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LEBENSPARTNERSCHAFTSGESETZ

Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
(Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)
vom 16.Februar 2001(BGB)



Abschnitt 1.Begründung der Lebenspartnerschaft


§ 1.Form und Voraussetzungen.(1)Zwei Personen gleichen Geschlechts begründen eine Lebenspartnerschaft,wenn sie gegenseitig und persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären,miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen(Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner).Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.Die Erklärungen werden wirksam,wenn sie vor der zustän-
digen Behörde erfolgen.Weitere Voraussetzung für die Begründung der Lebenspartnerschaft ist,dass die Lebenspartner eine Erklärung über ihren Vermögensstand(§ 6 Abs.1)abgegeben haben.

(2)Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden
1.mit einer Person,die minderjährig oder verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt;
2.zwischen Personen,die in gerader Linie miteinander verwandt sind;
3.zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;
4.wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig sind,keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen.

Abschnitt 2.Wirkungen der Lebenspartnerschaft

§ 2.Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft.Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet.Sie tragen füreinander Verantwortung.

§ 3.Lebenspartnerschaftsname.(1)Die Lebenspartner können einen gemeinsamen Namen(Lebenspartnerschaftsnamen)bestimmen.Zu ihrem
Lebenspartnerschaftsnamen können die Lebenspartner durch Erklärung den
Geburtsnamen eines der Lebenspartner bestimmen.Die Erklärung über die Be-
stimmung des Lebenspartnerschaftsnamen soll bei der Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgen.Die Erklärungen werden wirksam,wenn sie vor der zuständigen Behörde erfolgen.Die Voraussetzung für die Wirksamkeit einer später abgegebenen Erklärung ist ihre öffentliche Beglaubigung.

(2)Ein Lebenspartner,dessen Geburtsname nicht Lebenspartnerschaftsname
wird,kann durch Erklärung dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen voranstellen oder anfügen.
Dies gilt nicht,wenn der Lebenspartnerschaftsname aus mehreren Namen besteht.Besteht der Name eines Lebenspartners aus mehreren Namen,so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden.Die Erklärung wird wirksam,wenn sie vor der zuständigen Behörde erfolgt.Die Erklärung kann widerrufen werden:in diesem Fall ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht
zulässig.Der Widerruf wird wirksam,wenn er vor der zuständigen Behörde erfolgt.Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(3)Ein Lebenspartner behält den Lebenspartnerschaftsnamen auch nach der Beendigung der Lebenspartnerschaft.Er kann durch Erklärung seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen,den er bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführt hat,oder seinen Geburtsnamen dem Lebenspartnerschaftsnamen voranstellen oder anfügen.
Absatz 2 gilt entsprechend.

(4)Geburtsname ist der Name,der in die Geburtsurkunde eines Lebenspart-
ners zum Zeitpunkt der Erklärung nach den Absätzen 1 bis 3 einzutragen ist.

§ 4.Umfang der Sorgfaltspflicht.Die Lebenspartner haben bei der Erfüllung
der sich aus dem lebenspartnerschaftlichen Verhältnis ergebenden Verpflich-
tungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen,welche sie in ihren eige-
nen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

§ 5.Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt.Die Lebenspartner
sind einander zum angemessenen Unterhalt verpflichtet.Die §§ 1360 a und 1360 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

§ 6.Erklärung über den Vermögensstand.(1)Vor der Begründung der Lebenspartnerschaft haben sich die Lebenspartner über den Vermögensstand
zu erklären.Dabei müssen die Lebenspartner entweder erklären,dass sie den
Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft vereinbart haben,oder sie müs-
sen einen Lebenspartnerschaftsvertrag(§ 7)abgeschlossen haben.

