Irene Nickel

Hier ist ein ausführlicherer Text geplant

Recht auf Leben – Recht auf Sterben

 

Gegner der aktiven Sterbehilfe berufen sich gern auf das  „Menschenrecht auf Leben“. Aber sie fragen nicht danach, ob nicht für einige Menschen ein anderes Menschenrecht wichtiger ist: „Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.“ (Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO 1948). Einem Menschen durch Verweigerung von Hilfe zum Sterben ein ungewolltes Leben aufzuzwingen, das ist grausam und unmenschlich.

Erniedrigend ist es außerdem, weil es den Willen des Menschen missachtet. Wie ein derart aufgezwungenes Leben mit der Menschenwürde vereinbar sein soll, ist unerfindlich.

Die Achtung vor dem Mitmenschen – man könnte auch sagen, vor seiner Menschenwürde – gebietet, dass man ihm das Recht zuerkennt, über sein Leben und seinen Tod selbst zu entscheiden.

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Ein interessanter Aufsatz in diesem Zusammenhang:
Norbert Hoerster: Ethische Überlegungen zur Sterbehilfe Disclaimer

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