Satzung
des Verein ...kleine Schritte tun...e.V.
1. NAME; SITZ; GESCHÄFTSJAHR
1.1
Der Verein trägt den Namen ...kleine Schritte tun.... e.V. und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Pirmasens eingetragen.
1.2
Er hat seinen Sitz in Clausen.
1.3
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. ZWECK
2.1
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.2
Zweck des Vereins ist, den an Cystischer Fibrose (CF/Mukoviszidose) Erkrankten und ihren Angehörigen zu helfen. Der Verein bemüht sich, diesen Zweck insbesondere durch folgende Aktionen zu erreichen:
� Vermarktung und Verkauf von themenbezogenen Büchern und anderen Artikeln
� Regelmäßige Spendenaufrufe
� öffentliche Informationsveranstaltungen
� Öffentlichkeitsarbeit in Form von Teilnahme an Volksfesten, Weihnachtsmärkten, u.ä.
� Informationsaustausch über die Homepage des Vereins. Diese liegt zur Zeit der Vereinsgründung auf www.kleine-schritte-tun.de
� Arbeitsgruppen und themenbezogene Projekte
� Förderung von Aktivitäten, die dem Zweck des Vereins dienen.
� Einzelfallhilfe für von Mukoviszidose betroffene Familien
� Förderung der Mukoviszidose- Forschung
2.3
Zum Erreichen des Vereinszwecks kann der Verein übergeordneten Verbänden beitreten.
3. MITTEL DES VEREINS
3.1
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
- Mitgliedsbeiträge
- Geld- und Sachspenden
- Erträge und Sammlungen
- Erträge aus Vereinsvermögen
- Sonstige Zuwendungen
3.2
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.3
Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
4. MITGLIEDSCHAFT
4.1
Mitglieder des Vereins können sein:
1. Natürliche Personen
2. Juristische Personen
4.2
Im Einzelnen gibt es folgende Mitgliedschaften:
� Einzelmitgliedschaften
� Familienmitgliedschaften
� Fördermitgliedschaften
� Ehrenmitgliedschaften
4.2.1
Im Rahmen der Familienmitgliedschaft sind auch alle im Aufnahmeantrag aufgeführten Kinder der Familie Mitglied.
4.2.2
Bei Erreichen der Volljährigkeit können Kinder, die bisher Familienmitglied waren, die Einzelmitgliedschaft beantragen.
4.2.3
Jedem Familienmitglied stehen die Rechte nach § 4.9 und 4.10 zu. Der Aufnahmeantrag ist durch den (die) Erziehungsberechtigten und die volljährigen Kinder gemeinsam zu unterschreiben.
4.2.4
Fördermitglieder und Ehrenmitglieder verzichten, jederzeit widerruflich, auf ihre Rechte aus 4.10 der Satzung. Die Beitragshöhe wird von ihnen selbst festgelegt, soll jedoch mindestens dem Familienbeitrag entsprechen.
4.3
Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der darüber zu entscheiden hat.
4.4
Die Mitgliedschaft endet durch die Auflösung des Vereins, Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. dem Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds.
4.5
Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
4.6
Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt bei vereinschädigendem Verhalten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
4.7
Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages oder einen Ausschluss kann beim Vorstand binnen 4 Wochen nach dem Entscheid durch den Antragsteller bzw. durch das ausgeschlossene Mitglied schriftlich Widerspruch eingelegt werden. über diesen Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit.
4.8
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.
4.9
Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen und den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und über alle wesentlichen Vorgänge im Verein regelmäßig informiert zu werden.
4.10
Die Mitglieder, die natürliche Personen sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben das Recht, Anträge zu stellen und in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht auszuüben.
4.11
Alle Mitglieder haben die Pflicht, den Vereinszweck nach besten Kräften zu fördern.
5. BeitrÄge
5.1
Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe sich auf 15.-� f�r Einzelpersonen und 20.-� f�r Familien pro Jahr bel�uft.