(2)Beim Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft wird Vermögen,das die
Lebenspartner zu Beginn der Lebenspartnerschaft haben oder während der Le-
benspartnerschaft erwerben,nicht gemeinschaftliches Vermögen.Jeder Lebenspartner verwaltet sein Vermögen selbst.Bei Beendigung des Vermögensstandes wird der Überschuss,den die Lebenspartner während der
Dauer des Vermögensstandes erzielt haben,ausgeglichen.Die §§ 1371 bis
1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3)Ist die Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 oder der Lebenspartnerschafts-
vertrag unwirksam,so besteht Vermögenstrennung.

§ 7.Lebenspartnerschaftsvertrag.(1)Die Lebenspartner können ihre vermö-
gensrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag(Lebenspartnerschaftsvertrag)re-
geln.Der Vertrag muß bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Lebenspartner zur
Niederschrift eines Notars geschlossen werden.Die §§ 1409 und 1411 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(2)Absatz 1 Satz 2 gilt nicht,wenn die Lebenspartner vor der Begründung der Lebenspartnerschaft den Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft in der
in § 6 Abs.1 vorgesehenen Form vereinbaren.

§ 8.Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen.(1)Zugunsten der Gläubiger
eines der Lebenspartner wird vermutet,dass die im Besitz eines Lebenspart-
ners oder beider Lebenspartner befindlichen beweglichen Sachen dem Schuld-
ner gehören.Im Übrigen gilt § 1362 Abs.1 Satz 2 und 3 und Abs.2 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs entsprechend.
(2)§ 1357 und die §§ 1365 bis 1370 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten ent-
sprechend.

§ 9.Sorgerechtliche Befugnisse des Lebenspartners.Führt der allein sor-
geberechtigte Elternteil eine Lebenspartnerschaft ,hat sein Lebenspartner im
Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitent-
scheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes.§ 1629 Abs.2
Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(2)Bei Gefahr in Verzug ist der Lebenspartner dazu berechtigt,alle Rechtshand-
lungen vorzunehmen,die zum Wohl des Kindes notwendig sind;der sorgebe-
rechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(3)Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Abs.1 einschränken oder ausschließen,wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(4)Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht,wenn die Lebenspartner nicht nur vorübergehend getrennt leben.

§ 10.Erbrecht.(1)Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist neben
Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel,neben Verwandten der zwei-
ten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Er-
be.Zusätzlich stehen ihm die zum lebenspartnerschaftlichen Haushalt gehö-
renden Gegenstände,soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind,und die
Geschenke zur Begründung der Lebenspartnerschaft als Voraus zu.Ist der überlebende Lebenspartner neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzli-
cher Erbe,so steht ihm der Voraus nur zu,soweit er ihn zur Führung eines an-
gemessenen Haushalts benötigt.Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.

(2)Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung noch Großel-
tern vorhanden,erhält der überlebende Lebenspartner die ganze Erbschaft.

(3)Das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ist ausgeschlossen,wenn zur Zeit des Todes des Erblassers
1.die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs.2 Nr.1 oder 2 gegeben waren und der Erblasser die Aufhebung beantragt
oder ihr zugestimmt hatte oder
2.der Erblasser einen Antrag nach § 15 Abs.2Nr.3 gestellt hatte und dieser An-
trag begründet war.
In diesen Fällen gilt § 16 entsprechend.

(4)Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten.Die §§
2266 bis 2273 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(5)Auf eine letztwillige Verfügung,durch die der Erblasser seinen Lebenspart-
ner bedacht hat,ist § 2077 Abs.1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent-
sprechend anzuwenden.

(6)Hat der Erblasser den überlebenden Lebenspartner durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen,kann dieser von den Erben
die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil verlangen.Die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten mit der Maßgabe ent-
sprechend,dass der Lebenspartner wie ein Ehegatte zu behandeln ist.

(7)Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Erbverzicht gel-
ten entsprechend.

§ 11. Sonstige Wirkungen der Lebenspartnerschaft.(1)Ein Lebenspartner
gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners,soweit nicht etwas
anderes bestimmt ist.

