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L I G A S T A T U T 17. Auflage 2006
Aufgabe des DBV, der Landesverbände und der Vereine bleibt die Ausübung des Boxsports auf der Grundlage des Amateursports. Die Bundesligen und die Oberliga/Regionalliga - kurz Bliga, Oliga/Rliga - sind Wettbewerbe des DBV im Sinne von § 2, Ziffer 7 der Satzung, für die er das nachstehende Statut als Anhang zu seiner Satzung erläßt (§ 31 der Satzung). § 1 1. Für die Einführung, Auflösung und Änderung der Bundesliga, Oberliga/Regionalliga sowie für die Bestimmungen dieses Statuts ist der Kongress des DBV zuständig. 2. Für die Verwaltung und Rechtsprechung gelten die Ordnungen und sonstigen Bestimmungen des DBV, soweit dieses Statut keine andere Regelung enthält. 3. Die Ligakommission hat die Aufgaben zu erledigen, die im Ligastatut festgelegt sind. Die Ligakommission setzt sich zusammen aus dem Ligaobmann (Vorsitzender der Ligakommission), dem Vizepräsidenten Leistungssport, dem Sportwart, dem Kampfrichterobmann und je einem gewählten Sprecher der Leistungsklassen 1. Bundesliga, 2. Bundesliga und Ober-/Regionalliga; stellvertretende Mitglieder werden von der Ligakommission bestellt. 4. Der Ligaausschuss, bestehend aus dem Vizepräsidenten Leistungssport (Vorsitzender), dem Sportwart und dem Kampfrichterobmann, kann auf Antrag eines Mitgliedes der Ligakommission Eilentscheidungen in Ligaangelegenheiten treffen. Der Ligaausschuss ist außerdem zweite Instanz bei Protesten und Einsprüchen (s. § 9, 1 b und c des Ligastatuts). § 2 1. Teilnahmeberechtigt an der Bliga und Oliga/Rliga ist jeder Verein in jedem Landesverband, wenn er die erforderliche Qualifikation erbracht hat und die übrigen Voraussetzungen gegeben sind (vgl. § 2, Ziffer 4). Teilnahmeberechtigt sind auch Kampfgemeinschaften aus zwei benachbarten Landesverbänden. Beide Landesverbände müssen der Bildung einer solchen Kampfgemeinschaft zustimmen. Über die Zulassung entscheidet die Ligakommission. 2. Die Zahl der Teilnehmer der 1. oder 2. Bliga oder der Oliga/Rliga bestimmt die Ligakommission nach Eingang der Meldungen durch die Vereine oder Verbände. Sie entscheidet darüber, ob die Ligawettbewerbe mit Hin- und Rückrunde oder einfacher Runde oder in mehreren Gruppen durchgeführt und welcher Gruppe die Teilnehmer zugeordnet werden. Abhängig von der Anzahl der Meldungen ist es möglich, die Oliga/Rliga zu unterteilen. 3. Die Gruppenzugehörigkeit wird nach geographischen Gesichtspunkten bestimmt, wobei auch die sportliche Bilanz des Vorjahres zu berücksichtigen ist. Meldungen über die Landesverbände 4. Meldungen für die Ligawettbewerbe sind von den Vereinen oder Auswahlmannschaften laut Ausschreibung fristgerecht über die zuständigen Landesverbände an die DBV-Geschäftsstelle (Kopie an den Ligaobmann) zu richten. Dabei sind folgende Voraussetzungen vom Landesverband durch schriftliche Bestätigung zu untermauern: a). Der Verein (bei Auswahlmannschaften der federführende Verein oder Verband) muss in das Vereinsregister des für ihn zuständigen Amtsgerichts eingetragen sein. b). Dem Verein muss eine Veranstaltungsstätte zur Verfügung stehen, die ausreichenden sportlichen und sanitären Ansprüchen genügt. c). Die wirtschaftliche Grundlage des Vereins muss gesund sein. Die Meldung ist erst rechtsgültig nach Einbezahlung der Kaution, (bar oder per