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Bücher u.a. zum Thema: Fristenlösung , Bücher u.a. zum Thema: Abtreibung das Wort "Fristenlösung" ist ein Wort, welches in den Jahren 1974 ihren Anfang hatte und bis heute folgende Situation umschreibt:
Frauen werden schwanger und dürfen bis zB der 12.Schwangerschaftswoche ihr ungeborenes Kind straffrei abtreiben lassen. Im deutschen Sprachraum und einigen anderen Ländern gilt diese 12. Wochenregel - wobei: manche Rechnen ab Schwangerschaftsbeginn...andere 14 Tage vorher = der letzte Tag der letzten Regel.
Grundsätzlich: Abtreibungen (Ungeborene zu töten) gab es zu allen Zeiten, selbst zu Christus Zeiten. Damals ging es um unwillkommene Erben, heutzutage geht es darum, das immer mehr Frauen aus wirtschaftlicher Not ihre Kinder töten lassen.
Ersichtlich wird die Not der Frauen an folgenden Punkten:
> überfüllte Frauenhäuser für geschlagene, misshandelte Frauen und ihre Kinder
> nur 3 % aller Erzeuger erweisen sich als Vater und gehen in Karenz
> die Zahlungsmoral der Alimentenzahler ist erschreckend nieder
> Alimente werden nicht an den Bedürfnissen des Kindes festgemacht, sondern am offiziell gemeldeten Einkommen des Alimentenzahlers (Die Türe wird hier ganz legal für Schwarzarbeit geöffnet)
> Krabbelstube und Kindergarten gibt es nicht für jedes Kind und ist nicht kostenfrei für alle Kinder zugänglich. Die Öffnungszeiten lassen keine freie Arbeitsplatzwahl zu und in den seltensten Fällen dürfen abgebende Eltern in Ihrem Beruf Überstunden machen.
> Die Gehälter der Frauen liegen bis heute ca 1/3 unter dem Gehalt eines Mannes - bei gleicher Ausbildung und gleicher Leistung.
> 50% aller Ehen (bzw 70% aller Ehen, wo minderjährige Kinder da sind) werden geschieden
> auf 8 Millionen Einwohner kommen 100 Abtreibungen pro Werktag, das heißt: in Österreich stérben an jedem Werktag ca 100 Kinder via Abtreibung, in D sind es 1000 Kinder je Werktag und in der CH entsprechend weniger.
Seit alten Zeiten her gibt es eine weltweite "pro-Life" Lebensbewegung, welche Frauen verurteilen, die abtreiben. Genau diese Institutionen erhalten entweder Beratungsstellen und/oder Mutter-Kind-Heime...wo Frauen rund um die Geburt für etwa 1 Jahr aufgenommen werden. Für die Zeit von Schwangerschaftsbeginn bis zur Geburt gibt es bis heute kaum Schutzeinrichtungen.
Für schwangere Teenager sind mir das Projekt Babydoll in Wien, der Sterniepark in Hamburg (deutschland) und ein von uns mitfinanzierten Teenagerelternhaus in Polen bekannt, welche minderjährige Schwangere anonym und kostenfrei ab Schwangerschaftsbeginn aufnehmen.
Aus meiner Sicht löst die Frist (Fristenlösung) nichts, denn die Frauen, welche ihr Kind töten lassen, geht es zeit ihres Lebens seelisch nicht mehr so gut wie vor der Schwangerschaft. Eine Wunde mag verheilen, ein Narbe bleibt ewig.
Wenngleich viele Frauen mit einer Abtreibung in den Folgejahren gut zurecht kommen mögen (Selbstbetrug und der Griff zu Betäubungsmitteln mit eingeschlossen) - so wird jedes tote Kind im Angesicht des eigenen Lebensende unausweichlich wieder Thema.
