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Kommen Sie und werden Mitglied im Pfeifferhof - Verein zur Förderung behinderter und nicht behinderter Menschen g.e.V
  

  
Generalversammlung am 23. Oktober 2011                                                    Ergebnis der Wahlen für die Amtszeit 2011 bis 2013
 

erster Vorstand:         Martina Laib                     Schriftführer:               Silke Laib
zweiter Vorstand:      Christine Laib                   Geschäftsführer:         Manfred Laib

 Mitglieder haben viele Vorteile !!!                    (siehe Beitritserklärung: Beträge und Vorteile)

Vereinssatzung ausdrucken (pdf)                                                                 Betrittserklärung anschauen oder ausdrucken (pdf)

 

 
§ 1   
Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen:
Verein zur Förderung behinderter und nichtbehinderter Menschen eV.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in: 88430 Rot an der Rot - Ortsteil - Haslach; Pfeifferhof 1

(3) Der Verein ist im Vereinsregister unter der Nummer 1418 als gemeinnützig arbeitend, im Sinne der Erziehung und Bildung, anerkannt und eingetragen.

§ 2   Zweck, Aufgaben und Grundsätze
(1) Zweck des Vereins ist der Betrieb eines ökologisch - heilpädagogischen Ferien - und Erholungsheimes, mit verschiedenen Freizeit-, Betreuungs- und Aufenthaltsangeboten. Zur Zielgruppe gehören behinderte Kinder, Jugendliche und Erwachsene, deren Eltern, Freunde und Bezugspersonen, sowie Personen die an der Begegnung mit behinderten Menschen interessiert sind, um eine Integration zu ermöglichen.

(1.1) Weiterer Zweck des Vereins ist die Durchführung einer eigenständigen Kinder und Jugendarbeit gemäß § 1 der Kinder- und Jugendhilfegesetztes (KJHG) und Erfüllung von Aufgaben der ausserschulischen Jugendarbeit gemäß § 1 des Gesetzes zur Förderung der ausserschulischen Jugendbildung (Jugendbildungsgesetz) des Landes Baden-Württemberg.

(2) Alle Angebote finden mit Blick auf die ganzheitliche Existenz des Menschen statt und orientieren sich am Prinzip der Selbstverwirklichung in sozialer Integration.

(3) Das Grundsatzprogramm ist auf einem ökologisch orientierten Fundament aufgebaut und wird auf einem ländlichen Gehöft verwirklicht, um den Bereich Tiere, Landwirtschaft und Natur in das Angebot mit hinein zunehmen.

(3.1) Schwerpunkt im therapeutischen Bereich ist die Durchführung und das Angebot von heilpädagogischen und therapeutischen Reitstunden für Gruppen und Einzelpersonen, sowie das Angebot von Reitausbildung, Fortbildung und Lehrgängen für Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen mit oder ohne Pferd, in kommunikativer Reitweise. Dieses Angebot schließt Haltung, Zucht und Ausbildung von geeigneten Pferden ausschließlich für diesen Zweck mit ein.

(4) Das ökologisch heilpädagogische Ferienheim bietet dem in § 2 (1) genannten Personenkreis die Möglichkeit, Ferien und Urlaub zu machen. Sie können als selbstbetreute Gruppe auf den Hof kommen oder sie werden von den Pfeifferhofmitarbeitern in familienähnlich strukturierten Rahmen betreut.

(5) Aufgabe des Vereins ist die Auseinandersetzung mit sozialen und persönlichen Schwierigkeiten, die im Laufe der Entwicklung eines behinderten Menschen auftauchen und im Alltag nicht bewältigt werden können.

(6) Aufgabe ist, durch geeignete Maßnahmen, die intellektuellen, handwerklichen, musischen, kreativen und lebenspraktischen Fähigkeiten der Behinderten zu fördern.

(7) Aufgabe ist, die Integration des Projekts und dem damit verbundenen Personenkreis in das soziale Gefüge der Dorfgemeinschaft durch spezielle Veranstaltungen.

(8) Aufgabe ist die Unterstützung und Förderung ähnlicher Projekte, sowie die Kooperation mit Personen und Organisationen ähnlicher Zielsetzungen.