Bankbürgschaft) die zusammen mit der Meldung zur Teilnahme an der Liga fällig wird. Die Kaution beträgt für aa). die 1. Bundesliga 2.000,00 € cc). die Oberliga/Regionalliga 750,00 € Bei Änderung der Liga-Leistungsklassen kann die Ligakommission bezüglich der Kautionshöhe eine andere Regelung beschließen. Wird die Kaution nicht rechtzeitig gezahlt oder die Bankbürgschaft nicht rechtzeitig erbracht, wird eine Ordnungsstrafe in Höhe von 500 € fällig. d). Die Aktiven müssen von einem Übungsleiter betreut werden, der mindestens die B-Lizenz besitzt. Es dürfen ausländische Sekundanten eingesetzt werden, sofern sie über eine gleichwertige Qualifikation wie die bei den deutschen Sekundanten geforderte verfügen. e). Der Verein (Auswahlmannschaft) muss über eine komplette Mannschaft im Sinne dieses Statuts verfügen. Außerdem hat er den Nachweis über fünf Ersatzkämpfer zu erbringen, die in fünf verschiedenen Gewichtsklassen starten können. Darüber hinaus muss eine aktiv tätige Jugendabteilung bestehen. f). Ein Verein, der sich für die 1. bzw. 2. Bliga bewirbt und in der Saison vor dem neuen Zulassungszeitraum nicht Inhaber einer Ligazulassung gewesen ist, kann keine Startberechtigung als Bundesligamannschaft für die bevorstehende Saison erhalten. Über Ausnahmen entscheidet die Ligakommission. g). Mit der Bewerbung hat der Verein (Auswahlmannschaft) den Nachweis zu führen, dass die Bedingungen zu a) bis f) dieser Vorschriften erfüllt sind. Falsche Angaben können bestraft werden. Aus dem Antrag muss sich ergeben, an welchem Wettbewerb der Verein teilnehmen möchte und wer hierfür der verantwortliche Leiter ist. Mit dem Antrag ist ein Startgeld von 50,00 € auf das Konto des DBV zu überweisen. 5. Mit dem Antrag auf Zulassung erkennt der sich bewerbende Verein die Bestimmungen dieses Statuts uneingeschränkt an. Über den Antrag entscheidet die Ligakommission des DBV. 6. Einem Verein kann die Zulassung durch die Ligakommission entzogen werden, wenn a). die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind; b). gegen die Satzung und Ordnungen des DBV schuldhaft in grober Weise verstoßen worden ist. 7. Von jedem Verein oder jeder Kampfgemeinschaft darf die Zulassung nicht vor Ende des Wettbewerbs zurückgegeben werden. Wird sie vorher zurückgenommen, verfällt die Kaution. Darüber hinaus kann vom VV des DBV eine Geldstrafe verhängt werden. Den geschädigten Vereinen ist auf Antrag Schadenersatz zu leisten. Die Zulassung erlischt und die Kaution verfällt, wenn der Verein an mehr als einer angesetzten Veranstaltung im Rahmen des laufenden Wettbewerbs nicht teilnimmt. 8. Wird die Zulassung versagt oder entzogen, können der Verein oder die Kampfgemeinschaft innerhalb einer Woche nach Zugang des Bescheides Beschwerde beim VV des DBV einlegen. Gegen dessen Entscheidung ist innerhalb von sieben Tagen nach Zugang Berufung beim Verbandsgericht des DBV zulässig. Die Instanzen können im schriftlichen Verfahren entscheiden. 9. Die Zugehörigkeit der Vereine (Kampfgemeinschaften) zum Kreis der Ligavereine endet jeweils mit dem Meldetermin der sich anschließenden Ligarunde; die noch nicht erledigten Verpflichtungen aus der bisherigen Teilnahme an den Ligawettbewerben bleiben bestehen. Mit den schriftlichen Meldungen zum nächsten Wettbewerb und der Anerkennung dieser Meldungen durch den DBV beginnen für die Ligavereine und deren Kämpfer die Rechte und Pflichten der neuen Saison. 10. Ein vorzeitiges Aussteigen aus dem Wettbewerb hat bei späterer Neumeldung zur Folge, dass ein Wiederbeginn im Regelfalle nur in der untersten Klasse erfolgen kann und evtl. verhängte Ordnungsstrafen bzw. Verbindlichkeiten gegenüber dem DBV und den geschädigten Vereinen beglichen worden sind.