(2)Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebens-
partner verschwägert.Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen
sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft.Die
Schwägerschaft dauert fort,auch wenn die Lebenspartnerschaft,die sie be-
gründet hat,aufgelöst wurde.

Abschnitt 3.Getrenntleben der Lebenspartner

§ 12.Unterhalt bei Getrenntleben.(1)Leben die Lebenspartner getrennt,so kann ein Lebenspartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen
und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen während der Lebenspartner-
schaft angemessenen Lebensunterhalt verlangen.Der nichterwerbstätige Le-
benspartner kann darauf verwiesen werden,seinen Unterhalt durch eine Er-
werbstätigkeit selbst zu verdienen,es sei denn,dass dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung und Dauer der Le-
benspartnerschaft und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Lebens-
partner nicht erwartet werden kann.

(2)Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen,herabzusetzen oder zeitlich zu be-
grenzen,soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unbillig wäre.§ 1361
Abs.4 und § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

§ 13.Hausratsverteilung bei Getrenntleben.(1)Leben die Lebenspartner
getrennt,so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände
von dem anderen Lebenspartner herausverlangen.Er ist jedoch verpflichtet,sie
dem anderen Lebenspartner zum Gebrauch zu überlassen,soweit dieser sie
zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.

(2)Haushaltsgegenstände,die den Lebenspartnern gemeinsam gehören,wer-
den zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.Das Gericht
kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegen-
stände festsetzen.

(3)Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt,sofern die Lebenspartner nichts anderes vereinbaren.

§ 14.Wohnungszuweisung.(1)Leben die Lebenspartner voneinander getrennt
oder will einer von ihnen getrennt leben,so kann ein Lebenspartner verlangen,
dass ihm der andere die gemeinsame Wohnung oder einenTeil zur alleinigen Benutzung überläßt,soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des
anderen Lebenspartners notwendig ist,um eine unbillige Härte zu vermeiden.
Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein,wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist.Steht einem Lebenspartner allein
oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum,das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu,auf dem sich die gemeinsame Wohnung befindet,so ist dies besonders zu berücksichtigen;Entsprechendes gilt für das
Wohnungseigentum,das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

(2)Hat der Lebenspartner,gegen den sich der Antrag richtet,den anderen Le-
benspartner widerrechtlich und vorsätzlich am Körper,der Gesundheit oder der
Freiheit verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Le-
bens widerrechtlich gedroht,ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleini-
gen Benutzung zu überlassen.Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen,wenn keine weiteren Verletzungen und widerrecht-
lichen Drohungen zu besorgen sind,es sei denn,dass dem verletzten Lebens-
partner das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere
der Tat nicht zuzumuten ist.

(3)Wurde einem Lebenspartner die gemeinsame Wohnung ganz oder zum Teil überlassen,so hat der andere alles zu unterlassen,was geeignet ist,die
Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln.Er kann von dem nutzungsberechtigten Lebenspartner eine Vergütung für die Nutzung
verlangen,soweit dies der Billigkeit entspricht.

(4)Ist ein Lebenspartner aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen,um ge-
trennt zu leben und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine
ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Lebenspartner gegenüber nicht be-
kundet,so wird unwiderleglich vermutet,dass er dem in der gemeinsamen
Wohnung verbliebenen Lebenspartner das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.

Abschnitt 4.Aufhebung der Lebenspartnerschaft

§ 15.Aufhebung.(1)Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider
Lebenspartner durch gerichtliches Urteil aufgehoben.

(2)Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf,wenn
1.beide Lebenspartner erklärt haben,die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu wollen,und seit der Erklärung zwölf Monate vergangen sind;
2.ein Lebenspartner erklärt hat,die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu wollen und seit der Zustellung dieser Erklärung an den anderen Lebenspartner
36 Monate vergangen sind;
3.die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragsteller aus Gründen,
die in der Person des anderen Lebenspartners liegen,eine unzumutbare Härte wäre.