Weitere Infos findest Du z.B. auf www.sonnenstrahl.org oder www.ich-habe-abgetrieben.info.ms
Der § 218 in ZahlenBis zum 15. Jahrhundert war ein Abtreibungsverbot, wie wir es heute haben, unbekannt. Schlimmstenfalls konnte eine Frau dafür bestraft werden, dass sie das Eigentum des Mannes verletzte, indem sie ohne sein Wissen oder seine Einwilligung eine Schwangerschaft nicht austrug. Eine Vielzahl von Frauen, die "weisen Frauen", verfügten über ein breites Wissen von Methoden zur Empfängnisverhütung, zur Abtreibung und über Hilfen zur Schwangerschaft und Geburt. Um 1484 beginnt die Verfolgung der "weisen Frauen" und Hebammen. Millionen Frauen werden bis ins 18. Jahrhundert als Hexen verfolgt und hingerichtet. Damit wird auch der größte Teil des Wissens über die verschiedenen Arten der Geburtenkontrolle und der Geburtsvorbereitung ausgelöscht. Städtische Hebammenverordnungen stellen z.B. die bis dahin freipraktizierenden Hebammen unter Polizeiaufsicht und verlangen Meldungen über Geburten und Fehlgeburten. 1532 wird der Terminus Abtreibung erstmals in einem Gesetzestext (Carolinga Karls V) verwendet. Die Tötung der "beseelten Leibesfrucht" wird von nun an als Tötungsdelikt angesehen und mit Todesstrafe geahndet. 1566 gibt die katholische Kirche die Enzyklika "humanae vitae" heraus, die bis heute Basis des katholischen Verhütungs- und Abtreibungsverbots ist. Die "Beseelung" der männlichen Frucht wurde damals im kanonischen Recht auf den 40. Tag, die der weiblichen auf den 80. Tag festgelegt. Im Verlauf des 18.Jahrhunderts wird die Abtreibung als existentielle Gefährdung des Staatszweckes, der Bevölkerungsmaximierung, gesehen. Die Folge ist eine Überreaktion an präventiven und strafrechtlichen autoritären Maßnahmen. 1794 wird im Preußischen Allgemeinen Landrecht das Strafmaß wegen Abtreibung auf zwei bis sechs Jahre gesetzt. War bislang für die Bestrafung wegen Kindstötung die vollkommene Geburtsreife des Fötus Voraussetzung, so genügte jetzt die bedingte Lebensfähigkeit nach dem siebten Schwangerschaftsmonat um wegen Kindstötung verurteilt zu werden. 1871 wird mit dem Zusammenschluß der deutschen Kleinstaaten der § 218 in das neu entstandene deutsche Reichsstrafgesetzbuch aufgenommen. Abtreibung wird mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren bestraft. 1900 Die Verbreitung von modernen Verhütungsmitteln wird bestraft. 1904 veröffentlicht Gertrud v. Bülow Dennewitz eine Schrift mit dem Titel: "Das Recht zur Beseitigung keimenden Lebens", in der sie den § 218 als einen "unwürdigen Eingriff in die allerintimste Privatangelegenheit eines Weibes" kennzeichnet. 1908 lehnt die Mehrheit des Bundes deutscher Frauenvereine die Forderung nach Streichung des § 218 ab. 1914 werden 1.678 Verurteilungen nach § 218 ausgesprochen. 1918 setzt sich die AWO mit Ihrer Gründung für die Streichung des § 218 ein. 1920 bringt die Sozialdemokratische Reichstagsfraktion einen Antrag auf Straffreiheit bei Abtreibung in den ersten 3 Monaten ein, der nicht durchkommt. Der § 184 verbietet das öffentliche Propagieren von Verhütungsmitteln. Außerdem sind sie unglaublich teuer. 1922 fordert die KPD mit einem in den Reichstag eingebrachten Gesetzentwurf die Streichung des § 218, das Recht auf kostenlose Abtreibung, Sexualaufklärung, Abgabe von Verhütungsmitteln durch die Krankenkassen, öffentliche Fürsorge bei Schwangerschaft, Geburt und für die Kinder. 1924 fordert der Sozialhygieniker Grotjahn die Beibehaltung der Bestrafung bei Abtreibung. Im Folgejahr werden 7.193 Frauen nicht verurteilt. 1926 wird auf Antrag der SPD bei Abtreibung die Zuchthaus- in Gefängnisstrafe umgewandelt. Das Reichsgericht läßt die medizinische Indikation zu. 1928-31 bringt die KPD mehrere Gesetzesentwürfe zur Abschaffung des § 218 ein; zusammen mit der SPD wäre mehrere Male die Möglichkeit gewesen, den § 218 zu Fall zu bringen. 