1. Veranstaltungen der 1. Bundesliga bestehen aus neun, der 2. Bundesliga und der Oberliga/Regionalliga jeweils aus acht Wertungskämpfen. Bei allen Wettbewerben nach diesem Statut setzt sich die Mannschaft aus den Kämpfern vom Bantam- bis Schwergewicht zusammen. Das Neunerfeld der 1. Bundesliga wird dadurch erreicht, dass das Weltergewicht doppelt besetzt Über den Auf- und Abstiegsmodus entscheidet die Ligakommission vor Beginn der Ligawettbewerbe. Die Kampfzeit der Wettkämpfe richtet sich nach den Wettkampfbestimmungen (WB). Erste Bundesliga Zweite Bundesliga und Oberliga/Regionalliga 3. Die neue Ligasaison wird vom DBV unter Einräumung einer angemessenen Meldefrist ausgeschrieben. Der Terminplan der Wettbewerbe ist unmittelbar nach Festsetzung der einzelnen Gruppen zu erstellen und herauszugeben. Außerdem ist der Rahmenterminplan des DBV jenen Vereinen zuzuleiten, die zum Zeitpunkt seiner Erstellung am Li-gawettbewerb teilnehmen oder deren Ligameldung dem DBV vorliegt. 4. Bei den Kämpfen im Rahmen der Ligawettbewerbe werden für jeden Start dem Sieger zwei Mannschaftspunkte zu-gesprochen, der Verlierer erhält einen Mannschaftspunkt. Bei Fehlbesetzung einer Klasse gibt es für die Mannschaft ohne Kämpfer keinen Punkt. Der unentschiedene Ausgang eines Kampfes wird mit einem Punkt pro Mannschaft bewertet. Vorläufige Wertung 6. Für den Tabellenstand und die Entscheidung über Meisterschaft bzw. Abstieg gelten die Punkte der Mannschaftswertung. Bei Punktgleichheit sind die Einzelpunkte entscheidend, wobei bei gleicher Differenz die Mannschaft mit ihrer Leistung höher zu bewerten ist, der es gelang, mehr Pluspunkte zu erkämpfen. Ist die Regelung der Einzelwertung ebenfalls ausgeglichen, entscheidet das Ergebnis des Kampfes (bzw. der Kämpfe) gegeneinander. Einlagekämpfe Pflicht 8. Ein Kämpfer mit Über- oder Untergewicht gilt als Verlierer. Er und sein Gegner sind zu einem Einlagekampf ver-pflichtet, wobei sich auch hier die erlaubte Gewichtsdifferenz nach den Vorschriften des § 24.2 der WB richtet. Ein Einlagekampf hat auch dann stattzufinden, wenn ein Kämpfer die angesetzte Wiegezeit überschreitet, die vorgeschriebenen Gewichtsnormen jedoch einhält. § 4 1. Alle bei den Ligawettbewerben zum Einsatz kommenden Kämpfer müssen startberechtigte Mitglieder des Vereins sein, für den sie starten, oder die vom DBV anerkannte Startberechtigung (s. WB § 13.11) für diesen Verein für den laufenden Wettbewerb erhalten haben. a). Der Kämpfer muss die Voraussetzungen des § 16.2 bzw. 16.3 der WB erfüllen. Für einen Einsatz in der 1. BL sind 14 Siege erforderlich. b). Die Ligakommission kann über Sondergenehmigungen im Rahmen dieser Leistungsbegrenzungen entscheiden. c). In der OL/RL und 2. Bundesliga dürfen Junioren des älteren Jahrgangs -stichtag ist der 17. Geburtstag des betreffenden Kämpfers- an den Start gehen, ohne hierdurch ihre Junioreneigenschaft zu verlieren. Für die OL/RL sind außerdem Junioren des jüngeren Jahrgangs startberechtigt. Für