F�rder- und Ehrenmitglieder legen die H�he Ihrer Beitragszahlung selbst fest, die aber auch regelm��ig mind. einmal im Jahr erfolgen soll.
5.2
Sind bei einem verheirateten Paar beide Ehepartner Mitglieder, so zahlen sie nur den Familienbeitrag.
5.3
Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr k�nnen als eigenst�ndige Mitglieder gef�hrt werden. Sie zahlen einen Jahresbeitrag von 10.-� pro Jahr.
5.4
In begr�ndeten F�llen kann der Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise erlassen
oder gestundet werden.
5.5
�ber die Reduzierung der Beitr�ge entscheidet der Vorstand.
5.6
Die Mitglieder k�nnen neben dem Jahresbeitrag Geld- oder Sachspenden
zugunsten des gemeinn�tzigen Zweckes leisten.
6. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
.
7. Mitgliederversammlung
7.1
Die Mitgliederversammlung des Vereins ist einmal pro Jahr einzuberufen.
7.2
Au�erordentliche Mitgliederversammlungen sind unverz�glich, l�ngstens
innerhalb von 3 Monaten, einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder mindestens 50% der Mitglieder dies unter Angaben von Gr�nden
vom Vorstand verlangen. Die Mitgliederversammlung kann nur zu den Tages-
ordnungspunkten Beschl�sse fassen, zu deren Behandlung sie einberufen
wurde.
7.3
Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer
Einladungsfrist von vier Wochen und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der
Tagesordnung. Vorliegende Antr�ge von Mitgliedern sind in die Tagesordnung
aufzunehmen. �ber sie kann auch Beschluss gefasst werden, wenn sie
satzungswidrig nicht in die Tagesordnung aufgenommen wurden. Die
Jahresabrechnung und der Bericht des Vorstands sind bei der
Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen.
7.4
Antr�ge von Mitgliedern zur Erg�nzung der Tagesordnung sind dem Vorstand
sp�testens 1 Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich
einzureichen. �ber sie kann beraten, nicht aber beschlu�gefa�t werden.
7.5
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Entgegennahme der Jahresabrechnung und des Jahresberichts
2. Entlastung des Vorstands
3. Neuwahl des Vorstands
4. Wahl von 2 Rechnungspr�fern, die nicht dem Vorstand, einem vom Vorstand
einberufenen Gremium angeh�ren oder f�r den Verein in anderer Weise
entgeltlich t�tig sein d�rfen
5. Beschl�sse �ber die H�he der Beitr�ge, der Satzungs�nderungen und �ber die
Aufl�sung des Vereins
6. Beschl�sse �ber Einspr�che und Widerspr�che entsprechend 4.6 und 4.7
7. Beschl�sse �ber Antr�ge der Mitglieder, des Vorstandes und der
Rechnungspr�fer
7.6
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung f�hrt der Vorsitzende, im Vertretungsfall der Stellvertreter.
7.7
�ber den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
das vom Vorsitzenden sowie einem Mitglied des gesch�ftsf�hrenden Vorstandes zu unterzeichnen ist. Im Protokoll wird aufgenommen, wie viele Mitglieder der Verein hat und wie viele stimmberechtigte Mitglieder bei der Versammlung anwesend sind.
7.8
Die Mitgliederversammlung beschlie�t mit einfacher Mehrheit. Enthaltungen
werden bei der Z�hlung nicht ber�cksichtigt.
7.9
Beschl�sse werden in offener Abstimmung gefasst. Die Abstimmung erfolgt
geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt.
8. Vorstand
8.1
Der Vorstand umfast 7 Personen. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem
Stellvertreter, dem Organisations- Komitee (2 Personen), dem Schatzmeister,
dem PR- Manager und dem Schriftf�hrer.
8.2
Kandidaturen f�r den Vorstand m�ssen bis zum 30. 7 des Wahljahres dem
Vorstand schriftlich angezeigt werden. Sie werden mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung bekannt gemacht.
