Internationale Charta über die Konservierung und
Restaurierung von Denkmälern und Ensembles
(Denkmalbereiche)
Charta
von Venedig
Aufgestellt
1964
Deutsche Übersetzung 1989 auf der Grundlage
des französischen und englischen Originaltextes und vorhandener
deutscher Fassungen durch: Ernst Bacher (Präsident des ICOMOS
Nationalkomitees Österreich), Ludwig Deiters (Präsident des ICOMOS
Nationalkomitees Deutsche Demokratische Republik), Michael Petzet
(Präsident des ICOMOS Nationalkomitees Bundesrepublik Deutschland)
und Alfred Wyss (Vizepräsident des ICOMOS Nationalkomitees
Schweiz)
Als lebendige Zeugnisse jahrhundertealter
Traditionen der Völker vermitteln die Denkmäler in der Gegenwart
eine geistige Botschaft der Vergangenheit. Die Menschheit, die sich
der universellen Geltung menschlicher Werte mehr und mehr bewußt
wird, sieht in den Denkmälern ein gemeinsames Erbe und fühlt sich
kommenden Generationen gegenüber für ihre Bewahrung gemeinsam
verantwortlich. Sie hat die Verpflichtung, ihnen die Denkmäler im
ganzen Reichtum ihrer Authentizität
weiterzugeben.
Es ist daher wesentlich, daß die Grundsätze,
die für die Konservierung und Restaurierung der Denkmäler maßgebend
sein sollen, gemeinsam erarbeitet und auf internationaler Ebene
formuliert werden, wobei jedes Land für die Anwendung im Rahmen
seiner Kultur und seiner Tradition verantwortlich
ist.
Indem sie diesen Grundprinzipien eine erste
Form gab, hat die Charta von Athen von 1931 zur Entwicklung einer
breiten internationalen Bewegung beigetragen, die insbesondere in
nationalen Dokumenten, in den Aktivitäten von ICOM und UNESCO und
in der Gründung des Internationalen Studienzentrums für die
Erhaltung und Restaurierung der Kulturgüter" Gestalt
angenommen hat. Wachsendes Bewußtsein und kritische Haltung haben
sich immer komplexeren und differenzierteren Problemen zugewandt;
so scheint es an der Zeit, die Prinzipien jener Charta zu
überprüfen, um sie zu vertiefen und in einem neuen Dokument auf
eine breitere Basis zu stellen.
Daher hat der vom 25. 31. Mai 1964 in
Venedig versammelte II. Internationale Kongreß der Architekten und
Techniker der Denkmalpflege den folgenden Text
gebilligt:
Definitionen
Artikel 1
Der Denkmalbegriff umfaßt sowohl das
einzelne Denkmal als auch das städtische oder ländliche Ensemble
(Denkmalbereich), das von einer ihm eigentümlichen Kultur, einer
bezeichnenden Entwicklung oder einem historischen Ereignis Zeugnis
ablegt. Er bezieht sich nicht nur auf große künstlerische
Schöpfungen, sondern auch auf bescheidene Werke, die im Lauf der
Zeit eine kulturelle Bedeutung bekommen haben.
Artikel 2
Konservierung und Restaurierung der
Denkmäler bilden eine Disziplin, welche sich aller Wissenschaften
und Techniken bedient, die zur Erforschung und Erhaltung des
kulturellen Erbes beitragen können.
Zielsetzung
Artikel 3
Ziel der Konservierung und Restaurierung von
Denkmälern ist ebenso die Erhaltung des Kunstwerks wie die
Bewahrung des geschichtlichen Zeugnisses.
Erhaltung
Artikel 4
Die Erhaltung der Denkmäler erfordert
zunächst ihre dauernde Pflege.
Artikel 5
Die Erhaltung der Denkmäler wird immer
begünstigt durch eine der Gesellschaft nützliche Funktion. Ein
solcher Gebrauch ist daher wünschenswert, darf aber Struktur und
Gestalt der Denkmäler nicht verändern. Nur innerhalb dieser Grenzen
können durch die Entwicklung gesellschaftlicher Ansprüche und durch
Nutzungsänderungen bedingte Eingriffe geplant und bewilligt
werden.
Artikel 6
Zur Erhaltung eines Denkmals gehört die
Bewahrung eines seinem Maßstab entsprechenden Rahmens. Wenn die
überlieferte Umgebung noch vorhanden ist, muß sie erhalten werden
und es verbietet sich jede neue Baumaßnahme, jede Zerstörung, jede
Umgestaltung, die das Zusammenwirken von Bauvolumen und Farbigkeit
verändern könnte.
Artikel 7
Das Denkmal ist untrennbar mit der
Geschichte verbunden, von der es Zeugnis ablegt, sowie mit der
Umgebung, zu der es gehört. Demzufolge kann eine Translozierung des
ganzen Denkmals oder eines Teiles nur dann geduldet werden, wenn
dies zu seinem Schutz unbedingt erforderlich ist oder bedeutende
nationale oder internationale Interessen dies
rechtfertigen.
Artikel 8
Werke der Bildhauerei, der Malerei oder der
dekorativen Ausstattung, die integraler Bestandteil eines Denkmals
sind, dürfen von ihm nicht getrennt werden; es sei denn, diese
Maßnahme ist die einzige Möglichkeit, deren Erhaltung zu
sichern.
