Die Satzung


 

 

 

Bezirksverband ehemaliger Soldaten

Region Sauerland

 


 

Satzung 

 

§ 1    Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Name der Organisation lautet: "Bezirksverband ehemaliger Soldaten, Region Sauerland". Sie wird nachfolgend "Bezirksverband" genannt.


§ 2  Zweck und Aufgabe des Bezirksverbandes

Der konfessionell und parteipolitisch neutrale Bezirksverband bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
Zweck und Aufgaben des Bezirksverbandes sind insbesondere:

(1) die Kameradschaftspflege,

(2) die Vertretung von gemeinsamen Interessen der angeschlossenen Kameradschaften gegenüber anderen Gruppierungen bzw. Personenkreisen.

 

§ 3    Gemeinnützigkeit/Verwendung der Mittel

(1) Der Bezirksverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. 
      Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Absichten. 

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

§ 4    Mitgliedschaft/Beiträge
Mitglied im Bezirksverband können Kameradschafteb ehemaliger Soldaten in der "Region Sauerland" und der näheren Umgebung werden, welche diese Satzung anerkennen.
(1) Die Mitgliedschaft wird formlos beim geschäftsführenden Vorstand beantragt und von den Delegierten der Jahreshauptversammlung bestätigt.
(2) Entsprechend der Anzahl ihrer Mitglieder leistet jede Kameradschaft einen Beitrag an den Bezirksverband. Der Beitrag wird von den Delegierten in der Jahreshauptversammlung bestimmt.

 

 

§ 5    Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet formlos mit schriftlicher Kündigung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten  zum Jahresende oder durch Ausschluss.
(2) Einen Ausschluss können nur die Delegierten der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit erwirken, wenn:
        a) eine angeschlossenen Kameradschaft gegen Ziele und Interessen 
             des Bezirksverbandes verstößt oder
        b) mit zwei Beiträgen rückständig bleibt.

 

 § 6    Organe des Bezirksverbandes
Organe des Bezirksverbandes sind
        (1)    die Jahreshauptversammlung
        (2)    der geschäftsführende Vorstand

 

 

§ 7     Delegiertenversammlung/Mitgliederversammlungen

Innerhalb des I. Quartals eines Geschäftsjahres soll eine Jahreshauptversammlung und im IV. Quartal eine Mitgliederversammlung (Herbstversammlung) stattfinden. Die Versammlungen sind unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Einladungen mit einer Tagesordnung einzuberufen.
(1) Die jeweiligen Orte der Versammlungen bestimmen die Delegierten in den Versammlungen und die dazu gehörenden Tagesordnungen legt der geschäftsführende Vorstand fest. Vorschläge zu Tagesordnungspunkten müssen dem ge
schäftsführenden Vorstand schriftlich spätestens vier Wochen vor dem Veranstaltungstermin bekannt gemacht sein.
(2) Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder der angeschlossenen Kameradschaften.
(3) Die Vertreter des geschäftsführenden Vorstands haben eine Stimme und angeschlossene Kameradschaften für jeweils 25 Mitglieder.
(4) Die Versammlungen sind bei form- und fristgerechter Einladung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder, außer zu Abstimmungen gemäß den §§ 2, 13 und 15 beschlussfähig.
Versammlungsleiter ist der Vorsitzende.
Abstimmungen geschehen stets offen, sofern die Versammlung nicht anders bestimmt, per Handzeichen mit einfacher Stimmenmehrheit.
(5) Eine außerordentliche Versamlung muss stattfinden, wenn sie von der Hälfte der Kameradschaften oder der 
Mehrheit des Vorstandes beantragt wird.

§ 8    Kassenführung/Kassenrevision

Zum Jahresabschluss ist in der Jahreshauptversammlung (Frühjahrsversammlung) die Rechnungslegung über Einnahmen und Ausgaben vorzutragen.
(1) Die Delegierten der Jahreshauptversammlung wählen für zwei Jahre in jährlichen Abständen einen von zwei Kassenprüfern. Sie dürfen dem geschäftsführenden Vorstand nicht angehören.
(2) Die Kassenprüfer geben in der Jahreshauptversammlung den Ergebnisbericht bekannt und beantragen gegebenenfalls die Entlastung des Gesamtvorstandes.