1931 werden die Ärztin Else Kienle und der Arzt Friedrich Wolf unter dem Vorwurf der "gewerbsmäßigen Abtreibung" verhaftet. Dies löst die größte Massenbewegung der Weimarer Zeit gegen § 218 aus. Hunderttausende Frauen und Männer demonstrieren. 1933 verordnen die Nationalsozialisten: "Wer es unternimmt, die natürliche Fruchtbarkeit des deutschen Volkes zum Schaden der Nation künstlich zu hemmen, wird wegen Rassenverrat mit Zuchthaus ..... in besonders schweren Fällen mit dem Tode bestraft." Gleichzeitig wird die Zwangssterilisation von "Erbkranken" und "Gemeinschaftsfremden" durchgeführt. 1935 nehmen die Nationalsozialisten (NSDAP) die eugenische Indikation ins Strafgesetzbuch auf. Zwangsabtreibungen, verbunden mit Sterilisation, werden in großem Umfang vorgenommen. Etwa die Hälfte der im Nationalsozialismus zwangssterilisierten 400.000 Frauen waren schwanger. Circa 10.000 Frauen sterben durch unsachgemäß durchgeführte Abbrüche. 1943 ergänzt die NSDAP den § 218 gerade zu dem Zeitpunkt, wo ganze Armeen auf dem Schlachtfeld verbluten. "Hat der Täter dadurch die Lebenskraft des deutschen Volkes fortgesetzt beeinträchtigt, so ist auf Todesstrafe zu erkennen." 1959 schlägt die große Strafrechtskommission vor, dass Abbruch nach Vergewaltigung straffrei wird. 1968 - 70 kommt durch den Contergan-Skandal die eugenische Indikation in die Diskussion, jetzt unter der Bezeichnung "kindliche Indikation" mit "Zumutbarkeit für die Schwangere" als Begründung. Pränatale Diagnostik und humangenetische Beratungsstellen werden eingerichtet. 1970 - 71 bilden sich im Zuge der Liberalisierung des Strafrechts Aktionskomitees zur Reformierung bzw. Abschaffung des § 218. In vielen Städten bilden sich Frauengruppen, die die Abschaffung des § 218 fordern. Über 300 Frauen geben öffentlich bekannt, einen Abbruch vorgenommen zu haben (Magazin der "Stern"). 1974 geben über 300 Ärzte zu, dass sie gegen den § 218 verstoßen haben. Alle Bundestagsfraktionen legen Gesetzesentwürfe zum § 218 vor. In Frankfurt findet das 1. Tribunal gegen den § 218 statt. Das Frankfurter Frauenzentrum, das Fahrten nach Holland zum dort erlaubten Schwangerschaftsabbruch organisiert, wird von der Polizei durchsucht. Zweite und dritte Lesung des Entwurfs zur Fristenregelung (straffreier Abbruch innerhalb der ersten 3 Monate). Der Bundestag beschließt: Mit dieser Reform soll die Gesetzgebung der Realität angepaßt werden, ein Recht auf Abtreibung ist nicht vorgesehen. Das Gesetz tritt nie in Kraft, weil die CDU Verfassungsbeschwerde einlegt und dem Bundesverfassungsgericht die letzte Entscheidung gibt. 1975 Das Bundesverfassungsgericht erklärt die im Bundestag beschlossene Fristenregelung für "nicht verfassungsgemäß", denn vom 14. Tag der Schwangerschaft an sei der Embryo "werdendes Leben", das gemäß Art. 2 des Grundgesetzes zu schützen sei. In zahlreichen Städten der Bundesrepublik finden Demonstrationen gegen das Urteil statt. 1976 verabschiedet der Bundestag den neu verfassten § 218 StGB, der an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtsurteils angepaßt ist. Mit 234 : 181 Stimmen verabschiedet der Bundestag das "erweiterte Indikationsmodell". Es folgen wiederum Anrufung des Vermittlungsausschusses und Zurückweisung des Einspruchs des Bundesrats. Die Neufassung des § 218 StGB, das sogenannte "erweiterte Indikationsmodell" wird rechtskräftig. 1979 Die Angriffe der katholischen Kirche, ihre nahestehenden Verbände und der CSU/CDU gegen abtreibende Frauen häufen sich. Sie fordern die verfassungsrechtliche Überprüfung und das Verbot der "sozialen Indikation". 1980 im Mai/Juni organisieren Frauen aus Frauengruppen, Frauenzentren und Beratungsgruppen ein Tribunal unter dem Motto "Frauen klagen an". Frauen aus der gesamten BRD berichten über ihre Erfahrungen, die sie seit der Reform des § 218 gemacht haben. Ihre Kritik und Anklage richtet sich an die Kirche, die Medien, die Krankenhäuser, Politiker und Pharmaindustrie. Nach dem Tribunal konstituiert sich die "Bundesweite Koordination von Frauengruppen gegen den § 218". 