8.3
Der Vorsitzende, der Stellvertreter, das Organisationskomitee, der Schatzmeister,
der PR- Manager, der Schriftf�hrer bilden den Vorstand im
Sinne von � 26 BGB. Der Verein wird von jeweils zwei Mitgliedern dieses
Vorstands vertreten.
8.4
Vorstandsmitglieder k�nnen nur die nat�rlichen Personen sein.
8.5
Die Vorstandsmitglieder werden auf 5Jahre gew�hlt.
8.6
Wiederwahl ist m�glich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben
solange im Amt, bis ihre Nachfolger gew�hlt sind und ihre Amtst�tigkeit
aufnehmen k�nnen.
8.7
Der Vorstand f�hrt die laufenden Gesch�fte des Vereins. Ihm obliegt die
Verwaltung des Vereinsverm�gens und die Ausf�hrung der Beschl�sse.
8.8
Zur Erledigung der Vereinsgesch�fte kann der Vorstand einen Gesch�ftsf�hrer
berufen oder eine Hilfskraft besch�ftigen.
8.9
Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der Stellvertreter, beruft die
Sitzungen des Vorstands ein und f�hrt darin den Vorsitz.
8.10
Innerhalb eines Jahres sollten grunds�tzlich vier Vorstandssitzungen
stattfinden. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn dies mindestens zwei
Vorstandsmitglieder oder 50% der Mitglieder mit vorheriger
schriftlicher Begr�ndung beantragen.
8.11
Der Vorstand ist beschlussf�hig, wenn mehr als die H�lfte der Mitglieder des
Vorstands nach � 26 BGB anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
8.12
Der Vorstand kann im schriftlichen oder fernm�ndlichen Umlaufverfahren
Beschl�sse fassen. Diese bed�rfen jedoch der nachtr�glichen Behandlung und
Protokollierung in der darauffolgenden Vorstandssitzung.
8.13
Scheidet ein Mitglied des Vorstands laut 8.3 aus, w�hlt der verbleibende
Vorstand ein Ersatzmitglied f�r die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen
als Nachfolger, das in der n�chsten Mitgliederversammlung best�tigt werden
muss.
8.14
Die Vorstandsmitglieder �ben ihr Amt ehrenamtlich aus. Notwendige Auslagen
k�nnen erstattet werden.
9 Beir�te, Arbeitsaussch�sse
9.1
Der Vorstand kann zur Erf�llung l�ngerfristiger Vereinsaufgaben einen Beirat
sowie f�r die Durchf�hrung von kurzfristigen Einzelaufgaben
Arbeitsaussch�sse berufen.
9.2
Beirat und Arbeitsaussch�sse haben beratende Funktion und sollen dem
Vorstand erm�glichen, sich bei der Erf�llung seiner Aufgaben der besonderen
Kompetenz einzelner Pers�nlichkeiten zu bedienen.
10 Veranstaltungen
Veranstaltungen im Namen des Vereins bed�rfen der Zustimmung des Vorstands.
11 Satzungs�nderung, Aufl�sung des Vereins
11.1
Satzungs�nderungsantr�ge m�ssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
bekannt gemacht werden. �ber diese Antr�ge entscheidet die
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
11.2
F�r die Aufl�sung des Vereins ist eine 4/5 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Zu dieser Versammlung muss jedoch mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend sein.
Der Antrag zur Aufl�sung des Vereins muss mit der Einladung zur Versammlung
zugeschickt werden.
11.3
Soweit Satzungs�nderungen gegen zwingende gesetzliche Vorschriften versto�en,
soll nicht die Satzung insgesamt nichtig sein, sondern diese Bestimmung durch
die entsprechende gesetzliche Vorschrift ersetzt werden.
11.4
Bei Aufl�sung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks f�llt das
Verm�gen des Vereins an den Mukoviszidose e.V. in Bonn, die es unmittelbar
und ausschlie�lich f�r gemeinn�tzige Zwecke zu verwenden hat.