Restaurierung
Artikel 9
Die Restaurierung ist eine Maßnahme, die
Ausnahmecharakter behalten sollte. Ihr Ziel ist es, die
ästhetischen und historischen Werte des Denkmals zu bewahren und zu
erschließen. Sie gründet sich auf die Respektierung des
überlieferten Bestandes und auf authentische Dokumente. Sie findet
dort ihre Grenze, wo die Hypothese beginnt. Wenn es aus
ästhetischen oder technischen Gründen notwendig ist, etwas
wiederherzustellen, von dem man nicht weiß, wie es ausgesehen hat,
wird sich das ergänzende Werk von der bestehenden Komposition
abheben und den Stempel unserer Zeit tragen. Zu einer Restaurierung
gehören vorbereitende und begleitende archäologische, kunstund
geschichtswissenschaftliche Untersuchungen.
Artikel 10
Wenn sich die traditionellen Techniken als
unzureichend erweisen, können zur Sicherung eines Denkmals alle
modernen Konservierungs und Konstruktionstechniken
herangezogen werden, deren Wirksamkeit wissenschaftlich
nachgewiesen und durch praktische Erfahrung erprobt ist.
Artikel 11
Die Beiträge aller Epochen zu einem Denkmal
müssen respektiert werden: Stileinheit ist kein Restaurierungsziel.
Wenn ein Werkverschiedene sich überlagernde Zustände aufweist, ist
eine Aufdeckung verdeckter Zustände nur dann gerechtfertigt, wenn
das zu Entfernende von geringer Bedeutung ist, wenn der
aufzudeckende Bestand von hervorragendem historischen,
wissenschaftlichen oder ästhetischen Wert ist und wenn sein
Erhaltungszustand die Maßnahme rechtfertigt. Das Urteil über den
Wert der zur Diskussion stehenden Zustände und die Entscheidung
darüber, was beseitigt werden darf, dürfen nicht allein von dem für
das Projekt Verantwortlichen abhängen.
Artikel 12
Die Elemente, welche fehlende Teile ersetzen
sollen, müssen sich dem Ganzen harmonisch einfügen und vom
Originalbestand unterscheidbar sein, damit die Restaurierung den
Wert des Denkmals als Kunst und Geschichtsdokument nicht
verfälscht.
Artikel 13
Hinzufügungen können nur geduldet werden,
soweit sie alle interessanten Teile des Denkmals, seinen
überlieferten Rahmen, die Ausgewogenheit seiner Komposition und
sein Verhältnis zur Umgebung respektieren.
Denkmalbereiche
Artikel 14
Denkmalbereiche müssen Gegenstand besonderer
Sorge sein, um ihre Integrität zu bewahren und zu sichern, daß sie
saniert und in angemessener Weise präsentiert werden. Die
Erhaltungs und Restaurierungsarbeiten sind so durchzuführen,
daß sie eine sinngemäße Anwendung der Grundsätze der vorstehenden
Artikel darstellen.
Ausgrabungen
Artikel 15
Ausgrabungen müssen dem wissenschaftlichen
Standard entsprechen und gemäß der UNESCO Empfehlung von 1956
durchgeführt werden, welche internationale Grundsätze für
archäologische Ausgrabungen formuliert.
Erhaltung und Erschließung der
Ausgrabungsstätten sowie die notwendigen Maßnahmen zum dauernden
Schutz der Architekturelemente und Fundstücke sind zu
gewährleisten. Außerdem muß alles getan werden, um das Verständnis
für das ausgegrabene Denkmal zu erleichtern, ohne dessen
Aussagewert zu verfälschen.
Jede Rekonstruktionsarbeit soll von
vornherein ausgeschlossen sein; nur die Anastylose kann in Betracht
gezogen werden, das heißt, das Wiederzusammensetzen vorhandener,
jedoch aus dem Zusammenhang gelöster Bestandteile. Neue
Integrationselemente müssen immer erkennbar sein und sollen sich
auf das Minimum beschränken, das zur Erhaltung des Bestandes und
zur Wiederherstellung des Formzusammenhanges notwendig
ist.
Dokumentation und
Publikation
Artikel 16
Alle Arbeiten der Konservierung,
Restaurierung und archäologischen Ausgrabungen müssen immer von der
Erstellung einer genauen Dokumentation in Form analytischer und
kritischer Berichte, Zeichnungen und Photographien begleitet sein.
Alle Arbeitsphasen sind hier zu verzeichnen: Freilegung,
Bestandssicherung, Wiederherstellung und Integration sowie alle im
Zuge der Arbeiten festgestellten technischen und formalen Elemente.
Diese Dokumentation ist im Archiv einer öffentlichen Institution zu
hinterlegen und der Wissenschaft zugänglich zu machen. Eine
Veröffentlichung wird empfohlen.
Mitglieder der Redaktionskommission für die
Internationale Charta über die Konservierung und Restaurierung von
Denkmälern waren:
Piero Gazzola (Italien), Präsident; Raymond
Lemaire (Belgien), Berichterstatter; J. Bassegoda Nonell (Spanien);
Luis Benavente (Portugal); Djurdje Boscovic (Jugoslawien); Hirsoshi
Daifuku (UNESCO); P. L. de Vrieze (Niederlande); Harald Langberg
(Dänemark); Mario Matteucci (Italien); Jean Merlet (Frankreich);
Carlos Flores Marini (Mexico); Robert Pane (Italien); S. C. J.
Pavel (Tschechoslowakei); Paul Philippot (ICCROM); Victor Pimentel
(Peru); Harold Plenderleith (ICCROM); Deoclecio Redig de Campos
(Vatikan); Jean Sonnier (Frankreich); Francois Sorlin (Frankreich);
Gertrud Tripp (Österreich); Jan Zachwatovicz (Polen); Mustafa S.
Zbiss (Tunesien).
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