Starts in der 1. BL sind für die Gewichtsklasse bis 54 Kg auch Junioren des zweiten Jahrgangs zugelassen, wenn ihnen durch den DBV-Sportausschuss eine entsprechende Genehmigung erteilt wurde. WB regelt Vereinswechsel a). Ein Kämpfer kann prinzipiell in einer Ligasaison nur einmal eine Startberechtigung für einen am Ligawettbewerb beteiligten Verein erhalten. Einem Athleten kann allerdings während eines laufenden Ligawettbewerbs dann ein Wechsel gestattet werden, wenn er für seinen bisherigen Ligaverein in der laufenden Saison noch nicht zum Einsatz gekommen ist und für den beabsichtigten Wechsel das Einverständnis vom ihm selbst, seines abgebenden (evtl. auch des ausleihenden) Vereins und Landesverbandes vorliegt. Darüber hinaus darf durch den Abgang des Kämpfers die Mindestzahl der laut Ligastatut von dem abgebenden Verein zu stellenden Athleten nicht unterschritten werden. b). Vereine, die eine 2. Mannschaft in niederklassigen Ligen haben, • müssen eine komplette Mannschaft gemäß Ligastatut als 1. Mannschaft melden. Alle übrigen Sportler können für die 2. Mannschaft gemeldet werden; • ein Sportler der 2. Mannschaft darf die Hälfte der Wettkämpfe der 1. Mannschaft absolvieren. Darüber hinaus verliert er das Startrecht für die 2. Mannschaft. 3. Spätestens vier Wochen vor Beginn des Wettbewerbs (bei zuvor laufenden Einzelmeisterschaftswettbewerben des DBV kann sich die Frist auf eine Woche verkürzen) ist die vorgesehene Ligamannschaft mit den Ersatzkämpfern dem Ligaobmann des DBV unter Vorlage der Startausweise zu melden. Die Startberechtigung des Kämpfers für den betreffenden Verein ist vom DBV für jedes Wettkampfjahr im Startausweis besonders zu vermerken. Einsatz von Ausländern b). Voraussetzung ist der rechtmäßige Aufenthalt des Ausländers in Deutschland, der bei der Meldung an den Ligaobmann durch Vorlage eines gültigen Aufenthaltstitels belegt werden muss. Nach derzeit geltendem Ausländerrecht sind dies eine Aufenthaltsgenehmigung nach AuslG (Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltsbewilligung oder Aufenthaltsbefugnis), eine Aufenthaltserlaubnis EG oder eine Aufenthaltsgestattung nach AsylVfG. c). Weitere Voraussetzung ist, dass der Ausländer mit dem Antrag zur Ligateilnahme durch Vorlage einer amtlichen Meldebescheinigung nachweist, seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt vor Beginn der Ligarunde (Stichtag ist der Tag des Meldeschlusses) insgesamt 18 Monate in Deutschland gehabt zu haben. Dieses muss bei der Meldung an den Ligaobmann durch Vorlage einer Meldebestätigung der Gemeinde belegt werden. Sind die 18 Monate noch nicht erreicht, kann er das Startrecht unter dem Status „Einflieger“ erhalten. In Zweifelsfällen ist der Ligaobmann berechtigt, weitere geeignete Nachweise anzufordern. d). In den Bundesligamannschaften darf pro Kampftag auch eine bestimmte Anzahl von Ausländern eingesetzt werden, die die Voraussetzungen der Unterabsätze b). und/oder c). nicht erfüllen, aber die Staatsangehörigkeit eines der folgenden Staaten besitzen: Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern („Einflieger“). Die Staatsangehörigkeit ist bei der Meldung an den Ligaob-mann durch gültigen Reisepass oder Passersatz zu belegen. „Einflieger“ gehen mit einem AIBA-Startausweis oder mit dem StA. ihres Nationalverbandes in der Liga an den Start. e). Die