1981 verkündet im September das Dortmunder Sozialgericht, auf Grund der Klage einer Mitarbeiterin eines katholischen Wochenblattes, einen Beschluß, in dem die Finanzierung der sozialen Notlagenindikation durch die Krankenkassen für verfassungswidrig erklärt wird. Das Urteil wird dem Bundesverfassungsgericht als Vorlagebeschluß zur endgültigen Entscheidung vorgelegt. 1982 Unter der Federführung von CDU-Familienminister Heiner Geißler wird Ende 1982 eine interministerielle Arbeitsgruppe "zum Schutz des ungeborenen Lebens" eingerichtet. 1983 In Karlsruhe demonstrieren 7.000 Menschen gegen die angedrohte Streichung der Krankenkassenfinanzierung beim Schwangerschaftsabbruch und gegen den § 218. Die Demonstration wird von der "Bundesweiten Koordination gegen den § 218" organisiert. Im Dezember 1983 / Januar 1984 bringt Familienminister Heiner Geißler einen Gesetzentwurf zur Einrichtung einer Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" ein. Im Januar 1984 bringen ausschließlich männliche CDU/CSU Abgeordnete einen Gesetzentwurf ein, der die Finanzierung von Schwangerschaftsabbrüchen aus sozialer Notlagenindikation durch die Krankenkassen unterbinden soll. Sie verlangen eine Änderung der Reichsversicherungsordnung. Im Mai 1984 lehnen die Bundestagsfraktionen von SPD, FDP und Grünen den Gesetzentwurf der 74 CDU/CSU Abgeordneten ab. Im Juni 1984 beschließt der Bundestag gegen die Stimmen von SPD und GRÜNEN in 2. und 3. Lesung die Bundesstiftung "Mutter und Kind". Gegen Pro Familia, die sich wie die AWO schon im Frühling gegen die Stiftung ausgesprochen hatte, wird nun eine breite Kampagne gestartet. Im Juni weist das Bundesverfassungsgericht die Vorlage des Dortmunder Sozialgerichts als unzulässig zurück. In der Entscheidung des BVG wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin ein Anliegen verfolgt, das im Sozialrecht keine Grundlage habe. Es sei jedoch zu erwarten, dass Bayern oder Baden-Württemberg, die als Bundesländer die gesetzliche Grundlage dazu haben, die Klage erneut beim BVG einreichen werden. Die ÖTV beschließt als erste Gewerkschaft die Forderung nach ersatzloser Streichung des § 218. 1985 Anläßlich des 10. Jahrestages des BVG-Urteils gegen die Fristenregelung demonstrieren in Köln 2.500 Frauen gegen den § 218. Bundeskanzler Kohl drängt die rheinlandpfälzische Regierung erfolglos, gegen die Notlagenindikation und die Finanzierung des Schwangerschaftsabbruchs vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Die Bundesfrauenkonferenz des DGB beschließt die Forderung nach ersatzloser Streichung des § 218. Solche Beschlüsse faßten auch die HBV und die IG-Metall. In Baden-Württemberg werden die "Beratungsrichtlinien" zum § 218 zum dritten Mal verschärft. Danach ist festgelegtes Beratungsziel der "Schutz des ungeborenen Lebens". Freund/Ehemann und Eltern sollen in die Beratung mit einbezogen werden. Die Beratungsstellen sind zur Vermittlung von Stiftungsgeldern und zur engen Zusammenarbeit mit Behörden verpflichtet. 1986 Der Katholikentag in Aachen wird zu einer Propagandaveranstaltung gegen den Schwangerschaftsabbruch. Fraueninitiativen organisieren eine Gegenaktion. Der Parteitag der Grünen in Nürnberg beschließt die "ersatzlose Streichung des § 218", allerdings neben der "Lebensschutzposition", ins Programm aufzunehmen. Alice Schwarzer veröffentlicht ihr Manifest für eine Verfassungsklage gegen den § 218. Diese Aktion stößt in der Frauenbewegung allerdings nicht nur auf Zustimmung, sondern auch auf Skepsis, da viele Frauen die Entscheidung zum § 218 nicht in die Hände des Bundesverfassungsgerichts legen wollen. Die CDU beantragt für Baden-Württemberg eine weitere Verschärfung der Beratungsrichtlinien: "Politisches Ziel ist es daher, rechtliche und verfahrungsmäßige Regelungen ... so auszugestalten, dass Abtreibungen aufgrund einer Notlagenindikation auf die wenigen denkbaren rechtmäßigen Fälle zurückgeführt werden." 