(3)Die Lebenspartner können ihre Erklärungen nach Absatz 2 Nr.1 oder 2 wi-
derrufen,solange die Lebenspartnerschaft noch nicht aufgehoben ist.Wider-
ruft im Falle des Absatzes 2 Nr.1 einer der Lebenspartner seine Erklärung,
hebt das Gericht die Lebenspartnerschaft auf,wenn seit Abgabe der überein-
stimmenden Erklärungen 36 Monate vergangen sind.

(4)Die Erklärungen nach Absatz 2 Nr.1 und 2 und nach Absatz 3 müssen per-
sönlich abgegeben werden und bedürfen der öffentlichen Beurkundung.Sie
können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.

§ 16.Nachpartnerschaftlicher Unterhalt.(1)Kann ein Lebenspartner nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht mehr selbst für seinen Lebens-
unterhalt sorgen,kann er vom anderen Lebenspartner den nach den Lebens-
verhältnissen während der Lebenspartnerschaft angemessenen Unterhalt verlangen,soweit und solange von ihm eine Erwerbstätigkeit,insbesondere we-
gen seines Alters oder wegen Krankheiten oder anderer Gebrechen,nicht er-
wartet werden kann.

(2)Der Unterhaltsanspruch erlischt,wenn der Berechtigte eine Ehe eingeht oder eine neue Lebenspartnerschaft begründet.Im Übrigen gelten § 1578 Abs.
1 Satz 1,Satz 2 erster Halbsatz und Satz 4,Abs.2 und 3,§§ 1578a bis 1581
und 1583 bis 1586 und § 1586b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(3)Bei der Ermittlung des Unterhalts des früheren Lebenspartners geht dieser
im Falles des § 1581 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem neuen Lebens-
partner und den übrigen Verwandten im Sinne des § 1609 Abs.2 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs vor;alle anderen gesetzlich Unterhaltsberechtigten gehen
dem früheren Lebenspartner vor.

§ 17.Familiengerichtliche Entscheidung.Können sich die Lebenspartner anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht darüber einigen,wer
von ihnen die gemeinsame Wohnung künftig bewohnen oder wer die Woh-
nungseinrichtung und den sonstigen Hausrat erhalten soll,so regelt auf Antrag
das Familiengericht die Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat
nach billigem Ermessen.Dabei hat das Gericht alle Umstände des Einzelfalls
zu berücksichtigen.Die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung oder am Hausrat hat rechtsgestaltende Wirkung.

§ 18.Entscheidung über die gemeinsame Wohnung.(1)Für die gemeinsa-
me Wohnung kann das Gericht bestimmen,dass
1.ein von beiden Lebenspartnern eingegangenes Mietverhältnis von einem Le-
benspartner allein fortgesetzt wird oder
2.ein Lebenspartner in das nur von dem anderen Lebenspartner eingegangene
Mietverhältnis an dessen Stelle eintritt.

(2)Steht die gemeinsame Wohnung im Eigentum oder Miteigentum eines Le-
benspartners,so kann das Gericht für den anderen Lebenspartner ein Mietver-
hältnis an der Wohnung begründen,wenn der Verlust der Wohnung für ihn eine
unbillige Härte wäre.

(3)Die §§ 3 bis 7 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats und § 60 des Wohnungseigentumsgesetzes gelten entspre-
chend.

§ 19.Entscheidung über den Hausrat.Für die Regelung der Rechtsverhält-
nisse am Hausrat gelten die Vorschriften der §§ 8 bis 10 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats entsprechend.Gegen-
stände,die im Alleineigentum eines Lebenspartners und eines Dritten stehen,
soll das Gericht dem anderen Lebenspartner nur zuweisen,wenn dieser auf
ihre Weiterbenutzung angewiesen ist und die Überlassung dem anderen zuge-
mutet werden kann.

 


 

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