Zahl der Ausländer, die eine Startberechtigung durch den Ligaobmann erhalten dürfen, ist nicht beschränkt. Allerdings dürfen in der 1. Bundesliga maximal zwei „Einflieger“ pro Staffel und Saison eine Startberechtigung erhalten. In der 2. Bundesliga wird nur ein „Einflieger“ zugelassen. Die Möglichkeit, einen vom Ligaobmann genehmigten „Einflieger“ nachträglich zurückzuziehen und einen anderen dafür nachzumelden, besteht nicht. In der Oberliga sind keine „Einflieger“ erlaubt. f). Athleten anderer Nationalverbände, die in die Bundesrepublik übersiedeln und sich einem Verein des DBV anschließen, können eine Ligastarterlaubnis durch den vom DBV beauftragten Sachbearbeiter erst dann erhalten, wenn das Startgenehmigungsverfahren nach Regel 22 des Europäischen Amateur-Box-Verbandes (EABA) abgeschlossen ist und sie damit über einen gültigen DBV-Startausweis verfügen. Die Bestimmungen des § 4, Ziffer 4, sind in jedem Fall einzuhalten. 5. Hat ein Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, so hat er dieses gegenüber dem Ligaobmann des DBV durch Vorlage der Einbürgerungsurkunde nachzuweisen. Er fällt erst nach Eingang dieses Nachweises und Änderung der bis dahin für ihn gültigen Eintragung in der Starterliste seines Vereins nicht mehr unter die Ausländerklausel. Die Vorlage einer solchen Urkunde entfällt für jene Sportler, die an deutschen Einzelmeisterschaften teilgenommen haben. 6. Nimmt ein Kämpfer, der die in diesem Statut und der WB festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt, an einer Ligaveranstaltung teil, gilt sein Kampf - ungeachtet der weiteren Maßnahmen - in jedem Fall für seinen Verein als verloren; der gegnerischen Mannschaft werden die Punkte gutgeschrieben. § 5 1. Wechselt ein Kämpfer zu einem Ligaverein oder einem Verein einer Kampfgemeinschaft im Sinne dieses Statuts, dann ist an den abgebenden Verein – nicht an den Kämpfer – ein Ausgleich entsprechend der nachfolgenden Leistungsskala zu zahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichssumme wird auch dann fällig, wenn der wechselnde Kämpfer nicht sofort für die Ligamannschaft freigegeben wird. Ausgleichszahlungen brauchen nur dann nicht geleistet zu werden, wenn der wechselnde Kämpfer zwar dem § 5 i) zuzurechnen ist, aber von seinem Verein nicht für Ligawett-bewerbe gemeldet wird. Eine Zahlung ist allerdings bei späterer Meldung dieses Kämpfers für einen Ligawettbewerb rückwirkend für den Zeitraum von zwei Jahren auch nachträglich noch fällig. Für die Festlegung der Ausgleichshöhe ist das Datum des Wechsels maßgeblich. Für einen Deutschen Jugendmeister ist auch noch drei Jahre nach dem Titel-gewinn ein Ausgleichsbetrag von 500,00 € zu entrichten, sofern er nicht zwischenzeitlich in eine höhere Wertstufe aufgerückt ist. a) Amtierender Olympiasieger (2 Jahre) oder Weltmeister (2 Jahre) 5.000,00 € b) Amt. Europameister und Weltcupsieger (je 2 Jahre) 3.500,00 € c) Amt.Jun.-Weltmeister (2 Jahre) 3.000,00 € d) Amt. Deutscher Meister (1 Jahr) oder Jun.