1987 Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt das Verbot von ambulanten Abbrüchen in den Bundesländern Bayern und Baden-Württemberg. Im März legt die Bundesregierung aus CDU/CSU/FDP mit ihren Koalitionsvereinbarungen den ersten Entwurf für ein "Schwangeren-Beratungsgesetz" vor, das die Zwangsberatung noch mehr verschärfen soll. Ein solches "Beratungsgesetz" stößt in der Öffentlichkeit auf weitreichenden Protest. Auf der ASF-Bundeskonferenz wird ein Antrag auf ersatzlose Streichung des § 218 mit knapper Mehrheit abgelehnt. Erstmals seit Inkrafttreten der § 218-Reform steht die Notlagenindikation vor Gericht (Urteile in Nürnberg und Celle). 1988 Im April legt die CDU den zweiten Entwurf für ein Beratungsgesetz vor. Da sich CDU/CSU und FDP nicht auf einen gemeinsamen Text einigen können, liegt das Gesetz vorerst auf Eis. Frauengruppen und Grüne organisieren dezentrale Aktionen gegen das Beratungsgesetz. Der Parteitag der CDU beschließt eine "Kampagne zum Schutz des ungeborenen Lebens". Die Initiative "Frauen begehren Selbstbestimmung" organisiert eine Gegenaktion. In Memmingen setzen die Strafverfolgungen gegen den Frauenarzt Dr. Theissen und 357 Frauen wegen angeblich illegaler Abtreibung ein. Erste bayernweite Demonstration in Memmingen. Gegen die Grüne Vorstandssprecherin Jutta Dithfurt ermittelt die Staatsanwaltschaft. Sie hatte sich in einem Interview öffentlich zur Abtreibung bekannt. 1989 Die bayrische Landesregierung kündigt Verfassungsklage gegen die Indikationsregelung an. Der Frauenarzt Dr. Theissen wird zu 2 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe ohne Bewährung sowie 3 Jahren Berufsverbot verurteilt. Die Staatsanwaltschaft in Koblenz (Rheinlandpfalz) erhebt Anklage gegen einen Arzt in Neuwied wegen angeblich illegaler Abtreibungen. Daraufhin veröffentlicht das Magazin der "Stern" eine Selbstbezichtigungsaktion von Frauen, Männern und Ärztinnen gegen den § 218. Die Staatsanwaltschaften verschiedener Bundesländer ermitteln. Das Bündnis "Frauen begehren Selbstbestimmung" überreicht in Bonn 30.000 Unterschriften gegen das geplante Beratungsgesetz und den § 218. In Memmingen demonstrieren 7.000 Menschen gegen die sogenannten "Hexenprozesse" und den § 218. In vielen Städten der BRD finden gutbesuchte Veranstaltungen statt. 1990 Nach dem deutschen Einigungsvertrag muß ein einheitliches Gesetz geschaffen werden. Ein gemeinsamer Gesetzentwurf zur Regelung des §218, der von Frauen aus allen Bundestagsfraktionen außer der CDU/CSU erarbeitet worden ist, findet nach dem überraschenden Rückzug der FDP-Parlamentarierinnen keine Mehrheit mehr. Eine solche parteiübergreifende Initiative dürfe es vor der Wahl nicht geben, erklärt der FDP-Vorsitzende Lambsdorff. 1992 Der Bundestag verabschiedet das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz mit einer "Fristenlösung" bis zur 12. Schwangerschaftswoche. Die abermals eingereichte Indikation wird gestrichen. 1993 Das Bundesverfassungsgericht gibt die Reform des § 218 bekannt und modifiziert die Regelung von 1992. Es setzt eine "Fristenregelung" mit einer Beratungspflicht ein. Das Gesetz geht zur weiteren Beratung in den Bundestag. 