(9) Grundsatz des Vereins ist die ständige Weiterentwicklung des Projekts Pfeifferhof durch Diskussionen und Informationen von innen nach außen und umgekehrt.

(10) Regelmäßige Teamsitzungen und Fortbildungen der im Pfeifferhof arbeitenden ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiter, gehören zum Jahresprogramm.

(11) Die Weitergabe der Erfahrungen, sowie Erkenntnisse des Gesamtprojekts an die Mitglieder und an die Öffentlichkeit wird im jährlich veröffentlichen Jahresbericht gewährleistet.

§ 3   Gemeinnützigkeit und Vereinsvermögen
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Sie haben auch beim Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Ansprüche gegen das Vereinsvermögen.

(4) Falls die Organisation des Vereins und die Erfüllung der unter § 2 genannten Zwecke, einen Arbeitsaufwand darstellt, der ehrenamtlich zu verrichten unzumutbar ist, können hauptamtliche Mitarbeiter eingestellt werden, deren Aufgaben durch die Zwecke des Vereins gemäß § 2 dieser Satzung festgelegt sind.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit, fällt das Vermögen des Vereins der: Gemeinnützigen Gesellschaft für paritätische Sozialarbeit mbH D-26386 Wilhelmshaven Wohnstätte für Behinderte Totenweg 2, mit der Maßgabe, daß sie diese Mittel wieder für einen gemeinnützigen Zweck, als ökologisch - heilpädagogische Ferien- und Freizeitarbeit verwenden, zu.

§ 4   Geschäftsjahr
(1) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. 12. 1987

§ 5   Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und des Öffentlichen Rechts werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(3) Der Verein unterscheidet zwischen ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Die fördernden Mitglieder haben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, jedoch mit der Ausnahme daß sie kein Stimmrecht haben.

(4) Die Mitgliedschaft endet: a) vier Wochen nach Zugang einer schriftlichen Kündigung. b) mit dem Tode. c) durch Ausschluß aus dem Verein.

§ 6   Mitgliedsbeitrag
(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und die Zahlungszyklen, bestimmt die jährliche Mitgliederversammlung.
derzeit jährlich:  20,00€ für Kinder, 30,00€ für ordentliche, 50,00€ für passive Mitglieder  |  100,00€ Förderer

§ 7   Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand und seine Ausschüsse.
b) Die Mitgliederversammlung. (MV)

§ 8   Der Vorstand und seine Ausschüsse
(1a) Der Vorstand setzt sich zusammen aus zwei gewählten Mitgliedern, die beide gleichberechtigt sind.

(1b)
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus den zwei gewählten Vorstandsmitgliedern und je einem Delegierten aus den Ausschüssen,
(1c) Ein Vertreter der Heimleitung des Heimes Pfeifferhof nimmt regelmäßig, mit beratender Stimme, an den Vorstandsitzungen teil.

§ 9   Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Wahl und Abberufung des Vorstandes
- die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl des Rechnungsprüfers
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- den Ausschluß eines Mitglieds
- Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- Bildung verschiedener Ausschüsse
- die Aufstellung verschiedener Richtlinien und Grundsätze für den Betrieb der Vereinseigenen Projekte

§ 10   Einberufung der Mitgliederversammlung (MV)
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich in den ersten vier Monaten vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladefrist von 2 Wochen (14 Tagen) durch persönliche Einladung mittels eines Briefes einzuberufen.
Dabei ist die vom Vorstand bekanntgegebene Tagesordnung einzuhalten.

(2) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder wenn mindestens 5 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe fordern.

§ 11   Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 1/4 der Mitglieder anwesend sind.

(2) Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Satzungsänderungen bedürfen der 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins, müssen 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

(4) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen das vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied erhält eine Protokollabschrift.

(5) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

 

§ 12   Geschäftsführung
(1) Zur Durchführung der Aufgaben des Vereins, kann auf Antrag des Vorstandes eine Geschäftsführung bestellt werden.

(2) Die Geschäftsführung wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

Aufgestellt am 31. 01. 1987
Geändert am 04. 03. 1989
Geändert am 27. 02. 1993
Geändert am 04. 03. 1995
Geändert am 15. 07. 2000

Eintragung
Amtregister Biberach unter der Nummer: 1418
Steuernummer beim Finanzamt Biberach: 54002 / 1090.8
 

 

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