-Europameister (2 Jahre) 2.500,00 € e) Nationalstaffelboxer innerhalb der letzten zwölf Monate (Männer) 1.500,00 € f) Regionalmeister der Männer oder Dritter der DM der Männer (1 Jahr) 1.250,00 € g) Amt. Landesverbandsmeister der Männer (1 Jahr) oder h) Deutscher Junioren-Vizemeister (1 Jahr) 750,00 € i) Alle andere Kämpfer im Sinne von § 16.3 WB (1 Jahr) 500,00 € Nehmen Auswahlmannschaften der Landesverbände an den Ligawettbewerben teil, so ist von ihnen nur dann ein Ausgleich zu zahlen, wenn beim Vereinswechsel der Kämpfer aus einem anderen Landesverband kommt. Für Athleten aus dem eigenen Landesverband, die zwischenzeitlich an Vereine eines anderen Landesverbandes ausgeliehen waren, kommt keine Ausgleichszahlung in Betracht. Erfolgt ein Kämpferwechsel in den Bereich eines anderen LV, so sind von dem lt. Statut zu zahlenden Ausgleichsbetrag 25 % an den abgebenden Landesverband abzuführen. Vereinswechsel/Ausleihen 2. Die genannten Beträge gelten auch für Ausländer, wenn sie einem DBV-Verein angehören und einen gültigen DBV-Startausweis besitzen. 3. Die Vereine können einen niedrigeren Ausgleich unter sich vereinbaren oder auch ganz auf diesen verzichten. In solchen Fällen ist jedoch bei Beantragung der Startgenehmigung der Nachweis schriftlich zu führen. 4. Die Starterlaubnis für den neuen Verein darf dem Kämpfer erst nach Zahlung des Ausgleichs erteilt werden, sofern der abgebende Verein nicht auf Zahlung eines Ausgleichs verzichtet hat. Die Zahlung oder ein evtl. Verzicht sind bei der Beantragung der Startgenehmigung unaufgefordert nachzuweisen. Gültig sind nur schriftliche Vereinbarungen. 5. Aus steuerrechtlichen Gründen muss Einzelnachweis über die Ausbildungskosten geführt werden. § 6 1. Die vom Ligaobmann des DBV im Benehmen mit dem Terminplaner des DBV angesetzten Veranstaltungen sind an Wochenenden samstags oder sonntags durchzuführen. Bis 30 Tage vor dem Veranstaltungstermin können die Vereine untereinander Freitagsveranstaltungen vereinbaren. 2. Der genaue Veranstaltungstermin und -beginn sowie die Veranstaltungsstätte (Anschrift, Telefon) sind dem Gegner, der DBV-Geschäftsstelle, dem Vizepräsidenten Leistungssport, dem Sportwart, dem Kampfrichterobmann und dem Ligaobmann des DBV spätestens 30 Tage zuvor schriftlich mitzuteilen. Eine verspätete Veranstaltungsmeldung zieht eine Geldstrafe von 50 € nach sich. 3. Vor Beginn des offiziellen Wiegens (2 Stunden vor der Veranstaltung) muss dem Delegierten im verschlossenen Umschlag die Mannschaftsaufstellung ausgehändigt werden. Eine nachträgliche Änderung der Aufstellung ist nicht möglich. Reihenfolge der Kämpfe 5. Es dürfen nur Waagen benutzt werden, die den Bestimmungen des § 24.1 WB entsprechen. Der Gastmannschaft ist eine den Bestimmungen entsprechende Waage vier Stunden vor Veranstaltungsbeginn zugänglich zu machen. Jeder Kämpfer hat das Recht, sich entsprechend § 24.4 WB vorzuwiegen. Ärztliche Untersuchung 7. Der Veranstalter ist verpflichtet, das Kampfprotokoll in fünffacher Ausfertigung – ausgefüllt – dem Delegierten zu ü-bergeben. Dieser übersendet sofort das Protokoll mit den Punkttabellen dem DBV-Kampfrichterobmann, je ein weiteres Protokoll an den Ligaobmann, den Vizepräsidenten Leistungssport, den Sportwart des DBV sowie an die DBV-Geschäftsstelle. Je ein Protokoll haben die beteiligten Vereine außerdem ihrem jeweiligen LV-Sportwart zuzuleiten. Besondere Vorkommnisse bei Veranstaltungen sind durch den Delegierten mit gleicher Post (unter gleichzeitiger Stellungnahme) ebenfalls anzuzeigen. Der Veranstalter bzw. Ausrichter muss umgehend nach der Veranstaltung dem Vizepräsidenten Leistungssport per Fax das Kampfprotokoll/Ergebnisprotokoll übermitteln. Eine mündliche Übermittlung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Bei Nichteinhaltung ist eine Ordnungsstrafe in Höhe von 15,00 € an den DBV zu entrichten. Der Delegierte ist verpflichtet, das Kampfergebnis dem Ligaobmann des DBV bis Sonntag (spätestens zwischen 11:00 und 14:00 Uhr) mitzuteilen. 