Die JAV hat verschiedene Aufgaben, so z. B.:
Sie prüft, ob Gesetze, wie beispielsweise das Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) eingehalten werden.
Sie kann Maßnahmen beim Personalrat beantragen, die die Ausbildung im Betrieb betreffen (z. B. zusätzlicher Unterricht im Betrieb).
Sie ist Ansprechpartner für Fragen von Auszubildenden sowie Ausbilderinnen und Ausbildern wenn es Probleme am Arbeitsplatz gibt.
Sie kümmert sich um Problemlösungen, gibt Anregungen und Impulse in Fragen der Berufsausbildung. Sie informiert die Betroffenen über den Stand der Verhandlungen mit der Dienststelle.
Auszug aus dem Niedersächsischem Personalvertretungsgesetz §50- §58
Jugend- und Auszubildendenvertretungen
§50
Bildung; Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) In Dienststellen, in denen Personalräte gebildet werden und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte) oder die sich im Vorbereitungsdienst oder einer sonstigen Berufsausbildung befinden (Auszubildende), werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.
(2) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden. §11 gilt entsprechend.
(3) Wählbar sind Beschäftigte, die am Wahltag das 16. und noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet haben, sowie Auszubildende. Im übrigen gilt §12 entsprechend.
§51
Zusammensetzung
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus 1 Mitglied,
21 bis 50 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus 3 Mitgliedern,
51 bis 150 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus 5 Mitgliedern,
151 bis 300 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus 7 Mitgliedern.
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit mehr als 300 Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 300 Wahlberechtigte.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Angehörigen der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen. In einer aus mehreren Mitgliedern bestehenden Jugend- und Auszubildendenvertretung sind Frauen und Männer entsprechend ihrem Anteil an den jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden der Dienststelle nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen; der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf Frauen und Männer nach dem Höchstzahlverfahren.
§52
Wahlvorschriften; Amtszeit
(1) Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand. Besteht ein Personalrat nicht, so beruft die Dienststelle den Wahlvorstand. §16 Abs.1, §17 Abs.1 und 2, §18 Abs.1 sowie die §§19 bis 21 gelten entsprechend. §17 Abs.4 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gruppenangehörigen die Wahlberechtigten nach §50 Abs.2 treten.
(2) Die regelmäßige Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung findet alle zwei Jahre in der Zeit vom 1.Februar bis 30.April statt. §22 Abs.2 und 3 sowie die §§23 bis 27 gelten entsprechend.
(3) Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung bleibt bestehen, wenn ein Mitglied im Laufe der Amtszeit das 26.Lebensjahr vollendet oder die Ausbildung beendet.
§53
Vorsitz; Geschäftsführung
(1) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus mehr als einem Mitglied, so wählt sie spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Vertreterin oder einen Vertreter. Den Zeitpunkt der Wahl bestimmt der Wahlvorstand.
(2) Im übrigen gelten §28 Abs.1 Satz 4 und Abs.2 Satz 1, §29 Abs.2 und 3, §30 Abs.1, 2, 3 und 6, §§31, 34 bis 38, 40 sowie 39 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 3 entsprechend. §39 Abs.3 Satz 1 gilt nicht für Auszubildende. §41 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Versetzung, Abordnung und Umsetzung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Zustimmung des Personalrats bedürfen.
(3) An den Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen, es sei denn, dass die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung dem widerspricht.
§54
Aufgaben und Befugnisse
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
1. Maßnahmen zu beantragen, die den jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden dienen, insbesondere in Fragen der Berufsausbildung und der Gleichberechtigung von weiblichen und männlichen Jugendlichen und Auszubildenden,
2. darauf zu achten, dass die zugunsten der jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge, Vereinbarungen nach §81, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
3. Anregungen und Beschwerden von diesen Beschäftigten entgegenzunehmen und, soweit sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken.
(2) Dienststelle und Jugend- und Auszubildendenvertretung sollen mindestens einmal im Vierteljahr zu gemeinsamen Besprechungen zusammentreten. Unabhängig hiervon kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung Angelegenheiten, die die jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden betreffen, jederzeit mit der Dienststelle besprechen. Im übrigen gilt §60 entsprechend.
§55
Jugend- und Auszubildendenversammlung
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Jugend- und Auszubildendenversammlung über ihre Tätigkeiten zu berichten. Im übrigen gelten die §§42 bis 46 entsprechend. An der Jugend- und Auszubildendenversammlung können vom Personalrat beauftragte Mitglieder teilnehmen.
§56
Zusammenarbeit mit dem Personalrat
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist zu allen Sitzungen des Personalrats einzuladen und kann eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme entsenden.
(2) Werden Angelegenheiten behandelt, die die jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden betreffen, kann die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung teilnehmen. Sie hat Stimmrecht bei Beschlüssen, die überwiegend die Belange jugendlich Beschäftigter und Auszubildender berühren. §32 Abs.2 und 3 bleibt unberührt.
§57
Teilnahme der Jugend- und Auszubildendenvertretung an Sitzungen der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats
(1) Zu den Sitzungen von Stufenvertretungen, in denen Angelegenheiten im Sinne des §56 Abs.2 verhandelt werden, ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung einzuladen, die von der Angelegenheit betroffen ist. Ist eine Angelegenheit keiner bestimmten Jugend- und Auszubildendenvertretung zuzuordnen, so hat die Stufenvertretung die nach Absatz 2 bestimmte Vertretung einzuladen. An der Sitzung sollen bis zu drei Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung teilnehmen. §56 Abs.2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Der Hauptpersonalrat beruft die Jugend- und Auszubildendenvertretungen, die bei den Dienststellen des Geschäftsbereichs der zuständigen obersten Dienstbehörde gewählt worden sind, spätestens sechs Wochen nach Beginn ihrer regelmäßigen Amtszeit zu einer Versammlung ein, in der die in Absatz 1 Satz 2 genannten Jugend- und Auszubildendenvertretungen bestimmt werden. Jede in der Versammlung anwesende Jugend- und Auszubildendenvertretung verfügt über eine Stimme. Für jede in Betracht kommende Stufenvertretung ist eine Jugend- und Auszubildendenvertretung zu bestimmen. Dieselbe Jugend- und Auszubildendenvertretung kann für mehrere Stufenvertretungen bestimmt werden. Zusätzliche Jugend- und Auszubildendenvertretungen sollen für den Fall bestimmt werden, dass eine Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzungsteilnahme verhindert ist.
(3) Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Sitzungen des Gesamtpersonalrats entsprechend.
§58
Schutzvorschriften für Auszubildende
(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, Auszubildende, die Mitglieder einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung sind, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses den Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.
(2) Verlangen die in Absatz 1 genannten Auszubildenden innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen den Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.
(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,
1. festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 2 und 3 nicht begründet wird, oder
2. das bereits nach den Absätzen 2 und 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese beteiligt.
(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.