1995 Der Bundestag verabschiedet den modifizierten Gesetzentwurf. Das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz tritt ab dem 1.1.1996 bundesweit in Kraft. Der Schwangerschaftsabbruch in der DDR1949/1950 Bis 1950 wurde auf dem Gebiet der DDR die §§ 218-220 des Deutschen Strafgesetzbuches aufgehoben und die Indikationen zum Schwangerschaftsabbruch erweitert. Zusätzlich zur medizinischen, ethischen und eugenischen Indikation wurde die erweiterte sozialmedizinische Indikation eingeführt. Danach galten schlechte soziale Verhältnisse als gesundheitliche Gefährdung für Mutter und Kind. Der Zugang zum legalen Schwangerschaftsabbruch wurde erheblich erleichtert. Vor allem illlegale Aborte sollten damit bekämpft werden. Anträge für einen Schwangerschaftsabbruch wurden von einer zuständigen Kommission entschieden. Außerdem durfte die Schwangerschaft bei der sozial-medizinischen Indikation nicht älter als drei Monate sein und bedurfte des Einverständnisses des Ehemannes. 1950-1970 Mit der Zunahme der genehmigten Abbrüche wurden die illegalen Abbrüche nicht weniger sondern stiegen trotzdem an. Man entschloß sich zur Änderung der Abbruchregelung. Nach dem Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau (Gesetzblatt Nr. 11, 1950) § 11 war eine Unterbrechung nur noch mit medizinischer und eugenischer Indikation zulässig. Die bisher geltende ethische, soziale und sozialmedizinische Indikation wurde gestrichen. Aufgrund der gleichzeitigen Einführung sozialer Maßnahmen stieg die Geburtenrate an und die Anzahl der illegalen Abbrüche nahmen ab. Frauen die einen illegalen Abbruch vornahmen, wurden nicht bestraft Dies galt jedoch nicht für die illegalen Abtreiber. 1972-1989 Wie bereits in den sozialistischen Nachbarländern CSSR, Ungarn und Polen Ende der 60er Jahre geschehen, wurde auch auf dem Gebiet der DDR der Schwangerschaftsabbruch mit dem 09.03.1972 freigegeben. Innerhalb der 12-Wochenfrist konnte jede Frau eine Schwangerschaft durch einen ärztlichen Eingriff in einer geburtshilflich-gynäkologischen stationären Abteilung unterbrechen. Bei einer medizinischen Indikation durfte die Schwangerschaft auch über die Frist von 12 Wochen hinausgehen, wobei in diesem Fall eine Fachkommission über diese Unterbrechung entschied. Außerdem mußte zwischen zwei Abbrüchen sechs Monate Abstand eingehalten werden. Für die Frau entstanden bei einem Schwangerschaftsabbruch keinerlei Kosten. Quelle: "Unter anderen Umständen" edition Ebersbach Lykke Aresin: "Schwangerschaftsabbruch in der DDR" S.86-95 |
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Zuständig: Karin Schüler, frauen@awobu.awo.org Stand: 20.03.2001
Deut. schweizer Forum zum Thema Fristenlösung (anklicken und lesen) |
Wenn Ihr Kind weniger als 500 g (in manchen Bundesländern weniger als 1000 g) auf die Waage bringt, gilt dieses ihr Kind als "nicht bestattungspflichtiges Kind", d.h. die Klinik hat grundsätzlich die gesetzlich geregelte freie Wahl, ob ihr Kind für Transplantationen, zur Forschung verwendet oder an die Industrie verkauft oder zusammen mit dem klinischen Organabfall entsorgt wird, d.h. in der Regel: Verbrennung in einer Müllverbrennungsanlage. Diese Rechte inkl. dem Bestattungsrecht sind Bundesländersache. Zunehmen häufiger erbitten Eltern, ihr nicht bestattungspflichtiges Kind bestatten dürfen. Diesem Wunsch entsprechend verändern zunehmend mehr Kliniken ihr Verhalten dem nicht bestattungspflichten Kind gegenüber und bieten von sich aus zB eine Sammelbestattung für "nicht bestattungspflichtige Kinder" an. In den meisten Bundesländern gibt zwar noch keine entsprechenden Gesetze, sondern nur Empfehlungen der zuständigen Gremien. Klären Sie daher vor dem Tod ihres Kindes für sich, welchen Weg Sie für sich und ihr Kind gehen wollen! Wertvolle weitere Hinweise finden Sie auf www.sonnenstrahl.org
www.docanddoc.at - erste Vertretungsbörse für Ärzte im Internet
Österreich: www.beratungstellen.at
www.bestHELP.at
www.bestMED.at
www.coaching.cc
www.ergotherapeuten.at
www.kunsttherapie.at
www.lebensberatung.at
www.logopaeden.at
www.mediation.info
www.musiktherapie.at
www.physiotherapie.at
www.politiker.at
www.psychologen.at
www.psyonline.at
www.selbsthilfe.at
www.supervision.at
www.training.at 
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