8. Vor jeder Veranstaltung muss wenigstens ein Nachwuchskampf (Männer/Frauen) durchgeführt werden. Er ist gesondert im Protokoll aufzuführen. Für einen ausgefallenen Nachwuchskampf wird der Ausrichter mit einer Ordnungs-strafe in Höhe von 50,00 € belegt. 10. Der letzte Kampftag einer jeden Klasse ist am selben Samstag zur selben Zeit abzuwickeln. Über Ausnahmen entscheidet die Ligakommission. 11. Zu den Wettbewerben dieses Statuts haben DBV-Ehrennadelträger (Gold) und Kampfrichter, die im Besitz einer gültigen Lizenz sind, freien Eintritt.
1. Der veranstaltende Verein hat dem Gastverein zur Abgeltung der Reiseansprüche einen Pauschalbetrag bei der 1. Bundesliga von 750,00 €, bei der 2. Bundesliga von 625,00 Euro und bei der Oberliga/Regionalliga von 500,00 €, auf Wunsch des Gastes bis zur Pause, spätestens aber bis 30 Minuten nach Ende der Veranstaltung zu zahlen. Der Gastverein kann vom veranstaltenden Verein die Vermittlung von Quartier und Verpflegung verlangen. 2. Anspruch auf einen vollen Pauschalbetrag (Ziffer 1) haben nur Vereine und Kampfgemeinschaften, die mit ihrer vollständigen Mannschaft antreten. Für jeden tatsächlich (§ 24.2 WB) ausfallenden Kämpfer erfolgt eine 25%ige Kürzung der Pauschale. Dies gilt auch für den Veranstalter, der dann 25 % der Pauschale als Konventionalstrafe an den DBV zu zahlen hat. Verlust der Pauschale 3. Die Kampfrichter haben lt. Reisekostenordnung vom 14. 06. 2003 Anspruch auf Fahrtkostenerstattung sowie Tage- und Übernachtungsgeld. Am Anreisetag erhalten sie ein volles Tagegeld. Nimmt ein Kampfrichter eine Übernachtung außerhalb des Wettkampfortes ohne nachweisbaren Beleg in Anspruch, dann erhält er nach dem Bundesreisekosten-gesetz 20 € . Außerdem ist jedem Kampfrichter eine Honorar- und Leistungsentschädigung von 25 € zu zahlen. Die Kampfrichter haben Anspruch auf einen zweiten vollen Spesensatz und Übernachtung, wenn die einfache Entfernung zu ihrem Wohnsitz mehr als 150 km beträgt. Die Kampfrichter erhalten zudem ein Kleidergeld von fünf Euro je Veran-staltung. Bei Freitagsveranstaltungen ist den Kampfrichtern zusätzlich ein weiteres Tagegeld zu zahlen. 4. Die Kampfrichter haben nur Anspruch auf die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten. Es können berechnet werden: a). Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln die tatsächlichen Auslagen bis zur Höhe des Tarifs der zweiten Wagenklasse der Deutschen Bahn; bei Fahrtstrecken über 400 km der Tarif der ersten Wagenklasse. b). Bei Benutzung von anderen als den unter a) genannten Beförderungsmitteln können für jeden angefangenen Kilo-meter des Hin- und Rückweges 0,22 € abgerechnet werden. 