angehört; dies gilt nicht für die ersten Mitglieder des Vorstandes nach der Gründung des Vereins.
11.4.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung den Vorstand gemäß Ziffer 11.1. zu ergänzen.
11.5.
Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenso mit der Neuwahl.
12.
Beschlussfassung des Vorstands
12.1.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden.
12.2.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
12.3.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
12.4.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
12.5.
Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
12.6.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
12.7.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
12.8.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
13.
Die Mitgliederversammlung
13.1.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
13.2.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
13.2.1.
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands; Entlastung des Vorstands.
13.2.2.
Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages.
13.2.3.
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
13.2.4.
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
13.2.5.
Ernennung von Ehrenmitgliedern.
14.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung
14.1.
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
14.2.
Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
14.3.
Die Tagungsordnung setzt der Vorstand fest.
14.4.
Die Rechnungslegung des Vereins ist jährlich für das abgelaufene Geschäftsjahr durch einen, von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Prüfer zu überprüfen. Die Amtszeit des ersten gewählten Prüferteams endet mit Ablauf der Mitgliederversammlung, an der die Amtszeit des ersten, seit der Gründung des Vereins gewählten Vorstandes endet, die weiteren Amtsperioden sind jeweils an die folgenden Amtsperioden des dann bestätigten oder neu zu wählenden Vorstandes geknüpft.
15.
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
15.1.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
15.2.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt, zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
15.3.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung erfolgt in Regel durch Handzeichen.
15.4.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
15.5.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
15.6.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
15.7.
Zur Änderungen der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
15.8.
Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
15.9.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden
16.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
17.
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in Punkt 15.7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
17.1.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
17.2.
Bei der Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten, tierschützerischen Zwecken zu verwenden.
17.3.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.