§    Der Vorstand  
Der Vorstand besteht aus:
    (a)
geschäftsführender Vorstand 
        1. Vorsitzender  
        2. Vorsitzender  
        Schriftführer
         Kassenwart ( wobei sich Kassenwart und Schriftführer vertreten) und
        Pressewart (wobei sich Pressewart und Zweiter Vorsitzender vertreten).
(1) Die Amtszeit des geschäftsführenden Vorstandes beträgt drei Jahre.
(2) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes müssen Mitglieder einer angeschlossenen Kameradschaft sein.

    (b)    erweiterter Vorstand
Dem erweiterten Vorstand gehören die 1. Vorsitzenden der angeschlossenen Kameradschaften an. Sie können auch gleichberechtigte Stellvertreter entsenden.

 

 § 10    Ehrenvorsitzender/Ehrenmitglied
Besondere Verdienste können mit der Ernennung zum Ehrenvorsitzenden oder mit der Ehrenmitgliedschaft gewürdigt werden.
(1) Auf Verbandsebene kann gleichzeitig nur eine Person das Amt eines Ehrenvorsitzenden haben.
(2) Der Ehrenvorsitzende gehört nicht automatisch dem geschäftsführenden Vorstand an.


 § 11 Protokoll

Der Schriftführer muss von jeder Versammlung eine Niederschrift anfertigen. Jede Kameradschaft erhält eine Kopie.

 

§ 12    Veranstaltungen

Zur Darstellung in der öffentlichkeit kann ein Verbandsfest stattfinden. Des Weiteren sollen die Durchführung eines Vergleichsschießens und die Durchführung eines Orientierungsmarsches der Kameradschaftspflege dienen.

 

§ 13    Satzungsänderungen
(1) Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.
(2) Wird festgestellt, dass eine solche Mehrheit nicht anwesend ist, wird die Versammlung geschlossen und 30 Minuten später zum gleichen Verhandlungszweck erneut einberufen. Diese ist dann beschlussfähig.
(3) Anträge zur Änderung der Satzung müssen auf der Tagesordnung stehen.

 

 § 14    Ehrungen

(1) Auf Wunsch einer angeschlossenen Kameradschaft werden Vereinsmitglieder ab dem 90. Geburtstag geehrt.
(2) Mit Fahnenabordnungen der angeschlossenen Kameradschaften werden zu Begräbnissen geehrt:
Vorsitzende, Ehrenvorsitzende sowie Ehren- und Vorstandsmitglieder des Bezirksverbandes und 1. Vorsitzende der angeschlossenen Kameradschaften.

 

§ 15   Auflösung des Bezirksverbandes
(1) Die Auflösung des Bezirksverbandes kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Delegiertenversammlung mit 3/4-Mehrheit beschließen.
(2) Wird in einer solchen Versammlung festgestellt, dass die erforderliche 3/4-Mehrheit nicht vorhanden ist, wird sie geschlossen und 30 Minuten später zum gleichen Verhandlungszweck erneut einberufen.  Diese Versammlung ist dann beschlussfähig.
(3) Das vorhanden Vermögen des Verbandes darf nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

Diese Satzung ersetzt alle bisherigen. Sie tritt mit nachfolgendem Datum in Kraft.

 

Grevenstein, 11. November 2006

 

Der geschäftsführende Vorstand :

 

gez.: Karl-Dieter Florath      1. Vorsitzender   

gez.: Alois Glade                  2 . Vorsitzender

gez.: Werner Heinemann    Schriftführer
 

gez.: Friedhelm Gierse       Kassenwart    

  
gez.: Franz Tebbe                Pressewart


 

 

 

 

 

  

 

 

 

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