5. Der pauschale Saisonbeitrag der Ligavereine, der im Verhältnis 2:3 auf die Landesverbände, denen die Ligavereine angehören, und auf den DBV aufzuteilen ist, beträgt für die 1. Bundesliga 1.000,00 €, für die 2. Bundesliga 750,00 € und die Oberliga/Regionalliga 400,00 €. Bei Änderungen der Leistungsklassen kann die Ligakommission andere Beträge festlegen. § 8 1. Für die 1. Bundesliga nominiert der Kampfrichterobmann des DBV ein neutrales Kampfgericht mit sechs Kampfrichtern. In der 2. Bundesliga/Oberliga/RL kommen vier Kampfrichter zum Einsatz. Der Kampfrichterobmann kann nach seinem Ermessen in der 2. Bundesliga/Oberliga/RL auch ein neutrales Kampfgericht mit sechs Kampfrichtern einsetzen. Von den Kampfrichtern versieht einer das Amt des Delegierten. 3. Die Urteilsverkündung erfolgt nach § 34, Ziffer e (Sieg durch Punktwertung). Beim Einsatz des Boxpointers sind Wertungspunkte bzw. Wertungstreffer nicht bekannt zu geben. § 9 1. Proteste und Einsprüche a). Erstinstanzlich entscheidet der gem. § 28, Abs. 2 der WB eingesetzte Delegierte. Die Protestgebühr beträgt Euro 75,-- (§ 57, Abs. 3e der Rechts- und Verfahrensordnung des DBV). b). Zweitinstanzlich entscheidet der Ligaausschuss (s. § 1, Abs. 4 des Ligastatuts). Die Berufungsgebühr beträgt Euro 100,-- (Abs. 3 e der Rechts- und Verfahrensordnung des DBV). c). Entscheidet der Delegierte nicht gem. Abs. a)., so sind der Ligaausschuss erstinstanzlich und das Sportgericht des DBV zweitinstanzlich zur Entscheidung berufen. Protest- und Berufungsgebühr richten sich nach a). und b). 2. Disziplinarverfahren b). Erfüllt das Verhalten eines Ligavereins oder das eines Mitgliedes strafrechtliche Tatbestände, so erfolgt die disziplinarische Ahndung in den Fällen des § 2, Abs. 2 der Rechts- und Verfahrensordnung des DBV erstinstanzlich durch das DBV-Sportgericht. Berufungsinstanz ist das DBV-Verbandsgericht. Die Berufungsgebühr beträgt 100,-- € (§ 57, Abs. 3e der Rechts- und Verfahrensordnung). c). Für die Verfahrenskosten des einzelnen Mitgliedes im Disziplinarverfahren haftet dessen Verein. 3. Vertragliche Schadensersatz- u. sonstige Ansprüche b). Im sportlichen Rechtsverkehr ist erstinstanzlich das Sportgericht des DBV zuständig. Berufungsinstanz ist das Verbandsgericht des DBV. c). Die Verfahrensgebühr beträgt in erster Instanz 50,-- €, die Berufungsgebühr 100,-- €. 4. Vorläufige Maßnahmen § 10 Die Ligavereine und Kampfgemeinschaften sind verpflichtet, auf Anforderung des DBV oder Landesverbandes Kämpfer zu allen DBV- und LV-Veranstaltungen abzustellen (§ 10.2 und § 12.4 WB), sofern keine Ligatermine festgesetzt sind.
1. Die Aufgaben aus diesem Statut – soweit diese nicht den Organen des DBV vorbehalten sind – werden durch den Ligaobmann, von der Versammlung der Ligavereine und von der Ligakommission wahrgenommen. 2. Die verantwortlichen Leiter der Ligavereine und Kampfgemeinschaften beraten den Ligaobmann des DBV in der Ligaversammlung, die mindestens einmal im Jahr von diesem einzuberufen ist. Entschließungen, die mit Mehrheit gefasst werden, hat der Ligaobmann dem VV des DBV vorzutragen. Es ist zulässig, dass die Ligaversammlung getrennt mit den Vertretern der BL einerseits und den Vertretern der Oliga/Rliga anderseits tagt. Vorübergehende Regelung § 12 Das Recht, über Fernsehübertragungen eines Ligakampfes mit Fernsehanstalten zu verhandeln und Verträge abzuschließen, steht ausschließlich dem DBV zu.
Die hier vorgelegte 17. Auflage des Statuts hat Gültigkeit durch die Beschlüsse des DBV-Kongresses vom 1. Juli 2006, früherer Kongresse sowie die Verfügungen, die die DBV-Ligakommission nach dem Kongress 2006 erlassen hat (§ 11, Abs. 3 des Ligastatuts).
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